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   VGH Baden-Württemberg, 09.12.2015 - 11 S 1857/15   

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https://dejure.org/2015,40664
VGH Baden-Württemberg, 09.12.2015 - 11 S 1857/15 (https://dejure.org/2015,40664)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.12.2015 - 11 S 1857/15 (https://dejure.org/2015,40664)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. Dezember 2015 - 11 S 1857/15 (https://dejure.org/2015,40664)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Befristung des Einreise-, Aufenthalts- und Erteilungsverbots bleibt gebundene Entscheidung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung einer Aufhebung und Befristung eines auf einer Ausweisung beruhenden Einreise-, Aufenthalts- und Erteilungsverbots als gebundene Entscheidung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 11 Abs. 1, AufenthG § 11 Abs. 3 S. 1, AufenthG § 11 Abs. 4
    Ausweisung, Befristung, Wirkung der Ausweisung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Titelerteilungssperre, gebundene Entscheidung, Rückführungsrichtlinie, Ermessen

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 11 Abs 1 AufenthG 2004 vom 01.08.2015, § 11 Abs 3 S 1 AufenthG 2004 vom 01.08.2015, § 11 Abs 4 AufenthG 2004 vom 01.08.2015
    Befristung des Einreise-, Aufenthalts- und Erteilungsverbots bleibt gebundene Entscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 11 Abs. 3 S. 1
    Anerkennung einer Aufhebung und Befristung eines auf einer Ausweisung beruhenden Einreise-, Aufenthalts- und Erteilungsverbots als gebundene Entscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristung eines bestehenden Einreise-, Aufenthalts- und Erteilungsverbots

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein behördlicher Ermessensspielraum für Fristlänge bei Einreise- und Aufenthaltsverbot

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein behördlicher Ermessensspielraum für Fristlänge bei Einreise- und Aufenthaltsverbot

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2016, 355
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 14.12

    Antrag; Ausweisung; Befristung; Einreiseverbot; Gefahr; Gefahrenprognose;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.12.2015 - 11 S 1857/15
    Es führt in diesem Zusammenhang im Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 - InfAuslR 2012, 255 (vgl. auch Urteile vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - InfAuslR 2012, 397; vom 13.12.2012 - 1 C 14.12 - InfAuslR 2013, 141) aus, dass in der Gesamtschau der sich aus den Grundrechten des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie aus dem Unionsrecht ergebenden Argumente und der erstmals mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 im Grundsatz eingeführten Höchstfrist von fünf Jahren die schützenswerten privaten Interessen des Betroffenen an der Befristung nunmehr in einer Weise aufgewertet seien, dass vor dem Hintergrund des insoweit offenen Wortlauts des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. nicht mehr angenommen werden könne, der Verwaltung sei ein Spielraum zur Rechtskonkretisierung im Einzelfall eingeräumt, der nur auf die Einhaltung äußerer Grenzen gerichtlich überprüfbar sei.

    Die nunmehr gesetzlich in § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG bestimmte Regelobergrenze von zehn Jahren ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geschuldet, wonach in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellen soll, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden könne und sich die Persönlichkeitsentwicklung weiter in die Zukunft kaum abschätzen lasse, ohne spekulativ zu werden (vgl. Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - InfAuslR 2013, 169; vom 13.12.2012 - 1 C 14.12 - InfAuslR 2013, 141; vom 14.5.2013 - 1 C 13.12 - InfAuslR 2013, 334).

  • BVerwG, 14.05.2013 - 1 C 13.12

    Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.12.2015 - 11 S 1857/15
    Aus dieser Differenzierung folgt zunächst im Ausgangspunkt, dass oberhalb der Grenze von fünf Jahren allein spezialpräventive Gründe für die Bestimmung der Fristlänge herangezogen werden dürfen, während unterhalb dieser Grenze grundsätzlich auch generalpräventive Überlegungen maßgeblich sein können (vgl. allerdings den missverständlichen Leitsatz Nr. 1, der davon spricht, dass die Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 a.F. allein spezialpräventiven Zwecken diene, der aber keine Entsprechung in den Entscheidungsgründen findet BVerwG, Urteil vom 14.05.2013 - 1 C 13.12 - InfAuslR 2013, 334; vgl. demgegenüber aber wieder Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - InfAuslR 2013, 418).

