Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 21.11.1991 - 11 S 1969/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,4534
VGH Baden-Württemberg, 21.11.1991 - 11 S 1969/91 (https://dejure.org/1991,4534)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.11.1991 - 11 S 1969/91 (https://dejure.org/1991,4534)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. November 1991 - 11 S 1969/91 (https://dejure.org/1991,4534)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,4534) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Anspruch eines alleinstehenden Zivildienstleistenden auf Mietbeihilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.1990 - 11 S 3702/88

    Mietbeihilfe - Alleinstehender Wehrpflichtiger/Zivildienstleistender

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.1991 - 11 S 1969/91
    Dies gilt auch dann, wenn einem Zivildienstleistenden - wie hier dem Antragsteller - durch das Bundesamt für den Zivildienst (§ 2 Abs. 1 Satz 2 ZDG; im folgenden: Bundesamt) keine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung gestellt wird und er nicht auf dienstliche Anordnung gemäß § 31 ZDG in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 19.10.1982 - 4 S 935/82 -, abgedruckt in Eichler/Oestreicher, Unterhaltssicherungsgesetz, Komm., Teil 7 - Rechtsprechung -, OrdNr. 707a, S. 42, und vom 25.4.1990 - 11 S 3702/88 - VG Oldenburg, Urteil vom 8.10.1986, Eichler/Oestreicher, aaO, Seite 115; der gegenteiligen Ansicht, die in dem Urteil des OVG Bremen vom 16.5.1989, Eichler/Oestreicher aaO S.176, erwähnt ist, kann sich der Senat nicht anschließen, da nach der Rechtslage insoweit keine Einschränkung der entsprechenden Anwendbarkeit gerechtfertigt ist).

    Zur näheren Bestimmung dieses Begriffs kann auf § 4 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes (WoGG) zurückgegriffen werden (siehe dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.4.1990 - 11 S 3702/88 -).

    Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist eine weitere Einschränkung der den Wehrpflichtigen und Zivildienstleistenden grundsätzlich begünstigenden und zudem praktikablen Regelung in § 7a Abs. 1 Satz 2 USG (siehe dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.4.1990 - 11 S 3702/88 -) zum Nachteil des Antragstellers rechtlich nicht zulässig.

    Das Verwaltungsgericht hat dabei die Erwähnung einer "zivildienstbedingten Notlage" in dem Senatsurteil vom 25.4.1990 (- 11 S 3702/88 -) verkannt; denn in dem dort maßgeblichen Zusammenhang war diese Notlage nicht als - ungeschriebene - Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung einer Mietbeihilfe verlangt worden, sondern - wie auch im Falle des Antragstellers - als Folge der Einberufung zum Zivildienst eingetreten.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.1982 - 4 S 935/82

    Unterhaltssicherung; Mietbeihilfe für Zivildienstleistende

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.1991 - 11 S 1969/91
    Dies gilt auch dann, wenn einem Zivildienstleistenden - wie hier dem Antragsteller - durch das Bundesamt für den Zivildienst (§ 2 Abs. 1 Satz 2 ZDG; im folgenden: Bundesamt) keine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung gestellt wird und er nicht auf dienstliche Anordnung gemäß § 31 ZDG in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 19.10.1982 - 4 S 935/82 -, abgedruckt in Eichler/Oestreicher, Unterhaltssicherungsgesetz, Komm., Teil 7 - Rechtsprechung -, OrdNr. 707a, S. 42, und vom 25.4.1990 - 11 S 3702/88 - VG Oldenburg, Urteil vom 8.10.1986, Eichler/Oestreicher, aaO, Seite 115; der gegenteiligen Ansicht, die in dem Urteil des OVG Bremen vom 16.5.1989, Eichler/Oestreicher aaO S.176, erwähnt ist, kann sich der Senat nicht anschließen, da nach der Rechtslage insoweit keine Einschränkung der entsprechenden Anwendbarkeit gerechtfertigt ist).

