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   BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 91/96   

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BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 91/96 (https://dejure.org/1997,11133)
BSG, Entscheidung vom 24.07.1997 - 11 RAr 91/96 (https://dejure.org/1997,11133)
BSG, Entscheidung vom 24. Juli 1997 - 11 RAr 91/96 (https://dejure.org/1997,11133)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Beitragsfreiheit bei kurzzeitiger Beschäftigung - Vereinbarkeit der Beitragsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung wegen Kurzzeitigkeit mit höherangigem Recht - Diskriminierung auf Grund ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 14.12.1995 - C-444/93

    Megner und Scheffel / Innungskrankenkasse Vorderpfalz

    Auszug aus BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 91/96
    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe aber am 14. Dezember 1995 (Rs C-444/93) entschieden, daß eine derartige nationale Regelung keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts iS von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie darstelle.

    Der EuGH hat nämlich - im Leitsatz und unter Nr. 32 der Entscheidungsgründe - im Urteil vom 14. Dezember 1995 (Rs C-444/93 - Slg 1995, 4741 = SozR 3-6083 Art. 4 Nr. 12) ausgeführt, daß eine nationale Regelung, die Beschäftigungen, "die der Natur der Sache nach auf regelmäßig weniger als 18 Stunden in der Woche beschränkt zu sein pflegen oder im voraus durch einen Arbeitsvertrag beschränkt sind", von der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung ausnimmt, keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts iS des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie darstellt.

    Der deutsche Gesetzgeber habe bei der Ausübung seiner Befugnis zudem in vertretbarer Weise davon ausgehen können, daß die fraglichen Vorschriften zur Erreichung dieses Ziels erforderlich gewesen seien (EuGH Slg 1995, 4741, 4755 = SozR 3-6083 Art. 4 Nr. 12).

    Gegenüber dieser auf die Zuständigkeitsregeln der Art. 117 f EGVtr abstellenden Begründung sind weder von der Revision, noch von der Literatur (vgl etwa Eichenhofer, JZ 1996, 414 ff [EuGH 14.12.1995 - C 444/93]; Rombach SGb 1996, 193 ff; Bieback SGb 1996, 514 ff) durchgreifende neue Argumente vorgetragen worden, die ein erneutes Vorabentscheidungsverfahren rechtfertigen könnten.

  • BSG, 15.11.1995 - 7 RAr 106/94

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) - Anforderungen an

    Auszug aus BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 91/96
    Zwar habe das Bundessozialgericht (Urteil vom 15. November 1995 - 7 RAr 106/94 -) eine mittelbare Diskriminierung iS des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 der betroffenen Frauen für möglich gehalten, weil eine Beschäftigung unter 18, aber mindestens 15 Wochenstunden durchaus Grundlage für eine eigenständige Lebensgrundlage sein könne und deshalb den betroffenen Personen ein Schutzbedürfnis für die Arbeitslosenversicherung kaum abzusprechen sei.

    Dem vorstehenden Ergebnis steht das Urteil des 7. Senats des BSG vom 15. November 1995 - 7 RAr 106/94 - nicht entgegen.

  • BSG, 11.06.1992 - 12 RK 32/90

    Arbeitslosengeld - Kurzzeitigkeit - Heimarbeiter - Beitragsfreiheit

    Auszug aus BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 91/96
    Das verdiente Arbeitsentgelt kann nur ausnahmsweise dann in Ansatz gebracht werden, wenn es einen Rückschluß auf tatsächlich geleistete Arbeitszeiten zuläßt (vgl BSGE 71, 4, 7 = SozR 3-4100 § 102 Nr. 3).
  • BSG, 29.11.1990 - 7 RAr 34/90

    Bereitschaftsdienst als Merkmal für die Beitragspflichtigkeit einer Beschäftigung

    Auszug aus BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 91/96
    Für das Merkmal der Kurzzeitigkeit ist die vertragliche Vereinbarung und die bei vorausschauender Betrachtung zu erwartende Inanspruchnahme maßgebend (BSG SozR 3-4100 § 102 Nr. 1).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 91/96
    Vernünftige Zweifel an der Auslegung des hier maßgebenden Gemeinschaftsrechts, die eine Vorlagepflicht des Senats nach Art. 177 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGVtr) begründen würden (EuGH Slg 1982, 3415, 3428; BVerwGE 66, 29, 38; Clausnitzer, NJW 1989, S 641 ff), bestehen nicht.
  • SG Hamburg, 31.07.1996 - 22 KR 326/94
    Auszug aus BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 91/96
    Auch soweit die Revision geltend macht, mit der Entscheidung des EuGH sei die Rechtsfrage nicht beantwortet, ob es mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG vereinbar ist, daß Beschäftigte zwar in der Kranken- und Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, jedoch aus dem Schutzbereich der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen werden, weil es in den zur Vorabentscheidung an den EuGH herangetragenen Streitsachen um den "kompletten Ausschluß" der sog geringfügig Beschäftigten aus dem Bereich der sozialen Sicherungssysteme gegangen sei (ebenso Winkler, info also 1996, 21; vgl auch den Vorlagebeschluß des SG Hamburg vom 31. Juli 1996 - 22 KR 326/94 -, ArbuR 1997, 127), führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung.
  • BSG, 26.03.1996 - 12 RK 5/95

    Krankenversicherung - Ehegatteneinkommen - Geringfügige Beschäftigung -

    Auszug aus BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 91/96
    Damit hat der EuGH ersichtlich die in § 102 Abs. 1 Satz 1 AFG enthaltene Legaldefinition des Begriffs der kurzzeitigen Beschäftigung aufgenommen und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß die diesbezügliche nationale Regelung, also die Beitragsfreiheit bei kurzzeitiger Beschäftigung nach § 169a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 102 Abs. 1 Satz 1 AFG, nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstößt (so schon Beschluß des Senats vom 16. Oktober 1996 - 11 BAr 77/96 - vgl zur Versicherungspflicht in der Krankenversicherung BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 26).
  • BVerwG, 24.06.1982 - 1 C 136.80

    Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Sozialhilfe - Freizügigkeit - Arbeitnehmer

    Auszug aus BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 91/96
    Vernünftige Zweifel an der Auslegung des hier maßgebenden Gemeinschaftsrechts, die eine Vorlagepflicht des Senats nach Art. 177 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGVtr) begründen würden (EuGH Slg 1982, 3415, 3428; BVerwGE 66, 29, 38; Clausnitzer, NJW 1989, S 641 ff), bestehen nicht.
  • BSG, 18.11.1980 - GS 3/79

    Zulassung der Sprungrevision - Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter - Bindung

    Auszug aus BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 91/96
    Eine Vorlagepflicht nach § 41 Abs. 2 SGG besteht für den Senat schon deshalb nicht, weil die Erwägungen des 7. Senats zur Vereinbarkeit der genannten Vorschriften mit europäischem Recht nicht zu den tragenden Gründen der Entscheidung gehörten (vgl BSG GS BSGE 51, 23, 25 = SozR 1500 § 42 Nr. 7).
  • BSG, 29.01.1974 - 2 RU 226/72

    Anrufung des Großen Senats - Erforderlichkeit - Auslegung einer Norm -

    Auszug aus BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 91/96
    Unabhängig davon wäre eine Vorlage jedenfalls nicht erforderlich, weil der erkennende Senat sich einer (später ergangenen) Entscheidung des EuGH anschließt (BSGE 37, 88, 92 = SozR 1500 § 42 Nr. 1).
  • BSG, 18.05.2000 - B 11 AL 61/99 R

    Anwartschaftszeiten für Arbeitslosengeld, Beitragsfreiheit kurzzeitiger

    Das Bundessozialgericht (BSG) habe in dem Urteil vom 24. Juli 1997 - 11 RAr 91/96 - unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 14. Dezember 1995 - Rs C-444/93 - EuGHE I 1995, 4741, 4747 = SozR 3-6083 Art. 4 Nr. 12 - ausgeführt, die Beitragsfreiheit kurzzeitiger Beschäftigungen verstoße nicht gegen das Verbot mittelbarer Diskriminierung iSd Art. 4 der Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit vom 19. Dezember 1978 (ABl Nr L 6/24).

    Der Senat hat daher auch schon entschieden, daß zur Begründung eines Anspruchs auf Alg die Neufassung des § 169a AFG auf Beschäftigungszeiten, die vor dem 1. April 1997 zurückgelegt sind, keine Anwendung findet (nicht veröffentlichtes Urteil vom 24. Juli 1997 - 11 RAr 91/96).

    Dem hat sich der Senat in seinem Urteil vom 24. Juli 1997 - 11 RAr 91/96 - angeschlossen.

  • BSG, 18.05.2000 - B 11 AL 11/00 B

    Anwartschaft auf Arbeitslosengeld bei beitragsfreien kurzzeitigen Beschäftigungen

    Der Senat hat daher auch schon entschieden, daß zur Begründung eines Anspruchs auf Alg die Neufassung des § 169a AFG auf Beschäftigungszeiten, die vor dem 1. April 1997 zurückgelegt sind, keine Anwendung findet (nicht veröffentlichtes Urteil vom 24. Juli 1997 - 11 RAr 91/96).
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