    Die nunmehr gesetzlich in § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG bestimmte Regelobergrenze von zehn Jahren ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geschuldet, wonach in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellen soll, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden könne und sich die Persönlichkeitsentwicklung weiter in die Zukunft kaum abschätzen lasse, ohne spekulativ zu werden (vgl. Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - InfAuslR 2013, 169; vom 13.12.2012 - 1 C 14.12 - InfAuslR 2013, 141; vom 14.5.2013 - 1 C 13.12 - InfAuslR 2013, 334).

  • BVerwG, 11.11.2013 - 1 B 11.13

    Ausweisung; Befristung der Rechtswirkungen bei Abschiebungsverbot

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.12.2015 - 11 S 1857/15
    Der Senat ist weiter der Auffassung, dass - auch heute und von heute an gerechnet (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.11.2013 - 1 B 11.13 - juris) - eine Befristung von drei Jahren vor dem Hintergrund der konkreten Situation des Klägers, insbesondere seines Alters und der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, des Gesundheitszustands seiner deutschen Ehefrau und deren Betreuungsbedürftigkeit, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.

    Unterstellt der Kläger würde heute ausreisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.2013 - a.a.O.), endeten die Wirkungen des Verbots etwas über ein Jahr nach Ablauf der angeordneten Führungsaufsicht.

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.12.2015 - 11 S 1857/15
    Es führt in diesem Zusammenhang im Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 - InfAuslR 2012, 255 (vgl. auch Urteile vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - InfAuslR 2012, 397; vom 13.12.2012 - 1 C 14.12 - InfAuslR 2013, 141) aus, dass in der Gesamtschau der sich aus den Grundrechten des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie aus dem Unionsrecht ergebenden Argumente und der erstmals mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 im Grundsatz eingeführten Höchstfrist von fünf Jahren die schützenswerten privaten Interessen des Betroffenen an der Befristung nunmehr in einer Weise aufgewertet seien, dass vor dem Hintergrund des insoweit offenen Wortlauts des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. nicht mehr angenommen werden könne, der Verwaltung sei ein Spielraum zur Rechtskonkretisierung im Einzelfall eingeräumt, der nur auf die Einhaltung äußerer Grenzen gerichtlich überprüfbar sei.
  • BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 20.11

    Antrag; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.12.2015 - 11 S 1857/15
    Die nunmehr gesetzlich in § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG bestimmte Regelobergrenze von zehn Jahren ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geschuldet, wonach in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellen soll, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden könne und sich die Persönlichkeitsentwicklung weiter in die Zukunft kaum abschätzen lasse, ohne spekulativ zu werden (vgl. Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - InfAuslR 2013, 169; vom 13.12.2012 - 1 C 14.12 - InfAuslR 2013, 141; vom 14.5.2013 - 1 C 13.12 - InfAuslR 2013, 334).
  • BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 2.13

    Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.12.2015 - 11 S 1857/15
    Nach dem mittlerweile in ständiger Rechtsprechung vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Ansatz (vgl. Urteil vom 06.03.2014 - 1 C 2.13 - InfAuslR 2014, 223 m.w.N.) ist die maßgebliche festzusetzende Frist (und für die Beantwortung der Frage, ob ein Verbot aufzuheben ist, gilt nichts anderes) in zwei deutlich voneinander zu trennenden Schritten zu ermitteln: Im ersten Schritt ist allein der Frage nachzugehen, ob die konkret mit der Ausweisung (besser: dem Einreise-, Aufenthalts- und Erteilungsverbot) verfolgten Zwecke nach Ablauf der Frist aller Voraussicht erreicht sein werden, ob - mit anderen Worten - die spezial- und/oder ggf. generalpräventiven Zwecke eine Aufrechterhaltung des Verbots nach einer an dieser Stelle zu bestimmenden Höchstfrist nicht mehr zu rechtfertigen vermögen.
  • BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11

    Ausweisung; Ermessensausweisung; besonderer Ausweisungsschutz; schwerwiegende

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.12.2015 - 11 S 1857/15
    Es führt in diesem Zusammenhang im Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 - InfAuslR 2012, 255 (vgl. auch Urteile vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - InfAuslR 2012, 397; vom 13.12.2012 - 1 C 14.12 - InfAuslR 2013, 141) aus, dass in der Gesamtschau der sich aus den Grundrechten des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie aus dem Unionsrecht ergebenden Argumente und der erstmals mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 im Grundsatz eingeführten Höchstfrist von fünf Jahren die schützenswerten privaten Interessen des Betroffenen an der Befristung nunmehr in einer Weise aufgewertet seien, dass vor dem Hintergrund des insoweit offenen Wortlauts des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. nicht mehr angenommen werden könne, der Verwaltung sei ein Spielraum zur Rechtskonkretisierung im Einzelfall eingeräumt, der nur auf die Einhaltung äußerer Grenzen gerichtlich überprüfbar sei.
  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 9.12

    Ausweisung; Terrorismus; Unterstützung; Vorfeld; Kind; Unionsbürgerschaft;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.12.2015 - 11 S 1857/15
    Aus dieser Differenzierung folgt zunächst im Ausgangspunkt, dass oberhalb der Grenze von fünf Jahren allein spezialpräventive Gründe für die Bestimmung der Fristlänge herangezogen werden dürfen, während unterhalb dieser Grenze grundsätzlich auch generalpräventive Überlegungen maßgeblich sein können (vgl. allerdings den missverständlichen Leitsatz Nr. 1, der davon spricht, dass die Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 a.F. allein spezialpräventiven Zwecken diene, der aber keine Entsprechung in den Entscheidungsgründen findet BVerwG, Urteil vom 14.05.2013 - 1 C 13.12 - InfAuslR 2013, 334; vgl. demgegenüber aber wieder Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - InfAuslR 2013, 418).
  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16

    Aufenthaltsbeendigung; Aufhebung; Ausweisung; Befristung; Bescheidungsurteil;

    Die - jedenfalls in Bezug auf die Rechtsfolgen einer Ausweisung - gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Urteil vom 9. Dezember 2015 - 11 S 1857/15 - InfAuslR 2016, 138 = juris Rn. 25 ff.) überzeugt im Ergebnis nicht (so im Ergebnis auch VGH München, Urteil vom 28. Juni 2016 - 10 B 15.1854 - juris Rn. 49; OVG Koblenz, Urteil vom 8. November 2016 - 7 A 11058/15 - juris Rn. 26; Hailbronner, AuslR, Stand Februar 2017, § 11 AufenthG Rn. 72 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2016 - 18 A 610/14

    Ausweisung eines Ausländers aufgrund des Nachweises falscher bzw. unvollständiger

    Zeitler, HTK-AuslR, § 11 Abs. 3 AufenthG Anm. 1; offengelassen von Sächs.OVG, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 3 A 115/15 -, juris Rn. 13 ; a.A. VGH B.-W., Urteile vom 9. Dezember 2015 - 11 S 1857/15 -, juris Rn. 25, und vom 2. März 2016 - 11 S 1389/15 -, juris Rn. 98.

    Zum anderen stehen weder unionsrechtliche noch verfassungsrechtliche oder menschenrechtliche Vorgaben der Zulässigkeit eines Ermessenspielraums bei der Fristbestimmung zwingend entgegen, so aber VGH B.-W., Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 27.

  • VGH Bayern, 12.07.2016 - 10 BV 14.1818

    Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots - statthafte Klageart

    Die Entscheidung über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in der seit dem 24.10.2015 geltenden Fassung) bleibt eine Ermessensentscheidung, auch wenn sie durch verfassungs-, unions- und völkerrechtliche Wertentscheidungen stark eingeschränkt ist (entgegen VGH BW, U. v. 9.12.2015 - 11 S 1857/15 - InfAuslR 2016, 138).

    Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U. v. 9.12.2015 - 11 S 1857/15 - InfAuslR 2016, 138 Rn. 27), wonach trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts die Entscheidung über die Länge der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot eine gebundene Entscheidung darstelle (siehe schon BayVGH, U. v. 25.8.2014 - 10 B 13.715 - juris Rn. 54).

    Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach ein struktureller Widerspruch zur Ausgestaltung der Ausweisung als gebundene Entscheidung bestünde, wenn der Behörde bei der Befristungsentscheidung eine mehr oder weniger große autonome Steuerungsmöglichkeit eingeräumt wäre (VGH BW, U. v. 9.12.2015 - 11 S 1857/15 - InfAuslR 2016, 138 Rn. 27), teilt der Senat nicht.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2017 - 11 S 2029/16

    Ausweisung eines Angolaners; Vater von drei deutschen Kindern; Vermögensdelikte;

    Die Ausländerbehörde hat bei der Befristung des mit einer Ausweisung verbundenen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots seit Inkrafttreten des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zum 1. August 2015 über die Länge der Frist nach Ermessen zu entscheiden (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris und - 1 C 3.16 -, juris und unter Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung mit Urteil vom 09.12.2015 - 11 S 1857/15 -, juris).

