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   LG Dortmund, 08.11.2007 - 11 S 129/07   

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LG Dortmund, 08.11.2007 - 11 S 129/07 (https://dejure.org/2007,19771)
LG Dortmund, Entscheidung vom 08.11.2007 - 11 S 129/07 (https://dejure.org/2007,19771)
LG Dortmund, Entscheidung vom 08. November 2007 - 11 S 129/07 (https://dejure.org/2007,19771)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Gesamtschuldnerausgleich; Kfz.-Haftpflicht; Anhänger; Anhängerversicherung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BGB § 426 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 4; AKB § 10a
    Gesamtschuldnerausgleich; Kfz.-Haftpflicht; Anhänger; Anhängerversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtliche Ausgestaltung von Ausgleichsansprüchen unter verschiedenen Verursachern eines Unfalls im Rahmen der Gesamtschuldnerhaftung; Rechtliche Würdigung des Versuchs eines Gesamtschulners zur Erlangung eines Ausgleichs von dem Geschädigten als Gläubiger wegen nicht ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtliche Ausgestaltung von Ausgleichsansprüchen unter verschiedenen Verursachern eines Unfalls im Rahmen der Gesamtschuldnerhaftung; Rechtliche Würdigung des Versuchs eines Gesamtschulners zur Erlangung eines Ausgleichs von dem Geschädigten als Gläubiger wegen nicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Bremen, 18.10.1984 - 3 U 21/84

    Anhänger; Kraftfahrzeug; Leistungspflicht; Halter

    Auszug aus LG Dortmund, 08.11.2007 - 11 S 129/07
    Der Anhänger gehört so lange zur Betriebseinheit des Kfz, als er nur zu einem vorübergehenden Zweck abgekoppelt ist (Feyock/Jacobsen/Lemor; Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., 2002; BGH DAR 1987, 56; OLG Bremen VersR 1984, 1084; OLG München NZV 1999, 124).

    Dieser Auffassung steht auch nicht die Entscheidung des OLG Bremen vom 18.10.1984 (VersR 1984, 1084) entgegen.

  • OLG München, 19.12.1997 - 10 U 2963/97
    Auszug aus LG Dortmund, 08.11.2007 - 11 S 129/07
    Der Anhänger gehört so lange zur Betriebseinheit des Kfz, als er nur zu einem vorübergehenden Zweck abgekoppelt ist (Feyock/Jacobsen/Lemor; Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., 2002; BGH DAR 1987, 56; OLG Bremen VersR 1984, 1084; OLG München NZV 1999, 124).
  • BGH, 23.09.1986 - VI ZR 261/85

    Sachaufklärung und Beweiswürdigung bei widerstreitenden Sachverständigengutachten

    Auszug aus LG Dortmund, 08.11.2007 - 11 S 129/07
    Der Anhänger gehört so lange zur Betriebseinheit des Kfz, als er nur zu einem vorübergehenden Zweck abgekoppelt ist (Feyock/Jacobsen/Lemor; Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., 2002; BGH DAR 1987, 56; OLG Bremen VersR 1984, 1084; OLG München NZV 1999, 124).
  • BGH, 27.10.2010 - IV ZR 279/08

    Doppelversicherung eines Gespanns aus Kraftfahrzeug und Anhänger: Schadensteilung

    Dabei kann hier dahinstehen, ob grundsätzlich eine nach §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 3 StVG ermittelte Haftungsverteilung im Innenverhältnis mehrerer durch ein Gespann verbundener Schädiger den Ausgleichsanspruch ihrer Versicherer nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beeinflussen kann (in diesem Sinne: OLG Celle, DAR 2008, 648; LG Dortmund, Urteil vom 8. November 2007 - 11 S 129/07, juris; Biela in Becker/Böhme, Kraftverkehrshaftpflichtschäden 24. Aufl. Kap. 1 Rn. 42; Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. § 7 StVG Rn. 15; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. § 17 Rn. 32; Huber, Das neue Schadensersatzrecht 2003 § 4 Rn. 104, 107, 127; Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. AKB 2008 A.1.1 Rn. 81; Hentschel, NZV 2002, 433, 439; Stahl/Jahnke, NZV 2010, 57, 60 ff.) oder ob die Regelung des § 59 Abs. 2 VVG a.F. vorrangig ist.
  • AG Altena, 08.04.2014 - 2 C 28/14

    Eintrittspflichtigkeit der Kfz-Haftpflichtversicherung für das Zugfahrzeug bei

    Dies ist zu bejahen, wenn ein Anhänger mittels eines Zugfahrzeuges in unmittelbare Nähe seines vorgesehenen Stellplatzes gebracht worden ist, dann abgekoppelt wurde, weil der Fahrer des Zugfahrzeuges den Anhänger durch rangieren (per Hand) in die endgültige Stellung verbringen will und beim Rangieren einen Schaden verursacht hat, etwa bei Abkoppelung zu einem vorübergehenden Zweck (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2010, 10748; OLG Koblenz, Urteil vom 16.05.1994, 12 U 366/13 - zitiert nach juris sowie NZV 2010, 57, Fußnote 8 m.w.Nw.; LG Dortmund, NJOZ 2008, 589 m.w.Nw., Kaufmann, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Auflage 2011, 25. Kapitel, Rn. 319).

    Für den Fall, dass die Halter identisch sind, scheidet ein Ausgleich der Haftpflichtversicherungen nach dieser Vorschrift aus (vgl. LG Dortmund, NJOZ 2008, 589).

    AKB (n.F.) abzustellen, welche nicht den Versicherungsumfang eingrenzt, sondern vielmehr die Eintrittspflicht der verschiedenen Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeuges und des Anhängers im Innenverhältnis zueinander abgrenzt (vgl. OLG München, NZV 1999, 124; LG Dortmund, NJOZ 2008, 589).

    Durch ein manuelles Abkoppeln und Bewegen des Anhängers sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sodass die Versicherung des Zugfahrzeuges im Innenverhältnis den Schaden allein tragen muss (vgl. OLG München, NZV 1999, 124; LG Dortmund, NJOZ 2008, 589).

  • OLG Celle, 12.03.2008 - 14 U 108/07

    Haftung eines Anhängerhalters bei nicht selbstständiger Auswirkung der von dem

    Ob etwas anderes gilt, wenn die Fahrzeughalter der beteiligten Fahrzeuge identisch sind (vgl. LG Dortmund, Urt. v. 8. November 2007 - 11 S 129/07, juris), kann deshalb hier ebenso dahinstehen wie der Umstand, dass § 10 a Abs. 2 AKB in den AKB seit dem 1. Oktober 2003 nicht mehr enthalten ist (weshalb sich die Versicherer bereits zuvor zumindest teilweise nicht mehr auf die Subsidiarität der Deckung in § 10 a Abs. 2 AKB berufen wollten, vgl. Lang/Stahl/Suchomel a. a. O.).
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