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   VGH Baden-Württemberg, 14.05.2014 - 11 S 2224/13   

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https://dejure.org/2014,15215
VGH Baden-Württemberg, 14.05.2014 - 11 S 2224/13 (https://dejure.org/2014,15215)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.05.2014 - 11 S 2224/13 (https://dejure.org/2014,15215)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Mai 2014 - 11 S 2224/13 (https://dejure.org/2014,15215)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfängliche Befristung einer noch nicht bestandskräftigen Ausweisung auf Null sowie isolierte Anfechtungsklage gegen die Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 5 Abs. 4, AufenthG § 11 Abs. 1, AufenthG § 54 Nr. 5, AufenthG § 54a, AufenthG § 55 Abs. 1, AufenthG § 56 Abs. 1, RL 95/2011/EU Art. 21, RL 95/2011/EU Art. 24, RL 95/2011/EU Art. 33
    Isolierte Anfechtungsklage, Ausweisung, Befristung, Befristung auf Null, Freizügigkeit von Personen mit internationalem Schutz, Freizügigkeit, internationaler Schutz, Meldeauflage, Meldepflicht, räumliche Beschränkung, terroristische Vereinigung, DHKP-C, Revolutionäre ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 5 Abs 4 AufenthG, § 11 Abs 1 AufenthG, § 54 Nr 5 AufenthG, § 54a AufenthG, § 55 Abs 1 AufenthG
    Ausweisung eines Anhängers der DHKP-C

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfängliche Befristung einer noch nicht bestandskräftigen Ausweisung auf Null sowie isolierte Anfechtungsklage gegen die Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2014, 851
  • DÖV 2014, 851 ZAR 2014, 430 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (49)

  • OLG Stuttgart, 18.06.2013 - 6 OJs 1/11

    Urteil gegen Angeklagten wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2014 - 11 S 2224/13
    Hinzu kämen weitere Tatsachen und Erkenntnisse aus dem strafgerichtlichen Verfahren und dem darauf beruhenden Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.06.2013 (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11 -) betreffend den DHKP-C-Aktivisten und -Funktionär E... D..., die durch die dortigen Beweismittel belegt seien.

    So werde nach dem Strafurteil beispielhaft für eine DHKP-C-Massenschulung "eine in der Zeit vom 19. bis 30. August 2002 in Neuhausen-Schellbronn (Enzkreis) durchgeführte, als "Familientreffen" bezeichnete Veranstaltung" angeführt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2013, a.a.O., S. 30).

    Weiter werde seine Mitwirkung am entgeltlichen Vertrieb der DHKP-C-Zeitschrift "Yürüyüs" zusammen mit dem DHKP-C-Funktionär A... D... Y... und den DHKP-C-Aktivisten E... D... und E... G... im Frühjahr/Sommer 2006 detailliert dargelegt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2013, a.a.O., S. 38 und 94 ff.) und zudem darauf hingewiesen, dass es "gerichtsbekannt sei", dass es sich bei der "Yürüyüs" "um eine von der DHKP-C zur propagandistischen Verbreitung ihrer Zielsetzungen und Aktivitäten genutzte Publikation handelt", wobei das OLG Stuttgart "auch auf die überzeugenden Ausführungen im (dortigen) Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz" Bezug nehme (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2013, a.a.O., S. 81).

    Zu Lasten des Klägers gingen auch die weiteren Feststellungen des Strafurteils, wonach neben E... D...-... am 28.11.2006 "- der ebenfalls im Gebiet S... für die DHKP-C agierende 'Aktivist'" - auch der Kläger von der Polizei - schlafend in den Räumlichkeiten des Tarnvereins der Organisation in S... (S... ...) angetroffen worden sei und im Rahmen der damit einhergehenden Durchsuchungsmaßnahmen u.a. "ein USB-Stick und ein blaues Ringbuch" aufgefunden und sichergestellt worden seien, welche "Aufzeichnungen über Abrechnungen aus dem Verkauf der Zeitschrift Yürüyüs, den Zeitraum Mai 2005 bis November 2006 betreffend" enthalten hätten, wobei im Ringbuch überdies (handschriftlich) Vermerke zu Spendengeldsammlungen in Süddeutschland eingetragen gewesen seien (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2013, a.a.O., S. 39).

    Auch führe das Strafurteil aus, dass E... D... und O... zusammen mit dem seinerzeit (ebenfalls) im Gebiet S... für die DHKP-C tätigen Kläger und einer weiteren (männlichen) Person - in einem PKW von S... aus - in die Niederlande gefahren sei, nachdem der frühere Generalsekretär der DHKP-C, Dursun Karatas, dort am selben Tag (11. August 2008) verstorben gewesen sei (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2013, a.a.O., S. 41).

