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   VGH Baden-Württemberg, 09.02.2004 - 11 S 1131/03   

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VGH Baden-Württemberg, 09.02.2004 - 11 S 1131/03 (https://dejure.org/2004,2957)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.02.2004 - 11 S 1131/03 (https://dejure.org/2004,2957)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. Februar 2004 - 11 S 1131/03 (https://dejure.org/2004,2957)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines rechtlichen Abschiebungshindernisses; Abwägung zwischen öffentlichem Interesse an der Ausreise eines ausländischen betreuungsfähigen Familienmitglieds mit dem Auswahlinteresse des betreuungsbedürftigen Angehörigen und dem Verbleibeinteresse des ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 6 Abs. 1; AuslG § 55 Abs. 2; EMRK Art. 8 Abs. 1
    D (A), Türken, Ausweisung, Duldung, Schutz von Ehe und Familie, Familienangehörige, Mutter, Lebenshilfe, Betreuung, Beistandsgemeinschaft, Psychische Erkrankung, Suizidgefahr

  • Judicialis

    AuslG § 55 Abs. 2; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; EMRK Art. 8 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschiebung, Abschiebungsverbot, Abschiebungshindernis - Beistandsgemeinschaft zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, mehrere betreuungsfähige Angehörige, psychische Lebenshilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 1967 (Ls.)
  • VBlBW 2004, 312
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 14.12.1989 - 2 BvR 377/88

    Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG - Erwachsenenadoption

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.02.2004 - 11 S 1131/03
    Vielmehr besteht eine Beistandsgemeinschaft prinzipiell solange, als ein Familienmitglied auf Lebenshilfe angewiesen ist und ein anderes Familienmitglied diese Hilfe tatsächlich regelmäßig erbringt (BVerfG, Beschluss vom 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, InfAuslR 1990, 74 = NJW 1990, 895; Beschluss vom 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 -, DVBl 1996, 195).

    Das Bundesverfassungsgericht hat es dabei für die Begründung einer familiären Beistandsgemeinschaft als ausreichend angesehen, wenn nahe Angehörige lediglich einen Teil der notwendigen Pflege- und Unterstützungshandlungen abdeckten, die betreuungsbedürftige Person im Übrigen aber von Personen versorgt wurde oder hätte versorgt werden können, die außerhalb der Familie stehen (vgl. Beschlüsse vom 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 - und 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 -, a.a.O.: Betreuung durch das Personal eines Kur- bzw. Wohnstifts).

    Dabei ist auch die durch § 1618 a BGB getroffene Wertung in den Blick zu nehmen, wonach Kinder den Eltern gegenüber grundsätzlich in gleichem Umfang und ohne Rangfolge Beistand und Rücksicht schuldig sind (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.1999 - 13 S 1101/99

    Duldungsanspruch wegen unzumutbarer Trennung einer familiären Lebensgemeinschaft

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.02.2004 - 11 S 1131/03
    Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass ein betreuungsbedürftiges Familienmitglied ein uneingeschränktes "absolutes" Wahlrecht zwischen mehreren betreuungsfähigen nahen erwachsenen Angehörigen besitzt (so möglicherweise VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.7.1999 - 13 S 1101/99 -, InfAuslR 1999, 414 = VBlBW 1999, 468), was zur Folge hätte, dass nicht nur einwanderungspolitische Belange, sondern auch die von einzelnen Angehörigen ausgehenden ordnungsrechtlichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gänzlich unberücksichtigt bleiben müssten.

    Auch eine solche Art der psychischen Lebenshilfe kann - wie hier - bei gravierenden, lebens- und gesundheitsbedrohenden Situationen für die Annahme einer Beistandsgemeinschaft ausreichend sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.7.1999 - 13 S 1101/99 -, Inf-AuslR 1999, 414 = VBlBW 1999, 468).

  • BVerfG, 25.10.1995 - 2 BvR 901/95

    Verfassungswidrigkeit der Verneinung des Bestehens einer familiären

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.02.2004 - 11 S 1131/03
    Vielmehr besteht eine Beistandsgemeinschaft prinzipiell solange, als ein Familienmitglied auf Lebenshilfe angewiesen ist und ein anderes Familienmitglied diese Hilfe tatsächlich regelmäßig erbringt (BVerfG, Beschluss vom 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, InfAuslR 1990, 74 = NJW 1990, 895; Beschluss vom 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 -, DVBl 1996, 195).

