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   VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001 - 11 S 1822/01   

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VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001 - 11 S 1822/01 (https://dejure.org/2001,1997)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.11.2001 - 11 S 1822/01 (https://dejure.org/2001,1997)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. November 2001 - 11 S 1822/01 (https://dejure.org/2001,1997)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung wegen Auslandsaufenthalts; Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; Trennung von Eheleuten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; Erlöschen einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bei einem mehrmonatigen Auslandsaufenthalt; Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens als Ausnahmefall vom Regel-Anspruchstatbestand des § 25 Abs. 3 Satz 1 AuslG; ...

  • Judicialis

    AuslG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a.F.; ; AuslG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a.F.; ; AuslG § 24 Abs. 1 Nr. 1; ; AuslG § 25 Abs. 3 Satz 1; ; AuslG § 30 Abs. 2; ; AuslG § 44 Abs. 1 Nr. 2; ;... AuslG § 44 Abs. 1 Nr. 3; ; AuslG § 70 Abs. 1; ; AuslG § 72 Abs. 2 Satz 1; ; AuslG § 92 Abs. 2 Nr. 2; ; LVwVfG § 40; ; LVwVfG § 48 Abs. 1; ; VwGO § 114 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsschutzbedürfnis, Aufenthaltserlaubnis - Rechtsschutzinteresse; Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung; unbefristete Aufenthaltserlaubnis; Regel-Anspruchstatbestand; Rücknahme; Ermessen; eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten; vorübergehendes Getrenntleben; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 1112 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 27.01.1998 - 1 C 28.96

    Ausländerrecht - Versagung der Aufenthaltserlaubnis bei einem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001 - 11 S 1822/01
    § 25 Abs. 2 AuslG trifft aber nur Erleichterungen von § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 AuslG, belässt es jedoch beim zeitlichen Erfordernis von fünf Jahren nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.5.1995 - 1 C 7.94 -, BVerwGE 98, 313 = NVwZ 1995, 1131; Urt. v. 27.1.1998 - 1 C 28.96 -, Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 4 = InfAuslR 1998, 279), welches die Klägerin nicht erfüllt.

    Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn sich der Sachverhalt wesentlich von dem Regelfall unterscheidet, der durch eine dreijährige eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet im Inland, die fortgesetzt werden soll, gekennzeichnet wird (BVerwG, Urt. v. 27.1.1998 a.a.O.).

    Denn in einem solchen Fall ist in hohem Maße ungewiss, ob eine Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft ernsthaft beabsichtigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.1998, aaO).

  • BVerwG, 30.09.1998 - 1 B 92.98

    Ausländerrecht - Begriff und Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001 - 11 S 1822/01
    Ob von einem Fortbestand der eheliche Lebensgemeinschaft auszugehen ist, wenn eine räumliche Trennung der Ehegatten vom beiderseitigen Willen getragen wird, die Trennung alsbald wieder aufzuheben, hat es offen gelassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.9.1998 - 1 B 92/98 -, Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 5 = InfAuslR 1999, 72).

    Eine solche Verfestigung kann unter dem Gesichtspunkt der familiären Verbundenheit nicht erreicht werden, wenn die Eheleute tatsächlich auf Dauer getrennt leben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.9.1998, aaO).

    Erfüllte die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids schon nicht das zeitliche Erfordernis von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG a.F., kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, ob in ihrem Fall eine besondere Härte im Sinn der Vorschrift gegeben war (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 30.9.1998 a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 7.4.1997 - 1 B 118/96 -, Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 3).

  • BVerwG, 24.09.1996 - 1 C 9.94

    Ausländerrecht - Ausnahmen von der Ausweisung bei vorsätzlich begangener

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001 - 11 S 1822/01
    Die Behörde muss bei ihrer Ermessensentscheidung die öffentlichen Interessen an der Ausreise eines Ausländers einerseits und dessen private Belange andererseits abwägen und dabei die wesentlichen Umstände des Einzelfalls einschließlich der (schützenswerten) Interessen des Ausländers an einem weiteren Aufenthalt berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1996 - 1 C 9.94 -, BVerwGE 102, 63 = InfAuslR 1997, 63).