    Der Senat hält an seiner bislang vertretenen Auffassung, wonach es sich hierbei trotz des Wortlauts um eine gebundene Entscheidung handelt (grundlegend Senatsurteil vom 09.12.2015 - 11 S 1857/15 -, juris), aus Gründen der Rechtseinheit nicht mehr fest.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2016 - 11 S 393/16

    Ausweisung - Jugendstrafe wegen versuchten Totschlags

    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats handelt es sich bei der Befristungsentscheidung - entgegen dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG - weiterhin um eine gebundene, gerichtlich vollständig überprüfbare Entscheidung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.12.2015 - 11 S 1857/15 -, juris Rn. 25).
  • OVG Niedersachsen, 18.02.2021 - 13 LB 269/19

    Streit um die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer eines

    Dieser Tatbestand des § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nimmt Bezug auf den bei der erstmaligen Fristbemessung nach § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und Abs. 5 ff. AufenthG vorzunehmenden 1. Prüfungsschritt (vgl. zur Systematik der Fristbemessung: BVerwG, Urt. v. 22.2.2017 - BVerwG 1 C 27.16 -, BVerwGE 157, 356, 363 f. - juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 9.12.2015 - 11 S 1857/15 -, juris Rn. 33; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 14.2.2013 - 8 LC 129/12 -, juris Rn. 50 ff.), in dem zu prognostizieren ist, wie lange die mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgten Zwecke (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 26.3.2009 - 19 ZB 09.498 -, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.3.2003 - 11 S 59/03 -, juris Rn. 32 m.w.N.) eine Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet erfordern ( "Zweckerreichung als Fristobergrenze" ).

    Dieser Tatbestand des § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nimmt Bezug auf den bei der erstmaligen Fristbemessung nach § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und Abs. 5 ff. AufenthG vorzunehmenden 2. Prüfungsschritt (vgl. zur Systematik der Fristbemessung: BVerwG, Urt. v. 22.2.2017 - BVerwG 1 C 27.16 -, BVerwGE 157, 356, 363 - juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 9.12.2015 - 11 S 1857/15 -, juris Rn. 33; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 14.2.2013 - 8 LC 129/12 -, juris Rn. 50 ff.), in dem die zur Erreichung des Ausweisungszwecks erforderliche (Höchst-)Frist (siehe oben II.2.a.(1)(a)) an höherrangigem Recht, insbesondere an verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (etwa mit Blick auf Art. 2, 6 GG) und unions- und völkervertragsrechtlichen Vorgaben (etwa Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK) gemessen und gegebenenfalls relativiert werden muss.

  • VG Stuttgart, 22.07.2016 - A 2 K 2113/16

    Eilantrag gegen die Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 Abs. 1 AufenthG

    Denn über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden (a.A. - jedoch wohl nur bei Ausweisungen - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.12.2015 - 11 S 1857/15 - juris Rn. 25 ff.).
  • VG Aachen, 12.05.2016 - 4 K 600/14

    Rücknahme; Aufenthaltserlaubnis; maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt;

    vgl. VGH BW, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 11 S 1857/15 -, juris, Rn. 25 ff.; offen gelassen: BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2016 - 10 ZB 15.1998 -, juris, Rn. 12; VG Berlin, Urteil vom 29. Februar 2016 - 21 K 447.15 -, juris, Rn. 45.

    vgl. ebenso: VGH BW, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 11 S 1857/15 -, juris, Rn. 33.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.2016 - 11 S 1389/15

    Ausweisung wegen Unterstützung der terroristischen PKK

    Im Übrigen hat der Kläger keine persönlichen oder sonstigen Umstände dargelegt, die die Befristungsentscheidung - etwa bezüglich der konkret festgesetzten Sperrfrist - in Frage stellen könnten und solche sind auch mit Blick auf das Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 (- 11 S 1857/15 -, juris) nicht ersichtlich.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2016 - 7 A 11058/15

    Entscheidung über die Frist für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot

    Der Senat sieht keine übergeordneten Gründe, die angesichts der Bindung der Rechtsprechung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG) eine Anwendung der gesetzlichen Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut tragen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2016 - 18 A 610/14 -, juris, Rn. 85 ff.; BayVGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - 10 BV 14.1818 -, juris, Rn. 63 ff.; a.A. VGH BW, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 11 S 1857/15 -, juris, Rn. 27).

    Soweit zur Begründung einer gebundenen Entscheidung anstelle des gesetzlich vorgegebenen Ermessens der ansonsten bestehende strukturelle Widerspruch zur gebundenen Ausweisungsentscheidung vorgebracht wird (vgl. VGH BW, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 11 S 1857/15 -, juris, Rn. 27), kann es dahinstehen, ob ein entsprechender Widerspruch überhaupt besteht (mit guten Gründen ablehnend OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2016 - 18 A 610/14 -, juris, Rn. 93; BayVGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - 10 BV 14.1818 -, juris, Rn. 66).

