Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2020

Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2020 - 11 S 127.20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,41697
OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2020 - 11 S 127.20 (https://dejure.org/2020,41697)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.12.2020 - 11 S 127.20 (https://dejure.org/2020,41697)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. Dezember 2020 - 11 S 127.20 (https://dejure.org/2020,41697)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,41697) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Eilrechtsschutzantrag von Naturschutzverbänden gegen vorzeitig zugelassene Rodungsmaßnahmen auf Tesla-Gelände in zweiter Instanz teilweise erfolgreich

  • lto.de (Kurzinformation)

    Naturschützer teilweise erfolgreich gegen Tesla-Rodung

  • rbb24.de (Pressebericht, 18.12.2020)

    Rodungen für Tesla-Werk bleiben nur teilweise ausgesetzt

Sonstiges (2)

  • grueneliga-brandenburg.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Tesla muss beim Artenschutz nachbessern / Dammbruch verhindert

  • tp-presseagentur.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Eilrechtsschutzantrag von Naturschutzverbänden gegen vorzeitig zugelassene Rodungsmaßnahmen auf Tesla-Gelände in zweiter Instanz teilweise erfolgreich

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2020 - 11 S 8.20

    Rodungsarbeiten für das Tesla-Gelände Grünheide dürfen fortgesetzt werden

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2020 - 11 S 127.20
    Unter anderem wurde mit Bescheid vom 13. Februar 2020 die Waldrodung Phase 1 im Umfang von 91, 56 ha, die Stubbenrodung, Freimachung des Baufeldes und die Baustelleneinrichtung zugelassen (vgl. dazu Beschluss des Senats v. 20. Februar 2020 - OVG 11 S 8/20 -, juris).

    Da die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung einer ­ wie hier ­ UVP-pflichtigen Anlage gemäß § 8a Abs. 1 BImSchG bereits eine teilweise Realisierung des Vorhabens ermöglicht, handelt es sich um eine sonstige behördliche Entscheidung über die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG (so bereits Beschluss des Senats v. 20. Februar 2020 ­ OVG 11 S 8/20 -, juris Rn 8).

    In seinem Beschluss vom 8. Februar 2020 (OVG 11 S 8/20, juris Rn 15) hat er ausgeführt, dass "unter dem Begriff des Beginns [...] Maßnahmen zu verstehen [sind], die sich wieder rückgängig machen lassen und bei denen das Risiko der Rückabwicklung den weiteren Entscheidungsprozess nicht unangemessen belastet.

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 8. Februar 2020 (OVG 11 S 8/20, juris Rn 15) ausgeführt hat, ist es nach dem Wortlaut des § 8a Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht erforderlich, dass die Erteilung der begehrten Anlagengenehmigung sicher oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

    Wie ebenfalls bereits im Beschluss des Senats vom 20. Februar 2020 (OVG 11 S 8/20, Rn. 21, juris) ausgeführt, setzt § 8a Abs. 1 BIm- SchG aufgrund der Anknüpfung an das laufende Genehmigungsverfahren voraus, dass ein Genehmigungsantrag bereits gestellt wurde, enthält aber keine weiteren verfahrensrechtlichen Voraussetzungen.

    Es muss dabei ein solches Gewicht haben, dass eine vollständige Durchführung des Genehmigungsverfahrens ­ an dem aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit gleichfalls ein öffentliches Interesse besteht ­ nicht abgewartet zu werden braucht (vergleiche Senatsbeschluss vom 8. Februar 2020 ­ OVG 11 S 8/20 ­, Rn. 48, juris; Mann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 90. EL Juni 2019, § 8a BImSchG, Rn. 62).

    Für das erhebliche öffentliche Interesse wie auch für das private Interesse der Beigeladenen an einer schnellen, einen Betriebsbeginn noch im Jahr 2021 ermöglichenden Errichtung der zur Genehmigung stehenden Anlage kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und die dort in Bezug genommenen Ausführungen des Senats im Beschluss vom 8. Februar 2020 (- OVG 11 S 8/20 -, juris Rn 49 f.) verwiesen werden.

  • BVerwG, 30.04.1991 - 7 C 35.90

    Abfallgesetz - Wasserhaushaltsgesetz - Benutzung nach dem Wasserhaushaltsgesetz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2020 - 11 S 127.20
    Es handelt sich dabei um eine vorläufige, die endgültige Zulassung des Vorhabens weder vorwegnehmende noch ersetzende Regelung (BVerwG, Beschluss vom 30. April 1991 ­ 7 C 35/90 ­, juris Rn. 9 zur Vorgängernorm § 15a BImSchG a.F.).