    Das Bundesverfassungsgericht hat es dabei für die Begründung einer familiären Beistandsgemeinschaft als ausreichend angesehen, wenn nahe Angehörige lediglich einen Teil der notwendigen Pflege- und Unterstützungshandlungen abdeckten, die betreuungsbedürftige Person im Übrigen aber von Personen versorgt wurde oder hätte versorgt werden können, die außerhalb der Familie stehen (vgl. Beschlüsse vom 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 - und 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 -, a.a.O.: Betreuung durch das Personal eines Kur- bzw. Wohnstifts).

  • FG München, 11.12.2002 - 1 K 1882/02

    Zuflusszeitpunkt geldwerter Vorteile bei im Rahmen von Darlehensverträgen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.02.2004 - 11 S 1131/03
    Mit Beschluss vom 9.10.2002 (1 K 1882/02) lehnte das Gericht diesen Antrag mangels Erfolgsaussichten ab, da der Antragsteller im Besitz einer Duldung war und diese auch verlängert wurde.
  • OVG Thüringen, 15.11.2002 - 3 EO 438/02

    Ausländerrecht ; Ausländerrecht; Abschiebung; Abschiebungshindernis;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.02.2004 - 11 S 1131/03
    Die sich nach den Stellungnahmen abzeichnende erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Mutter durch eine räumliche Trennung vom Antragsteller infolge einer Abschiebung in sein Heimatland geht nämlich über die im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG gegebenenfalls noch hinnehmbaren allgemeinen negativen psychischen Reaktionen eines Familienangehörigen hinaus (vgl. hierzu OVG Weimar, Beschluss vom 15.11.2002 - 3 EO 438/02 -, InfAuslR 2003, 144).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2003 - 11 S 2622/02

    Abschiebungshindernis - Reiseunfähigkeit - Suizidgefahr

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.02.2004 - 11 S 1131/03
    Zwar ist der Beweiswert dieser Stellungnahme sehr eingeschränkt, da wie bereits oben aufgezeigt, der von der Mutter des Antragstellers vorgetragene Sachverhalt der ärztlichen Beurteilung ungeprüft zugrundegelegt worden sein dürfte und zudem bei der Mutter das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ohne weitere Prüfung bzw. Angabe der Quelle vorausgesetzt wurde (zu den insofern zu stellenden Anforderungen vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.7.2003 - 11 S 2622/02 -, VBlBW 2003, 482 = InfAuslR 2003, 422).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.1995 - 11 S 2954/94

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach VwGO § 80 Abs 5 gegenüber

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.02.2004 - 11 S 1131/03
    In diesen Fällen, aber auch nur dann, ist die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern aufenthaltsrechtlich ähnlich zu bewerten wie die Ehe eines deutschverheirateten Ausländers (BVerfG, Beschluss vom 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.2.1995 - 11 S 2954/94 -, NVwZ 1996, 115).
  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.02.2004 - 11 S 1131/03
    In diesen Fällen, aber auch nur dann, ist die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern aufenthaltsrechtlich ähnlich zu bewerten wie die Ehe eines deutschverheirateten Ausländers (BVerfG, Beschluss vom 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.2.1995 - 11 S 2954/94 -, NVwZ 1996, 115).
  • VGH Bayern, 17.05.2017 - 19 CS 17.37

    Versagung einer Niederlassungserlaubnis

    Nur im Falle einer besonderen Lebenshilfe zwischen erwachsenen Familienangehörigen im Sinne einer Beistandsgemeinschaft ist die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern aufenthaltsrechtlich ähnlich zu bewerten wie die Ehe eines deutsch verheirateten Ausländers (BVerfG, B.v. 25.10.1995 - 2 BvR 201/95 -, juris Rn. 8; SächsOVG, B.v. 17.6.2013 - 3 B 316/12 - juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 23.11.2010 - 10 B 09.731 -, juris Rn. 43; VGH BW; B.v. 9.2.2004 - 11 S 1131/03 -, juris Rn. 8; OVG LSA, B.v. 8.9.2010 - 2 M 91/10 -, juris Rn. 22).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2019 - 11 S 623/19

    Duldung einer Ausländerin für die Pflege ihres schwerbehinderten Sohnes

    Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK ist in erster Linie entscheidend, dass der betreuungsbedürftigen Person überhaupt eine familiäre Betreuung ermöglicht wird (Fortführung von VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 05.07.1999 - 13 S 1101/99 - und vom 09.02.2004 - 11 S 1131/03 -, beide juris).