    Von Bedeutung seien auch die Ausführungen in dem Strafurteil, "dass E... D... - u.a. zusammen mit A... T... - der Gruppierung um den (früheren) Verantwortlichen der DHKP-C im Gebiet S..., Ö... A..., angehörte" und dass "diese Einschätzung durch die nachweislichen Kontakte zwischen" E... D... "und A... T..." gestützt werde (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2013, a.a.O., S. 99 f.).

    Zudem lege das Strafurteil dar, dass E... D... "auch in Unterredungen mit dem (früheren) Deutschlandverantwortlichen Ö... im November 2009 (andauernden) Kontakt mit 'A...' bestätigt und im Zuge der Berichterstattung über (vormalige organisationsinterne) Gegebenheiten im Gebiet S... ergänzende Ausführungen zu 'A...' gemacht habe, wobei aus dem Sinnzusammenhang deutlich werde, dass es sich um den Kläger handele (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2013, a.a.O., S. 100).

    Wichtige Hinweise enthalte das Strafurteil auch insofern, als das Parteifest der DHKP-C in Wuppertal am 10.04.2010 erwähnt werde, "auf dem (u.a.) eine Verlautbarung der Partei bekannt gegeben wurde, in der (auch) die 'Fortsetzung des Kampfes für Sozialismus und Revolution durch die DHKP-C' thematisiert wurde" (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2013, a.a.O., S. 45).

    Dies gelte entsprechend für die gerichtlichen Ausführungen zu dem am 16.04.2011 "aus Anlass des Parteigründungstags veranstalteten Jahrestreffen der DHKP-C in Lüttich/Belgien" und die am 18.12.2011 "in Stuttgart durchgeführte(n) 'Gedenkveranstaltung der DHKP-C' zum Jahrestag der 'Gefängniserstürmung' in der Türkei" (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2013, a.a.O., S. 45; zur Bedeutung des jährlichen Parteifestes zum Gründungstag und Gedenken an die "Gefallenen der Revolution" sowie als kommerzielle Veranstaltung vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2013, a.a.O., S. 24 f.).

    Diese gingen insbesondere aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.06.2013 (6 OJs 1/11) betreffend den DHKP-C-Aktivisten und -Funktionär E... D... und aus der auszugsweise beigefügten Anklageschrift des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 28.01.2014 - 2 BJs 37/11.7, 2 StE 1/14-7 - hervor und seien durch die dort erlangten Beweismittel belegt.

    So ergebe sich im Hinblick auf eine frühzeitige Einbindung des Klägers in das organisationsinterne Geldbeschaffungssystem bzw. den Vertrieb von Publikationen und die Befassung des Klägers mit dem Finanzwesen der DHKP-C als wichtige innerorganisatorischer Aufgabe aus einer organisationsinternen Notiz der DHKP-C-"Rückfront" in Deutschland (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2013, a.a.O., S. 4) vom 15.12.2002, dass er bei Spendengeldsammlungen - organisationsintern konspirativ mit den Begriffen "Kampagne(n)"/"Kassette(n)" umschrieben - eingesetzt worden sei.

    Weiterhin wurden in das Verfahren eingeführt die Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15.07.2010 - 6 - 2 StE 8/07 - a - und vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11 -, das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.02.2012 - 3 StR 243/11 -, die Bundesverfassungsschutzberichte 2010, 2011, 2012, die Verfassungsschutzberichte Nordrhein-Westfalen 2010, 2011, 2012, die Verfassungsschutzberichte Baden-Württemberg 2010, 2011, 2012 und die Search Results aus der Global Terrorism Database zu den Anschlägen der DHKP-C, Dev Sol und Dev Genc vom 21.04.1992 bis 11.12.2012 sowie der Auszug aus dem Vereinsregister zur Registernummer VR 7184 des Amtsgerichts Stuttgart - Registergericht - vom 05.03.2014.

    Als Gründungstag wurde das Datum der (Partei-)Kongresseröffnung (30.03.1994) festgelegt (vgl. Urteil des OLG Stuttgart vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11 - D...).

    Im Jahre 2008 waren der DHKP-C bundesweit etwa 650 Personen zuzurechnen, die sich in unterschiedlicher Weise und Funktion an der Rückfront für diese Organisation betätigten (vgl. Urteil des OLG Stuttgart vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11 - D...).

    Dieser blieb unverletzt, da es der 25-jährigen Attentäterin, Didem A., die vier Kilogramm TNT sowie eine Pistole nebst Munition mit sich führte, nicht gelang, den Sprengsatz zur Explosion zu bringen bzw. von ihrer Schusswaffe Gebrauch zu machen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11 - D...).

