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   OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 11 S 118.20   

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OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 11 S 118.20 (https://dejure.org/2020,36071)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.11.2020 - 11 S 118.20 (https://dejure.org/2020,36071)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. November 2020 - 11 S 118.20 (https://dejure.org/2020,36071)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 10 SARS-CoV-2-EindV, Art 2 Abs 2 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG
    Corona-Epidemie; Gaststätte; Berufsausübungsfreiheit; Folgenabwägung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 10 SARS-CoV-2-EindV, Art 2 Abs 2 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG
    Corona-Epidemie; Gaststätte; Berufsausübungsfreiheit; Folgenabwägung

  • RA Kotz

    Corona-Epidemie - Schließung von Gaststätten - Berufsausübungsfreiheit - Folgenabwägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Corona-Epidemie und die Anordnung zur Schließung von Gaststätten - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin gegen Vorschiften der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 11 S 118.20
    Beide Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da die in § 10 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV geregelte Anordnung der Schließung von Gaststätten die Antragsteller jedenfalls in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 11), gegebenenfalls auch in ihrem von der Eigentumsgarantie erfassten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG), verletzen kann.

    Die zügige Unterbrechung der Infektionsdynamik soll eine erneute Schließung von Schulen und Kindergärten sowie weiterreichende Beeinträchtigung der Wirtschaft vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris 16).

    Angesichts der Tatsache, dass nach den Statistiken des Robert-Koch-Instituts die Ansteckungsumstände im Bundesdurchschnitt in mehr als 75 % der Fälle unklar sind (hierauf verweisend Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020, TOP Bekämpfung der SARS-CoV2-Pandemie, vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 15), kann der aus Sicht des Verordnungsgebers bestehenden Eignung der beanstandeten Schließung von Gaststätten auch nicht entgegengehalten werden, dass die Gaststätten keine "Treiber" der Infektion, sondern Infektionsumfelder von deutlich untergeordneter Bedeutung seien.

    Auf der anderen Seite ist jedoch in die Abwägung einzustellen, dass bei ungehindertem Fortgang des Infektionsgeschehens das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) einer Vielzahl von Menschen, mithin Rechtsgüter mit überragend hohem Gewicht, die der Staat zu schützen verpflichtet ist, in massiver Weise gefährdet sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16).

    Denn insofern ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Sars-Cov-2-EindV um ein Gesamtpaket handelt, dessen Effizienz von der Funktionsfähigkeit aller Bestandteile, mithin auch der hier angegriffenen Maßnahmen abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16).

    Würde die von den Antragstellern begehrte einstweilige Anordnung hingegen erlassen werden, § 10 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV also vorläufig außer Vollzug gesetzt werden, würde dies nicht nur die Antragsteller betreffen, vielmehr könnten sämtliche Gaststätten im Land Brandenburg weiterhin betrieben werden, was die Effizienz der im Sinne eines Maßnahmepakets beschlossenen SARS-CoV-2-EindV erheblich schwächen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16).

  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 11 S 118.20
    Dies kann es auch nahe legen, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 -, BVerfGE 143, 38-64, Rn. 54 - 57, m.w.N.).

    Wie bereits dargelegt, ermöglicht es Art. 80 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber jedoch auch, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 -, BVerfGE 143, 38-64, Rn. 54 - 57, m.w.N.).

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 11 S 118.20
    2.1.4.1 Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede Stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn 8, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn 6, und vom 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn 7; konkret mit Blick auf Fitnessstudios auch BVerfG, Beschluss v. 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 -, juris Rn 13).

    Im Fall der hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie besteht wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum (BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn 10).

  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 11 S 118.20
    2.1.4.1 Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede Stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn 8, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn 6, und vom 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn 7; konkret mit Blick auf Fitnessstudios auch BVerfG, Beschluss v. 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 -, juris Rn 13).

    Bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn 6).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2020 - 11 S 25.20

    Coronabedingtes Vermietungsverbot für Ferienhäuser und Ferienwohnungen in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 11 S 118.20
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25/20 -, Rn. 4 - 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 - 3 MR 4/20 -, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).

    § 28 IfSG ermöglicht es auch, derartige Maßnahmen gegen (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") zu richten, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25.20 -, juris, Rn 10, und vom 23. März 2020 - OVG 11 S 12/20 -, juris, Rn. 8, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, BVerwGE 142, 205-219, Rn. 26, BT-Drs.

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 4/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 11 S 118.20
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25/20 -, Rn. 4 - 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 - 3 MR 4/20 -, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).

    Aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG folgt, dass der Begriff der "Schutzmaßnahmen" umfassend ist und der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnet, welches durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2020 - OVG 11 S 51/20 -, juris Rn. 17; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. April 2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 10).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 11 S 118.20
    Dies ist gerechtfertigt, weil sich die Fülle der Schutzmaßnahmen, die bei Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht von vornherein übersehen lässt (vgl. Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs. 8/2468, S. 27 zu dem insoweit vergleichbaren § 34 BSeuchG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, BVerwGE 142, 205-219, Rn. 24).

    § 28 IfSG ermöglicht es auch, derartige Maßnahmen gegen (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") zu richten, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25.20 -, juris, Rn 10, und vom 23. März 2020 - OVG 11 S 12/20 -, juris, Rn. 8, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, BVerwGE 142, 205-219, Rn. 26, BT-Drs.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 11 S 111.20

    Corona-Pandemie; SARS-CoV-2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 11 S 118.20
    Die angegriffene Vorschrift erweist sich voraussichtlich auch nicht mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG als rechtswidrig (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 11. November 2020 - OVG 11 S 111/20 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • VG Schleswig, 10.08.2020 - 11 B 49/20

    Ausländerrecht - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 11 S 118.20
    Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Mai 2020 - OVG 11 S 51/20 -, juris Rn. 29 und vom 20. Mai 2020 - OVG 11 B 49/20 und OVG 11 B 52/20 -).
  • OVG Thüringen, 08.04.2020 - 3 EN 245/20

    Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios im Rahmen der Corona-Panepedemie

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 11 S 118.20
    des Streitwertkatalogs 2013 für gewerberechtliche Untersagungsverfahren angenommenen Wert von 15.000 EUR, der im Hinblick auf die hier begrenzte Dauer der Maßnahme zu halbieren ist (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 8. April 2020 - 3 EN 245/20 -, juris Rn. 57).
  • VGH Bayern, 20.07.2020 - 20 NE 20.1606

    Erfolgloser Eilantrag eines Clubbesitzers gegen Betriebsschließung nach der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

  • OVG Niedersachsen, 06.11.2020 - 13 MN 433/20

    Corona; Fitnessstudio; Normenkontrolleilantrag

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2020 - 13 B 1197/20

    Eilantrag gegen "Maskenpflicht" im Unterricht erfolglos

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20

    Coronavirus SARS-CoV-2; COVID-19; Normenkontrolle; Vorläufiger Rechtsschutz;

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2020 - 13 MN 479/20

    Corona; Normenkontrolleilantrag; Tattoo-Studio

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

  • OVG Bremen, 09.04.2020 - 1 B 97/20

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom

  • BVerfG, 28.04.2020 - 1 BvR 899/20

    Einstweilige Anordnung betreffend die Untersagung des Betriebs eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2020 - 11 S 30.20

    OVG Berlin-Brandenburg billigt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 800

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2020 - 11 S 12.20

    Eilantrag gegen Coronavirus-Verordnung Brandenburg vom 22. März 2020 erfolglos

  • VG Hamburg, 10.11.2020 - 13 E 4550/20

    Erfolgreicher Antrag der Betreiberin eines Fitnessstudios auf einstweilige

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2020 - 11 S 87.20

    Corona-Pandemie; Beherbergungsbetrieb in Brandenburg; Verbot der Beherbergung von

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20

    Eilantrag gegen Verweigerung einer Ausnahme von dem Versammlungsverbot in der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2020 - 13 B 512/20