    Auch im Falle einer Beistandsgemeinschaft unter volljährigen Familienmitgliedern kommt es für die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 27.08.2010 - 2 BvR 130/10 -, juris Rn. 44, vom 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 -, juris Rn. 8, und vom 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, S. 895 ; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 09.02.2004 - 11 S 1131/03 -, juris Rn. 8, und vom 05.07.1999 - 13 S 1101/99 -, juris Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 05.03.2018 - 8 PA 5/18 -, juris Rn. 5; Thür.

    Ob die Betreuung im Einzelnen von der "Wunschperson" geleistet werden kann, hängt von einer Gewichtung der rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Einzelfall ab (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.02.2004 - 11 S 1131/03 -, juris Rn. 8; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, 79. Lieferung März 2015, § 60a Rn. 22).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2005 - 11 S 2599/04

    Tatbezogene Ausnahmen von der Regelausweisung nur beim Fehlen von spezial- und

    Der Senat hat im Übrigen entschieden, dass einem betreuungsbedürftigen Familienmitglied kein uneingeschränktes "absolutes" Wahlrecht zwischen mehreren betreuungsfähigen erwachsenen nahen Angehörigen zusteht, sondern dass insofern auch das öffentliche Interesse an der Ausreise einzelner Angehöriger aus - wie beim Kläger - Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zum Tragen gebracht werden kann (Beschluss vom 9.2.2004 - 11 S 1131/03 -, VBlBW 2004, 312 ff.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2010 - 2 M 91/10

    Aufenthalt von Ausländern: Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

    Für den Fall, dass ein zur Betreuung verpflichtetes Kind aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausfällt, sind die übrigen gehalten, diesen Ausfall nach Möglichkeit durch entsprechende Vorkehrungen auszugleichen (vgl. VGH BW, 09. Februar 2004, 11 S 1131/03, EzAR 027 Nr. 2).(Rn.23).

    Für den Fall, dass ein zur Betreuung verpflichtetes Kind aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausfällt, sind die übrigen gehalten, diesen Ausfall nach Möglichkeit durch entsprechende Vorkehrungen auszugleichen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 09.02.2004 - 11 S 1131/03 -, EzAR 027 Nr. 2).

  • OVG Niedersachsen, 10.12.2008 - 13 LB 13/07

    Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Anforderungen

    Vielmehr besteht eine Beistandsgemeinschaft grundsätzlich so lange, als ein Familienmitglied auf Lebenshilfe angewiesen ist und ein anderes Familienmitglied diese Hilfe auch tatsächlich regelmäßig erbringt (BVerfG, Beschluss des 2. Senats vom 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81; Kammerbeschlüsse vom 1. August 1996, a.a.O., vom 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 -, NVwZ 1996, 1099 und vom 12. Dezember 1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, 895; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Februar 2004 - 11 S 1131/03 -, VBlBW 2004, 312).
  • OVG Niedersachsen, 01.11.2007 - 10 PA 96/07

    Anforderungen an ein Ausreisehindernis im Hinblick auf den grundrechtlichen

    Vielmehr besteht eine Beistandsgemeinschaft grundsätzlich so lange, als ein Familienmitglied auf Lebenshilfe angewiesen ist und ein anderes Familienmitglied diese Hilfe tatsächlich regelmäßig erbringt (BVerfG, Beschluss des 2. Senats vom 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81; Kammerbeschlüsse vom 1. August 1996, a.a.O., vom 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 -, NVwZ 1996, 1099 und vom 12. Dezember 1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, 895; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Februar 2004 - 11 S 1131/03 -, VBlBW 2004, 312 und Beschluss des Senats vom 22. Mai 2007 - 10 ME 79/07 -, V.n.b.).
  • OVG Niedersachsen, 23.01.2013 - 8 LA 226/12

