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   OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2020 - 11 S 21.20   

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https://dejure.org/2020,6923
OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2020 - 11 S 21.20 (https://dejure.org/2020,6923)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.04.2020 - 11 S 21.20 (https://dejure.org/2020,6923)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. April 2020 - 11 S 21.20 (https://dejure.org/2020,6923)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 2 GG, § 28 IfSG, Art 4 GG
    Berechtigung zum Besuch öffentlicher Gottesdienste unter Einhaltung verschiedener Schutzmaßnahmen mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 50 Person

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 2 GG, § 28 IfSG, SARS-CoV2-IndmaßnV Bln, Art 4 GG
    Corona-Pandemie; Religionsgemeinschaft; Abhaltung öffentlicher Gottesdienste; Religionsausübungsfreiheit; Verhältnismäßigkeit des Eingriffs; Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit; Bevölkerungsgesundheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Coronavirus: OVG bestätigt befristetes Verbot von Gottesdiensten in Berlin

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Corona - und das Gottesdienstverbot

  • lto.de (Kurzinformation)

    Befristetes Verbot von Gottesdienste gilt weiterhin

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Coronavirus: OVG bestätigt befristetes Verbot von Gottesdiensten in Berlin - Corona-Virus

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Coronavirus: befristetes Verbot von Gottesdiensten in Berlin bestätigt

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20

    Ablehnung eines mit dem Angebot von Schutzvorkehrungen verbundenen Antrags auf

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht zurück (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2020 - OVG 11 S 21/20 -).
  • OVG Niedersachsen, 23.04.2020 - 13 MN 109/20

    Keine Außervollzugsetzung des Verbots von Zusammenkünften in Kirchen, Moscheen

    "Schutzmaßnahmen" im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG können daher auch Untersagungen oder Beschränkungen von religiösen Zusammenkünften in Kirchengebäuden sein (vgl. Thüringer OVG, Beschl. v. 9.4.2020, a.a.O., Rn. 52 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.4.2020 - OVG 11 S 21/20 -, juris Rn. 5 ff.).

    Das individuelle "stille" Gebet in der - insoweit geöffneten - Moschee bleibt ebenso zulässig (arg. e § 2 Abs. 3 der (4.) Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020) wie die Seelsorge durch einzelne Geistliche (§ 3 Nr. 13 der Verordnung) oder die Begleitung der Sterbender (§ 3 Nr. 12a der Verordnung); die Möglichkeit, nach § 2 Abs. 4 Satz 1 der (4.) Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020, eine Ausnahme vom impliziten Versammlungsverbot aus § 2 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung für Versammlungen unter freiem Himmel (gemeint in diesem Zusammenhang im Wortsinne: "im Freien") mit mehr als zwei Teilnehmern zu erteilen und diese nach § 2 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung insbesondere mit infektionsschutzbezogenen Beschränkungen und Auflagen (insbes. bzgl. der Abstands- und Hygieneregeln) zu versehen, dürfte auch für religiöse Versammlungen unter freiem Himmel gelten oder hierauf zumindest entsprechend anwendbar sein (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.4.2020, a.a.O., Rn. 12, für eine ähnliche Norm in § 1 Abs. 7 BerlSARS-CoV2-EindmaßnV).

    Gottesdienste in geschlossenen Räumen bergen wegen der gezielten gemeinsamen Aktivität der Gläubigen (insbesondere im Hinblick auf die Gleichzeitigkeit des Gebets und der Gesänge , bei denen ein hoher Virenausstoß auftreten kann, vgl. OVG Berlin Brandenburg, Beschl. v. 8.4.2020, a.a.O., Rn. 7; Thüringer OVG, Beschl. v. 9.4.2020, a.a.O., Rn. 58) ohnehin gegenüber Veranstaltungen mit "passiverem" Publikum noch einmal ein erhöhtes Gefährdungspotential.

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 13 MN 145/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine infektionsschutzrechtliche Verordnung (MS, VO

    "Schutzmaßnahmen" im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG können daher auch Untersagungen oder Beschränkungen von religiösen Zusammenkünften in Kirchengebäuden sein (vgl. Senatsbeschl. v. 23.4.2020 - 13 MN 109/20 -, juris Rn. 42 (insoweit unbeanstandet von BVerfG, Beschl. v. 29.4.2020 - 1 BvQ 44/20 -, juris Rn. 13 ff.); Thüringer OVG, Beschl. v. 9.4.2020 - 3 EN 238/20 -, juris Rn. 52 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.4.2020 - OVG 11 S 21/20 -, juris Rn. 5 ff.).
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