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   OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2020 - 11 S 104.20   

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https://dejure.org/2020,36715
OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2020 - 11 S 104.20 (https://dejure.org/2020,36715)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.11.2020 - 11 S 104.20 (https://dejure.org/2020,36715)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. November 2020 - 11 S 104.20 (https://dejure.org/2020,36715)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 28 IfSG, § 47 VwGO, SARS-CoV-2-EindV, Art 80 GG, Art 12 GG
    SARS-CoV-2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Verbot körpernaher Dienstleistungen (Kosmetikstudio); Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung; Kontaktbeschränkung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 28 IfSG, § 47 VwGO, SARS-CoV-2-EindV, Art 80 GG, Art 12 GG, Art 3 GG, § 32 IfSG
    SARS-CoV-2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Verbot körpernaher Dienstleistungen (Kosmetikstudio); Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung; Kontaktbeschränkung;Datenerhebung und -verarbeitung zur Kontaktnachverfolgung; ...

  • RA Kotz

    SARS-CoV-2-Virus - Rechtsverordnung - Verbot körpernaher Dienstleistungen (Kosmetikstudio)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verbot körpernaher Dienstleistungen (Kosmetikstudio) - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (37)

  • OVG Sachsen, 11.11.2020 - 3 B 357/20

    Corona; Covid 19; Kontaktdaten; Datenschutz; Maskenpflicht;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2020 - 11 S 104.20
    Zudem hätten selbst etwaige Versäumnisse des Antragsgegners nicht zur Folge, dass infektionsrechtliche Schutzmaßnahmen nicht mehr getroffen werden dürften (vgl. Beschluss des Senats v. 6. November 2020 - OVG 11 S 97/20 -, juris Rn. 47, 53; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss v. 6. November 2020 - 13 MN 433/20 -, juris Rn. 50 f.; OVG Sachsen, Beschluss v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 - BeckRS 2020, 30493 Rn. 44).

    Dies hat der Verordnungsgeber hier getan (i.d.S. auch OVG Sachsen, Beschluss v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 - BeckRS 2020, 30493 Rn. 70).

    Denn angesichts der regelmäßig jedenfalls gelockerten Beziehung zwischen nicht mehr gemeinsam in einem Haushalt lebenden Familienangehörigen und des für Treffen unter Familienangehörigen verschiedener Haushalte in gleicher Weise wie für Treffen unter Freunden oder völlig Fremden bestehenden erheblichen Ansteckungs- und Ausbreitungsrisikos von COVID-19 erscheint der den Familien zugemutete zeitweise Verzicht auf große Familientreffen nicht unverhältnismäßig (ebenso OVG Sachsen, Beschluss v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, BeckRS 2020, 30493).

    Diese Sichtweise ist jedoch nicht zwingend (vgl. BayVfGH, Beschluss v. 21. Oktober 2020 - Vf. 26 VII-20 -, juris Rn. 15 ff., 19), weshalb die abschließende Klärung, ob es eines ausdrücklichen Parlamentsgesetzes bedarf oder ob - wie die obergerichtliche Rechtsprechung bis dahin angenommen hat - das Maß der zu fordernden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage angesichts der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts und mithilfe der allgemeinen Auslegungsgrundsätze hinreichend aus dem Sachzusammenhang und der Vorgeschichte der infektionsschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage erschlossen werden kann, einem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist (i.d.S. auch BayVfGH, Beschluss v. 21. Oktober 2020 - Vf. 26 VII-20 -, juris Rn. 13 ff., OVG Sachsen, Beschluss v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, BeckRS 2020, 30493 Rn. 83 f.).

    (ii) Bei der mit den beanstandeten Regelungen der SARS-CoV-2-EindV für die betroffenen Bereiche angeordneten Kontaktdatenerhebung, -verarbeitung und -übermittlung handelt es sich voraussichtlich auch um notwendige Schutzmaßnahmen i.S.d. § 28 Abs. 1 IfSG; der Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin auf informationelle Selbstbestimmung überschreitet die dem Verordnungsgeber durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen nicht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 25. Juni 2020 - 1 S 1739/20 -, juris Rn. 80 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 23. Juni 2020 - 13 B 695/20.NE -, juris Rn. 84 ff.; BayVfGH, Beschluss v. 21. Oktober 2020 - Vf. 26-VII-20, juris Rn. 20 f.; OVG Sachsen, Beschluss v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, BeckRS 2020, 30493 Rn. 87 ff.).

    Unter diesen Umständen ist - wie bereits das OVG Sachsen (Beschluss v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, BeckRS 2020, 30493 Rn. 90) überzeugend ausgeführt hat - auch bei einem Zusammenführen aller aufgrund der Regelungen der SARS-CoV-2-EindV erhobenen Datenbestände einzelner Betroffener zum Zweck der Kontaktnachverfolgung durch das Gesundheitsamt weder ein "gläserner Bürger" noch eine gegenseitige Bespitzelung, ein "totaler Überwachungsstaat" oder ein "unkontrollierter Polizeistaat" zu befürchten.

    (2) Auch die angesichts der danach offenen Erfolgsaussichten erforderliche Folgenabwägung geht nach den zuvor bereits dargelegten Maßstäben (vgl. oben 2.) zu Ungunsten der Antragstellerin aus (i.d.S. auch BayVfGH, Beschluss v. 21. Oktober 2020 - Vf. 26-VII-20 -, juris Rn. 28; OVG Sachsen, Beschluss v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, BeckRS 2020, 30493 Rn. 90).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.2020 - 1 S 1739/20

    Verpflichtung zur Abgabe von Kontaktdaten bei Besuch von Gaststätten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2020 - 11 S 104.20
    Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber die zuständige Behörde - bzw. den Verordnungsgeber - ausdrücklich dazu ermächtigt, Personen zu verpflichten, bestimmte Orte oder öffentliche Orte nur unter bestimmten Voraussetzungen zu betreten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 25. Juni 2020 - 1 S 1739/20 -, juris Rn. 26).

    Für diese ist der Träger allerdings selbst verantwortlich, weshalb er eine aus einem unsachgemäßen Umgang mit der Mund-Nasen-Bedeckung etwa resultierende Gesundheitsgefährdung schon durch eigenes, mit zumutbarem Aufwand zu leistendes Verhalten vermeiden kann (ebenso z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 25. Juni 2020 - 1 S 1739/20 -, juris Rn. 40, 64).

    Die obergerichtliche Rechtsprechung (Beschluss des Senats v. 27. Mai 2020, - OVG 11 S 43/20 -, juris Rn. 18 f.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 25. Juni 2020 - 1 S 1739/20 -, juris Rn. 72 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 18. August 2020 - 13 B 847/20.NE -, juris Rn. 174; Beschluss v. 23. Juni 2020 - 13 B 695/20.NE -, juris Rn. 61) - ist in den hierzu bisher ergangenen Eilverfahren zwar davon ausgegangen, dass die sich aus §§ 32, 28 Abs. 1 IfSG ergebende Ermächtigungsgrundlage auch insoweit dem Vorbehalt des Gesetzes genüge, weil der Begriff der Schutzmaßnahmen in § 28 Abs. 1 IfSG umfassend sei und die Regelungen über die Rückverfolgbarkeit von Infektionsketten im Fall der Infizierung einer Person mit dem SARS-CoV-2-Virus eine solche Schutzmaßnahme darstellten.

    (ii) Bei der mit den beanstandeten Regelungen der SARS-CoV-2-EindV für die betroffenen Bereiche angeordneten Kontaktdatenerhebung, -verarbeitung und -übermittlung handelt es sich voraussichtlich auch um notwendige Schutzmaßnahmen i.S.d. § 28 Abs. 1 IfSG; der Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin auf informationelle Selbstbestimmung überschreitet die dem Verordnungsgeber durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen nicht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 25. Juni 2020 - 1 S 1739/20 -, juris Rn. 80 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 23. Juni 2020 - 13 B 695/20.NE -, juris Rn. 84 ff.; BayVfGH, Beschluss v. 21. Oktober 2020 - Vf. 26-VII-20, juris Rn. 20 f.; OVG Sachsen, Beschluss v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, BeckRS 2020, 30493 Rn. 87 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20

    Coronavirus SARS-CoV-2; COVID-19; Normenkontrolle; Vorläufiger Rechtsschutz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2020 - 11 S 104.20
    Mit Blick auf Letztere ist zu berücksichtigen, dass derartige Betriebe den ausdrücklich genannten Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften insoweit ähneln, als dass sie ebenso wie diese Anziehungspunkte für Menschen an einem begrenzten Ort sind und damit ein Risiko für die Verbreitung einer von Mensch zu Mensch übertragenen Krankheit darstellen (so bereits Senatsbeschlüsse vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris Rn. 21 - 22, vom 29. April 2020, - OVG 11 S 30/20 -, juris Rn. 19 f. und vom. 16. Oktober 2020 -. OVG 11 S 87/20 - juris Rn. 22 f. m.w.N.).