    Es ist auch zu berücksichtigen, dass die in § 8a Abs. 1 Nr. 3 BImSchG geregelte Wiederherstellungspflicht des von der vorläufigen Zulassung begünstigten Vorhabenträgers in einen systematischen Zusammenhang mit dem Begriff des "Beginns" der Errichtung gestellt werden muss; auch dieser Zusammenhang spricht dafür, die Zulassung auf solche Maßnahmen zu beschränken, deren Rückgängigmachung technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1991 ­ 7 C 35/90 ­, Rn. 13 ff., juris; Scheuring/Wirths in Führ, GK- BImSchG, § 8a, Rn. 105).

    Zwar führen die Antragsteller zu Recht aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 30. April 1991 ­ 7 C 35/90 ­, NVwZ 1991, 994, 995 f.) unter dem Beginn der Errichtung nur solche Maßnahmen verstanden werden können, die sich wieder rückgängig machen lassen und bei denen das Risiko der Rückabwicklung den weiteren Entscheidungsprozess nicht unangemessen belastet.

  • BVerwG, 07.01.2020 - 4 B 20.19

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer auf Naturschutzrecht gestützten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2020 - 11 S 127.20
    Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des betreffenden Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen, darüber hinaus gegebenenfalls auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art. Eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos erfordert Anhaltspunkte dafür, dass sich dieses Risiko durch den Betrieb der Anlage deutlich steigert; dafür genügt weder, dass einzelne Exemplare zu Schaden kommen, noch, dass im Eingriffsbereich überhaupt Exemplare betroffener Arten angetroffen worden sind (vgl. [zum Kollisionsrisiko bei Windkraftanlagen] zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 07. Januar 2020 ­ 4 B 20/19 ­, Rn. 5, juris, m.w.N.).
  • BVerwG, 15.07.2020 - 9 B 5.20

    Fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung; Differenzierung der artenschutzrechtlichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2020 - 11 S 127.20
    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 9 B 5/20 -, juris Rn. 18) hat zum sich danach ergebenden Umfang der gerichtlichen Kontrolle solcher naturschutzfachlicher Bewertungsfragen ausgeführt, dass eine Behörde dann, wenn es ­ wie auch derzeit noch ­ für die Erfassung und Bewertung vorhabenbedingter Einwirkungen an gesetzlichen Vorgaben oder einer untergesetzlichen Maßstabsbildung durch verbindliche Festlegungen etwa mittels Durchführungsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften fehlt, auf außerrechtliche naturschutzfachliche Maßgaben zurückgreifen muss, zu denen vor allem Fachkonventionen und Leitfäden gehören.
  • BVerwG, 06.03.2014 - 9 C 6.12

    Alternativenprüfung; FFH-Gebiet; Fehlerheilung; Gefährdungsabschätzung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2020 - 11 S 127.20
    Wird das baubedingte Tötungsrisiko durch Vermeidungsmaßnahmen bereits bis zur Schwelle des allgemeinen Lebensrisikos, dem die Individuen der jeweiligen Art ohnehin unterliegen, gesenkt, kann nach dem Maßstab praktischer Vernunft keine weitergehende artenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06. März 2014 ­ 9 C 6/12 ­, Rn. 58, juris).
  • BVerwG, 12.06.2019 - 9 A 2.18

    Westumfahrung Halle: Bundesverwaltungsgericht weist Klage ab

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2020 - 11 S 127.20
    Aufgabe der Gerichte ist es zu überprüfen, ob diese den aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand widerspiegeln (BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - juris Rn. 64).
  • BVerwG, 08.01.2014 - 9 A 4.13

    Naturschutzvereinigung; eigene Rechte; gerichtlicher Vergleich; Planänderung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2020 - 11 S 127.20
    So kann namentlich durch das Abfangen und Umsetzen standorttreuer Reptilien kombiniert mit Maßnahmen zur Verhinderung einer Rückwanderung ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch die Baufeldfreimachung verhindert werden (vgl. in Bezug auf Zauneidechsen BVerwG, Urteil vom 08. Januar 2014 ­ 9 A 4/13 ­, Rn. 98 f., juris).
  • BVerwG, 14.07.2011 - 9 A 12.10

    Naturschutzvereinigung; Verbandsklage; Planfeststellung, Einwendungsausschluss;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2020 - 11 S 127.20
    Seine noch in dem von den Antragstellern zitierten Freiberg-Urteil vertretene Auffassung, dass auch ein geringer Teil in ihre Ausgangshabitate zurückgekehrter Tiere, die von der Baufeldräumung betroffen wären, grundsätzlich zu einer Verletzung des Tötungsverbots führen würden (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 ­ 9 A 12/10 ­, Rn. 128, juris), hat das Bundesverwaltungsgericht nicht aufrechterhalten (vgl. Bick/Wulfert, Der Artenschutz in der Vorhabenzulassung aus rechtlicher und naturschutzfachlicher Sicht, NVwZ 2017, 346, 348, beckonline).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2020 - 11 N 39.17

    Windenergieanlagen; Windkraftanlagen; Nebenbestimmungen; isolierte

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2020 - 11 S 127.20
    Auch hieraus folgt, dass die Frage nach einem Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht starr anhand der Anzahl der mutmaßlich zu Schaden kommenden Individuen der betroffenen Art, sondern jeweils einzelfallbezogen anhand einer Mehrzahl unterschiedlicher Faktoren zu beantworten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2020 ­ OVG 11 N 39.17 ­, Rn. 19, juris).
  • BVerfG, 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13

    Zur Begrenzung gerichtlicher Kontrolle durch den Erkenntnisstand der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2020 - 11 S 127.20
    (1) Die Antragsteller weisen zu Recht darauf hin, dass eine Begrenzung der gerichtlichen Kontrolle durch Anerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative hinsichtlich des in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG geregelten Tötungsverbots nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 23. Oktober 2018 ­ 1 BvR 2523/13 -, juris) nicht zulässig ist, soweit sich für die Bestandserfassung von betroffenen Arten oder für die Ermittlung des Risikos bestimmte Maßstäbe und Methoden durchgesetzt haben und andere Vorgehensweisen nicht mehr als vertretbar angesehen werden.
  • VG Frankfurt/Oder, 10.12.2020 - 5 L 602/20
  • BVerwG, 22.03.2010 - 7 VR 1.10

    Klagerecht eines Umweltverbandes; Antrag, aufschiebende Wirkung gegen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2021 - 11 S 78.21

    Genehmigung einer Fahrzeugfabrik - Zulassung des vorzeitigen Beginns - Eilantrag

    Bei der Zulassung des vorzeitigen Beginns gem. § 8a BImSchG handelt es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 1 Abs. 1 S 1 Nr. 5 UmwRG (Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, Beschlüsse v. v. 20. Februar 2020 - OVG 11 S 8/20 -, juris Rn 8, und v. 18. Dezember 2020 - OVG 11 S 127/20 -).(Rn.21).

    Davon ausgehend hält der Senat nicht an seiner bisher (Beschlüsse v. 20. Februar 2020 - OVG 11 S 8/20 -, juris Rn 8, und v. 18. Dezember 2020 - OVG 11 S 127/20 -) vertretenen Auffassung fest, dass eine Zulassung des vorzeitigen Beginns gem. § 8a BImSchG allein deshalb einen Fall von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG begründe, weil sie bereits eine teilweise Realisierung des Vorhabens ermögliche und diese tatsächlichen Wirkungen es rechtfertigten, von einer Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG auszugehen.

    Die hier gerügte fehlerhafte Prognose der Genehmigungsfähigkeit der Gesamtanlage gem. § 8a Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vermag eine gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG erforderliche Berührung der Vereinigung in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich "durch" die angegriffene Zulassung des vorzeitigen Beginns nur dann zu begründen, wenn nachvollziehbar geltend gemacht wird oder - wie in den vorangegangenen Eilverfahren (OVG 11 S 8/20, OVG 11 S 127/20), bei denen eine Rodung größerer Waldflächen vorzeitig zugelassen worden war - jedenfalls ohne weiteres ersichtlich ist, dass die mit der aus diesem Grund möglicherweise fehlerhaften Entscheidung vorzeitig zugelassenen Maßnahmen als solche geeignet sind, die satzungsmäßigen Aufgabenbereiche der Vereinigung zu berühren.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2020 - 11 S 127.20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,40540
OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2020 - 11 S 127.20 (https://dejure.org/2020,40540)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.12.2020 - 11 S 127.20 (https://dejure.org/2020,40540)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. Dezember 2020 - 11 S 127.20 (https://dejure.org/2020,40540)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,40540) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Kurzfassungen/Presse (2)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Tesla-Werk Grünheide: Baumfällarbeiten wieder vorläufig gestoppt

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Tesla-Werk Grünheide: Baumfällarbeiten wieder vorläufig gestoppt

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht