Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 08.07.2008 - 11 S 1041/08   

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Ehegattennachzug; Einreise mit Schengen-Visum; Eintreten offensichtlicher Tatsachen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist

  • Justiz Baden-Württemberg

    Ehegattennachzug; Einreise mit Schengen-Visum; Eintreten offensichtlicher Tatsachen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    § 5 Abs 2 AufenthG 2004, § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG 2004, § 6 Abs 4 S 1 AufenthG 2004, § 28 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 28 Abs 1 S 5 AufenthG 2004, § 30 Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG 2004, § 39 Nr 3 AufenthV, Art 18 Abs 1 EG, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, Art 7 Abs 4 Nr 13 EURLAsylUmsG
    Ehegattennachzug; Einreise mit Schengen-Visum; Eintreten offensichtlicher Tatsachen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist

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  • VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)

    Rechtsmittel, Rücknahme Rechtsmittel, Zulassungsantrag; Aufenthaltserlaubnis: Vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde; Neue Tatsache; Ehegattennachzug; Eheschließung in Dänemark; Sprachkenntnisse; Einreise mit Schengen-Visum; Nationales Visum; Visumpflicht

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    VwGO § 80 Abs. 5; AufenthG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AufenthG § 81 Abs. 4; AufenthG § 77 Abs. 1; VwVfG § 44 Abs. 1; AufenthG § 28; AufenthG § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; VwGO § 146 Abs. 4; AufenthV § 39 Nr. 3
    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Schengen-Visum, Visum, Erteilungsantrag, Verlängerungsantrag, verspäteter Antrag, Fortgeltungsfiktion, Fiktionswirkung, Ablehnungsbescheid, Schriftform, Nichtigkeit, Ehegattennachzug, Deutschverheiratung, Visum nach Einreise, Eheschließung, Eheschließung im Ausland, Anspruch, Beurteilungszeitpunkt, Einreise, Ausweisungsgrund, Falschangaben, Visumsverfahren, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt, Beschwerde, Beschwerdebegründung, Begründungsfrist, offensichtliche Tatsachen

  • kohlhammer.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel, Rücknahme Rechtsmittel, Zulassungsantrag; Aufenthaltserlaubnis: Vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde; Neue Tatsache; Ehegattennachzug; Eheschließung in Dänemark; Sprachkenntnisse; Einreise mit Schengen-Visum; Nationales Visum; Visumpflicht; Befreiung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde; Neue Tatsache; Ehegattennachzug; Eheschließung in Dänemark; Sprachkenntnisse; Einreise mit Schengen-Visum; Nationales Visum; Visumpflicht; Befreiung

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des VGH Mannheim vom 08.07.2008, Az.: 11 S 1041/08 (Beschwerde, neue Tatsache, Ehegattennachzug, Eheschließung in Dänemark, Visum)" von Vors. RiVG Andreas Pfersich, original erschienen in: ZAR 2008, 401 - 402.

Verfahrensgang

  • VG Karlsruhe, 26.03.2008 - 6 K 522/08
  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2008 - 11 S 1041/08

Zeitschriftenfundstellen

  • VBlBW 2009, 109
  • DÖV 2009, 39
  • DÖV 2009, 91



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Wird zitiert von ... (63)  

  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.2009 - 13 S 1975/09  

    Einholung der Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise

    Die Privilegierung des § 39 Nr. 3, 2. Alt. AufenthV greift nur dann ein, wenn die letzte Anspruchsvoraussetzung spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufs der - ggf. nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verlängerten - Nutzungsdauer des Schengen-Visums erfüllt wird (Abweichung von VGH Baden-Württemberg, B.v. 8. Juli 2008 - 11 S 1041/08).

    Nicht erforderlich ist, dass alle Anspruchsvoraussetzungen erst nach der Einreise in das Bundesgebiet erfüllt werden (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, B.v. 8. Juli 2008 - 11 S 1041/08).

    Der Senat geht zunächst im Anschluss an die Rechtsprechung des 11. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B.v. 8. Juli 2008 - 11 S 1041/08 - InfAuslR 2008, 444) davon aus, dass unter Einreise nicht die erstmalige Einreise in den sog. "Schengen-Raum" zu verstehen ist, sondern die letzte Einreise in das Bundesgebiet vor der Antragstellung.

    Auch ist die Anknüpfung an die gemeinschaftsrechtliche Sichtweise nicht zwingend, weil es ausschließlich um die Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels geht (in diesem Sinn gerade auch VGHBW, B.v. 8. Juli 2008 - 11 S 1041/08 - a.a.O.; offen OVGBB, B.v. 22. April 2008 - 2 S 118/07 - InfAuslR 2008, 297).

    Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des 11. Senats, wonach es ausreicht, dass der Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz entstanden ist (vgl. B.v. 8. Juli - 11 S 1041/08 - juris; wie hier aber OVGRP, B.v. 20. April 2009 - 10037/09 - juris; im Ausgangspunkt auch HessVGH, B.v. 22. September 2008 - 1 B 1628/08 - InfAuslR 2009, 14).

    Diese Auffassung geht allerdings zu weit, denn diese subjektive Absicht des Gesetzgebers hat in der Neufassung des § 39 Nr. 3 AufenthV keinen ausreichenden Ausdruck gefunden, weil diese nur auf das objektive Entstehen der Anspruchsvoraussetzungen nach der Einreise abstellt (so auch VGHBW, B.v. 8. Juli 2008 - 11 S 1041/08 - a.a.O.).