    Zu diesen grundrechtsrelevanten Regelungen zählen sowohl inhalts- und schrankenbestimmende Normen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG als auch berufsregelnde Gesetze im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (so bereits Senatsbeschlüsse vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris Rn. 21 - 22 und vom 29. April 2020 - OVG 11 S 30/20 -, juris Rn. 21 m.w.N.).

    Bei alledem ist auch zu berücksichtigen, dass die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für den Hoheitsträger, der mit der Differenzierung zwischen Dienstleistungen, deren Verfügbarkeit für die Grundversorgung der Bevölkerung er als unbedingt erforderlich ansieht, und denen, hinsichtlich derer ein erschwerter Zugang vorübergehend im Interesse einer möglichst weitgehenden Verringerung der Ansteckungsgefahr hingenommen werden kann, im hier in Rede stehenden Infektionsschutzrecht und unter den für die Entscheidungssituation kennzeichnenden Bedingungen weniger streng sein dürften (vgl. bezogen auf vergleichbare Differenzierungen beim Einzelhandel: Beschluss des Senats vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 - juris Rn. 25 m.w.N.).

  • VerfGH Bayern, 21.10.2020 - 26-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Regelungen zur Erfassung von Kontaktdaten in der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2020 - 11 S 104.20
    (ii) Bei der mit den beanstandeten Regelungen der SARS-CoV-2-EindV für die betroffenen Bereiche angeordneten Kontaktdatenerhebung, -verarbeitung und -übermittlung handelt es sich voraussichtlich auch um notwendige Schutzmaßnahmen i.S.d. § 28 Abs. 1 IfSG; der Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin auf informationelle Selbstbestimmung überschreitet die dem Verordnungsgeber durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen nicht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 25. Juni 2020 - 1 S 1739/20 -, juris Rn. 80 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 23. Juni 2020 - 13 B 695/20.NE -, juris Rn. 84 ff.; BayVfGH, Beschluss v. 21. Oktober 2020 - Vf. 26-VII-20, juris Rn. 20 f.; OVG Sachsen, Beschluss v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, BeckRS 2020, 30493 Rn. 87 ff.).

    (2) Auch die angesichts der danach offenen Erfolgsaussichten erforderliche Folgenabwägung geht nach den zuvor bereits dargelegten Maßstäben (vgl. oben 2.) zu Ungunsten der Antragstellerin aus (i.d.S. auch BayVfGH, Beschluss v. 21. Oktober 2020 - Vf. 26-VII-20 -, juris Rn. 28; OVG Sachsen, Beschluss v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, BeckRS 2020, 30493 Rn. 90).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2020 - 13 B 695/20

    Kundenkontaktdaten dürfen weiterhin auf Grundlage der Coronaschutzverordnung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2020 - 11 S 104.20
    Die obergerichtliche Rechtsprechung (Beschluss des Senats v. 27. Mai 2020, - OVG 11 S 43/20 -, juris Rn. 18 f.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 25. Juni 2020 - 1 S 1739/20 -, juris Rn. 72 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 18. August 2020 - 13 B 847/20.NE -, juris Rn. 174; Beschluss v. 23. Juni 2020 - 13 B 695/20.NE -, juris Rn. 61) - ist in den hierzu bisher ergangenen Eilverfahren zwar davon ausgegangen, dass die sich aus §§ 32, 28 Abs. 1 IfSG ergebende Ermächtigungsgrundlage auch insoweit dem Vorbehalt des Gesetzes genüge, weil der Begriff der Schutzmaßnahmen in § 28 Abs. 1 IfSG umfassend sei und die Regelungen über die Rückverfolgbarkeit von Infektionsketten im Fall der Infizierung einer Person mit dem SARS-CoV-2-Virus eine solche Schutzmaßnahme darstellten.

    (ii) Bei der mit den beanstandeten Regelungen der SARS-CoV-2-EindV für die betroffenen Bereiche angeordneten Kontaktdatenerhebung, -verarbeitung und -übermittlung handelt es sich voraussichtlich auch um notwendige Schutzmaßnahmen i.S.d. § 28 Abs. 1 IfSG; der Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin auf informationelle Selbstbestimmung überschreitet die dem Verordnungsgeber durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen nicht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 25. Juni 2020 - 1 S 1739/20 -, juris Rn. 80 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 23. Juni 2020 - 13 B 695/20.NE -, juris Rn. 84 ff.; BayVfGH, Beschluss v. 21. Oktober 2020 - Vf. 26-VII-20, juris Rn. 20 f.; OVG Sachsen, Beschluss v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, BeckRS 2020, 30493 Rn. 87 ff.).

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2020 - 11 S 104.20
    (i) Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8, Beschluss v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7; konkret mit Blick auf Fitnessstudios auch BVerfG, Beschluss v. 28. April 2020 -1 BvR 899/20 -, juris Rn 13).

    Im Fall der hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie besteht wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum (BVerfG, Beschluss v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2020 - 11 S 114.20

    Maskenpflicht Schule; Mund-Nasen-Bedeckung; gesundheitliche Beeinträchtigung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2020 - 11 S 104.20
    Dies umfasst grundsätzlich auch die Auferlegung des Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen als möglicher Schutzmaßnahme in Bereichen, in denen Menschen aufeinandertreffen und daraus mangels gesicherter Einhaltung der erforderlichen Abstände ein erhebliches Risiko für die Verbreitung einer von Mensch zu Mensch übertragbaren Krankheit entsteht (ebenso bereits Beschluss des Senats v. 9. November 2020 - OVG 11 S 114/20 -, juris Rn. 23).

    Dass die Entscheidung des Antragsgegners, sich in einem solchen Fall an den Empfehlungen des RKI zu orientieren, die Grenzen des dem Verordnungsgeber eingeräumten Einschätzungsspielraums überschreitet, kann damit nicht belegt werden (i.d.S. auch Beschluss des Senats vom 9. November 2020 - OVG 11 S 114/20 -, juris Rn 37; BayVfGH, Beschluss v. 29. Oktober 2020 - Vf. 81-VII-20 -, juris Rn. 16).

  • VerfGH Bayern, 29.10.2020 - 81-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Maskenpflicht in Bayern

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2020 - 11 S 104.20
    Das Robert-Koch-Institut, dem der Bundesgesetzgeber in § 4 IfSG eine besondere Rolle eingeräumt hat und dessen Einschätzung im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht beizumessen ist (vgl. z.B. BayVfGH, Beschluss v. 29. Oktober 2020 - Vf. 81-VII-20 -, juris Rn. 14), empfiehlt auch aktuell (Lagebericht vom 15. November 2020, S. 2; ausführlicher: "Was ist beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit zu beachten?", Stand 20. Oktober 2020, https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.html) das generelle Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als einen weiteren Baustein, um den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren und somit Risikogruppen zu schützen.

    Dass die Entscheidung des Antragsgegners, sich in einem solchen Fall an den Empfehlungen des RKI zu orientieren, die Grenzen des dem Verordnungsgeber eingeräumten Einschätzungsspielraums überschreitet, kann damit nicht belegt werden (i.d.S. auch Beschluss des Senats vom 9. November 2020 - OVG 11 S 114/20 -, juris Rn 37; BayVfGH, Beschluss v. 29. Oktober 2020 - Vf. 81-VII-20 -, juris Rn. 16).

  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2020 - 11 S 104.20
    Art. 6 Abs. 1 GG dürfte zwar auch die darüber hinausgehende Großfamilie erfassen, sofern und soweit tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Beziehungen bestehen (BVerfG, Beschluss v. 24. Juni 2014, - 1 BvR 2926/13 -, juris Rn. 22 f.).

    Deren Einbeziehung in den Familienbegriff des Art. 6 Abs. 1 GG schließt Abstufungen der Intensität des Schutzes zwischen Klein- und Großfamilien allerdings nicht aus (so auch BVerfG, Beschluss v. 24. Juni 2014, - 1 BvR 2926/13 -, juris Rn. 23 a.E.).

  • BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin gegen Vorschiften der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2020 - 11 S 104.20
    Die zügige Unterbrechung der Infektionsdynamik soll eine erneute Schließung von Schulen und Kindergärten sowie weiterreichende Beeinträchtigungen der Wirtschaft vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16).

    Denn insofern ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Sars-Cov-2-EindV um ein Gesamtpaket handelt, dessen Effizienz von der Funktionsfähigkeit aller Bestandteile, mithin auch der hier angegriffenen Maßnahme abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16).