    Der Zivildienstleistende braucht sich insoweit insbesondere nicht auf nur mögliche, gesetzlich nicht unmittelbar geregelte Ersatzansprüche gegen das Bundesamt oder etwa gegen seine Beschäftigungsdienststelle verweisen zu lassen (siehe dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.1982 - 4 S 935/82 - aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.1984 - 9 S 3066/83

    Neubewertung einer schriftlichen Abiturarbeit; Vorwegnahme der Hauptsache

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.1991 - 11 S 1969/91
    Es ist daher zur Gewährleistung effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) geboten, als vorläufige Regelung die mit der Klage erstrebte volle Gewährung der Mietbeihilfe für die gesamte Zeit der Ableistung des Zivildienstes (15 Monate) durch die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines darauf anzurechnenden (8 Monaten entsprechenden) Teilbetrags durch den Erlaß der vom Antragsteller beantragten einstweiligen Anordnung (§§ 123, 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) teilweise vorwegzunehmen; denn der anspruchsbegründende Sachverhalt ist bereits im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwiesen (siehe dazu VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 27.1.1984, DÖV 1984, 816; zum sogenannten Vorwegnahmeverbot vgl. auch Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, Seite 1395 ff).
  • OVG Thüringen, 27.07.2004 - 2 KO 239/03

    Recht des Zivildienstes; Anspruch des anerkannten Kriegsdienstverweigerers auf

    Stehen Wehrpflichtige und Zivildienstleistende bezüglich ihrer Ansprüche auf und ihrer Pflichten zum Wohnen in einer unentgeltlichen Dienstunterkunft im Wesentlichen gleich und wird die Erstattung der Kosten einer privaten Wohnung auch bei Wehrpflichtigen mit Heimschlaferlaubnis dem Unterhaltssicherungsgesetz zugewiesen, verbietet es der Grundsatz der Gleichbehandlung dem Zivildienstleistenden die Mietbeihilfe nach § 7a USG zu versagen, nur weil er Heimschlaferlaubnis hat (so im Ergebnis: VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19. Oktober 1982 - 4 S 935/82 -, abgedr. in Eichler/Oestreicher 707a S. 42, und vom 25. April 1990 - 11 S 3702/88 - sowie Beschluss vom 21. November 1991 - 11 S 1969/91 - eher zustimmend OVG Bremen, a. a. O.; VG Oldenburg, Urteil vom 8. Oktober 1986 - 3 OS A 190/85 -, abgedr. in Eichler/Oestreicher 707a S. 115; VG Hamburg, Urteil vom 7. November 2000 - 10 VG W 1689/00 -, abgedr. in Eichler/Oestreicher 707a S. 363).

    Bereits das Nichtbestehen oder der Wegfall einer dieser beiden Voraussetzungen schließen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. November 1991 - 11 S 1969/91 -).

  • VG Düsseldorf, 03.06.2004 - 11 K 1688/03

    Voraussetzungen des Anspruchs eines Zivildienstleistenden auf Gewährung einer

    Nach §§ 2 Nr. 1 lit. g), 7a Abs. 1 des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG) in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 2 des Zivildienstgesetzes (ZDG) - vgl. zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 7a USG im Bereich des Zivildienstgesetzes: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. November 1991 - 11 S 1969/91 -, zitiert nach Juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 4 S 935/82 -, Eichler/Oestreicher/Decker, Unterhaltssicherungsgesetz - Kommentar und Rechtssammlung, Stand: Dezember 2003, Teil 7 Gl.-Nr. 707a S. 42 (43) - erhalten Zivildienstleistende, die allein stehend und Mieter von Wohnraum sind, für die Zeit des Zivildienstes Mietbeihilfe nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 des § 7a USG.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 1992 - 25 A 671/90 -, S. 10 des Entscheidungsabdrucks; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. November 1991 - 11 S 1969/91 -, zitiert nach Juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. April 1990 - 11 K 973/85 -, Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Gl.-Nr. 707a S. 191 (196); Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Teil 2 § 7a Anm. III 10.

    vgl. Urteil vom 19. Oktober 1982 - 4 S 935/82 -, Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Gl. Nr. 707a S. 42 (43 f.); Beschluss vom 21. November 1991 - 11 S 1969/91 -, zitiert nach Juris.

  • OVG Hamburg, 22.11.2002 - 1 Bf 470/00

    Mietbeihilfe für Zivildienstleistende wegen dringenden Wohnraumbedarfes ;

    Von einem dringenden Wohnbedarf ist bei einem Wehrpflichtigen nur ausnahmsweise auszugehen, weil ihm während des Grundwehrdienstes unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, die er grundsätzlich auch in Anspruch nehmen muss, so dass er nur in verhältnismäßig geringem Umfang eine eigene Wohnung an Wochenenden und im Urlaub nutzen kann (vgl. VGH Mannheim, Beschl.v. 21.11.1991 -11 S 1969/91-; Eichler/Oestreicher a.a.O. § 7 a USG, Anm.10).

    Die Entscheidung darüber, ob ein dringender Wohnraumbedarf vorliegt, kann abschließend nur im Einzelfall unter Würdigung der gesamten Umstände getroffen werden (VGH Mannheim, Beschl.v. 21.11.1991 -11 S 1969/91-; Eichler/Oestreicher a.a.O. § 7 a USG, Anm.10).

  • VG Koblenz, 17.01.2006 - 7 K 1129/05

    Keine Mietbeihilfe für Zivildienstleistenden

    Aus diesem Grunde bedarf es keiner Klärung der Rechtsfrage, ob ein dringender Bedarf bereits generell deshalb nicht besteht, weil nach § 6 Abs. 1 ZDG die Beschäftigungsstellen auf ihre Kosten u. a. für die Unterkunft eines Zivildienstleistenden zu sorgen haben und vor diesem rechtlichen Hintergrund ein durch den Zivildienst verursachter Wohnbedarf grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hat, weil der Anspruch auf Erstattung der Kosten gleichsam für eine Ersatzunterkunft bereits nicht zum Regelungsbereich des Unterhaltssicherungsgesetzes gehört, die Unterhaltssicherungsbehörde also jedenfalls für dienstlich veranlasste Mietzahlungsverpflichtungen nicht aufzukommen hat (siehe zum Meinungsstand bezüglich dieser Problematik OVG Hamburg, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 31. August 1995 - 6 K 5161/94 -, abgedruckt bei Eichler-Oestreicher, a.a.O., unter 707 a; VG Frankfurt, Beschluss vom 2. April 1987 - II/V E 595/86, II/V P 5038/86 -, abgedruckt bei Eichler-Oestreicher, a.a.O., unter 707 a; OVG Münster, Beschluss vom 6. Juli 1993 - 25 A 2647/92 -, juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. November 1991 - 11 S 1969/91 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 7. November 2000 - 10 VG W 1689/00 -, abgedruckt bei Eichler-Oestreicher, a.a.O., unter 707 a).
  • LSG Sachsen, 11.12.2001 - L 6 B 101/01

    Rechtmäßigkeit einer Gerichtsstandverweisung

    Die Untätigkeitsklage betrifft allerdings einen anderen Streitgegenstand, nämlich die - behauptete - Untätigkeit der Behörde; demgegenüber ist eine einstweilige Anordnung nach § 97 Abs. 2 SGG bzw. § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO (vgl. VGH Baden-Württenberg, Entscheidung vom 21.11.1991 - 11 S 1969/91 -) eine andere "Rechtssache".
  • VG Düsseldorf, 11.08.2009 - 11 K 3083/09

    Mietbeihilfe Unterbrechung Umzug

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 1992 - 25 A 671/90 -, S. 10 des Entscheidungsabdrucks; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. November 1991 11 S 1969/91 -, zitiert nach Juris (Rn. 7); VG Düsseldorf, Urteil vom 20. April 1990 11 K 973/85 -, Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Gl.Nr. 707a S. 191 (196); Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Teil 2 § 7a Anm. III 10.
  • VG Ansbach, 03.11.2010 - AN 15 K 10.00825

    Mietbeihilfe; "Miete" i.S.v. § 7a USG

    Ein dringender Wohnraumbedarf liegt daher nur ausnahmsweise vor, wenn der Wehrpflichtige aus Gründen, denen er sich vernünftigerweise nicht entziehen konnte, aus der bisherigen Familienwohnung ausziehen und den Wohnraum mieten musste (so zutreffend VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 21.11.1991, 11 S 1969/91 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht