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   VGH Baden-Württemberg, 21.08.1995 - 11 S 2003/95   

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https://dejure.org/1995,13097
VGH Baden-Württemberg, 21.08.1995 - 11 S 2003/95 (https://dejure.org/1995,13097)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.08.1995 - 11 S 2003/95 (https://dejure.org/1995,13097)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. August 1995 - 11 S 2003/95 (https://dejure.org/1995,13097)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Örtlich zuständige Ausländerbehörde in Baden-Württemberg für inhaftierte Ausländer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1995, 380 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.1995 - 11 S 3110/94

    Regelausweisung eines Straftäters: maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.08.1995 - 11 S 2003/95
    Rechtsgrundlage der Ausweisung ist dabei nach ständiger Rechtsprechung des Senats § 47 AuslG in der am 1.12.1994 in Kraft getretenen Fassung des Verbrechensbekämpfungsgesetzes (siehe Urteil des Senats vom 29.3.1995 - 11 S 3110/94 - m.w. Hinweisen, insbesondere auf die entsprechende Rechtsprechung des BVerwG).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.1993 - 11 S 2103/92

    Ausweisung eines nach AuslG 1990 § 48 Abs 1 besonderen Ausweisungsschutz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.08.1995 - 11 S 2003/95
    Die danach zur Annahme eines schwerwiegenden Grundes erforderlichen Anhaltspunkte dafür, daß in Zukunft eine schwere Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht, sind von Rechts wegen auch nicht schon dann stets oder in der Regel entbehrlich, wenn der Ausländer - wie der Antragsteller - einen Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 AuslG erfüllt (siehe Beschluß des Senats vom 24.2.1993 - 11 S 2103/92 - InfAuslR 94, 13 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
  • BVerwG, 16.06.1970 - I C 47.69

    Eigene Ermittlungen der Ausländerbehörde hinsichtlich der Begehung einer Straftat

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.08.1995 - 11 S 2003/95
    Die von der Antragsgegnerin dabei getroffene Ermessensentscheidung dürfen die Verwaltungsgerichte nur auf Rechtsfehler nachprüfen, namentlich darauf, ob die Behörde dem Zweck der Ermächtigung entsprechend und unter Beachtung der Grundrechte und der in ihnen verkörperten Wertordnung sowie des Rechtsstaatsprinzips, insbesondere des sich aus ihm herleitenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gehandelt hat (BVerwGE 35, 291).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.04.2023 - 12 S 3293/21

    Zuständigkeit des baden-württembergischen Regierungspräsidiums für die

    Während unter den vorherigen Fassungen der AAZuVO die Bestimmung der Zuständigkeit der jeweiligen unteren Ausländerbehörde für die Ausweisung auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen konnte - etwa unter dem Aspekt der Ermittlung des zuständigkeitsbegründeten gewöhnlichen Aufenthalts vor und nach der Entlassung aus der Haft oder gar während einer Verlegung in eine andere Haftanstalt - (vgl. exemplarisch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.08.1995 - 11 S 2003/95 -, BA S. 2 ff. ), ist es ein Anliegen des Verordnungsgebers gewesen, durch die erstmalige Zuweisung der Kompetenz für Ausweisungen in Haftfällen an die Regierungspräsidien für eine klare und umfassende Zuständigkeit zu sorgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2000 - 13 S 1721/99 -, juris Rn. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2001 - 11 S 97/00

    Sachlich zuständige Behörde für die Ausweisung straffälliger Ausländer

    Maßgeblich für die Auslegung dieser Zuständigkeitsvorschrift ist vielmehr neben ihrem Wortlaut, dem Zweck der Regelung entsprechend, insbesondere der Gedanke der Praktikabilität (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.9.2000 - 13 S 1721/99 - zu § 7 Abs. 1 AAZuVO; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.8.1995 - 11 S 2003/95 - zu Art. 2 der Änderungsverordnung zur AAZuVO vom 4.7.1994 ).
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