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   VGH Baden-Württemberg, 30.11.2001 - 11 S 1700/01   

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https://dejure.org/2001,2282
VGH Baden-Württemberg, 30.11.2001 - 11 S 1700/01 (https://dejure.org/2001,2282)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.11.2001 - 11 S 1700/01 (https://dejure.org/2001,2282)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. November 2001 - 11 S 1700/01 (https://dejure.org/2001,2282)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Aufenthaltserlaubnis für sorgeberechtigten ausländischen Elternteil

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Ausübung der Personensorge des sorgeberechtigten ausländischen Elternteils eines minderjährigen deutschen Kindes; Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft; Maßgebliche Ehebestandszeit; Anforderungen an einen hinreichenden ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 23 Abs. 1 Nr. 3; AuslG § 17 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
    D (A), Ausländer, Aufenthaltserlaubnis, Familienangehörige, Kinder, Deutsche Kinder, Personensorge, Familiäre Lebensgemeinschaft, Kindschaftsrechtsreform, Gemeinsames Sorgerecht, Begegnungsgemeinschaft, Beistandsgemeinschaft, Schutz von Ehe und Familie, EGMR, ...

  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1; ; AuslG § 23 Abs. 1 Nr. 3; ; AuslG § 17 Abs. 1; ; EMRK Art. 8 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufenthaltserlaubnis - Ausübung der Personensorge; Familiäre Lebensgemeinschaft; Kindschaftsrechtsreformgesetz

  • rechtsportal.de

    Aufenthaltserlaubnis - Ausübung der Personensorge; Familiäre Lebensgemeinschaft; Kindschaftsrechtsreformgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 62
  • NVwZ 2002, Beilage Nr I 5, 62
  • FamRZ 2002, 1113 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.1993 - 11 S 855/93

    Aufenthaltserlaubnis für einen Ausländer nach AuslG 1990 § 23 Abs 1 Nr 3, AuslG

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.2001 - 11 S 1700/01
    Der sorgeberechtigte ausländische Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes übt die Personensorge grundsätzlich nur dann nach §§ 23 Abs. 1 Nr. 3, 17 Abs. 1 AuslG für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft aus, wenn er das Sorgerecht (bzw. die ihm korrespondierende Sorgepflicht) auch aktiv wahrnimmt, indem er einen hinreichenden tatsächlichen Erziehungs- und Betreuungsbeitrag für das Kind erbringt (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.07.1993 - 11 S 855/93 -, NVwZ 1994, 605).

    Damit ist ein Widerspruch zur innerstaatlichen Rechtslage weder insofern festzustellen, als danach ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG nur entsteht, wenn die Personensorge gegenüber dem minderjährigen Kind "ausgeübt" wird und (nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 AuslG) dem Zweck der "Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft" dient (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.07.1993 - 11 S 855/93 -, NVwZ 1994, 605 = FamRZ 1993, 1440), noch insofern, als für eine rechtlich schützenswerte eheliche oder familiäre Lebensgemeinschaft gewisse tatsächliche Mindestanforderungen verlangt werden, die im Verhältnis Eltern - Kind nicht schon bei einer durch gelegentliche Besuche gekennzeichneten Begegnungsgemeinschaft erfüllt sind, sondern eine Erziehungsgemeinschaft voraussetzen, die von der nach außen manifestierten Verantwortung für die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes geprägt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 C 19.96 -, BVerwGE 106, 13 = NVwZ 1998, 742 ; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2000 - 13 S 2456/99 -, InfAuslR 2000, 395 ).

    (vgl. Beschluss vom 08.07.1993 - 11 S 855/93 -, NVwZ 1994, 605 = FamRZ 1993, 1440) Danach muss der ausländische Elternteil zusammen mit dem deutschen Elternteil die notwendigen Entscheidungen über die Pflege und Erziehung des Kindes treffen, die entsprechenden Elternfunktionen tatsächlich auch wahrnehmen und regelmäßig bestimmte (nicht unbeträchtliche) Zeiten zusammen mit dem Kind verbringen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.04.2000 - 10 B 10369/00

    Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 Ausländergesetz (AuslG)

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.2001 - 11 S 1700/01
    Wegen weiterer Einzelheiten der detaillierten rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die sich wörtlich - allerdings ohne Kennzeichnung - mit den Gründen des OVG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 10.04.2000 - 10 B 10369/00 -, InfAuslR 2000, 388 = NVwZ-RR 2000, 831) decken, wird auf das angegriffene Urteil verwiesen.