  • VGH Bayern, 13.05.2016 - 10 ZB 15.492

    Ausweisung eines drogenabhängigen Türken

  • VG Aachen, 26.09.2016 - 4 K 1145/14

    Ausländerrecht; Ausweisung; Befristung; Nichtmitwirkung Identitätsaufklärung

  • VG Lüneburg, 12.07.2016 - 5 A 63/16

    Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1, Abs, 2 und Abs. 7 AufenthG 2004

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2016 - 11 S 992/15

    Befristung der Ausweisung gegenüber Unionsbürger

  • VGH Bayern, 10.04.2019 - 19 ZB 17.1535

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag bzgl. Ausweisung

  • VG Karlsruhe, 18.02.2016 - 9 K 674/15

    Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot in einem Altfall; Notwendigkeit

  • VG Aachen, 28.11.2016 - 4 K 451/15

    Ausweisung eines nur geduldeten bangladeschischen Staatsangehörigen aufgrund

  • VG Berlin, 29.02.2016 - 21 K 447.15

    Ausweisung eines assoziationsberechtigenden türkischen Staatsangehörigen nach

  • OVG Niedersachsen, 09.11.2022 - 13 LB 148/22

    Aktualität des Ausweisungsinteresses; Ausweisung; Berufung; Dauer des Einreise-

  • VG Karlsruhe, 13.02.2017 - A 10 K 5999/16

    Einstweiliger Rechtschutz gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot; fehlendes

  • VG Düsseldorf, 26.09.2016 - 22 K 3491/14

    Ausweisung; Befristung; Abschiebung; Bedingung; Drogenfreiheit; Straftaten;

  • VG Münster, 26.04.2016 - 4 K 2693/15

    Ermessen Einreise- und Aufenthaltsverbot

  • VG Sigmaringen, 13.12.2016 - A 4 K 2750/16

    Blutrache in Albanien als Verfolgungsgrund bzw. Abschiebungsverbot

  • VG Aachen, 13.04.2016 - 8 K 613/14

    Einreise- und Aufenthaltsverbot; Befristung; Ermessen

  • VG Freiburg, 30.03.2017 - A 3 K 2180/16

    Kein Abschiebungsverbot für männlichen Homosexuellen aus Bosnien-Herzegowina;

  • VGH Bayern, 12.07.2016 - 10 B 14.1854

    Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots - Bestimmung der Länge der Frist

  • OVG Sachsen, 23.02.2016 - 3 A 115/15

    Sperrfrist; Ausweisung; Ermessen

  • VGH Bayern, 15.01.2016 - 10 ZB 15.1998

    Befristung der Wirkungen einer Ausweisung

  • VG Sigmaringen, 21.10.2016 - A 3 K 3105/16

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden

  • VG Berlin, 26.05.2016 - 13 K 291.14

    Abschiebung eines Intensivtäters (Anwendbarkeit des neuen Rechts)

  • VG Hamburg, 10.05.2016 - 5 K 4857/15

    Rechtmäßigkeit einer Ausweisung; Bemessung der Länge des Einreise- und

  • VGH Bayern, 17.09.2019 - 10 ZB 18.1990

    Rechtmäßigkeit einer Ausweisung und Abschiebung in die Türkei - Verurteilung

  • VG Düsseldorf, 07.09.2018 - 24 K 3032/18
  • VG Freiburg, 27.04.2017 - A 3 K 2180/16

    Keine Abschiebung bei bevorstehender Begründung einer Lebenspartnerschaft

  • VG Schleswig, 26.10.2016 - 8 A 109/14

    Klage wegen Ausweisung und Aufenthaltserlaubnis

  • VG Sigmaringen, 18.08.2016 - A 4 K 2770/16

    Tenorierung von Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach

  • VG Karlsruhe, 28.11.2016 - A 3 K 758/16

    Sachentscheidung des Bundesamtes trotz vorheriger Rücknahme des Asylantrages;

  • VG Münster, 11.03.2016 - 8 L 225/16

    Einreise- und Aufenthaltsverbot nach einer Abschiebungsanordnung

  • VG Schwerin, 23.06.2017 - 5 A 2265/16
  • VG Weimar, 25.06.2016 - 5 E 20311/16

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine asylverfahrensrechtliche

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