  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

  • OVG Niedersachsen, 06.11.2020 - 13 MN 433/20

    Corona; Fitnessstudio; Normenkontrolleilantrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2020 - 11 S 25.20

    Coronabedingtes Vermietungsverbot für Ferienhäuser und Ferienwohnungen in

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2020 - 11 S 30.20

    OVG Berlin-Brandenburg billigt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 800

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 4/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2020 - 13 B 847/20

    Covid19: Maskenpflicht, Abstandsgebot und Kontaktdatenerhebung sind rechtmäßig

  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20

    Eilantrag gegen Verweigerung einer Ausnahme von dem Versammlungsverbot in der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 97.20

    SARS-CoV2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer einstweiligen

  • OVG Thüringen, 08.04.2020 - 3 EN 245/20

    Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios im Rahmen der Corona-Panepedemie

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.10.2020 - 3 MR 47/20

    Schleswig-Holsteinisches Beherbergungsverbot ist außer Vollzug gesetzt

  • VerfGH Saarland, 28.08.2020 - Lv 15/20

    Coronakrise: Vorschriften zur Kontaktnachverfolgung erfordern

  • BVerfG, 28.04.2020 - 1 BvR 899/20

    Einstweilige Anordnung betreffend die Untersagung des Betriebs eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2020 - 11 S 43.20

    Coronaepidemie; Eindämmungsmaßnahme; Zulässigkeit der Erfassung von Personalien

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2020 - 11 S 87.20

    Corona-Pandemie; Beherbergungsbetrieb in Brandenburg; Verbot der Beherbergung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2020 - 13 B 1197/20

    Eilantrag gegen "Maskenpflicht" im Unterricht erfolglos

  • VG Schleswig, 10.08.2020 - 11 B 49/20

    Ausländerrecht - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2020 - 11 S 12.20

    Eilantrag gegen Coronavirus-Verordnung Brandenburg vom 22. März 2020 erfolglos

  • OVG Bremen, 09.04.2020 - 1 B 97/20

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom

  • VG Hamburg, 10.11.2020 - 13 E 4550/20

    Erfolgreicher Antrag der Betreiberin eines Fitnessstudios auf einstweilige

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2020 - 13 MN 479/20

    Corona; Normenkontrolleilantrag; Tattoo-Studio

  • OVG Bremen, 12.05.2020 - 1 B 144/20

    Verbot des Betriebs von Fitnessstudios (Zweite Coronaverordnung) - Fitnessstudio;

  • OLG Koblenz, 08.03.2021 - 3 OWi 6 SsRs 395/20

    Auslegung des Begriffs der verbotenen "Ansammlung" in § 4 Abs. 2 Satz 1 der

    Vor diesem Hintergrund ist es dem Gesetzgeber angesichts der Anforderungen und der zeitlichen Dauer eines Gesetzgebungsverfahrens nicht immer möglich, die erforderlichen Schutzmaßnahmen vorauszusehen und diese in der nötigen Geschwindigkeit auf die konkrete Situation angepasst in ein Gesetz zu fassen (vgl. OVG Brandenburg, Beschl. 11 S 104/20 v. 18.11.2020 - BeckRS 2020, 31502).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2020 - 13 B 1780/20

    Kein Outdoor-Training in Kleingruppen

    vgl. auch OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 18. November 2020 - OVG 11 S 104/20 -, Rn. 42; siehe ferner zu den PCR-Tests Bay. VGH, Beschluss vom 8. September 2020 - 20 NE 20.2001 -, juris, Rn. 28.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2021 - 11 S 11.21

    Aufenthalts- und Kontaktbeschränkung; Bestimmtheit; Wesentlichkeitsgrundsatz;

    Die auf diese Rechtsgrundlagen gestützte 5. SARS-CoV-2-EindV ist voraussichtlich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt rechtswidrig (vgl. zu der SARS-CoV-2-EindV vom 30. Oktober 2020 bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn. 21 ff.).

    Dort sind die Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht), die Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum, die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr, die Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen, die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, die Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen, die Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung, ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen, die Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften, die Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für touristische Reisen, die Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten, die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen, die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel, die Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens, die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs sowie die Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können, ausdrücklich als mögliche Maßnahmen beschrieben (vgl. zum Entwurf des § 28a IfSG bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn. 77).

    Eine vom Antragsteller wohl befürchtete Isolation ist bereits deshalb nicht zu befürchten, weil § 4 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV in den Nrn. 1. bis 18 zahlreiche Ausnahmevorschriften vorsieht (vgl. zur Pflicht des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 06. August 2020 - OVG 11 S 60/20 -, juris Rn. 11, und vom 18. November 2020 - 11 S 104/20 -, juris Rn 62 ff., sowie im Hinblick auf die Ausführungen des AG Weimar, OVG Thüringen, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 3 EN 22/21 -, juris Rn. 60).

    Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 18. November 2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn. 32 und vom 22. Mai 2020 - OVG 11 S 51/20 -, juris Rn. 29).

    Dem kann aber grundsätzlich dadurch Rechnung getragen werden, dass der Verordnungsgeber Freiheitsbeschränkungen von vornherein befristet und durch wiederholte Änderungen jeweils lockert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn. 34).

    Im Übrigen tragen die genannten Bereichsausnahmen medizinisch indizierten oder sozial erforderlichen Grundbedürfnissen der Bevölkerung Rechnung (vgl. dazu z.B. im Hinblick auf die zulässige Privilegierung von Friseurbetrieben, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn. 57).

  • OLG Hamm, 28.01.2021 - 4 RBs 446/20

    "Ansammlungsverbot" gemäß CoronaSchVO NRW rechtsgültig

    Vor diesem Hintergrund ist es dem Gesetzgeber angesichts der Anforderungen und der zeitlichen Dauer eines Gesetzgebungsverfahrens nicht immer möglich, die erforderlichen Schutzmaßnahmen vorauszusehen und diese in der nötigen Geschwindigkeit auf die konkrete Situation angepasst in ein Gesetz zu fassen (vgl. OVG Brandenburg, BeckRS 2020, 31502).

    Dies zugrundegelegt ist mit § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG, bei dem es sich nach Auffassung des Senats um eine Konkretsierung der in § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG normierten Generalklausel handelt (ebenso OVG Bautzen, BeckRS 2020, 30493 Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, BeckRS 2020 31502 Rn.23; Bay. VGH, Beschluss vom 30.03.2020 - 20 CS 20-611, NJW 2020, 1240; Kießling, InfektionsschutzG, 1. Aufage 2020, § 28 Rn. 3; Merz, COVuR 2021, 14, m.w.N.), eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage vorhanden, jegliche Ansammlungen im öffentlichen Raum zu verbieten, um das hohe Risiko der Weiterverbreitung des Coronavirus zu verringern.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2021 - 11 S 17.21

    Corona; Antrag gegen die 6. SARS-Cov-2-EindV insgesamt; Norm i.S.d. § 47 VwGO;

    Die auf diese Rechtsgrundlagen gestützte 6. SARS-CoV-2-EindV ist voraussichtlich nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt rechtswidrig (vgl. Beschluss des Senats v. 11. Februar 2021 - OVG 11 S 11/21 -, juris Rn. 53 ff.; zu der SARS-CoV-2-EindV vom 30. Oktober 2020 bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn. 21 ff.):.

    Dort sind die Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht), die Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum, die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr, die Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen, die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, die Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen, die Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung, ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen, die Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften, die Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für touristische Reisen, die Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten, die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen, die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel, die Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens, die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs sowie die Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können, ausdrücklich als mögliche Maßnahmen beschrieben (vgl. zum Entwurf des § 28a IfSG bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn. 77).

  • OLG Hamm, 28.01.2021 - 4 RBs 3/21

    "Ansammlungsverbot" gemäß CoronaSchVO NRW rechtsgültig

    Vor diesem Hintergrund ist es dem Gesetzgeber angesichts der Anforderungen und der zeitlichen Dauer eines Gesetzgebungsverfahrens nicht immer möglich, die erforderlichen Schutzmaßnahmen vorauszusehen und diese in der nötigen Geschwindigkeit auf die konkrete Situation angepasst in ein Gesetz zu fassen (vgl. OVG Brandenburg, BeckRS 2020, 31502).

    Dies zugrundegelegt ist mit § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG, bei dem es sich nach Auffassung des Senats um eine Konkretsierung der in § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG normierten Generalklausel handelt (ebenso OVG Bautzen, BeckRS 2020, 30493 Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, BeckRS 2020 31502 Rn.23; Bay. VGH, Beschluss vom 30.03.2020 - 20 CS 20-611, NJW 2020, 1240; Kießling, InfektionsschutzG, 1. Aufage 2020, § 28 Rn. 3; Merz, COVuR 2021, 14, m.w.N.), eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage vorhanden, jegliche Ansammlungen im öffentlichen Raum zu verbieten, um das hohe Risiko der Weiterverbreitung des Coronavirus zu verringern.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 64.21

    Eilrechtsschutz im Normenkontrollverfahren: Pflicht zum Tragen einer

    (2) Die auf diese Rechtsgrundlagen gestützte Regelung in § 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV ist voraussichtlich nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt rechtswidrig (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss v. 11. Februar 2021 - OVG 11 S 11/21 -, juris Rn. 53 ff.; zu der SARS-CoV-2-EindVvom 30. Oktober 2020 bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn. 21 ff.):.

    Dort sind die Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht), die Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum, die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr, die Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen, die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, die Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen, die Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung, ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen, die Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften, die Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für touristische Reisen, die Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten, die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen, die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel, die Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens, die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs sowie die Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können, ausdrücklich als mögliche Maßnahmen beschrieben (vgl. zum Entwurf des § 28a IfSG bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn. 77).

    (5) Der Verordnungsgeber durfte die beanstandete Verpflichtung der Schüler zum Tragen einer medizinischen Maske bei summarischer Prüfung auch als gemäß § 28 Abs. 1, § 28 Abs. 3 IfSG notwendig ansehen (i.d.S. bereits Beschluss des Senats v. 9. November 2020 - OVG 11 S 114/20 -, juris Rn 32 ff., zur Regelung in § 17 Abs. 1 Nr. 1 SARS-CoV-2-EindV; allgemein zur Pflicht zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung ebenso Beschluss v. 18. November 2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn 61 ff.), und zwar auch, soweit es sich um Schüler der Grundschulklassen 1 bis 4 handelt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.04.2021 - 11 S 48.21

    Pflicht der Schüler zur Beibringung eines negativen Corona-(schnell-)tests

    (2) Die angegriffenen Vorschriften der 7. SARS-CoV-2-EindV sind voraussichtlich nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt rechtswidrig (vgl. zur 5. SARS-CoV-2-EindV vom 22. Januar 2021 Senatsbeschluss vom 11. Februar 2021 - OVG 11 S 11/21 - juris Rn. 52 ff. und zur SARS-CoV-2-EindV vom 30. Oktober 2020 Senatsbeschluss vom 18. November 2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn. 21 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2021 - 11 S 26.21

    Corona; Fitnessstudio; Ermächtigungsgrundlage; epidemische Lage von nationaler

    (b) Die auf diese Rechtsgrundlagen gestützte 6. SARS-CoV-2-EindV ist voraussichtlich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt rechtswidrig (vgl. zu der SARS-CoV-2-EindV vom 30. Oktober 2020 bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn. 21 ff.).

    Dort sind die Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht), die Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum, die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr, die Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen, die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, die Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen, die Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung, ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen, die Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften, die Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für touristische Reisen, die Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten, die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen, die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel, die Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens, die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs sowie die Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können, ausdrücklich als mögliche Maßnahmen beschrieben (vgl. zum Entwurf des § 28a IfSG bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn. 77).

    Im Übrigen tragen die genannten Bereichsausnahmen medizinisch indizierten oder sozial erforderlichen Grundbedürfnissen der Bevölkerung Rechnung (vgl. dazu z.B. im Hinblick auf die zulässige Privilegierung von Friseurbetrieben, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn. 57).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2021 - 11 S 56.21

    Verbot des Zutritts zu Schulen ohne, für die Teilnahme am Präsenzunterricht

    (1) Die auf diese Rechtsgrundlagen gestützte 7. SARS-CoV-2-EindV ist voraussichtlich nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt rechtswidrig (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss v. 11. Februar 2021 - OVG 11 S 11/21 -, juris Rn. 53 ff.; zu der SARS-CoV-2-EindVvom 30. Oktober 2020 bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn. 21 ff.).

