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   VGH Baden-Württemberg, 07.06.2001 - 11 S 1463/00   

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VGH Baden-Württemberg, 07.06.2001 - 11 S 1463/00 (https://dejure.org/2001,6055)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.06.2001 - 11 S 1463/00 (https://dejure.org/2001,6055)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. Juni 2001 - 11 S 1463/00 (https://dejure.org/2001,6055)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unbefristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit; Abschiebungsandrohung; Unbillige Härte; Aufenthaltsrechtlicher Anspruch auf Grund eines beschäftigungsrechtlichen Anspruchs; Zugehörigkeit eines ...

  • Judicialis

    AAV § 4 Abs. 2; ; ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1; ; ARB 3/80 Art. 9; ; Assoziierungsabkommen EWG-Türkei; ; Zusatzprotokoll Art. 41 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufenthaltserlaubnis, Zwischenstaatliche Vereinbarung; ARB 1/80 - regulärer Arbeitsmarkt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 791
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 13.00

    Assoziationsratsbeschluss; Arbeitnehmer; Arbeitsmarkt, regulärer;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.06.2001 - 11 S 1463/00
    Aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erwachsen einem türkischen Arbeitnehmer nicht nur beschäftigungsrechtliche Ansprüche, sondern zugleich auch diejenigen aufenthaltsrechtlichen Ansprüche, deren er bedarf, um seine beschäftigungsrechtliche Ansprüche effektiv wahrzunehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 1 C 13.00 -, NVwZ 2001, 333 m.w.N.).

    Durch die Verwendung des Begriffs der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt werden daher die durch Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 verliehenen Rechte nicht in dem Sinn eingeschränkt, dass hierdurch eine zusätzliche Voraussetzung aufgestellt wird, die sich von der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung durch den Betreffenden während eines bestimmten Zeitraums unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 1 C 13.00 - a.a.O. im Anschluss an EuGH, Urteil vom 16.11.1998 , a.a.O.).

  • VG Sigmaringen, 14.10.1999 - 1 K 2011/99
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.06.2001 - 11 S 1463/00
    Der Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Oktober 1999 - 1 K 2011/99 - wird zurückgewiesen.

    Das Verwaltungsgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss (vgl. AuAS 2000, 26 = InfAuslR 2000, 169) abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin - einer türkischen Staatsangehörigen - gegen die Verfügung der Antragsgegnerin anzuordnen, mit der ihr Antrag auf unbefristete Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist.

  • EuGH, 04.05.1999 - C-262/96

    Sürül

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.06.2001 - 11 S 1463/00
    Damit soll sichergestellt werden, dass die jetzt oder früher in der Gemeinschaft beschäftigten türkischen Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene Leistungen in den herkömmlichen Zweigen der sozialen Sicherheit beziehen können (vgl. EuGH, Urteil vom 4.5.1999 - Rs C-262/96 - , InfAuslR 1999, 324).

    Ungeachtet der Frage, ob diese Bestimmung überhaupt unmittelbare Wirkung entfaltet (wohl verneinend EuGH, Urteil vom 4.5.1999 , a.a.O. und Urteil vom 10.9.1996 - Rs C-277/94 - , NVwZ 1997, 679), lässt sich daraus ein Aufenthaltsrecht nicht ableiten, denn es bedarf im Regelfall keines aufenthaltsrechtlichen Anspruchs, um sozialversicherungsrechtliche Ansprüche effektiv wahrnehmen zu können (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9.12.1999 - 12 TZ 1615/99 -, AuAS 2000, 50 zu Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80).

  • EuGH, 10.09.1996 - C-277/94

    Taflan-Met u.a.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.06.2001 - 11 S 1463/00
    Ungeachtet der Frage, ob diese Bestimmung überhaupt unmittelbare Wirkung entfaltet (wohl verneinend EuGH, Urteil vom 4.5.1999 , a.a.O. und Urteil vom 10.9.1996 - Rs C-277/94 - , NVwZ 1997, 679), lässt sich daraus ein Aufenthaltsrecht nicht ableiten, denn es bedarf im Regelfall keines aufenthaltsrechtlichen Anspruchs, um sozialversicherungsrechtliche Ansprüche effektiv wahrnehmen zu können (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9.12.1999 - 12 TZ 1615/99 -, AuAS 2000, 50 zu Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80).
  • VGH Hessen, 09.12.1999 - 12 TZ 1615/99

    EWGAssRBes 3/80 Art 3 Abs 1 vermittelt kein Aufenthaltsrecht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.06.2001 - 11 S 1463/00
    Ungeachtet der Frage, ob diese Bestimmung überhaupt unmittelbare Wirkung entfaltet (wohl verneinend EuGH, Urteil vom 4.5.1999 , a.a.O. und Urteil vom 10.9.1996 - Rs C-277/94 - , NVwZ 1997, 679), lässt sich daraus ein Aufenthaltsrecht nicht ableiten, denn es bedarf im Regelfall keines aufenthaltsrechtlichen Anspruchs, um sozialversicherungsrechtliche Ansprüche effektiv wahrnehmen zu können (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9.12.1999 - 12 TZ 1615/99 -, AuAS 2000, 50 zu Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.2001 - 10 S 536/01

    Ausweisung türkischer Straftäter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.06.2001 - 11 S 1463/00
    Die Bestimmung betrifft daher nach ihrem Anwendungsbereich nur solche türkischen Staatsangehörigen, die von den genannten Freiheiten Gebrauch machen, d.h. selbständig Erwerbstätige (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 15.2.2001 - 13 S 2500/00 - und 14.3.2001 - 10 S 536/01 -).
  • EuGH, 30.09.1997 - C-98/96

    Ertanir / Land Hessen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.06.2001 - 11 S 1463/00
    Für die Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 kommt es darauf an, ob das Arbeitsverhältnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats lokalisiert werden kann oder eine hinreichend enge Verknüpfung mit diesem Gebiet aufweist, wobei insbesondere der Ort der Einstellung des türkischen Arbeitnehmers, das Gebiet, in dem oder von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt wird, und die nationalen Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urteile vom 30.9.1997 - Rs C-98/96 - , InfAuslR 1997, 434 = NVwZ 1999, 286, vom 26.11.1998 - Rs C-1/97 - , InfAuslR 1999, 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.2001 - 13 S 2500/00

    Ausweisung türkischer Straftäter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.06.2001 - 11 S 1463/00
    Die Bestimmung betrifft daher nach ihrem Anwendungsbereich nur solche türkischen Staatsangehörigen, die von den genannten Freiheiten Gebrauch machen, d.h. selbständig Erwerbstätige (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 15.2.2001 - 13 S 2500/00 - und 14.3.2001 - 10 S 536/01 -).
  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 3.95

    Ausländerrecht - Regelungsgehalt des Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80, Zeitweiliges Fehlen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.06.2001 - 11 S 1463/00
    Eine Beschäftigung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des Mitgliedstaats steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1997 - 1 C 3.95 -, NVwZ 1998, 81).
  • EuGH, 26.11.1998 - C-1/97

    Birden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.06.2001 - 11 S 1463/00
    Für die Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 kommt es darauf an, ob das Arbeitsverhältnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats lokalisiert werden kann oder eine hinreichend enge Verknüpfung mit diesem Gebiet aufweist, wobei insbesondere der Ort der Einstellung des türkischen Arbeitnehmers, das Gebiet, in dem oder von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt wird, und die nationalen Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urteile vom 30.9.1997 - Rs C-98/96 - , InfAuslR 1997, 434 = NVwZ 1999, 286, vom 26.11.1998 - Rs C-1/97 - , InfAuslR 1999, 6).
  • EuGH, 11.05.2000 - C-37/98

    Savas

  • OVG Berlin, 11.02.2003 - 8 S 93.02

    "Scheinehe", türkischer Werkvertragsarbeitnehmer, regulärer Arbeitsmarkt

    Dass er auf einer Baustelle in Deutschland vorübergehend beschäftigt war, genügt dafür allein nicht (vgl. VGH BW, Beschluss vom 7. Juni 2001 - 11 S 1463.00 - InfAuslR 2001, 314 = NVwZ-RR 2001, 791 im Fall einer in der Türkei angestellten und dort sozialversicherten Lehrkraft für muttersprachlichen Unterricht an einer deutschen Schule).
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