    Ermessensentscheidung einer Ausländerbehörde bei Familiennachzug eines

    Danach fordert Art. 6 Abs. 1 GG eben nicht nur, dass bei entsprechendem Bedarf überhaupt eine familiäre Betreuung ermöglicht wird (so noch Senatsbeschl. v. 6.1.2010 - 8 ME 217/09 - VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.2.2004 - 11 S 1131/03 -, juris, Rn. 8 m.w.N.).
  • VG Stuttgart, 10.07.2018 - 11 K 1672/18

    Sprachkenntnisse des nachziehenden Ehegatten; Zumutbarkeit der Fortführung einer

    Nur im Falle einer besonderen Lebenshilfe zwischen erwachsenen Familienangehörigen ist die Beziehung zwischen den Ehepaaren als schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft anzusehen (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 17.06.2013 - 3 B 316/12 - juris - VGH München, Urt. v. 23.11.2010 - 10 B 09.731 - juris - Beschl. v. 17.05.2017 - 19 CS 17.37 - juris - VGH Mannheim, Beschl. v. 09.02.2004 - 11 S 1131/03 - VBlBW 2004, 312; OVG Magdeburg, Beschl. v. 08.09.2010 - 2 M 91/10 - juris - OVG Weimar, Beschl. v. 15.11.2002 - 3 EO 438/02 - InfAuslR 2003, 144).
  • OVG Niedersachsen, 01.04.2010 - 8 PA 27/10

    Ausweisung eines Ausländers wegen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit

    Unter Berücksichtigung der durch § 1618a BGB getroffenen Wertung, wonach mehrere Kinder den Eltern gegenüber grundsätzlich in gleichem Umfang und ohne Rangfolge Beistand und Rücksicht schuldig sind, dürfte das maßgebliche Schutzziel des Art. 6 Abs. 1 GG, bei entsprechendem Bedarf überhaupt eine familiäre Betreuung zu ermöglichen (vgl. Senatsbeschl. v. 6.1.2010 - 8 ME 217/09 - VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.2.2004 - 11 S 1131/03 -, juris, Rn. 8 m.w.N.), daher auch bei einer Ausweisung des Klägers nicht gefährdet sein.
  • OVG Niedersachsen, 06.01.2010 - 8 ME 217/09

    Vorläufiger Rechtsschutz, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, familiäre

    Unter Berücksichtigung der durch § 1618a BGB getroffenen Wertung, wonach mehrere Kinder den Eltern gegenüber grundsätzlich in gleichem Umfang und ohne Rangfolge Beistand und Rücksicht schuldig sind, dürfte das maßgebliche Schutzziel des Art. 6 Abs. 1 GG, bei entsprechendem Bedarf überhaupt eine familiäre Betreuung zu ermöglichen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.2.2004 - 11 S 1131/03 -, juris, Rn. 8 m.w.N.), daher auch bei einer Abschiebung des Antragstellers nicht gefährdet sein.
  • VG Sigmaringen, 04.10.2005 - 6 K 1323/05

    Ausweisung wegen falscher Angaben im ausländerrechtlichen Verfahren; Scheinehe

  • OVG Sachsen, 17.06.2013 - 3 B 316/12

    Familiäre Lebensgemeinschaft mit erwachsenem Kind, Schutz des Privatlebens gemäß

  • OVG Niedersachsen, 03.05.2019 - 13 ME 123/19

    Aufenthaltserlaubnis; Betreuung durch Familienangehörige; Ermessen;

  • VG Stuttgart, 08.07.2019 - 11 K 456/19

    Duldungsgrund für einen bereits seit 26 Jahren unauffällig in Deutschland

  • VG Freiburg, 12.04.2005 - 8 K 1275/03

    Visumsverfahren; Aufenthaltserlaubnis; Ermessensreduzierung

  • VG Karlsruhe, 16.03.2011 - 4 K 551/09

    Ausweisung und Abschiebungsandrohung in Bezug auf Iran

  • VG Ansbach, 07.02.2022 - AN 11 E 21.01536

    Erfolgloser Eilantrag auf Erteilung einer Duldung wegen familiärer

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