    Dies gilt auch für die von den Antragstellern in einem Halbsatz angesprochene, danach von ihnen als "übergriffig" bezeichnete "Maskenpflicht" des § 17 der 7. SARS-CoV-2-EindV (zu verschiedenen Regelungen der SARS-CoV-2-EindV vom 30. Oktober 2020, durch die eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung begründet wurde, vgl. Beschluss des Senats vom 18. November 2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn 61 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2021 - 13 B 1782/20

    Ablehnung eines Antrags auf vorläufige Außervollzugsetzung von Regelungen zum

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2021 - 11 S 8.21

    Corona-Virus - Verbot körpernaher Dienstleistungen (Friseur) - (keine) Ausnahme

  • OLG Hamm, 16.12.2021 - 4 RBs 387/21

    Maskenpflicht nach der Coronaschutzverordnung 2020

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2021 - 11 S 41.21

    SARS-Cov-2-Pandemie; Hotelbetrieb; verbundenes Unternehmen; Untersagungs- und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2021 - 11 S 22.21

    Anordnung der Schließung eines Elektronikfachmarkts in Zeiten der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2021 - 11 S 32.21

    Verbot der Vermietung von Hausbooten zu touristischen Zwecken

  • OVG Bremen, 29.03.2021 - 1 B 100/21

    Vereinbarkeit der Kontaktbeschränkung mit Art. 6 GG - Corona; Familie;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2021 - 11 S 23.21

    Anordnung der Schließung eines Modehauses in Zeiten der Corona-Pandemie

  • VG Berlin, 23.12.2021 - 14 L 632.21

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Beschränkung des Einzelhandels

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 - 11 S 49.21

    Verbot der Beherbergung von Touristen auf Camping- und Wohnmobilstellplätzen in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2023 - 13 D 283/20

    Feststellung der Unwirksamkeit der aus den Regelungen zur Bekämpfung der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2021 - 11 S 19.21

    Corona; Schließungsanordnung; Einzelhandel; nicht-privilegiert;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2021 - 3 R 22/21

    Corona-Krise; Öffnung des Einzelhandels; Sachsen-Anhalt

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.08.2021 - 11 S 86.21

    COVID-19-Pandemie; Grundschüler; Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske;

  • VG Gelsenkirchen, 29.12.2020 - 20 L 1786/20

    Coronavirus, SARS-CoV-2, private Familienfeier, Gaststätte, Gastronomie

  • VG Berlin, 01.04.2021 - 14 L 91.21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahmen zum Infektionsschutz

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2021 - 11 S 42.21

    Beschränkung des Verkaufsbetriebs gem. § 8 Abs. 1, 2 7. SARS-CoV-2-EindV

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2020 - 13 B 1658/20

    Betrieb eines Hotels und die Coronaschutzverordnung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2021 - 11 S 103.21

    SARS-CoV-2-Pandemie - Pflicht zum Tragen medizinischer Masken für Grundschüler -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2020 - 13 B 1670/20

    Ablehnung eines Antrags auf vorläufige Außervollzugsetzung der Pflicht zum Tragen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.04.2021 - 11 S 51.21

    Teilnahme am Präsensunterricht nur nach Vorlage eines Testergebnisses über das

  • VG Neustadt, 23.05.2022 - 3 K 649/21

    Corona-Pandemie - einschränkende Regelungen für die Sitzung des Kreistages

  • OVG Sachsen, 26.11.2020 - 3 B 354/20

    Nagelstudio; Schließung; Corona; Gleichbehandlung; Friseur

  • VG Berlin, 10.11.2022 - 37 K 517.20

    "American Bully" ist gefährlicher Hund

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2021 - 11 S 47.21

    Verbot von Vereinssport in Zeiten der Corona-Pandemie

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2021 - 11 S 84.21

    COVID-19-Pandemie; Grundschüler; Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske;

  • VG Gera, 03.11.2022 - 3 K 673/20

    Feststellungsinteresse bei Klage gegen die Anordnung einer Maskenpflicht sowie

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2021 - 11 S 62.21

    Schulunterricht, Präsenzunterricht, Distanzunterricht, Recht auf Erziehung und

  • OVG Bremen, 03.03.2021 - 1 B 102/21

    Normenkontrolleilantrag gegen Kontaktbeschränkung (Vierundzwanzigste CoronaVO) -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2021 - 11 S 106.21

    Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in den Innenbereichen einer Schule

  • OVG Bremen, 05.03.2021 - 1 B 81/21

    Coronabedingte Schließung von Fitnessstudios - Coronaverordnung; Covid-19;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2021 - 11 S 57.21

    Zutrittsverbot an Schulen in Zeiten der Corona-Pandemie

  • VG Schwerin, 16.12.2021 - 7 B 1958/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen sogenannte "2-G-Plus-Regelung" für Tattoo-Studios

  • VG Schwerin, 08.04.2021 - 7 B 635/21

    Keine Corona-Betriebsschließung eines Tatoo-Studios

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