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   VGH Baden-Württemberg, 15.06.1987 - 11 S 1148/87   

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VGH Baden-Württemberg, 15.06.1987 - 11 S 1148/87 (https://dejure.org/1987,3324)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.06.1987 - 11 S 1148/87 (https://dejure.org/1987,3324)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. Juni 1987 - 11 S 1148/87 (https://dejure.org/1987,3324)
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Wird zitiert von ... (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2015 - 11 S 714/15

    Feststellung des Erlöschen eines Aufenthaltstitels; Begriff der Einreise;

    Der erkennende Gerichtshof hat bereits zum gesetzlichen Erlöschungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1965, der nunmehr in § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG vergleichbar enthalten ist, entschieden, dass für die durch Verwaltungsakt getroffene Feststellung, eine Aufenthaltserlaubnis sei kraft Gesetzes erloschen, die die Ausländerbehörden zur Erteilung und Ausgestaltung der Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung ermächtigenden Vorschriften der §§ 2, 7 und 8 i.V.m. § 9 Abs. 1 AuslG eine ausreichende Rechtsgrundlage darstellten (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.03.1990 - 1 S 3361/89 - juris Rn. 3 unter Hinweis auf VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.6.1987 - 11 S 1148/87 -, InfAuslR 1988, 72 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1988 - 11 S 1947/87 -, InfAuslR 1989, 82).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.1990 - 1 S 3361/89

    Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen von Ausländerbehörde

    Liegt wegen der aufgetretenen Zweifel ein regelungsbedürftiger Sachverhalt vor, so ist die nach außen verbindliche Festlegung, daß die Aufenthaltserlaubnis kraft Gesetzes erloschen ist, ein feststellender belastender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 LVwVfG; hierfür stellen die die Ausländerbehörden zur Erteilung und Ausgestaltung der Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung ermächtigenden Vorschriften der §§ 2, 7 und 8 i.V.m. § 9 Abs. 1 AuslG eine ausreichende Rechtsgrundlage der (dazu neigend, aber offen gelassen VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 15.6.1987 -- 11 S 1148/87 --, InfAuslR 1988, 72; bejahend nunmehr VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1988 -- 11 S 1947/87 --, InfAuslR 1989, 82).

    Eine Ausreisepflicht wird dadurch derzeit nicht ausgelöst (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 15.6.1987, aaO.).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.1988 - 11 S 2531/87

    Aufenthaltsberechtigung: Erlöschen wegen Ungültigkeit des Passes

    Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß das Erlöschen der Aufenthaltsberechtigung nach § 9 Abs. 1 AuslG regelmäßig die Pflicht des Ausländers nach sich zieht, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 AuslG), eine -- zwar ebenfalls kraft Gesetzes eintretende -- belastende Rechtsfolge, die jedoch zumindest in Zweifelsfällen die Notwendigkeit einer verbindlichen Regelung der Verhältnisse in Form eines Verwaltungsakts zu begründen geeignet ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 15.6.1987 -- 11 S 1148/87 --, InfAuslR 1988, 72; und vom 18.8.1988 -- 11 S 1568/88 --).

    Der "Ungültig"-Stempel läßt hier aus sich heraus (anders als in den Fällen, die den Beschlüssen, des Senats vom 15.6.1987 -- 11 S 1148/87 -- und vom 18.8.1988 -- 11 S 1568/88 -- zugrundelagen) zwar weder die erlassende Behörde erkennen noch enthält er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten (vgl. §§ 37 Abs. 3, 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.1988 - 11 S 1947/87

    Aufenthaltsberechtigung: Erlöschen durch ungültigen Paß oder Paßersatz

    Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß das Erlöschen der Aufenthaltsberechtigung nach § 9 Abs. 1 AuslG regelmäßig die Pflicht des Ausländers nach sich zieht, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 AuslG), eine -- zwar ebenfalls kraft Gesetzes eintretende -- belastende Rechtsfolge, die jedoch zumindest in Zweifelsfällen die Notwendigkeit einer verbindlichen Regelung der Verhältnisse in Form eines Verwaltungsakts zu begründen geeignet ist (vgl.Beschlüsse des Senats vom 15.6.1987 -- 11 S 1148/87 -- InfAuslR 1988, 72; und vom 18.8.1988 -- 11 S 1568/88 --).