    Wollte man mit dem 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss v. 8. Juli 2008 - a.a.O.) auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz abstellen, so könnte jeder zeitliche und innere Zusammenhang zwischen dem gerade die Privilegierung vermittelnden Schengen-Visum und seiner konkreten Geltungs-, v.a. aber Nutzungsdauer einerseits sowie der Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen andererseits verloren gehen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2009 - 2 B 19.08  

    Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug - Begriff der Einreise i.S.v. §

    Dabei ist Bezugspunkt der Prüfung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG der Aufenthaltszweck und die Aufenthaltsdauer, die durch die aktuell bei der Ausländerbehörde beantragte Aufenthaltserlaubnis bestimmt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Juli 2008, InfAuslR 2008, 444; Bäuerle, in: GK-AufenthG, a.a.O., § 5 Rn. 147; a.A.: Zeitler, in: HTK-AuslR, Stand: Juli 2009, § 5 AufenthG Pkt. 2.2, 2.3, der aber über § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu demselben Ergebnis kommt).

    § 39 Nr. 3 AufenthV findet nicht nur Anwendung auf Staatsangehörige eines der in Anhang II der EG-VisaVO aufgeführten Staaten, sondern nach Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der Norm auf alle Inhaber eines gültigen Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. April 2009 - 7 B 10037/09 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Juli 2008, a.a.O; Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, a.a.O., § 39 AufenthV Pkt. 4.1).

    Ihr aus der genannten Heirat folgender Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) ist jedoch nicht nach der Einreise entstanden, da es bei dem beabsichtigten Daueraufenthalt auf die letzte, vor der Antragstellung erfolgte Einreise in das Bundesgebiet und nicht auf die Einreise in den Schengen-Raum ankommt (ebenso: Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 10 CS 09.853 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 23. Dezember 2008 - 19 CS 08.577, 19 C 08.3068 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 24. Juli 2008 - 19 CS 08.1940 -, juris Rn. 4; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28. August 2008 - 13 ME 131/08 -, juris Rn. 8; Hessischer VGH, Beschluss vom 22. September 2008, InfAuslR 2009, 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Juli 2008, a.a.O.; VG des Saarlandes, Beschluss vom 18. März 2009 - 2 L 62/09 -, juris Rn. 6; Fehrenbacher, a.a.O., § 39 AufenthV Pkt.

    Entsprechend beschränkt sich der sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift auf die Befreiung von der gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG für längerfristige Aufenthalte geltenden nationalen Visumpflicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Juli 2008, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 22. September 2008, a.a.O.), da der Betroffene anderenfalls die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erfüllen würde.

    Denn der in Nr. 3 verwendete Begriff der Einreise ist im Zusammenhang mit dem den verschiedenen Alternativen (Nr. 1 bis 6) vorangestellten Eingangswortlaut der Vorschrift zu lesen, wonach der Ausländer den Aufenthaltstitel für einen längerfristigen Aufenthalt "im Bundesgebiet" einholen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Juli 2008, a.a.O.; Fehrenbacher, a.a.O., § 39 AufenthV Pkt. 4.2).

    dd) Mit Blick auf den Charakter des § 39 AufenthV als einer Ausnahme von der nationalen Visumpflicht für einen längerfristigen Aufenthalt, ist ein anderes Verständnis des Begriffs der Einreise auch gemeinschaftsrechtlich nicht geboten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Juli 2008, a.a.O.; Fehrenbacher, a.a.O., § 39 AufenthV Pkt. 4.2).

  • VG Stuttgart, 25.02.2009 - 8 K 74/09  

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

    Es kann deshalb offen bleiben, ob der Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache nach der Einreise nach Deutschland zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 39 Nr. 3 AufenthV genügen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2008 - 11 S 1041/08 -), wenn jedenfalls der Nachweis der Sprachkenntnisse - und damit die Entstehung des Anspruchs - nicht mehr während der Geltungsdauer des kurzfristigen Schengenvisums erfolgt ist.

    Mit diesem Zertifikat hat die Antragstellerin ihre Befähigung, sich auf "einfache Art", mithin auf lediglich rudimentäre Weise, in deutscher Sprache verständigen zu können, nachgewiesen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2008 - 11 S 1041/08 -, InfAuslR 2008, 444).

    Welches Visum erforderlich ist und welche Angaben von Bedeutung sind, beurteilt sich aber im Hinblick auf den Aufenthaltszweck des nunmehr beantragten Aufenthaltstitels und nicht auf den vor der Einreise beabsichtigten Aufenthaltszweck (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2008, a.a.O.).

    Im Falle der Antragstellerin, die Staatsangehörige eines in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist, wäre die - eigenständige - 2. Alternative des § 39 Nr. 3 AufenthV damit grundsätzlich anwendbar, denn die Antragstellerin war im Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz eines gültigen Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2008, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.09.2008, a.a.O.; VGH Kassel, Beschluss vom 22.09.2008 - 1 B 1628/08 -, InfAuslR 2009, 14).

    Ob aus diesem Grund die Vergünstigung nach § 39 Nr. 3 AufenthV bereits deshalb nicht gilt, weil damit nicht sämtliche Voraussetzungen des Anspruchs nach der Einreise entstanden sind (so etwa VGH Kassel, Beschluss vom 22.09.2008, a.a.O. und wohl auch VGH München, Beschluss vom 23.12.2008 - 19 CS 08.577 - ) oder ob es für die Befreiung nach § 39 Nr. 3 AufenthV auf die Entstehung der Gesamtheit aller Anspruchsvoraussetzungen nach der Einreise in dem Sinne ankommt, dass der Anspruch , nicht aber jede einzelne Anspruchsvoraussetzung nach der Einreise entsteht (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2008, a.a.O.), kann hier offen bleiben.

    Diese Aufenthaltserlaubnis ist nicht Gegenstand des angefochtenen Ablehnungsbescheids (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 22.09.2008, a.a.O.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2008, a.a.O.).

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