    Begrenzung der Verkaufsfläche von Einzelhandelsgeschäften auf 800 qm gilt

  • OVG Bremen, 12.05.2020 - 1 B 144/20

    Verbot des Betriebs von Fitnessstudios (Zweite Coronaverordnung) - Fitnessstudio;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2021 - 11 S 41.21

    SARS-Cov-2-Pandemie; Hotelbetrieb; verbundenes Unternehmen; Untersagungs- und

    Dem trägt nicht nur die Untersagung der Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken Rechnung, die nach Einschätzung des Verordnungsgebers durch die Reduzierung der Mobilität zur Sicherstellung der Verfolgbarkeit von Infektionsketten sowie allgemein zur Minimierung der Sozialkontakte und damit zu einer Verlangsamung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus beiträgt (Ziff. 10 der Allgemeinen Begründung; vgl. dazu auch Beschlüsse des Senats, z.B. v. 14. April 2021 - OVG 11 S 49/21 -, juris Rn 20; v. 17. März 2021 - OVG 11 S 32/21 -, juris Rn 27 ), sondern auch die Einschränkung der Sportausübung (Ziff. 6 der Allgemeinen Begründung; vgl. auch Beschlüsse des Senats v. 16. April 2021 - OVG 11 S 47/21 -, juris Rn 47 ff., v. 5. März 2021 - OVG 11 S 26/21 -, juris Rn 49, v. 11. November 2020 - OVG 11 S 110/20 -, juris Rn 35 ff.), die Beschränkung der Teilnehmerzahl von Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter (vgl. Ziff. 9 der Allgemeinen Begründung) sowie die Schließung von Gastronomiebetrieben (Ziff. 11 der Allgemeinen Begründung, vgl. dazu auch Beschlüsse des Senats v. 5. März 2021 - OVG 11 S 17/21 -, juris Rn 55 , v. 13. November 2020 - OVG 11 S 118/20 -, juris Rn 37 ff., v. 11. November 2020 - OVG 11 S 111/20 -, juris Rn 36 ff.), Schwimmbädern, Sport- und Freizeitbädern, Saunen, Dampfbädern, Thermen und Wellnesszentren (Ziff. 18 der Allg. Begründung; vgl. auch Beschlüsse v. 22. März 2021 - OVG 11 S 39/21 -, juris Rn 10; v. 20. November 2020 - OVG 11 S 120/20 -, juris Rn 40 ff.).
  • VG Neustadt, 20.11.2020 - 5 L 1030/20

    Infektionsschutzrecht, Versammlungsrecht

    In der Rechtsprechung ist diese Einschätzung einhellig bestätigt worden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. November 2020 - 6 B 11353/20.OVG - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. November 2020 - 13 B 1655/20.NE -, Rn. 24, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. November 2020 - 3 MR 61/20 -, Rn. 22, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2020 - OVG 11 S 118/20 -, Rn. 26, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 13 MN 393/20 -, Rn. 43, juris; OVG Thüringen, Beschluss vom 3. Juli 2020 - 3 EN 391/20 -, Rn. 39, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 15. Juni 2020 - 1 B 176/20 -, Rn. 29, juris).
  • VG Berlin, 29.12.2020 - 1 L 458.20

    Demonstrationen über Silvester bleiben in Berlin verboten

    Die Wirksamkeit von Hygienemaßnahmen reicht nicht an die Unterbindung aller vermeidbaren Kontakte und die nur durch letztere erreichbare sichere Verhinderung daraus entstehender Kontakte heran (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2020 - OVG 11 S 118/20, juris Rn. 42).
  • VG Berlin, 05.03.2021 - 4 L 31.21

    Verbot der Öffnung von Wettvermittlungsstellen für den Publikumsverkehr

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein individuelles Hygienekonzept in einem Betrieb das Ziel der (möglichst umfassenden) Kontaktvermeidung nicht in gleich wirksamer Weise verhindern kann wie eine Schließung und daher nicht als milderes Mittel in Betracht kommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Februar 2021, a.a.O., OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2020 - OVG 11 S 118/20 - juris Rn. 41; OVG Saarland, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 2 B 32/21 - juris Rn. 14).
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