    Es gab im Jahre 2003 und auch in den nachfolgenden Jahren bis 2007 weitere Aktionen, die dieser Organisation zugerechnet werden, wie sich aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11 - in Sachen E... D... (rechtskräftig seit dem 22.01.2014) ergibt.

    Das Oberlandesgerichts Stuttgart hat in seinem Urteil vom 18.06.2013 (6 OJs 1/11) ausgeführt:.

    A... Y... war damals bis zu seiner Festnahme Ende November 2006 der für die "Region Süd" verantwortliche (Führungs-)Funktionär und Rechtsberater der DHKP-C (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11).

    Zutreffend hat das Regierungspräsidium mit Schriftsätzen vom 03.03.2014 und 20.03.2014 auf der Grundlage der Feststellungen der ins Verfahren eingeführten Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11 - (Verurteilung von E... D...) und vom 15.07.2010 - 6 - 2 StE 8/07 - a - (Verurteilung von A... D. Y... und E... G...) zudem dargelegt, dass der Kläger im Zeitraum von 2002 bis 2007 in vielfältiger Weise nicht nur in den Vertrieb von Publikationen, sondern auch - u.a. zusammen mit Y... und G... - in den Vertrieb von Tickets für Veranstaltungen der DHKP-C und in die Sammlung von Spendengeldern involviert und damit maßgeblich an der Geldbeschaffung als eine der wichtigsten Aufgaben der Rückfront dieser terroristischen Vereinigung beteiligt war.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.05.2013 - 11 S 2336/12

    Aussetzung des Verfahrens eines türkischen Saatsangehörigen zur Einholung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2014 - 11 S 2224/13
    Der Senat hat bereits ausgeführt (vgl. zuletzt Vorlage-Beschluss vom 27.05.2013 - 11 S 2336/12 - juris), dass eine Ausweisung, die einen aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erteilten Aufenthaltstitel zum Erlöschen bringt (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG), den Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 oder Art. 24 Abs. 1 Satz 1 QRL entsprechen muss.

    Daher finden nach Ansicht des Senats auch auf eine Ausweisung, die ein unbefristetes Aufenthaltsrecht wie die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG ersatzlos zum Erlöschen bringt, die Regelungen der Art. 21 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 2 QRL über die Aufhebung bzw. Beendigung von Aufenthaltstiteln Anwendung (Vorlage-Beschluss des Senats vom 27.05.2013 - 11 S 2336/12 - juris).

    Dabei kann es im vorliegenden Fall weiterhin offen bleiben, an welchem Maßstab eine Ausweisung zu messen ist, die die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG nicht ersatzlos zum Erlöschen bringt, weil gleichzeitig eine auf mindestens drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG erteilt wird, so dass im Ergebnis nur eine "Herabstufung" erfolgt (offen gelassen im Beschluss des Senats vom 27.05.2013 - 11 S 2336/12 - juris und im Beschluss des Senats vom 15.08.2013 - 11 S 1711/12 - für den Fall des Verstoßes der ersatzlosen Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis gegen Art. 6 ARB 1/80).

    Dabei kommt es hier auf die dem Europäischen Gerichtshof vom Senat (Vorlage-Beschluss des Senats vom 27.05.2013 - 11 S 2336/12 - juris) vorgelegte streitige Frage nicht an, ob die Anforderungen für die Beendigung oder Ablehnung eines Aufenthaltstitels, die sich aus Art. 21 Abs. 1 und 2 QRL ergeben, geringer sind, als die aus Art. 24 Abs. 1 QRL (so BVerwG, Urteil vom 22.05.2012 - 1 C 8.11 - juris; a.A. zuletzt Vorlage-Beschluss des Senats vom 27.05.2013 - 11 S 2336/12 - juris), so dass weder eine weitere Vorlage noch eine Aussetzung des Verfahrens angezeigt war.

    Nach der Ansicht des Senats liegen hier ohne weiteres "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" im Sinne des Art. 24 Abs. 1 QRL vor und rechtfertigen die Ausweisung auch unionsrechtlich (vgl. Vorlage-Beschluss des Senats vom 27.05.2013 - 11 S 2336/12 - juris).

    Ob daneben auch die nach Ansicht des Senats im Vergleich zu Art. 24 Abs. 1 QRL strengeren Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 QRL (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 27.05.2013 - 11 S 2336/12 - juris) erfüllt sind, ist hiervon ausgehend aber unerheblich, weil die Ausweisung weder eine Entscheidung über die Zurückweisung darstellt noch den - nach deutschem Recht titelunabhängigen - Schutz davor (vgl. § 60 Abs. 1 AufenthG) entzieht.

    Dies gilt unabhängig davon, dass im deutschen Recht zum Teil, insbesondere im Bereich der Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen, bestimmte durch die Richtlinie garantierte Rechte über den Aufenthaltstitel vermittelt werden (vgl. Vorlage-Beschluss des Senats vom 27.05.2013 a.a.O.).

  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 9.12

    Ausweisung; Terrorismus; Unterstützung; Vorfeld; Kind; Unionsbürgerschaft;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2014 - 11 S 2224/13
    Ebenso wenig ist ein "aktives Tätigwerden" erforderlich (siehe BVerwG, Urteile vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris und vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - juris jeweils m.w.N.).

    Die Ausländerbehörde hat die Möglichkeit, die gesetzliche Ausgestaltung der Überwachungsmaßnahmen je nach dem Gewicht der konkreten Gefahr zu modifizieren; dabei hat sie den mit einer Meldepflicht und einer Aufenthaltsbeschränkung verbundenen Grundrechtseingriff unter Wahrung des Gebots der Verhältnismäßigkeit zu beschränken und - insbesondere bei länger andauernder Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung - unter Kontrolle zu halten (BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris).

    Dem entspricht es, dass die sich unmittelbar aus der Richtlinie ergebenden Rechte, von denen der Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach Art. 24 QRL nur einer ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris), auch im Übrigen grundsätzlich nur an die Zuerkennung des jeweiligen Status anknüpfen (vgl. die unter Kapitel VII "Inhalt des nationalen Schutzes" getroffenen Bestimmungen - Art. 22 ff., sowie die Erwägungsgründe 38 ff.).

    Die Frist ist gemäß Satz 4 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris).

    Darin hat das Bundesverwaltungsgericht nicht nur betont, dass es sich bei der Befristung um eine gerichtlich vollständig überprüfbare Prognoseentscheidung handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sondern es hat selbst in Fallkonstellationen, in denen besonders gefahrbringende Gewohnheiten oder persönliche Eigenschaften vorlagen, dem jeweiligen Kläger einen Anspruch auf unbedingte Befristung jeweils unter zehn Jahren zugesprochen, ohne bei der Festsetzung dieser Fristdauer eine solch naheliegende Bestimmung zum Fristablauf wie die Hemmung im Falle der unerlaubten Einreise bis zur erneuten Ausreise überhaupt in Betracht zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - und vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris).

  • BVerwG, 25.10.2011 - 1 C 13.10

    Ausweisung; Unterstützung des Terrorismus; individuelle Unterstützung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2014 - 11 S 2224/13
    Der reduzierte Beweismaßstab, wonach diese Tatsachen eine entsprechende Schlussfolgerung lediglich rechtfertigen, nicht aber zur vollen gerichtlichen Überzeugung beweisen müssen, bezieht sich nur auf die Frage, ob der betroffene Ausländer der Vereinigung tatsächlich angehört oder sie individuell unterstützt (hat) (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 - und vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - juris).

    Die Schwelle der Strafbarkeit muss dabei nicht überschritten sein, da § 54 Nr. 5 AufenthG der präventiven Gefahrenabwehr dient und die Eingriffsmöglichkeiten des Aufenthaltsrechts auch die Vorfeldunterstützung durch so genannte Sympathiewerbung erfasst (BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 a.a.O.).

    Ebenso wenig ist ein "aktives Tätigwerden" erforderlich (siehe BVerwG, Urteile vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris und vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - juris jeweils m.w.N.).

    Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und Auswertung der eingeführten Erkenntnismittel, insbesondere der strafgerichtlichen Urteile, liegen jedenfalls Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Kläger, der schon 1989 für die 1978 gegründete Dev Sol aktiv war, seit seiner Einreise ins Bundesgebiet Ende 1995 die DHKP-C bzw. ihre Vorgängerorganisation unterstützt (siehe zum reduzierten Beweismaß für das Unterstützen der Vereinigung durch den Ausländer BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - juris Rn. 15).

  • BGH, 28.09.2010 - 3 StR 214/10

    Urteil gegen Führungskader der DHKP-C rechtskräftig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2014 - 11 S 2224/13
    Dies steht für den Senat in Übereinstimmung mit der strafrechtlichen Beurteilung des Bundesgerichtshofs fest, wonach es sich um eine Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag zu begehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - 3 StR 214/10 - juris), handelt.

    Der Senat schließt sich im Übrigen der Beurteilung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - 3 StR 214/10 - juris) an, wonach in Ansehung der Struktur der Vereinigung Anhaltspunkte dafür, hinsichtlich der Qualifizierung der DHKP-C als terroristische Vereinigung zwischen einem Kreis herausgehobener Funktionäre und mit Anschlägen befasster Kader einerseits und den sonstigen Angehörigen zu differenzieren, nicht gegeben sind.

    Denn hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese Organisation sich auch in der Struktur von großen Organisationen, wie beispielsweise der PKK, u.a. dadurch unterscheidet, dass eine klare Unterscheidung in herausgehobene Funktionäre und mit Anschlägen befasste Kader und sonstige Angehörige nicht geboten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - 3 StR 214/10 - juris und s. oben).

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2014 - 11 S 2224/13
    Denn in der Anfechtung der Ausweisung war bereits erstinstanzlich zugleich - als Minus - für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung ihrer Wirkungen zu sehen (BVerwG, Urteile vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - Rn. 39 und vom 14.05.2013 - 1 C 13.12 - juris Rn. 24; Beschluss vom 14.03.2013 - 1 B 17.12 - NVwZ-RR 2013, S. 574 Rn. 9 ff.).

    Dieses normative Korrektiv biete der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie ggf. seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 a.a.O. jeweils Rn. 42 m.w.N.).

    Darin hat das Bundesverwaltungsgericht nicht nur betont, dass es sich bei der Befristung um eine gerichtlich vollständig überprüfbare Prognoseentscheidung handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sondern es hat selbst in Fallkonstellationen, in denen besonders gefahrbringende Gewohnheiten oder persönliche Eigenschaften vorlagen, dem jeweiligen Kläger einen Anspruch auf unbedingte Befristung jeweils unter zehn Jahren zugesprochen, ohne bei der Festsetzung dieser Fristdauer eine solch naheliegende Bestimmung zum Fristablauf wie die Hemmung im Falle der unerlaubten Einreise bis zur erneuten Ausreise überhaupt in Betracht zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - und vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris).

  • BVerwG, 22.05.2012 - 1 C 8.11

    Anwendungsvorrang; Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund; Beweismaß; Flüchtling;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2014 - 11 S 2224/13
    Das Bundesverwaltungsgericht hat für den Fall der Ablehnung der Erteilung eines Titels nach § 25 Abs. 2 AufenthG entschieden, dass die Voraussetzungen des insoweit allein in Betracht kommenden (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) Versagungsgrunds des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 bis 5b AufenthG an Art. 21, 24 QRL gemessen werden müssen (BVerwG, Urteil vom 22.05.2012 - 1 C 8.11 - Rn. 24).

    Dabei kommt es hier auf die dem Europäischen Gerichtshof vom Senat (Vorlage-Beschluss des Senats vom 27.05.2013 - 11 S 2336/12 - juris) vorgelegte streitige Frage nicht an, ob die Anforderungen für die Beendigung oder Ablehnung eines Aufenthaltstitels, die sich aus Art. 21 Abs. 1 und 2 QRL ergeben, geringer sind, als die aus Art. 24 Abs. 1 QRL (so BVerwG, Urteil vom 22.05.2012 - 1 C 8.11 - juris; a.A. zuletzt Vorlage-Beschluss des Senats vom 27.05.2013 - 11 S 2336/12 - juris), so dass weder eine weitere Vorlage noch eine Aussetzung des Verfahrens angezeigt war.

    Welche Art der Einbindung des Ausländers in die Organisation erforderlich und ausreichend sei, um in seiner Person die erhöhte Gefahrenschwelle zu erreichen, lasse sich nicht abstrakt beantworten, sondern hänge von einer wertenden Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles ab, u.a. auch von dem Grad der Gefährlichkeit der jeweiligen Organisation, der etwa durch ihre Struktur, Größe und Gewaltbereitschaft bestimmt werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.2012 - 1 C 8.11 - juris).

  • OLG Stuttgart, 15.07.2010 - 2 StE 8/07

    Straftaten gegen die öffentliche Ordnung: Mitgliedschaft in einer terroristischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2014 - 11 S 2224/13
    Weiterhin wurden in das Verfahren eingeführt die Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15.07.2010 - 6 - 2 StE 8/07 - a - und vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11 -, das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.02.2012 - 3 StR 243/11 -, die Bundesverfassungsschutzberichte 2010, 2011, 2012, die Verfassungsschutzberichte Nordrhein-Westfalen 2010, 2011, 2012, die Verfassungsschutzberichte Baden-Württemberg 2010, 2011, 2012 und die Search Results aus der Global Terrorism Database zu den Anschlägen der DHKP-C, Dev Sol und Dev Genc vom 21.04.1992 bis 11.12.2012 sowie der Auszug aus dem Vereinsregister zur Registernummer VR 7184 des Amtsgerichts Stuttgart - Registergericht - vom 05.03.2014.

