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   VGH Baden-Württemberg, 09.03.2004 - 11 S 1518/03   

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VGH Baden-Württemberg, 09.03.2004 - 11 S 1518/03 (https://dejure.org/2004,3011)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.03.2004 - 11 S 1518/03 (https://dejure.org/2004,3011)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. März 2004 - 11 S 1518/03 (https://dejure.org/2004,3011)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung; Aufenthaltsgenehmigung in Form einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, einer Aufenthaltsbefugnis und einer Aufenthaltsbewilligung; Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Widerspruch

  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 1; ; VwGO § ... 80 Abs. 1 Satz 1; ; VwGO § 80 Abs. 2 Satz 2; ; LVwVG § 12; ; AuslG § 3 Abs. 3 Satz 1; ; AuslG § 3 Abs. 3 Satz 2; ; AuslG § 8 Abs. 1 Nr. 1; ; AuslG § 22; ; AuslG § 23 Abs. 4; ; AuslG § 28 Abs. 3 Satz 2; ; AuslG § 30 Abs. 2; ; AuslG § 50 Abs. 4 Satz 1; ; AufenthaltsG/EWG § 7 Abs. 1; ; AufenthaltsG/EWG § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2; ; DV-AuslG § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; ; DV-AuslG § 9 Abs. 5 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsschutzbedürfnis, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsgesetz/EWG - Abschiebungsandrohung, Rechtsschutzinteresse, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltsbewilligung, Schranke, Außergewöhnliche Härte, Erwachsenenadoption, Familiäre ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 1966 (Ls.)
  • VBlBW 2004, 312
  • VBlBW 2004, 312 FamRZ 2004, 1966
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 04.06.1997 - 1 C 9.95

    Aufenthaltsbewilligung - Übergang zur Aufenthaltserlaubnis - Deutschverheirateter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.03.2004 - 11 S 1518/03
    Ein solcher Anspruch ist nur gegeben, wenn das Gesetz die Behörde unmittelbar verpflichtet, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen einer gesetzlichen Vorschrift die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen; eine Ermessensvorschrift genügt nicht, selbst wenn das Ermessen im Einzelfall auf Null reduziert ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.1997 - 1 C 9.95 -, BVerwGE 105, 35 = InfAuslR 1997, 355; Urteil vom 3.6.1997 - 1 C 7.96 -, NVwZ 1998, 185 = InfAuslR 1997, 391; Urteil vom 24.1.1995 - 1 C 2.94 -, BVerwGE 97, 301 = InfAuslR 1995, 223).

    Vielmehr sind nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung die Verwirklichung von Ehe und Familie als privater Belang zu würdigen, zu dem öffentliche Interessen in auszugleichenden Gegensatz treten können; dass Ehe und Familie unter dem staatlichen Schutz gemäß Art. 6 GG stehen und die Verwirklichung dieses Schutzes im Einzelfall im Rahmen anderer Bestimmungen als im öffentlichen Interesse liegend gelten mag, steht dem nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.1997 a.a.O.).

    Daher kann der Senat offen lassen, ob in einem solchen Fall des gesteigerten familiären Angewiesenseins das "private "Interesse ausnahmsweise in ein öffentliches Interesse i.S.v. § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG umschlagen könnte (bejahend GK-AuslR, § 28 AuslG Rdnr. 39; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.2.1995 - 11 S 2954/94 -, NVwZ-RR 1996, 115; verneinend Hailbronner, Ausländerrecht, Band 1, § 28 Rdnr. 64; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 4.6.1997 a.a.O.).

    Nach alldem könnte den Belangen der Antragstellerinnen, soweit sie sich auf eine familiäre Lebensgemeinschaft mit den Eheleuten B. nach Art. 6 Abs. 1 GG berufen und geltend machen, die befristete Einreisesperre des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG stelle sich als unzumutbare Trennung dar, vom Inland aus grundsätzlich nur durch Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Absätze 2 - 4 AuslG und - bei nur vorübergehenden Härtefällen - gegebenenfalls auch durch eine Duldung nach § 55 Abs. 2 oder Abs. 3 AuslG Rechnung getragen werden (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 4.6.1997 a.a.O. zum Verhältnis des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG und einem möglichen Rechtsanspruch nach § 23 Abs. 1, 3 i.V.m. § 17 Abs. 5 AuslG).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.2003 - 11 S 2537/02

    Eilrechtsschutz bei Abschiebungsandrohung ohne vollziehbare Ausreisepflicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.03.2004 - 11 S 1518/03
    Zu den Gründen des - zu bejahenden - Rechtsschutzinteresses an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber einer mit der Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung verbundenen Abschiebungsandrohung (Fortführung des Beschlusses vom 16.6.2003 - 11 S 2537/02 -, VBlBW 2003, 476).

    Das Rechtsschutzinteresse folgt jedoch daraus, dass bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht der Antragstellerinnen entfiele, was zwar nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung als solcher, wohl aber zur Unterbrechung der zusammen mit dieser - als selbstständige Teilregelung - festgesetzten Ausreisefrist und darüber hinaus zur Rechtwidrigkeit der späteren Abschiebung schlechthin führen würde (vgl. §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 4 Satz 1 AuslG und dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.4.2003 - 11 S 1188/02, VBlBW 2003, 445 = InfAuslR 2003, 342 sowie Beschluss vom 16.6.2003 - 11 S 2537/02 -, VBlBW 2003, 476).

    Für ihren Antrag gegenüber der Abschiebungsandrohung entsteht den Antragstellerinnen ein rechtlicher Vorteil zunächst insofern, als bei Aussetzung der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit dieser Vollstreckungsmaßnahme (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG; dazu [unter Erörterung der früheren Rechtslage nach § 187 Abs. 3 VwGO a.F.] Kopp/Schenke, VwGO, 13 Aufl. § 80 Rdnr. 70 sowie FN 125) ebenfalls die Ausreisefrist unterbrochen wird (§ 50 Abs. 4 Satz 1 AuslG, dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.6.2003 a.a.O.).

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.03.2004 - 11 S 1518/03
    Gleiches gilt, wenn die Adoptivfamilie zwischen Erwachsenen zwar über eine Begegnungsgemeinschaft hinausgehend als dauerhafte Hausgemeinschaft geführt werden soll bzw. geführt wird, jedoch im Einzelfall keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen (vgl. BVerfG, Senatsbeschluss vom 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81 = NJW 1989, 2195).

    Ein derart gesteigertes Schutzbedürfnis ist nur dann anzuerkennen, wenn die Adoptivfamilie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, d.h. ein Familienmitglied auf die - tatsächlich erbrachte - Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und sich diese Hilfe nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt (BVerfG, Beschlüsse vom 12.12. und vom 18.4.1989 a.a.O. sowie Kammerbeschluss vom 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 -, NVwZ 1996, 1099; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.2.1995 - 11 S 2954/94 -, NVwZ-RR 1996, 115 = FamRZ 1997, 746).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.1995 - 11 S 2954/94

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach VwGO § 80 Abs 5 gegenüber

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.03.2004 - 11 S 1518/03
    Daher kann der Senat offen lassen, ob in einem solchen Fall des gesteigerten familiären Angewiesenseins das "private "Interesse ausnahmsweise in ein öffentliches Interesse i.S.v. § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG umschlagen könnte (bejahend GK-AuslR, § 28 AuslG Rdnr. 39; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.2.1995 - 11 S 2954/94 -, NVwZ-RR 1996, 115; verneinend Hailbronner, Ausländerrecht, Band 1, § 28 Rdnr. 64; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 4.6.1997 a.a.O.).

    Ein derart gesteigertes Schutzbedürfnis ist nur dann anzuerkennen, wenn die Adoptivfamilie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, d.h. ein Familienmitglied auf die - tatsächlich erbrachte - Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und sich diese Hilfe nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt (BVerfG, Beschlüsse vom 12.12. und vom 18.4.1989 a.a.O. sowie Kammerbeschluss vom 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 -, NVwZ 1996, 1099; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.2.1995 - 11 S 2954/94 -, NVwZ-RR 1996, 115 = FamRZ 1997, 746).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.2002 - 13 S 673/02

    Erwachsenenadoption - Abschiebung - Schutz der Familie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.03.2004 - 11 S 1518/03
    Der von den Antragstellerinnen angeführte Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 25.7.2002 - 13 S 673/02 - führe zu keiner anderen Entscheidung, da sich der dortige Sachverhalt in wesentlichen Punkten vom vorliegenden unterscheide.

    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall erheblich von dem Sachverhalt, wie er dem von den Antragstellerinnen herangezogenen Beschluss des erkennenden Gerichtshofs vom 25.5.2002 (- 13 S 673/02 -, VBlBW 2002, 495 = InfAuslR 2002, 470) zugrunde lag.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.08.1995 - 13 S 329/95

    Keine Anwendung der aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen für EG-Ausländer auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.03.2004 - 11 S 1518/03
    Die Ungleichbehandlung der deutschen Pflegeeltern gegenüber freizügigkeitsberechtigten EG-Ausländern (sog. Inländerdiskrimierung) ist weder europarechtlich noch nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beanstanden (wie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.8.1995 - 13 S 329/95 -, NJW 1996, 72).

    Mit Beschluss vom 7.8.1995 - 13 S 329/95 -, NJW 1996, 72 = BWVPr 1995, 282 hat der Gerichtshof zutreffend entschieden, dass weder das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 6 Abs. 1, Art. 39, 48 Abs. 2 EGV = Art. 39 Abs. 2 EG) noch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebieten, drittstaatsangehörige Familienangehörige deutscher Staatsangehöriger, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit in der Europäischen Gemeinschaft keinen Gebrauch gemacht haben, mit drittstaatsangehörigen Familienangehörigen freizügigkeitsberechtigter EG-Ausländer aufenthaltsrechtlich gleichzustellen.

  • BVerfG, 14.12.1989 - 2 BvR 377/88

    Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG - Erwachsenenadoption

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.03.2004 - 11 S 1518/03
    In diesem Fall ist die Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung aus einwanderungspolitischen Gründen grundsätzlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, VBlBW 1990, 212 = InfAuslR 1990, 74).
  • BVerfG, 25.10.1995 - 2 BvR 901/95

    Verfassungswidrigkeit der Verneinung des Bestehens einer familiären

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.03.2004 - 11 S 1518/03
    Ein derart gesteigertes Schutzbedürfnis ist nur dann anzuerkennen, wenn die Adoptivfamilie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, d.h. ein Familienmitglied auf die - tatsächlich erbrachte - Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und sich diese Hilfe nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt (BVerfG, Beschlüsse vom 12.12. und vom 18.4.1989 a.a.O. sowie Kammerbeschluss vom 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 -, NVwZ 1996, 1099; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.2.1995 - 11 S 2954/94 -, NVwZ-RR 1996, 115 = FamRZ 1997, 746).
  • BVerwG, 22.02.1995 - 1 C 11.94

    Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltsbewilligung - Assoziationsrat - Ordnungsmäßige

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.03.2004 - 11 S 1518/03
    Dieser zwingende Versagungsgrund in Form einer befristeten Einreisesperre dient dem Zweck, den unmittelbaren und ohne vorherige Ausreise erfolgenden Übergang von einem dezidiert vorübergehenden Aufenthaltstitel in einen verfestigten Daueraufenthalt zu unterbinden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.1.1994 - 11 S 268/93 -, InfAuslR 1995, 104); die Durchsetzung der auf Zeit und auf nachfolgende Ausreise angelegten Zweckbindung der Aufenthaltsbewilligung soll angemessen gesichert und es soll verhindert werden, dass die zeitliche Begrenzung eines so genehmigten Aufenthalts unterlaufen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.1995 - 1 C 11.94 -, BVerwGE 98, 31 = VBlBW 1996, 49 unter Hinweis auf BT-Drs. 11/6321, S. 65 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.1992 - 11 S 3162/91

    Zum vorläufigen Rechtsschutz bei Versagung der Erteilung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.03.2004 - 11 S 1518/03
    Dieses ergibt sich hinsichtlich der Ablehnungsentscheidung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zwar nicht schon aus § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG, da diese durch die Ablehnung erloschene Fiktionswirkung auch bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht wieder aufleben würde (vgl. § 72 Abs. 2 Satz 1 sowie dazu VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 5.5.1992 - 11 S 3162/91 -, ESVGH 43, 71, und vom 15.10.2003 - 13 S 1618/03 - ).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.1994 - 11 S 268/93

    Aufenthaltsgenehmigung: Versagungsgrund der Einreise ohne erforderliches Visum;

  • OVG Hamburg, 03.01.1995 - Bs V 345/94

    Ausländerrecht; Aufenthaltsgenehmigung; Versagungsgrund; Einreise; Visum;

  • BVerwG, 22.04.1997 - 1 B 82.97

    Ausländerrecht - Voraussetzungen für den Anspruch auf Familoiennachzug, Begriff

  • BVerwG, 03.06.1997 - 1 C 7.96

    Ausländerrecht - Voraussetzungen für einen gesetzlichen Anspruch auf

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2003 - 11 S 1188/02

    Abschiebungsandrohung - selbständiger VA - Ausreisepflicht - Ausreisefrist

  • BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis - Ordnungsgemäße Beschäftigung - Türkische

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2003 - 13 S 1618/03

    Kein Wiederaufleben erloschener Erlaubnisfiktion; abgelehnte Verlängerung der

  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06

    Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug,

    Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen ebenso aber auch zu allen nicht freizügigkeits- oder assoziationsberechtigten Ausländern, mithin in der großen Mehrheit aller Fälle, aus Gründen der Einwanderungsbegrenzung auf das in Abwägung mit dem Schutzgebot von Ehe und Familie zulässige Ausmaß beschränkt, davon aber beim Nachzug zu Ausländern aus EU-Mitgliedstaaten wegen der Pflicht zur Umsetzung bindender EU-rechtlicher Vorgaben abweicht (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 9. März 2004 - 11 S 1518/03 - juris Rn. 18).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2007 - 11 S 2364/07

    Statthaftigkeit des Eilrechtsschutzes bei Anfechtung der Ablehnung eines Antrags

    Bei Anfechtung der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur dann statthaft, wenn der abgelehnte Antrag eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG oder - bei vor dem 1.1.2005 gestellten Anträgen - eine gesetzliche Duldungs- oder Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG oder nach § 69 Abs. 3 Satz 1 oder 2 AuslG ausgelöst hat (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung; vgl. Beschlüsse vom 5.5.1992 - 11 S 3162/91 - ESVGH 43, 71, vom 2.9.1992 - 11 S 1251/92 - juris, vom 9.3.2004 - 11 S 1518/03 - juris und vom 1.9.2005 - 11 S 877/05 - VBlBW 2006, 111).

    Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsansicht, dass in allen Fällen der behördlichen Versagung eines Aufenthaltstitels, die kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stets das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist (vgl. Beschlüsse vom 05.05.1992 - 11 S 3162/91 - ESVGH 43, 71, vom 02.09.1992 - 11 S 1251/92 - juris, vom 09.03.2004 - 11 S 1518/03 - juris und vom 01.09.2005 - 11 S 877/05 - VBlBW 2006, 111), nicht weiter fest.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.05.2007 - 11 S 2093/06

    Vorläufiger Rechtsschutz - Erteilung einer Niederlassungserlaubnis -

    Mit der Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung erwächst der Antragstellerin zu 6 im Verhältnis zur Aussetzung des Sofortvollzugs der Ablehnungsentscheidung auch ein zusätzlicher rechtlicher Vorteil (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16.06.2003 - 11 S 2537/02 - VBlBW 2003, 476, vom 09.03.2004 - 11 S 1518/03 - VBlBW 2004, 312 und vom 01.09.2005 - 11 S 877/05 -).
  • VG Berlin, 01.08.2011 - 22 K 340.09

    Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung und Spracherfordernis

    Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen ebenso aber auch zu allen nicht freizügigkeits- oder assoziationsberechtigten Ausländern, mithin in der großen Mehrheit aller Fälle, aus Gründen der Einwanderungsbegrenzung auf das in Abwägung mit dem Schutzgebot von Ehe und Familie zulässige Ausmaß beschränkt, davon aber beim Nachzug zu Ausländern aus EU-Mitgliedstaaten wegen der Pflicht zur Umsetzung bindender EU-rechtlicher Vorgaben abweicht (Bundesverwaltungsgericht a.a.O. Rn. 40, so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. März 2004 - 11 S 1518/03 - juris Rn. 18).
  • OVG Hamburg, 05.09.2006 - 3 Bf 113/06

    Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis nach dem Tod des

    Dahingestellt bleiben kann daher, ob wegen der Betroffenheit unterschiedlicher Rechtskreise - des nationalen und des EU-rechtlichen Rechtskreises - überhaupt gleiche oder vergleichbare Sachverhalte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 9.3.2004, - 11 S 1518/03 -, Juris; OVG Hamburg, Beschl.v. 5.8.1993, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.2005 - 11 S 877/05

    Rechtsschutzinteresse an vorläufigem Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendenden

    Auch unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes ist das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen sofort vollziehbaren aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakt und die mit ihm verbundene Abschiebungsandrohung zu bejahen, nachdem die maßgeblichen Regelungen sich gegenüber dem Ausländergesetz inhaltlich nicht geändert haben (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 09.03.2004 - 11 S 1518/03 -, VBlBW 2004, 312 und vom 16.06.2003 - 11 S 2537/02 -, VBlBW 2003, 476 = AuAS 2003, 220).

    Denn § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG, der diese Folgen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegenüber der Ausweisung und gegenüber sonstigen aufenthaltsbeendenden Grundverwaltungsakten ausschloss, fand auf Verwaltungsakte im Bereich der Zwangsvollstreckung keine Anwendung (Beschluss des Senats vom 09.04.2004 - 11 S 1518/03 -, VBlBW 2004, 312 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2005 - 11 S 1170/04

    Öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs

    (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 9.3.2004 - 11 S 1518/03 - m.w.N.).
  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.661

    Höhe des Altersgeldes mit Unionsrecht vereinbar

    cc) Eine etwaige umgekehrte Diskriminierung von Berufssoldaten, auf die Art. 45 AEUV - wie hier - mangels grenzüberschreitenden Sachverhalts nicht anwendbar ist, und anderen Berufssoldaten, auf die Art. 45 AEUV aufgrund eines hinreichenden Bezugs zu einem anderen Mitgliedstaat Anwendung findet, ist unionsrechtlich nicht von Relevanz; denn eine sog. Inländergleichbehandlung ist unionsrechtlich nicht gefordert (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.2016 - 2 BvR 222/11 - juris Rn. 47; BVerwG, U.v. 21.6.2006 - 6 C 19.06 - juris Rn. 60; U.v. 13.12.2001 - 5 C 13.01 - juris Rn. 19; HessVGH, U.v. 7.7.2011 - 7 B 1254/11 - juris Rn. 18; SächsFG, U.v. 1.10.2009 - 1 K 2304/07 - juris Rn. 15; OVG Berlin, U.v. 16.3.2004 - 4 B 15.02 - juris Rn. 30; VGH BW, B.v. 9.3.2004 - 11 S 1518/03 - juris Rn. 18; Bokeloh, DÖV 2017, 378/380).
  • VG Sigmaringen, 04.10.2005 - 6 K 1323/05

    Ausweisung wegen falscher Angaben im ausländerrechtlichen Verfahren; Scheinehe

    Bei Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit wird jedoch die Ausreisefrist unterbrochen (§ 50 Abs. 3 AufenthG, dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2004 - 11 S 1518/03 - und Beschluss vom 16.06.2003 - 11 S 2537/02 -, VBlBW 2003, 476 zu einer mit der Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung verbundenen Abschiebungsandrohung).

    Denn § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der diese Folgen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegenüber der Ausweisung und gegenüber sonstigen aufenthaltsbeendenden (Grund)Verwaltungsakten ausschließt, findet auf Verwaltungsakte im Bereich der Zwangsvollstreckung keine Anwendung; einer analogen Anwendung steht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift und deren eine enge Auslegung gebietender Ausnahmecharakter entgegen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2004 - 11 S 1518/03 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.10.2007 - 11 S 2231/07

    Zulässige Beschwerde nach Erledigungserklärung des Antragstellers; Streitwert bei

    Denn der Antragsgegner hat die mit der Ausweisung begründete Ausreisepflicht des Antragstellers vollzogen, obwohl das Verwaltungsgericht zuvor mit Beschluss vom 19.10.2006 - 8 K 2575/06 - die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers in Bezug auf seine Ausweisung wiederhergestellt und im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung angeordnet hatte und damit die für eine Abschiebung notwendigen Voraussetzungen der Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht und des Ablaufs der als Teilregelung in der Abschiebungsandrohung enthaltenen Ausreisefrist entfallen waren (vgl. im einzelnen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.09.2005 - 11 S 877/05 -, VBlBW 2006, 111; Beschluss vom 09.03.2004 - 11 S 1518/03 -, VBlBW 2004, 312 und vom 16.06.2003 - 11 S 2537/02 -, VBlBW 2003, 476).
  • FG Köln, 10.05.2006 - 11 K 1050/06

    Zulassung einer ausländischen Gesellschaft zur inländischen Steuerberatung

  • VG Sigmaringen, 13.09.2004 - 6 K 1434/04

    Härtefall im Sinne von § 19 Abs 1 S 2 AuslG 1990; Ausweisung wegen Falschangaben

  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.2011 - 11 S 1305/11

    Nachträgliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis unter Anordnung der

  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.2010 - 11 S 2482/09

    Vorläufiger Rechtsschutz - Familiennachzug eines Drittstaatsangehörigen zu einem

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.397

    § 7 Abs. 1 S. 1 AltGG ist mit der Art. 3 GG und Art. 45 AEUV vereinbar

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.820

    Vereinbarkeit des Altersgeldes für ausgeschiedene Berufssoldaten mit der

  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2006 - 11 S 646/06

    D (A), Ausweisung, Drogendelikte, besonderer Ausweisungsschutz, schwerwiegende

  • VG Göttingen, 11.04.2005 - 3 B 297/05

    Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer

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