    Die Antragsschrift geht auf die eingehenden, schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts - und die ihr zugrundeliegenden Rechtsauffassung des OVG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 10.04.2000 (a.a.O) - zur Struktur und Auslegung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG im Lichte des Kindschaftsreformgesetzes vom 16.12.1997 (BGBl. I, S. 2942) nicht ein und setzt sich damit nicht wertend auseinander.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2000 - 13 S 2456/99

    Erteilung einer Duldung zwecks Ermöglichung der Fortführung einer familiären

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.2001 - 11 S 1700/01
    Damit ist ein Widerspruch zur innerstaatlichen Rechtslage weder insofern festzustellen, als danach ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG nur entsteht, wenn die Personensorge gegenüber dem minderjährigen Kind "ausgeübt" wird und (nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 AuslG) dem Zweck der "Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft" dient (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.07.1993 - 11 S 855/93 -, NVwZ 1994, 605 = FamRZ 1993, 1440), noch insofern, als für eine rechtlich schützenswerte eheliche oder familiäre Lebensgemeinschaft gewisse tatsächliche Mindestanforderungen verlangt werden, die im Verhältnis Eltern - Kind nicht schon bei einer durch gelegentliche Besuche gekennzeichneten Begegnungsgemeinschaft erfüllt sind, sondern eine Erziehungsgemeinschaft voraussetzen, die von der nach außen manifestierten Verantwortung für die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes geprägt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 C 19.96 -, BVerwGE 106, 13 = NVwZ 1998, 742 ; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2000 - 13 S 2456/99 -, InfAuslR 2000, 395 ).
  • BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96

    Asylbewerber; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltserlaubnis; Begegnungsgemeinschaft;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.2001 - 11 S 1700/01
    Damit ist ein Widerspruch zur innerstaatlichen Rechtslage weder insofern festzustellen, als danach ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG nur entsteht, wenn die Personensorge gegenüber dem minderjährigen Kind "ausgeübt" wird und (nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 AuslG) dem Zweck der "Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft" dient (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.07.1993 - 11 S 855/93 -, NVwZ 1994, 605 = FamRZ 1993, 1440), noch insofern, als für eine rechtlich schützenswerte eheliche oder familiäre Lebensgemeinschaft gewisse tatsächliche Mindestanforderungen verlangt werden, die im Verhältnis Eltern - Kind nicht schon bei einer durch gelegentliche Besuche gekennzeichneten Begegnungsgemeinschaft erfüllt sind, sondern eine Erziehungsgemeinschaft voraussetzen, die von der nach außen manifestierten Verantwortung für die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes geprägt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 C 19.96 -, BVerwGE 106, 13 = NVwZ 1998, 742 ; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2000 - 13 S 2456/99 -, InfAuslR 2000, 395 ).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.11.2001 - 11 S 1700/01
    Es fehlt mithin schon deshalb an schlüssigen Gegenargumenten, die den rechtlichen, wohlbegründeten Ansatz des Verwaltungsgerichts substantiiert in Frage stellen könnten (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerfG, 2. Kammer, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 = VBlBW 2000, 392).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2018 - 11 S 240/17

    Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen - Kinder -; Personensorgerecht;

    Der sorgeberechtigte ausländische Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes übt die Personensorge grundsätzlich nur dann nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 27 Abs. 1 AufenthG zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft aus, wenn er seine elterliche Verantwortung tatsächlich aktiv wahrnimmt (Fortführung von VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.11.2001 - 11 S 1700/01 -, juris; hier verneint).

    Dies folgt aus dem Zweck der Aufenthaltserlaubnis, die "zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet [...] zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt" wird (§ 27 Abs. 1 AufenthG; vgl. zu diesem Zusammenhang zwischen Ausübung der Personensorge und dem Zweck der Aufenthaltserlaubnis bereits VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.11.2001 - 11 S 1700/01 -, juris, Rn. 5; zur allgemeinen Voraussetzung der familiären Lebensgemeinschaft in diesem Zusammenhang Zeitler, HTK-AuslR / § 28 AufenthG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 18.11.2016, Rn. 3, und Dienelt, in: Bergmann/ders., Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 28 AufenthG Rn. 26).

    Er muss auch nach außen hin erkennbar in ausreichendem Maße einen für eine familiäre Lebensgemeinschaft typischen Kernbestand an Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.11.2001 - 11 S 1700/01 -, juris, Rn. 5, und vom 08.07.1993 - 11 S 855/93 - juris, Rn. 6; Zeitler, HTK-AuslR / § 28 AufenthG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 18.11.2016, Rn. 10 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.04.2002 - 11 S 331/02

    Ladungsfähige Anschrift im Ausland; Aufenthaltsberechtigung - Ausweisungsgründe

    Dies gilt auch dann, wenn der Vater mit der Mutter das gemeinsame Sorgerecht hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.11.2001 - 11 S 1700/01 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.08.2002 - 1 S 1381/01

    Aufenthaltserlaubnis für sorgeberechtigten Elternteil

    Der sorgeberechtigte ausländische Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes übt die Personensorge grundsätzlich nur dann nach §§ 23 Abs. 1 Nr. 3, 17 Abs. 1 AuslG für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft aus, wenn er das Sorgerecht (bzw. die ihm korrespondierende Sorgepflicht) auch aktiv wahrnimmt, indem er einen hinreichenden tatsächlichen Erziehungs- und Betreuungsbeitrag für das Kind erbringt (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.11.2001 - 11 S 1700/01 -, EzAR 020 Nr. 17).