    Dies oblag ihr unabhängig davon, ob diese Umstände bereits zu einem Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung oder einer Duldung führen (vgl. insbesondere BVerwG, Urt. v. 24.9.1996 - 1 C 9.94 - a.a.O.; a.A. möglicherweise VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.10.1996 - 13 S 2408/95 - a.a.O.).

  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 14.97

    Arbeitsplatz; Aussetzung der Entscheidung; Assoziationsratsbeschluß;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001 - 11 S 1822/01
    Der Klägerin könnte allerdings im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids einen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis erworben haben, wenn ihr auf ihren Antrag vom 9. November 1994 auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis hin rückwirkend eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen wäre und wenn sie auf diesem Wege unter Berücksichtigung ihres vorausgegangenen rechtmäßigen Aufenthalts die Aufenthaltserlaubnis im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt seit fünf Jahren besessen hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.1998 - 1 C 14.97 -, Buchholz 402.240 § 24 AuslG 1990 Nr. 3 = InfAuslR 1999, 69; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.9.2000 - 13 S 89/00 -, DVBl 2001, 493 ).

    Offenbleiben kann auch, ob selbst bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis für die Dauer eines Jahres gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 1 AuslG a.F. der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis jedenfalls entgegenstünde, dass eine Verlängerung dieser befristeten Aufenthaltserlaubnis nur im Ermessenswege in Betracht gekommen wäre (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 2 AuslG) und ein diesbezüglicher Anspruch auf Erteilung nicht bestand (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.1998 a.a.O. und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.9.2000 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.1996 - 13 S 2408/95

    Widerruf einer Asylberechtigung und der darauf beruhenden Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001 - 11 S 1822/01
    Ein im Rahmen dieser Abwägung vorrangiges öffentliches Interesse an der Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis besteht regelmäßig nicht, wenn dem Ausländer im Zeitpunkt der Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ein sonstiges unbefristetes Aufenthaltsrecht in Gestalt einer Aufenthaltsberechtigung oder im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. eine Aufenthaltsberechtigung zusteht (vgl., zum Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis, Nr. 43.1.4.4 AuslG-VwV; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, EZAR 214 Nr. 5).

    Dies oblag ihr unabhängig davon, ob diese Umstände bereits zu einem Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung oder einer Duldung führen (vgl. insbesondere BVerwG, Urt. v. 24.9.1996 - 1 C 9.94 - a.a.O.; a.A. möglicherweise VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.10.1996 - 13 S 2408/95 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2000 - 13 S 89/00

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten; unbefristete Verlängerung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001 - 11 S 1822/01
    Der Klägerin könnte allerdings im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids einen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis erworben haben, wenn ihr auf ihren Antrag vom 9. November 1994 auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis hin rückwirkend eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen wäre und wenn sie auf diesem Wege unter Berücksichtigung ihres vorausgegangenen rechtmäßigen Aufenthalts die Aufenthaltserlaubnis im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt seit fünf Jahren besessen hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.1998 - 1 C 14.97 -, Buchholz 402.240 § 24 AuslG 1990 Nr. 3 = InfAuslR 1999, 69; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.9.2000 - 13 S 89/00 -, DVBl 2001, 493 ).

    Offenbleiben kann auch, ob selbst bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis für die Dauer eines Jahres gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 1 AuslG a.F. der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis jedenfalls entgegenstünde, dass eine Verlängerung dieser befristeten Aufenthaltserlaubnis nur im Ermessenswege in Betracht gekommen wäre (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 2 AuslG) und ein diesbezüglicher Anspruch auf Erteilung nicht bestand (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.1998 a.a.O. und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.9.2000 a.a.O.).

  • BVerwG, 28.04.1982 - 1 B 148.81

    Anforderungen an das Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis - Zulässigkeit und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001 - 11 S 1822/01
    Je länger sie währt und je deutlicher sie über einen bloßen Besuchs- und Erholungsaufenthalt im Ausland hinausgeht, desto mehr spricht dafür, dass der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist (BVerwG, Beschl. v. 28.4.1982 - 1 B 148/81 -, Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 2 = NVwZ 1982, 683).