    Zutreffend hat das Regierungspräsidium mit Schriftsätzen vom 03.03.2014 und 20.03.2014 auf der Grundlage der Feststellungen der ins Verfahren eingeführten Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11 - (Verurteilung von E... D...) und vom 15.07.2010 - 6 - 2 StE 8/07 - a - (Verurteilung von A... D. Y... und E... G...) zudem dargelegt, dass der Kläger im Zeitraum von 2002 bis 2007 in vielfältiger Weise nicht nur in den Vertrieb von Publikationen, sondern auch - u.a. zusammen mit Y... und G... - in den Vertrieb von Tickets für Veranstaltungen der DHKP-C und in die Sammlung von Spendengeldern involviert und damit maßgeblich an der Geldbeschaffung als eine der wichtigsten Aufgaben der Rückfront dieser terroristischen Vereinigung beteiligt war.

  • EuGH, 08.12.2011 - C-371/08

    Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2014 - 11 S 2224/13
    Bei der Prüfung des daraus für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige abzuleitenden besonderen Ausweisungsschutzes ist nach der ständigen Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs auf die für Freizügigkeit genießende Arbeitnehmer der Union geltenden Grundsätze zurückzugreifen (vgl. Urteil vom 08.12.2011 - C-371/08, Ziebell - InfAuslR 2012, 43, m.w.N.).

    Vielmehr ist der Ausweisungsschutz - nach Aufhebung der bisher insoweit sinngemäß bzw. analog auch auf assoziationsrechtlich geschützte türkische Staatsangehörige angewandten Richtlinie 64/221/EWG - nach Art. 12 Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003 (Daueraufenthaltsrichtlinie) zu bestimmen (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 08.12.2011, a.a.O.; Senatsurteile vom 16.04.2012 - 11 S 4/12 - juris, vom 07.03.2012 - 11 S 3269/11 - InfAuslR 2012, 203, und vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 - juris).

  • BVerwG, 22.02.1994 - 9 B 510.93

    Teilurteil - Unvollständiges Vollendurteil - Abgrenzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2014 - 11 S 2224/13
    Wurde der Verpflichtungsanspruch dabei rechtsirrtümlich nicht beschieden, weil er nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht rechtshängig war, liegt kein Übergehen im Sinne des § 120 VwGO vor, so dass dieser Verfahrensfehler mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen innerhalb der gegebenen Frist geltend zu machen gewesen wäre (BVerwG, Beschluss vom 22.02.1994 - 9 B 510.93 - und Urteil vom 22.03.1994 - 9 C 529.93 - jeweils juris).

    Mit Ablauf der Frist des hierfür gegebenen Rechtsmittels endet die Rechtshängigkeit in Bezug auf das rechtsirrtümlich nicht beschiedene Begehren (BVerwG, Beschluss vom 22.02.1994 - 9 B 510.93 - a.a.O.).

  • BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 20.11

    Antrag; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

  • EuGH, 04.10.2012 - C-249/11

    Byankov - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im

  • BVerwG, 21.11.2006 - 1 C 10.06

    Familieneinheitliches Asylverfahren; Verfahrenseinleitung auf Anzeige;

  • BVerwG, 15.01.2008 - 1 C 17.07

    Wohnsitzauflage; Bezug von Sozialhilfe; Aufenthaltsbeschränkungen; Flüchtling;

  • BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 5.13

    Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären

  • BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 2.13

    Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären

  • BVerwG, 13.12.2011 - 1 C 14.10

    Zwingende Ausweisung; Ermessensausweisung; gerichtliche Aufklärungspflicht;

  • BVerwG, 15.12.1966 - VIII C 30.66

    Abgrenzung zwischen Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage - Schädigung durch

  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 10 ZB 10.243

    Ausweisung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers

  • OLG Stuttgart, 28.07.2015 - 2 StE 1/14

    Urteil gegen vier Angeklagte wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen

  • BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 10.11

    Togo; Flüchtlingsanerkennung; Widerruf; Änderung der Sachlage; Prognosemaßstab;

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2012 - 11 S 1361/11

    Türkischer Staatsangehöriger mit assoziationsrechtlicher Berechtigung;

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2012 - 11 S 4/12

    Zum Ausweisungsschutz eines aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen

  • BVerwG, 22.03.1994 - 9 C 529.93

    Auswirkungen Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 auf

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2012 - 11 S 278/12

    Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2013 - 18 A 1291/13

    Verfügung einer Wohnsitzauflage für subsidiär Schutzberechtigte zum Zweck der

  • BGH, 16.02.2012 - 3 StR 243/11

    Terroristische Vereinigung (ausländische); DHKPC; DHKP; DHKC; Rädelsführerschaft

  • BGH, 12.01.2006 - VII ZR 73/04

    Übergang vom Kostenvorschuss zur Kostenerstattung in der Berufungsinstanz

  • BVerwG, 10.02.1998 - 9 C 28.97

    Verwaltungsprozeßrecht; Verwaltungsverfahrensrecht; Asylverfahrensrecht - Pflicht

  • BVerwG, 15.12.1981 - 1 C 145.80

    Ansparung der Kosten für die Rückreise in die Heimat als Auflage gegenüber einem

  • BVerwG, 14.03.2013 - 1 B 17.12

    Ausweisung; Befristung; nachträgliche Befristung; Anfechtungsklage;

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

  • BVerwG, 14.05.2013 - 1 C 13.12

    Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

  • BVerwG, 05.09.2013 - 10 C 1.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Anfechtungsklage; Angaben zum Reiseweg; Anlass für

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2011 - 11 S 897/11

    Zur Ausweisung eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines minderjährigen

  • BVerwG, 09.03.1982 - 9 B 360.82
  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2012 - 11 S 2328/11

    Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings; Unterstützung des internationalen

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2012 - 11 S 2307/11

    Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung; Antragserfordernis,

  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.2012 - 11 S 3269/11

    Zum Ausweisungsschutz für assoziationsrechtlich geschützten türkischen

  • BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 26.10

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Widerruf; Sachlagenänderung; Änderung der Sachlage;

  • BVerwG, 17.03.2004 - 1 C 1.03

    Aufenthaltsbefugnis; rechtmäßiger Aufenthalt; Aufklärungspflicht; Flüchtling;

  • BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 26.03

    Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von

  • BVerwG, 19.03.1996 - 1 C 34.93

    Ausländerrecht: Rechtsnatur der "Hinweise zur rechtlichen Behandlung abgelehnter

  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 21.07

    Aufenthaltsverbot; Ausweisung; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen;

  • BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 6.08

    Aufenthaltserlaubnis, terroristische Aktivitäten, assoziationsrechtliches

  • BVerwG, 25.08.2009 - 1 C 30.08

    Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltstitel; Auslegung von Verwaltungsakten;

  • BVerwG, 22.10.2009 - 1 C 15.08

    Ausweisung; Befristung; Rechtskraft, Rechtskraftbindung; Rücknahme; Widerruf;

  • BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 6.09

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen;

  • BVerwG, 08.10.2012 - 1 B 18.12

    Auslegungsmaßstab für die Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings; Unterstützung

  • VGH Baden-Württemberg, 13.01.2016 - 11 S 889/15

    Ausweisung eines die PKK in herausgehobener Funktion unterstützenden türkischen

    Ebenso wenig ist ein "aktives Tätigwerden" erforderlich (BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -, InfAuslR 2005, 374, zur früheren Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG; vgl. auch Beschluss vom 23.09.2011 - 1 B 19.11 -, juris, m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.12.2010 - 11 S 2366/10 -, InfAuslR 2011, 105; Urteil vom 25.05.2011 - 11 S 308/11 - juris, vom 21.04.2010 - 11 S 200/10 -, DVBl 2010, 797; vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 -, juris; vom 14.05.2014 - 11 S 2224/13 -, juris; BayVGH, Urteil vom 29.11.2010 - 11 K 1763/10 -, juris).

    Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner in Bezug genommen Entscheidung im weiteren auf das Fortbestehen des Flüchtlingsstatus hinweist, wenn ein Mitgliedstaat das Aufenthaltsrecht aufgrund des Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie widerruft (a.a.O., Rn. 94 f.; so auch schon der Senat in seinem Urteil vom 14.05.2014 - 11 S 2224/13 -, juris, Rn. 128 ff. m. w. N.) und er daraus ableitet, dass dieser sich bei deshalb weiterhin gestattetem Aufenthalt auch ungeschmälert (a.a.O., Rn. 96) auf die sozialen Vergünstigungen nach Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie berufen kann, steht dies in vorliegendem Fall der Ausweisung nicht entgegen.

    Das hat der Senat schon unter Zugrundelegung der Vergleichsgruppe von Drittstaatsangehörigen, die sich nach nationalem Recht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, festgestellt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.05.2014 - 11 S 2224/13 -, juris, Rn. 128 ff., m. w. N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.2016 - 11 S 1389/15

    Ausweisung wegen Unterstützung der terroristischen PKK

    Ebenso wenig ist ein "aktives Tätigwerden" erforderlich (BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -, InfAuslR 2005, 374, zur früheren Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG; vgl. auch Beschluss vom 23.09.2011 - 1 B 19.11 -, juris, m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.12.2010 - 11 S 2366/10 -, InfAuslR 2011, 105; Urteil vom 25.05.2011 - 11 S 308/11 - juris, vom 21.04.2010 - 11 S 200/10 -, DVBl 2010, 797; vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 -, juris; vom 14.05.2014 - 11 S 2224/13 -, juris; BayVGH, Urteil vom 29.11.2010 - 11 K 1763/10 -, juris).

    Es bedurfte stets eindeutiger Erklärungen und Verhaltensweisen, die eine erkennbare Distanzierung aus innerer Überzeugung glaubhaft zum Ausdruck brachte (Bauer, a. a. O., Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 30.7.2013 - 1 C 9.12 -, InfAuslR 2013, 418; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.5.2014 - 11 S 2224/13 -, juris).

    Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner in Bezug genommen Entscheidung im weiteren auf das Fortbestehen des Flüchtlingsstatus hinweist, wenn ein Mitgliedstaat das Aufenthaltsrecht aufgrund des Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie widerruft (a.a.O., Rn. 94 f.; so auch schon der Senat in seinem Urteil vom 14.05.2014 - 11 S 2224/13 -, juris, Rn. 128 ff. m. w. N.) und er daraus ableitet, dass dieser sich bei deshalb weiterhin gestattetem Aufenthalt auch ungeschmälert (a.a.O., Rn. 96) auf die sozialen Vergünstigungen nach Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie berufen kann, steht dies in vorliegendem Fall der Ausweisung nicht entgegen.

    Das hat der Senat schon unter Zugrundelegung der Vergleichsgruppe von Drittstaatsangehörigen, die sich nach nationalem Recht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, festgestellt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.05.2014 - 11 S 2224/13 -, juris, Rn. 128 ff., m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2014 - 11 S 244/14

    Nachträgliche Aufhebung / Befristung von unbefristeten (Alt-)Ausweisungen /

    Auch dies entnimmt der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Befristung nach § 11 AufenthG (vgl. Urteil des Senats vom 14.05.2014 - 11 S 2224/13 -).
  • VG Stuttgart, 21.11.2023 - 18 K 3199/23

    Coronapandemie; Rechtscharakter der temporären Untersagung von Vergnügungsstätten

    Hierbei ist das Gericht an das Begehren, das sich aus dem gesamten Vorbringen ergibt, nicht jedoch an die Formulierung des Antrags gebunden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.2014 - 11 S 2224/13 -, juris Rn. 38).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.2014 - 2 S 1472/14

    Zur Zulässigkeit einer Klageänderung nach Ablauf der Klagefrist

    Nach § 88 VwGO ist das Gericht zwar nicht an die Formulierung des Klageantrags, wohl aber an das sich aus dem Klagevorbringen ergebende Klagebegehren gebunden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.05.2014 - 11 S 2224/13 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2019 - 11 S 1631/19

    Eilrechtsschutz gegen nicht unanfechtbare Ausweisung - Beachtung der

    Die Revolutionäre Volksbefreiungspartei - Front (DHKP-C) ist eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Fortführung der Rechtsprechung des Senats; vgl. Urteil vom 14. Mai 2014 - 11 S 2224/13 -, juris).

    Der Senat verweist insofern auf sein Urteil vom 14. Mai 2014 (11 S 2224/13, juris Rn. 46 ff.) und nimmt im Übrigen auf die Ausführungen im Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 5. Februar 2018 (dort Seiten 18 ff.) Bezug.

  • VG München, 26.02.2015 - M 24 K 14.3294

    Einreiseverbot, Qualifikationsrichtlinie, Aufenthaltstitel, Straftat, Versagung

    Konsequenz der Titelerteilungssperre ist eine gleichzeitige (mit der Ausweisung ergehende) oder (der Ausweisung) nachfolgende Ablehnung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln (vgl. VGHBW, U. v. 14.5.2014 - 11 S 2224/13 - juris Rn. 100-104).

    Derartige Titelerteilungssperren, die nach deutschem Recht zunächst befristet werden müssen, um Ansprüchen nach § 25 Abs. 2 (i. V. m. Abs. 1) AufenthG nicht mehr entgegenzustehen, sind im Regelungssystem der Art. 21, 24 QualRL nicht vorgesehen (VGH BW U. v. 14.5.2014 - 11 S 2224/13 - EzAR-NF 43 Nr. 8, juris Rn. 105).

  • VG Gelsenkirchen, 01.03.2023 - 11 K 5805/18

    Wohl des Kindes; familiäre Bindungen; Abschiebungsandrohung

    Das Bundesverwaltungsgericht hat offen gelassen, ob die Ausnahmefälle zutreffend zusammengefasst dahin umschrieben werden können, dass eine isolierte Anfechtung stets dann nicht am Vorrang der Verpflichtungsklage scheitert, wenn sich das Verpflichtungsbegehren erledigt hat oder der Kläger jedenfalls den Verwaltungsakt nicht mehr erstrebt, die Ablehnung aber eine selbständige Beschwer enthält, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. November 2006 - 1 C 10.06 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 127, 161 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG unter Verweis auf die Kommentarliteratur, die teils eine weitergehende Zulassung der isolierten Anfechtungsklage befürwortet; dem BVerwG folgend: Verwaltungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 14. Mai 2014 - 11 S 2224/13 -, juris.
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