    Der ausländische Elternteil muss die entsprechenden Elternfunktionen tatsächlich auch wahrnehmen und regelmäßig bestimmte (nicht unbeträchtliche) Zeiten zusammen mit dem Kind verbringen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.11.2001, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.2002 - 11 S 2734/01

    Umfang eines Rechtsmittelverzichts; Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung

    Es ist mangels irgendwelcher Angaben hierzu nicht glaubhaft gemacht, dass zwischen dem Antragsteller und der Stieftochter eine den inhaltlichen Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 GG entsprechende familiäre Lebensgemeinschaft besteht, d.h., dass der Antragsteller dem Kind gegenüber im Alltag wesentliche elterliche Betreuungsleistungen erbringt (vgl. dazu im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 29.3.2001 - 13 S 2643/00 -, VBlBW 2001, 416 = InfAuslR 2001, 283 und vom 30.11.2001 - 11 S 1700/01 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.2006 - 11 S 2523/05

    Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs 3 S 3

    Aus all dem ist zu schließen, dass Herr xxxxx mit seinen Kindern seit Jahren eine enge sozial-familiäre Beziehung mit dem Gewicht einer Lebens-, Erziehungs- und faktischen Hausgemeinschaft pflegt und dabei sein Sorgerecht und die damit korrespondierende Sorgepflicht aktiv wahrnimmt (vgl .dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.11.2001 - 11 S 1700/01 -, EZAR 020 Nr. 17).
  • VG Stuttgart, 22.05.2002 - 13 K 5725/00

    Bestehen eines Umgangsrechts begründet keine familiäre Lebensgemeinschaft

    OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 19.04.2000, NVwZ-RR 2000, 833, vom 11.05.2000 - 11 M 2929/00 - und vom 18.09.2000 - 1 M 3199/00 - HambOVG, Beschluss vom 28.04.1999, NVwZ 2000, 105; auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.11.2001 - 11 S 1700/01 - zur Ausübung der Personensorge).

    Ein etwaiger Eingriff in das Familienleben des Klägers wäre jedenfalls gerechtfertigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK), insbesondere läge kein Missverhältnis (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 21.06.1988, InfAuslR 1994, 84; Urteil vom 06.07.2000, FamRZ 2000, 1561) zwischen dem angewandten Mittel - hier der Versagung eines Aufenthaltsrechts - und dem damit verfolgten Ziel der Beschränkung des Zuzugs von Ausländern vor, nachdem der Kläger nur kurze Zeit rechtmäßig in Deutschland lebte, gegen ihn ein Ausweisungsgrund vorliegt und eine enge Beziehung zu seinem Sohn nicht besteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.11.2001, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2004 - 11 S 1370/04

    Maßstab für die Aufenthaltsunterbrechung oder Kontinuität des Aufenthalts bei

    Der ausländische Elternteil muss zusammen mit dem deutschen Elternteil die notwendigen Entscheidungen über die Pflege und Erziehung des Kindes treffen, die entsprechenden Elternfunktionen tatsächlich auch wahrnehmen und regelmäßig bestimmte (nicht unbeträchtliche) Zeiten zusammen mit dem Kind verbringen (vgl. Senatsbeschluss vom 30.11.2001 - 11 S 1700/01 - AuAS 2002, 88).
  • VGH Hessen, 22.05.2003 - 12 UZ 2374/02

    Aufenthaltserlaubnis zwecks Personensorgeausübung

    Anders verhält es sich aber, wenn der Elternteil einen tatsächlichen Beitrag zur Erziehung und Betreuung des Kindes leistet (VGH Baden-Württemberg, 30.11.2001 - 11 S 1700/01 -, EZAR 020 Nr. 17 = NVwZ-Beil.
  • VG Schleswig, 15.12.2022 - 11 B 113/22
    Er muss auch nach außen hin erkennbar in ausreichendem Maße einen für eine familiäre Lebensgemeinschaft typischen Kernbestand an Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernehmen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20.09.2018 - 11 S 240/17 -, Rn. 69 und Beschlüsse vom 30.11.2001 - 11 S 1700/01 -, Rn. 5, und vom 08.07.1993 - 11 S 855/93 -, Rn. 6, jeweils juris; Zeitler, HTK-AuslR / § 28 AufenthG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 03.11.2018, Rn. 10 f.).
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