    Ferner soll nach Sinn und Zweck der Vorschrift ein nicht nur vorübergehender Ausreisegrund gegeben sein, wenn der seiner Natur nach nicht vorübergehende Grund bereits im Zeitpunkt der Ausreise vorliegt, sondern auch dann, wenn er erst während des Aufenthalts des Ausländers im Ausland eintritt (BVerwG, Beschl. v. 28.4.1982 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.1997 - 11 S 3170/96

    Aufenthaltsrechtlicher Schutz des GG Art 6 - Bestehen einer ehelichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001 - 11 S 1822/01
    Nach Lage der Dinge drängte es sich der Klägerin wohl auch nicht auf, dass es für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis entscheidend darauf ankommen würde, ob sie vorübergehend getrennt gelebt hatte und ein Scheidungsverfahren (noch) anhängig war (vgl., zu einem anders gelagerten Fall, VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.1.1997 - 11 S 3170/96 -, InfAuslR 1997, 200).
  • BVerwG, 30.12.1988 - 1 B 135.88

    Verlassen des Bundesgebietes - Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001 - 11 S 1822/01
    Anderes könne aber gelten, wenn es sich um einen Dauerpflegefall handele (BVerwG, Beschl. v. 30.12.1988 - 1 B 135/88 -, Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2001 - 11 S 2374/99

    Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis unter aufschiebender Bedingung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001 - 11 S 1822/01
    Denn eine Rücknahme einer Aufenthaltsgenehmigung hat, wie eine Ausweisung, für den Ausländer die Ausreisepflicht zur Folge (vgl., zur nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis, BVerwG, Beschl. v. 13.2.1996 - 1 B 20/96 -, Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 8; vgl. auch, zum Widerruf der Aufenthaltserlaubnis, Nr. 43.1.4.3 AuslG-VwV sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.3.2001 - 11 S 2374/99 -, ESVGH 51, 161 = InfAuslR 2001, 410).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.1991 - 18 B 615/91

    Rechtsmißbrauch; Ausländer; Unterschiedliche Angaben zur Ehedauer;

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

  • VGH Bayern, 29.02.2000 - 10 CS 99.3494
  • BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 3.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltsgenehmigung - Rücknahme - Beschäftigung -

  • OVG Hamburg, 24.08.1999 - 3 Bf 400/98

    Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung einer erteilten

  • BVerwG, 17.03.1981 - 1 C 74.76

    Abwehr terroristischer Anschläge - Ausweisung - Wahrscheinlichkeit eines

  • BVerwG, 24.05.1995 - 1 C 7.94

    Ausländerrecht - Aufenthalterlaubnis - Unbefristete Verlängerung - Eheliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2000 - 18 B 1627/00

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten; Auslegung des Begriffs "seit

  • VGH Bayern, 09.02.2001 - 10 CS 00.1916
  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.1989 - 1 S 1903/89

    Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis

  • VGH Baden-Württemberg, 15.06.1987 - 11 S 1148/87

    Zur Rechtsnatur der Ungültig-Stempelung einer Aufenthaltserlaubnis

  • BVerwG, 06.11.1975 - 5 C 28.75

    Ausbildungsförderung - Unterhaltsanspruch - Überleitungsanzeige - Negativ-Evidenz

  • VGH Baden-Württemberg, 28.08.2002 - 11 S 659/02

    Zuständigkeitswechsel im Widerspruchsverfahren; unbefristete Aufenthaltserlaubnis

    Zur Abgrenzung zwischen Regel- und Ausnahmefall in § 25 Abs. 3 Satz 1 AuslG bei dem Merkmal einer fortbestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft (Fortführung des Urteils des Senats vom 21.11.2001 - 11 S 1822/01 -).

    Auch enthielten die Vorschriften über die Befristung (§ 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG), den Widerruf (§ 43 AuslG), die Ausweisung (§§ 45 ff. AuslG) und über sonstige Erlöschensgründe (vgl. § 44 AuslG) keine abschließende Regelung mit der Folge, dass eine Rücknahme rechtswidriger Aufenthaltsgenehmigungen ausscheide (vgl. auch Beschluss des Senats vom 16.1.1997, - 11 S 3170/96 -, InfAuslR 1997, 200; Urteil des Senats vom 21.11.2001 a.a.O.).

    Diese Überlegungen sind allgemeiner systematischer Natur und lassen sich daher ohne weiteres auf die Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis übertragen (vgl. Urteil des Senats vom 21.11.2001 - 11 S 1822/01 -, InfAuslR 2002, 234), zumal diese nur unter engen Voraussetzungen (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 AuslG) nachträglich zeitlich beschränkt werden kann und damit einer Rücknahmemöglichkeit noch größere praktische Bedeutung zukommt.

    § 25 Abs. 2 AuslG trifft damit nur Erleichterungen im Hinblick auf § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 AuslG, belässt es jedoch beim zeitlichen Erfordernis von fünf Jahren nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 a.a.O.; Urteil vom 27.1.1998 - 1 C 28.96 -, Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 4 = InfAuslR 1998, 279; Urteil des Senats vom 21.11.2001 a.a.O.), welches der Kläger im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllt hatte.

    Zum anderen darf kein Ausnahmefall gegeben sein (Urteil des Senats vom 21.11.2001 - 11 S 1822/01).

    Ausgehend davon hat der Senat einen Ausnahmefall vom Regel-Anspruchstatbestand des § 25 Abs. 3 Satz 1 AuslG dann angenommen, wenn die Ehegatten zwar noch in häuslicher Gemeinschaft leben, jedoch ein (ruhendes) Scheidungsverfahren anhängig ist, da in einem solchen Fall in hohem Maße ungewiss ist, ob eine Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft ernsthaft beabsichtigt ist (Urteil des Senats vom 21.11.2001 - 11 S 1822/01 -).

    Sie hatte dabei auch die in § 45 Abs. 2 AuslG aufgeführten Gesichtspunkte, die Grundrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 21.11.2001 a.a.O.).

    Zwar hatte der Kläger - was im Rahmen der Ermessensausübung für ihn spräche (vgl. Senatsurteil vom 21.11.2001 a.a.O.) - weder im Zeitpunkt der Ausgangsverfügung noch bei Erlass des Widerspruchsbescheids am 31.3.2000 einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis erworben.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.2002 - 11 S 800/02

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht - Ehebestandszeit - Unterbrechung der

    In diesem Fall wird die Zweijahresfrist bei einer späteren, auf geändertem Willensentschluss beruhenden Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft neu in Lauf gesetzt (Ergänzung zum Urteil des Senats vom 21.11.2001 - 11 S 1822/01 -).

    Mit der Forderung einer bestimmten Mindestbestandsdauer der "gelebten" Ehe von - nur noch - zwei Jahren in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG soll der sich hieraus ergebenden Verfestigung der Lebensverhältnisse des nachgezogenen Ausländers in Deutschland Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.9.1998 - 1 B 92.98 -, [IURIS]. Unproblematisch sind die Fälle, in denen - wie regelmäßig - die eheliche Lebensgemeinschaft während des geforderten Zeitraums fortlaufend besteht. Bei längeren Unterbrechungen wird umgekehrt - zunehmend mit deren Dauer - die Annahme nahe liegen, dass die mit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG bezweckte und erforderliche Integrationsstufe nicht erreicht worden ist. In einem solchen Fall dürfen nach Sinn und Zweck des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG verschiedene Zeitabschnitte ehelichen Zusammenlebens nicht zusammengerechnet werden. Allerdings führt nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21.11.2001 - 11 S 1822/01 -, [Juris]) nicht jede Unterbrechung einer ehelichen Lebensgemeinschaft ohne weiteres dazu, dass das zeitliche Erfordernis des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG in vollem Umfang neu erfüllt werden muss (strenger OVG Münster, Beschluss vom 29.11.2000 - 18 B 1627/00 -, AuAS 2001, 67; wie hier Bay.VGH, Beschluss vom 9.2.2001 - 10 CS 00.1916 -, InfAuslR 2001, 279; Beschluss vom 29.2.2000 - 10 CS 99.3494 -, InfAuslR 2000, 402).

    Ob die Trennung "auf Dauer" erfolgt oder nur vorübergehender Natur ist, ist nach den Unständen des Einzelfalls zu ermitteln (Senatsurteil vom 21.11.2001 a.a.O.; ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 9.2.2001 a.a.O.).

