Rechtsprechung
   BSG, 03.05.1984 - 11 RK 1/83   

Kurzfassungen/Presse




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Wird zitiert von ... (12)  

  • BSG, 28.09.1999 - B 2 U 40/98 R  

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - forstwirtschaftlicher Unternehmer -

    Angesichts dieser Gegebenheiten hat der 11. Senat des BSG in seinem zur Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte ergangenen Urteil vom 3. Mai 1984 - 11 RK 1/83 - (SozR 5420 § 2 Nr. 30) ausgeführt, die Begriffe "Unternehmen" und "Unternehmer" seien in der Forstwirtschaft auf längere Zeiträume zu beziehen.

    Der 11. Senat des BSG hat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 3. Mai 1984 - 11 RK 1/83 - (SozR 5420 § 2 Nr. 30) klargestellt, daß es für die Vermutung der Bewirtschaftung keine Rolle spielt, wie die Einhaltung der Pflicht des Waldbesitzers im einzelnen waldrechtlich gesichert ist.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.11.1998 - L 17 U 12/97  

    Unfallversicherung

    Nach dem Urteil des 11. Senats des BSG vom 03.05.1984 - 11 RK 1/83 - (= SozR 5420 § 2 Nr. 30 = Breithaupt 1985, S. 902 ff.) sind die Begriffe "Unternehmen" und "Unternehmer" in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auf längere Zeiträume zu beziehen.

    Jedenfalls diese Umstände begründen eine tatsächliche Vermutung dahin, daß bei bestehenden Nutzungsrechten die forst wirtschaftliche Bearbeitung auch dementsprechend erfolgt, selbst wenn sich Bearbeitungsmaßnahmen im konkreten Einzelfall nicht feststellen lassen (BSG, Beschl. des 2. Senats vom 12.06.1989 a.a.O. und Urteil des 11. Senats vom 03.05.1984 a.a.O.).

    Denn diese Vermutung ist nach dem Urteil des 11. Senats des BSG vom 03.05.1984 (a.a.O.), auf das auch der 2. Senat des BSG bei seinen Ausführungen zum "Brachliegenlassen" und zur tatsächlichen Vermutung in dem von der Beklagten vielzitierten Beschluss vom 12.06.1989 (a.a.O.) ausdrücklich Bezug genommen hat, widerlegbar.

    Die Vermutung wird insbesondere widerlegt, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, daß der Grund und Boden nicht "zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird" (BSG SozR 2200 § 647 Nr. 5), d.h. nicht zum Zwecke ihrer periodischen Gewinnung (BSG, Urteil vom 03.05.1984 a.a.O.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2010 - L 22 LW 2/08  

    Unternhmen der Forstwirtschaft; Versicherungspflicht; Gewinnerzielungsabsicht;

    Bloße Besitz- oder Nutzungsrechte an land- oder forstwirtschaftliche Flächen allein begründen noch nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftlicher Unternehmer (BSG, Urteil vom 23. September 2004 - B 10 LW 13/02 R; BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 4 RLw 4/93; BSG, Urteil vom 03. Mai 1984 - 11 RK 1/83, abgedruckt in SozR 5420 § 2 Nr. 30).

    Die dargelegten besonderen tatsächlichen Verhältnisse, aber auch die besonderen rechtlichen Verhältnisse, nämlich die Sicherung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung (§ 1 Nr. 1, § 4, § 11 Abs. 1 und 2 Waldgesetz des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 - GVBl I S. 137; § 1 Abs. 1, § 4, § 11 Abs. 1 bis 3 Waldgesetz des Landes Brandenburg vom 17. Juni 1991 - GVBl I S. 213, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2002 - GVBl I S. 62, 72), gebieten es, selbst bei fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Betätigung und das Fortbestehen einer forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit zu vermuten, auch wenn die Versicherungspflicht nicht durch die Vermutung begründet werden kann (BSG, Urteil vom 23. September 2004 - B 10 LW 13/02 R; BSG, Urteil vom 03. Mai 1984 - 11 RK 1/83).

    Das kann beispielsweise zu verneinen sein, wenn Wald als Baugelände, zur Anlage eines Flughafens, zum Liegenlassen als Urwald aus wissenschaftlichen Gründen oder als sonstiges Versuchs- und Übungsgelände erworben wird, wenn und so lange die geplante nicht forstwirtschaftliche Verwertung ernsthaft noch realisierbar erscheint (BSG, Urteil vom 03. Mai 1984 - 11 RK 1/83).

mehr
  • VerfGH Bayern, 26.02.2008 - 8-IX-08  
    Das BSG stellte weiter im Urteil vom 03.05.1984, Az.: 11 RK 1/83, zum Rechtsbereich der Krankenversicherung der Landwirte, das aber auch Rückschlüsse für den Rechtsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung zulässt, fest, dass die Begriffe "Unternehmen" und "Unternehmer" in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auf längere Zeiträume zu beziehen seien.

    Dabei begründet sich die aufgezeigte Vermutung u.a. damit, dass nach den landesrechtlichen Waldgesetzen, auch dem Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.07.2005 (GVBl 2005, S. 313), den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Waldgrundstücken Pflichten (vgl. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG: Wiederaufforstungspflicht bei Schadenseintritt, d.h. unabhängig davon, ob der Waldbesitzer den Anlass für die Erforderlichkeit der Wideraufforstung gesetzt hat) im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Waldflächen auferlegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG, Urteil vom 03.05.1984, Az.: 11 RK 1/83; BayLSG, Urteil vom 23.03.2005; Az.: L 17 U 430/04).

  • BSG, 29.09.1997 - 10 BK 1/97  
    Landwirtschaft iS dieser Rechtsprechung sei auch die Bodenbewirtschaftung zur Haltung von Pferden (Hinweis auf die Urteile des BSG vom 8. März 1972 - 11 RLw 6/70 -, SozR Nr. 6 zu § 2 GAL aF; 10. Mai 1979 - 11 RLw 7/78 -, BSGE 48, 181 = SozR 5850 § 1 Nr. 3; 12. März 1981 - 11 RLw 2/80 -, SozR 5850 § 1 Nr. 4; 3. Mai 1984 - 11 RK 1/83 -, SozR 5420 § 2 Nr. 30; 14. Dezember 1994 - 4 RLw 4/93 -, BSGE 75, 241 = SozR 3-5850 § 1 Nr. 1).

    Beide Entscheidungen sind zu § 1 GAL ergangen; das LSG hat bereits richtig darauf hingewiesen, daß diese Rechtsprechung auch der landwirtschaftlichen Krankenversicherung zugrunde zu legen ist (BSG vom 3. Mai 1984 - 11 RK 1/83 -, SozR 5420 § 2 Nr. 30 S 48).

  • SG Augsburg, 14.01.2008 - S 5 U 5059/06  
    Das BSG stellte weiter im Urteil vom 03.05.1984, Az.: 11 RK 1/83, zum Rechtsbereich der Krankenversicherung der Landwirte, das aber auch Rückschlüsse für den Rechtsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung zulässt, fest, dass die Begriffe "Unternehmen" und "Unternehmer" in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auf längere Zeiträume zu beziehen seien.

    Dabei begründet sich die aufgezeigte Vermutung u.a. damit, dass nach den landesrechtlichen Waldgesetzen, auch dem Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.07.2005 (GVBl 2005, S. 313), den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Waldgrundstücken Pflichten (vgl. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG: Wiederaufforstungspflicht bei Schadenseintritt, d.h. unabhängig davon, ob der Waldbesitzer den Anlass für die Erforderlichkeit der Wideraufforstung gesetzt hat) im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Waldflächen auferlegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG, Urteil vom 03.05.1984, Az.: 11 RK 1/83; BayLSG, Urteil vom 23.03.2005; Az.: L 17 U 430/04).

  • SG Augsburg, 26.02.2008 - S 5 U 5031/07  
    Das BSG stellte weiter im Urteil vom 03.05.1984, Az.: 11 RK 1/83, zum Rechtsbereich der Krankenversicherung der Landwirte, das aber auch Rückschlüsse für den Rechtsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung zulässt, fest, dass die Begriffe "Unternehmen" und "Unternehmer" in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auf längere Zeiträume zu beziehen seien.

    Dabei begründet sich die aufgezeigte Vermutung u.a. damit, dass nach den landesrechtlichen Waldgesetzen, auch dem Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.07.2005 (GVBl 2005, S. 313), den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Waldgrundstücken Pflichten (vgl. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG: Wiederaufforstungspflicht bei Schadenseintritt, d.h. unabhängig davon, ob der Waldbesitzer den Anlass für die Erforderlichkeit der Wideraufforstung gesetzt hat) im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Waldflächen auferlegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG, Urteil vom 03.05.1984, Az.: 11 RK 1/83; BayLSG, Urteil vom 23.03.2005; Az.: L 17 U 430/04).

  • SG Augsburg, 03.08.2007 - S 5 U 5056/06  
    Das BSG stellte weiter im Urteil vom 03.05.1984, Az.: 11 RK 1/83, zum Rechtsbereich der Krankenversicherung der Landwirte, das aber auch Rückschlüsse für den Rechtsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung zulässt, fest, dass die Begriffe "Unternehmen" und "Unternehmer" in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auf längere Zeiträume zu beziehen seien.

    Dabei begründet sich die aufgezeigte Vermutung u.a. damit, dass nach den landesrechtlichen Waldgesetzen, auch dem Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.07.2005 (GVBl 2005, S. 313), den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Waldgrundstücken Pflichten (vgl. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG: Wiederaufforstungspflicht bei Schadenseintritt, d.h. unabhängig davon, ob der Waldbesitzer den Anlass für die Erforderlichkeit der Wiederaufforstung gesetzt hat) im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Waldflächen auferlegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG, Urteil vom 03.05.1984, Az.: 11 RK 1/83; BayLSG, Urteil vom 23.03.2005; Az.: L 17 U 430/04).

  • LSG Hamburg, 02.03.2010 - L 3 U 20/09  
    Darin liegt der wesentliche Unterschied zum der Entscheidung des BSG vom 3. Mai 1984 (11 RK 1/83, SozR 5420 § 2 Nr. 30) zugrundeliegenden Fall, in dem ein Gesamtgebiet als Bauland dienen sollte und deswegen kein Waldbereich mehr verblieb, denn das (dort vorgesehene) Ferienzentrum schloss die Fortführung der Forstwirtschaft aus.
  • LSG Bayern, 17.10.2001 - L 2 U 90/00  
    Im Urteil vom 03.05.1984, 11 RK 1/83 = SozR 5420 § 2 KVLG Nr. 30 hat das BSG ausgeführt, die Begriffe "Unternehmen" und "Unternehmer" seien in der Forstwirtschaft auf längere Zeiträume zu beziehen.
  • LSG Bayern, 03.03.2005 - L 17 U 216/04  
  • LSG Bayern, 23.03.2005 - L 17 U 430/04  
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