    Der "Ungültig"-Stempel und der "Erlöschens"-Vermerk lassen hier aus sich heraus (anders als in den Fällen, die den Beschlüssen des Senats vom 15.6.1987 -- 11 S 1148/87 -- und vom 18.8.1988 -- 11 S 1568/88 -- zugrundelagen) zwar weder die erlassende Behörde erkennen noch enthalten sie die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten (vgl.§§ 37 Abs. 3, 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001 - 11 S 1822/01

    Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung wegen Auslandsaufenthalts; Rücknahme einer

    Äußere Anhaltspunkte für die Beurteilung des Ausreisegrunds können die Dauer und der Zweck der Abwesenheit sein sowie der Abbruch oder die Aufrechterhaltung von Beziehungen (beispielsweise Ausreise unter Beibehaltung der Wohnung, Lösung oder Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, polizeiliche Abmeldung); Aufenthalte zu bloßen Besuchszwecken werden regelmäßig als vorübergehend angesehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.6.1987 - 11 S 1148/87 -, InfAuslR 1988, 72; Beschl. v. 22.8.1989 - 1 S 1903/89 -, InfAuslR 1989, 339; vgl. zum Ganzen auch GK-AuslR, § 44 Rdnr. 27f.).
  • VG Freiburg, 22.10.1992 - 1 K 1520/92

    Wirksamkeit von in der Form des Sichtvermerks erteilten Aufenthaltsgenehmigungen;

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  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.1992 - 1 S 2993/91

    Aufhebung einer die unselbständige Erwerbstätigkeit gestattenden Auflage im Paß

    Selbst wenn der Stempeleintrag als aufhebender Verwaltungsakt zu beurteilen sein sollte (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 15. Juni 1987 - 11 S 1148/87 -), wäre dieser nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG jedenfalls aber wegen eines besonders schwerwiegenden und auch offenkundigen Fehlers gemäß § 44 Abs. 1 LVwVfG nichtig mit der Folge, daß die Gestattung unselbständiger Erwerbstätigkeit wirksam geblieben wäre.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2012 - 17 E 738/12

    Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung

    Soweit damit der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 15. Juni 1987 - 11 S 1148/87 , InfAuslR 1988, 72 ff., gemeint sein sollte, betraf diese Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz eine besondere Sachlage, aufgrund derer der VGH Baden-Württemberg die Möglichkeit in Betracht zog, dass der Eintrag "nebenstehende Aufenthaltserlaubnis ist gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 3 AuslG erloschen" im Zusammenhang mit der Ungültig-Stempelung der im Pass eingetragenen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis als nach außen verbindliche Regelung des Inhalts anzusehen sei, hiermit werde von Seiten der zuständigen Ausländerbehörde das gesetzliche Erlöschen der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis festgestellt.
  • VG Kassel, 14.11.2003 - 4 G 2593/03

    Ausländer; Einstempelung eines Ungültigkeitsvermerks im Pass; Erlöschen einer

    Insofern stellt es mangels Regelungswirkung keinen - feststellenden - Verwaltungsakt dar, wenn die Ausländerbehörde die im Pass oder Passersatz befindliche Aufenthaltsgenehmigung mit einem Ungültigkeitsvermerk (Stempel) versieht, weil sie - zu Recht oder zu Unrecht - annimmt, dass die Aufenthaltsgenehmigung erloschen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 - BVerwG 1 C 8.89 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 7; GK zum AuslR, Stand: Juli 2002, § 44 AuslG Rdnr. 4; a. A.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.06.1987 - 11 SL 48/87 -, InfAuslR 1988, 72).
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