  • VGH Hessen, 04.03.2002 - 12 UE 201/02

    Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis für deutschverheirateten Ausländer

    Rechtsprechung und Schrifttum halten für diesen Fall aber fast übereinstimmend die Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts für zulässig; die Rücknahme ist zwar als Grund für das Erlöschen einer Aufenthaltsgenehmigung in § 44 Abs. 1 AuslG nicht genannt, zur Ausfüllung dieser Lücke kann aber auf Landesrecht zurückgegriffen werden (BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 3.94 -, BVerwGE 98, 298 = EZAR 019 Nr. 10; zum früheren Recht vgl. BVerwG, 23.03.1982 - 1 C 20.81 -, BVerwGE 65, 174 = EZAR 105 Nr. 11; VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001 - 11 S 1822/01 - demn.

    Hinsichtlich eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des Klägers als des ehemaligen Ehegatten einer Deutschen sei darauf hingewiesen, dass auf die damaligen Lebensverhältnisse des im Juni 1995 geschiedenen und schon zuvor getrennt von seiner damaligen Ehefrau lebenden Klägers die damals geltende Fassung von § 19 AuslG anzuwenden ist und die nachfolgenden Gesetzesänderungen (Ges. vom 29.10.1997 und vom 25.05.2000, BGBl. 1997 I 2584 und 2000 I 742) nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Hess. VGH, 14.01.2002 - 12 TG 724/01 -, EZAR 023 Nr. 25 mwN, auch der insoweit abweichenden Judikatur; zustimmend auch VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001, a.a.O.).

    Bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis muss die Ausländerbehörde die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Ausländers einerseits und dessen private Belange andererseits abwägen und dabei die wesentlichen Umstände des Einzelfalls einschließlich der schützenswerten Interessen des Ausländers an einem weiteren Aufenthalt berücksichtigen und in diese Abwägung auch die in § 45 Abs. 2 AuslG aufgeführten Gesichtspunkte, die Grundrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes einbeziehen (VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 21.09.2011 - 3 B 1693/11

    Eheunabhängiges Aufenthaltsrecht und maßgeblicher Zeitpunkt der Entscheidung bei

    In diesem Fall wird die Zweijahresfrist wieder neu in Lauf gesetzt (vgl. Hailbronner, a.a.O., § 31 Rdnr. 14 unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.06.2002 - 11 S 800/02 - juris, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.11.2001 - 11 S 1822/01- juris, Bay. VGH, Beschluss vom 05.06.2007 - 19 Cs 07.862 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2003 - 18 B 978/03

    Erlöschen einer unbefristet erteilten Aufenthaltsgenehmigung und

    1994, 232 = EZAR 019 Nr. 4; in diesem Sinne auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.11.2001 - 11 S 1822/01 -, InfAuslR 2002, 234.
  • VG Stuttgart, 11.04.2003 - 6 K 1020/03

    Berechnung der zweijährigen Ehezeit als Voraussetzung für eigenständiges

    In diesem Fall wird die Zweijahresfrist bei einer späteren, auf geändertem Willensentschluss beruhenden Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft neu in Lauf gesetzt (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 12.06.2002 - 11 S 800/02 - und Urt. vom 21.11.2001 - 11 S 1822/01 -).

    In diesem Fall wird die Zweijahresfrist bei einer späteren, auf geändertem Willensentschluss beruhenden Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft neu in Lauf gesetzt (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.06.2002 - 11 S 800/02 - und Urt. v. 21.11.2001 - 11 S 1822/01 -).

  • OVG Hamburg, 06.01.2005 - 1 Bs 513/04

    Aufenthaltsrecht nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft

    Nach der einhelligen Rechsprechung ist hierbei unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der gleichlautenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1965 nicht auf den inneren Willen des Ausländers abzustellen, sondern eine Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, zu denen auch die Dauer der Abwesenheit zählt (BVerwG, Beschl.v. 30.12.1988 - 1 B 135/88 -, InfAuslR 1989 S. 114; Beschl.v. 28.4.1982 - 1 B 148/81 -, NVwZ 1982 S. 683; OVG Münster, Beschl.v. 25.8.2003 - 18 B 978/03 -, NVwZ-RR 2004 S. 151; VGH Mannheim, Urt.v. 21.11.2001 - 11 S 1822/01 -, InfAuslR 2002 S. 234, 235).
  • VG München, 24.07.2008 - M 24 K 07.1409

    Nachträgliche zeitliche Beschränkung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des

    Mit der Forderung einer bestimmten Mindestbestandsdauer der "gelebten" Ehe von - nur noch - zwei Jahren in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG soll der sich hieraus ergebenden Verfestigung der Lebensverhältnisse des nachgezogenen Ausländers in Deutschland Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.9.1998 - 1 B 92.98 -, [JURIS]. Unproblematisch sind die Fälle, in denen - wie regelmäßig - die eheliche Lebensgemeinschaft während des geforderten Zeitraums fortlaufend besteht. Bei längeren Unterbrechungen wird umgekehrt - zunehmend mit deren Dauer - die Annahme nahe liegen, dass die mit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG bezweckte und erforderliche Integrationsstufe nicht erreicht worden ist. In einem solchen Fall dürfen nach Sinn und Zweck des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG verschiedene Zeitabschnitte ehelichen Zusammenlebens nicht zusammengerechnet werden. Allerdings führt nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21.11.2001 - 11 S 1822/01 -, [Juris]) nicht jede Unterbrechung einer ehelichen Lebensgemeinschaft ohne weiteres dazu, dass das zeitliche Erfordernis des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG in vollem Umfang neu erfüllt werden muss (strenger OVG Münster, Beschluss vom 29.11.2000 - 18 B 1627/00 -, AuAS 2001, 67; wie hier BayVGH, Beschluss vom 9.2.2001 - 10 CS 00.1916 -, InfAuslR 2001, 279; Beschluss vom 29.2.2000 - 10 CS 99.3494 -, InfAuslR 2000, 402).

    Ob die Trennung "auf Dauer" erfolgt oder nur vorübergehender Natur ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (Senatsurteil vom 21.11.2001 a.a.O.; ebenso BayVGH, Beschluss vom 9.2.2001 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.2004 - 11 S 192/04

    Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis bei auf unabsehbare Zeit angelegtem Wechsel

    Ein solcher Grund liegt zweifelsfrei in den Fällen der auf Dauer beabsichtigten Rückkehr des Ausländers in sein Heimatland vor (BVerwG, Beschluss vom 30.12.1988 - 1 B 135/88 -, Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 4 zum AuslG a.F. = InfAuslR 1989, 114; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2001 - 11 S 1822/01 -, InfAuslR 2002, 234).
  • VGH Hessen, 19.03.2002 - 12 TG 165/02

    Rechtsschutzbedürfnis für vorläufigen Rechtsschutz bei Ausweisung aus mehreren

    Diese Grundsätze sind auch auf Klageverfahren gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen und auf Eilverfahren wegen der sofortigen Vollziehung ausländerbehördlicher Verwaltungsakte anwendbar (vgl. z. B. VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001 - 11 S 1822/01 -, EZAR 019 Nr. 13; Hess. VGH, 27.09.2000 - 12 TZ 2669/00 - Hess. VGH, 18.11.1999 - 7 TZ 1988/99 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2010 - 11 S 1412/10

    Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis

  • VG Karlsruhe, 22.11.2017 - 7 K 3183/16

    Rücknahme eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit

  • VG Freiburg, 08.02.2006 - 1 K 1908/04

    Anfechtungsklage gegen einen Ausweisungsbescheid gegen ein Mitglied einer

  • VGH Bayern, 08.05.2009 - 19 CS 09.268

    Eilrechtsschutz; Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis wegen Zugehörigkeit zu

  • VG Stuttgart, 18.09.2012 - 6 K 1399/12

    Erlöschen eines Aufenthaltstitels; Aufnahmezusage

  • VGH Bayern, 17.01.2008 - 19 CS 07.2987

    Rücknahme eines Aufenthaltstitels mit Wirkung für die Vergangenheit und Anordnung

  • VG Sigmaringen, 13.09.2004 - 6 K 1434/04

    Härtefall im Sinne von § 19 Abs 1 S 2 AuslG 1990; Ausweisung wegen Falschangaben

  • VG Stuttgart, 13.12.2005 - 11 K 3258/04

    Nichterlöschen einer Aufenthaltserlaubnis trotz geringfügiger Überschreitung der

  • VG Frankfurt/Main, 21.01.2003 - 11 E 3243/02

    Ehebestandszeit bei Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nach

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