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   VGH Baden-Württemberg, 26.10.1988 - 11 S 1947/87   

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VGH Baden-Württemberg, 26.10.1988 - 11 S 1947/87 (https://dejure.org/1988,3943)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.10.1988 - 11 S 1947/87 (https://dejure.org/1988,3943)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Oktober 1988 - 11 S 1947/87 (https://dejure.org/1988,3943)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1989, 349
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.1987 - 1 S 821/87

    Aufenthaltsberechtigung bei kurzfristiger Ungültigkeit des Nationalpasses

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.1988 - 11 S 1947/87
    Die Aufenthaltsberechtigung erlischt, wenn der Ausländer keinen gültigen Paß oder Paßersatz mehr besitzt, auch wenn er die Verlängerung oder Neuausstellung des Passes beantragt hat, bevor dessen Gültigkeit abgelaufen ist (wie VGH Mannheim, Urteil vom 12.01.1987 - 13 S 2893/86 - VBlBW 1987, 113 = BWVPr 1987, 110; Urteil vom 03.08.1987 - 1 S 821/87 - InfAuslR 1987, 324).

    Die Voraussetzung eines fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts liegt auch dann vor, wenn die Gültigkeit des Passes ohne Verschulden des Ausländers erst nachträglich verlängert wird, ohne daß es grundsätzlich auf die Dauer der Unterbrechung ankommt (aA VGH Mannheim, Urteil vom 12.01.1987 - 13 S 2893/86 - aaO; Urteil vom 03.08.1987 - 1 S 821/87 - aaO).

    Kann der Ausländer dieser Anforderung -- aus welchen Gründen auch immer (vgl.zum Fall des Verlustes eines Passes aber Beschluß des Senats vom 5.8.1987 -- 11 S 900/87 --) -- nicht mehr entsprechen, ist das Erlöschen der Aufenthaltsberechtigung nicht unverhältnismäßig, zumal schutzwürdige Interessen des betroffenen Ausländers durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Wiedererteilung der Aufenthaltsberechtigung (jeweils nach Verlängerung der Gültigkeit des Passes), gegebenenfalls durch Ausstellung eines Fremdenpasses (§ 4 Abs. 1 AuslG) oder für eine Übergangszeit durch die Aussetzung der Abschiebung nach § 17 Abs. 1 AuslG (Duldung) gewahrt werden können (vgl. zum Vorstehenden VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.1.1987 -- 13 S 2893/86 --, VBlBW 1987, 313 = BWVPr 1987, 110; Urteil vom 3.8.1987 -- 1 S 821/87 --, InfAuslR 1987, 324; Beschluß vom 11.8.1987 -- 11 S 1960/87 --).

    Das Erfordernis des ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts kann jedoch dann nicht gelten, wenn die Unterbrechung innerhalb der Fünfjahresfrist durch nicht rechtzeitige Verlängerung des Passes des Ausländers unverschuldet ist, ohne daß es grundsätzlich auf die Länge der Unterbrechung ankommt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.1.1987 -- 13 S 2893/86 --, aaO, im Ergebnis wie hier bei kurzfristigen Unterbrechungen unabhängig vom Verschulden des Ausländers; a.A.Urteil vom 3.8.1987 -- 1 S 821/87 --, aaO; offengelassen vom BVerwG, Urteil vom 19.5.1987, aaO, und hinsichtlich einer Unterbrechung der Fünfjahresfrist beim deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrag, Urteil vom 1.3.1983, NVwZ 1983, 476,477).

    Anders als der 1.Senat des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 3.8.1987 -- 1 S 821/87 --, aaO) ist der Senat nicht der Auffassung, daß der Kläger die Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts insoweit zu vermeiden in der Lage war, als er vor Ablauf der Gültigkeit seines Passes rechtzeitig eine neue Aufenthaltserlaubnis hätte beantragen können, um die Fiktionswirkung des § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG auszulösen.

    Für eine von dem Beklagten und vom Verwaltungsgericht vorgenommene restriktive Auslegung des Erfordernisses eines fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts spricht zwar, daß die fünfjährige Mindestaufenthaltsdauer eine vom Gesetzgeber eindeutig festgelegte Rechtsvoraussetzung ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.8.1987 -- 1 S 821/87 --, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.1987 - 13 S 2893/86

    Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung trotz kurzfristiger Ungültigkeit des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.1988 - 11 S 1947/87
    Die Aufenthaltsberechtigung erlischt, wenn der Ausländer keinen gültigen Paß oder Paßersatz mehr besitzt, auch wenn er die Verlängerung oder Neuausstellung des Passes beantragt hat, bevor dessen Gültigkeit abgelaufen ist (wie VGH Mannheim, Urteil vom 12.01.1987 - 13 S 2893/86 - VBlBW 1987, 113 = BWVPr 1987, 110; Urteil vom 03.08.1987 - 1 S 821/87 - InfAuslR 1987, 324).

    Die Voraussetzung eines fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts liegt auch dann vor, wenn die Gültigkeit des Passes ohne Verschulden des Ausländers erst nachträglich verlängert wird, ohne daß es grundsätzlich auf die Dauer der Unterbrechung ankommt (aA VGH Mannheim, Urteil vom 12.01.1987 - 13 S 2893/86 - aaO; Urteil vom 03.08.1987 - 1 S 821/87 - aaO).

    Zur Begründung verweist er im wesentlichen auf das Urteil des 13. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.01.1987 -- 13 S 2893/86 --.

    Kann der Ausländer dieser Anforderung -- aus welchen Gründen auch immer (vgl.zum Fall des Verlustes eines Passes aber Beschluß des Senats vom 5.8.1987 -- 11 S 900/87 --) -- nicht mehr entsprechen, ist das Erlöschen der Aufenthaltsberechtigung nicht unverhältnismäßig, zumal schutzwürdige Interessen des betroffenen Ausländers durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Wiedererteilung der Aufenthaltsberechtigung (jeweils nach Verlängerung der Gültigkeit des Passes), gegebenenfalls durch Ausstellung eines Fremdenpasses (§ 4 Abs. 1 AuslG) oder für eine Übergangszeit durch die Aussetzung der Abschiebung nach § 17 Abs. 1 AuslG (Duldung) gewahrt werden können (vgl. zum Vorstehenden VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.1.1987 -- 13 S 2893/86 --, VBlBW 1987, 313 = BWVPr 1987, 110; Urteil vom 3.8.1987 -- 1 S 821/87 --, InfAuslR 1987, 324; Beschluß vom 11.8.1987 -- 11 S 1960/87 --).

    Das Erfordernis des ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts kann jedoch dann nicht gelten, wenn die Unterbrechung innerhalb der Fünfjahresfrist durch nicht rechtzeitige Verlängerung des Passes des Ausländers unverschuldet ist, ohne daß es grundsätzlich auf die Länge der Unterbrechung ankommt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.1.1987 -- 13 S 2893/86 --, aaO, im Ergebnis wie hier bei kurzfristigen Unterbrechungen unabhängig vom Verschulden des Ausländers; a.A.Urteil vom 3.8.1987 -- 1 S 821/87 --, aaO; offengelassen vom BVerwG, Urteil vom 19.5.1987, aaO, und hinsichtlich einer Unterbrechung der Fünfjahresfrist beim deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrag, Urteil vom 1.3.1983, NVwZ 1983, 476,477).

    In diesem Zusammenhang ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem verfassungsrechtlicher Rang zukommt, zu beachten (vgl.VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.1.1987 -- 13 S 2893/86 --, aaO).

  • BVerwG, 09.04.1987 - 1 C 36.85

    Aufenthaltsberechtigung - Ausländischer Arbeitnehmer - Anerkennung - Rückkehr ins

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.1988 - 11 S 1947/87
    Da die Aufenthaltsberechtigung ein grundsätzlich verfestigtes Recht zum dauernden Verbleiben im Bundesgebiet einräumt (vgl.BVerwG, Urteil vom 9.4.1987, BVerwGE 77, 188,191), führt die Ablehnung der Wiedererteilung der Aufenthaltsberechtigung zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung des Klägers im Vergleich zum bisherigen Rechtszustand (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 22.10.1985 -- 11 S 1232/85 --), auch wenn der Beklagte bereit war, dem Kläger der ausländerbehördlichen Praxis entsprechend eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

    Es sind keine Umstände ersichtlich oder vom Beklagten vorgetragen (vgl.Nr. 8.2.2 AuslErl.), die noch zu berücksichtigen wären, und die es nunmehr nach Maßgabe einer angemessenen Abwägung mit den öffentlichen Interessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.4.1987, BVerwGE 77, 188,191) als unvereinbar erscheinen ließen, dem Kläger weiterhin ein dauerndes Verbleiben im Bundesgebiet zu ermöglichen.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.06.1987 - 11 S 1148/87

    Zur Rechtsnatur der Ungültig-Stempelung einer Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.1988 - 11 S 1947/87
    Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß das Erlöschen der Aufenthaltsberechtigung nach § 9 Abs. 1 AuslG regelmäßig die Pflicht des Ausländers nach sich zieht, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 AuslG), eine -- zwar ebenfalls kraft Gesetzes eintretende -- belastende Rechtsfolge, die jedoch zumindest in Zweifelsfällen die Notwendigkeit einer verbindlichen Regelung der Verhältnisse in Form eines Verwaltungsakts zu begründen geeignet ist (vgl.Beschlüsse des Senats vom 15.6.1987 -- 11 S 1148/87 -- InfAuslR 1988, 72; und vom 18.8.1988 -- 11 S 1568/88 --).

    Der "Ungültig"-Stempel und der "Erlöschens"-Vermerk lassen hier aus sich heraus (anders als in den Fällen, die den Beschlüssen des Senats vom 15.6.1987 -- 11 S 1148/87 -- und vom 18.8.1988 -- 11 S 1568/88 -- zugrundelagen) zwar weder die erlassende Behörde erkennen noch enthalten sie die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten (vgl.§§ 37 Abs. 3, 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.1985 - 11 S 1232/85
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.1988 - 11 S 1947/87
    Da die Aufenthaltsberechtigung ein grundsätzlich verfestigtes Recht zum dauernden Verbleiben im Bundesgebiet einräumt (vgl.BVerwG, Urteil vom 9.4.1987, BVerwGE 77, 188,191), führt die Ablehnung der Wiedererteilung der Aufenthaltsberechtigung zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung des Klägers im Vergleich zum bisherigen Rechtszustand (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 22.10.1985 -- 11 S 1232/85 --), auch wenn der Beklagte bereit war, dem Kläger der ausländerbehördlichen Praxis entsprechend eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
  • BVerwG, 14.07.1978 - 1 ER 301.78

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - Ausländerbehördliche Ablehnung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.1988 - 11 S 1947/87
    Da aber § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG vorsieht, daß der Ausländer so zu behandeln ist, als wäre er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14.7.1978, NJW 1979, 505), ist § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG auf die fingierte Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG entsprechend anwendbar (vgl.auch OVG Bremen, Beschluß vom 22.4.1988, InfAuslR 1988, 279,281 m.w.N.).
  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.1988 - 11 S 1947/87
    Auch muß bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt sein (vgl.BVerfG, Beschluß vom 27.1.1976, BVerfGE 41, 251,264).
  • Drs-Bund, 28.12.1962 - BT-Drs IV/868
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.1988 - 11 S 1947/87
    In der amtlichen Begründung zu dem -- § 8 Abs. 1 AuslG entsprechenden -- § 7 Abs. 1 des Entwurfs des Ausländergesetzes (BT-Drucksache IV/868) wird lediglich ein "langdauernder, rechtmäßiger Aufenthalt" oder "langdauernder Aufenthalt" vorausgesetzt.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.1988 - 11 S 2531/87

    Aufenthaltsberechtigung: Erlöschen wegen Ungültigkeit des Passes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.1988 - 11 S 1947/87
    Dem Verpflichtungsantrag des Klägers war deshalb in vollem Umfang stattzugeben (vgl.zum Vorstehenden auch Urteil des Senats vom 26.10.1988 -- 11 S 2531/87 --).
  • BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 105.83

    Ermächtigungsgrundlage - Feststellende Verwaltungsakte - Inhalt - Betroffener -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.1988 - 11 S 1947/87
    Das "Vorhandensein" einer Ermächtigungsgrundlage kann jedoch auch im Wege der Auslegung ermittelt werden; einer wahrhaft "ausdrücklichen" Grundlage bedarf es nicht (vgl.BVerwG, Urteil vom 29.11.1985, BVerwGE 72, 265 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 04.06.1982 - 1 Ss 117/82
  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2015 - 11 S 714/15

    Feststellung des Erlöschen eines Aufenthaltstitels; Begriff der Einreise;

    Der erkennende Gerichtshof hat bereits zum gesetzlichen Erlöschungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1965, der nunmehr in § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG vergleichbar enthalten ist, entschieden, dass für die durch Verwaltungsakt getroffene Feststellung, eine Aufenthaltserlaubnis sei kraft Gesetzes erloschen, die die Ausländerbehörden zur Erteilung und Ausgestaltung der Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung ermächtigenden Vorschriften der §§ 2, 7 und 8 i.V.m. § 9 Abs. 1 AuslG eine ausreichende Rechtsgrundlage darstellten (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.03.1990 - 1 S 3361/89 - juris Rn. 3 unter Hinweis auf VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.6.1987 - 11 S 1148/87 -, InfAuslR 1988, 72 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1988 - 11 S 1947/87 -, InfAuslR 1989, 82).
  • BVerwG, 30.05.1989 - 1 C 57.87

    Entbehrlichkeit einer Vorabentscheidung - Antrag auf mündliche Verhandlung -

    Es hebt mithin in diesem Zusammenhang auch nicht auf den "Gedanken der Bewährung" (VGH Mannheim, InfAuslR 1989, 82 ) in dem Sinne ab, daß dem Ausländer nichts vorzuwerfen ist, er insbesondere alles Zumutbare getan hat, damit sein Aufenthalt mit den Gesetzen in Einklang steht.

    Die Frage, ob ein Ausländer die Unterbrechung des nach § 8 Abs. 1 AuslG erforderlichen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts durch einen bei Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Passes zu stellenden Antrag auf eine neue Aufenthaltserlaubnis und der mit diesem Antrag grundsätzlich verbundenen Fiktion eines erlaubten Aufenthalts gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 oder 3 AuslG vermeiden kann, wie das Berufungsgericht annimmt (ablehnend BayObLG, VerwRspr. Bd. 32, 351 ; VGH Mannheim, InfAuslR 1989, 82 ; ebenso Nr. 30 AuslVwV zu § 21), bedarf keiner Entscheidung, da der Kläger einen solchen Antrag nicht gestellt hat.

  • BVerwG, 30.05.1989 - 1 C 1.89

    Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis - Pass - Ablauf der Geltungsdauer

    Es hebt mithin in diesem Zusammenhang auch nicht auf den "Gedanken der Bewährung" (VGH Mannheim, InfAuslR 1989, 82 ) in dem Sinne ab, daß dem Ausländer nichts vorzuwerfen ist, er insbesondere alles Zumutbare getan hat, damit sein Aufenthalt mit den Gesetzen in Einklang steht.

    Die Frage, ob ein Ausländer die Unterbrechung des nach § 8 Abs. 1 erforderlichen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts durch einen bei Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Passes zu stellenden Antrag auf eine neue Aufenthaltserlaubnis und der mit diesem Antrag grundsätzlich verbundenen Fiktion eines erlaubten Aufenthalts gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 oder 3 AuslG vermeiden kann, wie das Berufungsgericht annimmt (ablehnend BayObLG, VerwRspr. Bd. 32, 351 ; VGH Mannheim, InfAuslR 1989, 82 ; ebenso Nr. 30 AuslVwV zu § 21), bedarf keiner Entscheidung, da der Kläger einen solchen Antrag nicht gestellt hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.2003 - 13 S 2709/02

    Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt - Unterbrechungen des rechtmäßigen

    Dies galt beim Ablauf der Gültigkeit des Passes unabhängig davon, ob die Verlängerung oder Erneuerung des Passes beantragt wurde, bevor die Gültigkeit des Passes abgelaufen war (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.8.1987 - 1 S 821/87 -, InfAuslR 1987, 324; Urteil vom 26.10.1988 - 11 S 1947/87 -, InfAuslR 1989, 82); auf ein Verschulden des Betroffenen kam es nicht an (BVerwG, Urteil vom 30.5.1989 - 1 C 57.87 -, NVwZ 1989, 1078; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1988, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.1990 - 1 S 3361/89

    Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen von Ausländerbehörde

    Liegt wegen der aufgetretenen Zweifel ein regelungsbedürftiger Sachverhalt vor, so ist die nach außen verbindliche Festlegung, daß die Aufenthaltserlaubnis kraft Gesetzes erloschen ist, ein feststellender belastender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 LVwVfG; hierfür stellen die die Ausländerbehörden zur Erteilung und Ausgestaltung der Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung ermächtigenden Vorschriften der §§ 2, 7 und 8 i.V.m. § 9 Abs. 1 AuslG eine ausreichende Rechtsgrundlage der (dazu neigend, aber offen gelassen VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 15.6.1987 -- 11 S 1148/87 --, InfAuslR 1988, 72; bejahend nunmehr VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1988 -- 11 S 1947/87 --, InfAuslR 1989, 82).
  • VG Gießen, 14.12.2011 - 6 K 1733/11

    Erlöschen des Kontingentflüchtlingsstatus jüdischer Zuwanderer

    Denn es besteht Anlass zur Klarstellung des Erlöschens, da der Kläger dies bzw. das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bestreitet (siehe dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.1988, 11 S 1947/87, Juris m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.1989 - 13 S 3397/88

    Erlöschen der Aufenthaltsberechtigung auch bei nur kurzfristiger unverschuldeter

    Die Aufenthaltsberechtigung erlischt, wenn der Ausländer keinen gültigen Paß oder Paßersatz mehr besitzt, auch wenn er die Verlängerung oder Neuausstellung des Passes beantragt hat, bevor dessen Gültigkeit abgelaufen war (wie Senatsurteil vom 12.01.1987 - 13 S 2893/86 -, VBlBW 1987, 313 = NVwZ 1988, 863 = InfAuslR 1987, 148; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.1987 - 1 S 821/87 -, VBlBW 1988, 99 = InfAuslR 1987, 324, und Urteile vom 26.10.1988 - 11 S 2531/87 und 11 S 1947/87 -, VBlBW 1989, 349, sowie Urteil vom 28.11.1988 - 1 S 3183/87 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.1988 - 11 S 2531/87
    Dem Verpflichtungsantrag des Klägers war deshalb in vollem Umfang stattzugeben (vgl.zum Vorstehenden auch Urteil des Senats vom 26.10.1988 -- 11 S 1947/87 --).
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