Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 10.07.2003

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   VGH Baden-Württemberg, 15.10.2004 - 11 S 2297/04   

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VGH Baden-Württemberg, 15.10.2004 - 11 S 2297/04 (https://dejure.org/2004,4149)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 (https://dejure.org/2004,4149)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. Oktober 2004 - 11 S 2297/04 (https://dejure.org/2004,4149)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen Reiseunfähigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses wegen Reiseunfähigkeit im engeren und im weiteren Sinn; Abschiebungshindernis wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS); Unmittelbar abschiebungsbedingte Beeinträchtigungen von Leben oder ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 55 Abs. 2; AuslG § 53 Abs. 6
    D (A), Duldung, Reisefähigkeit, Psychische Erkrankung, Posttraumatische Belastungsstörung, Depression, Suizidgefahr, Fachärztliche Stellungnahmen, Abschiebungshindernis, Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Freiwillige Ausreise, Gefahrenminderungspflicht, ärztliche ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; ; AuslG § 55 Abs. 2; ; VwGO § 123

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Duldung: Abschiebungshindernis, Inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, Reiseunfähigkeit im engeren Sinn, Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn, Schutzpflicht des Staates, Vorkehrungen im Abschiebeverfahren, Mitwirkungspflicht, Abwendung von Gesundheitsgefahren, Freiwillige ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2003 - 11 S 2622/02

    Abschiebungshindernis - Reiseunfähigkeit - Suizidgefahr

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.10.2004 - 11 S 2297/04
    Zu den Voraussetzungen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses wegen Reiseunfähigkeit im engeren und im weiteren Sinn (Zusammenfassung und Weiterentwicklung der Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Beschluss vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -, VBlBW 2003, 482).

    Denn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG beim Antragsteller zu 1. ist vom dafür nach § 24 Abs. 2 AsylVfG ausschließlich zuständigen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) zuletzt mit nach § 42 Satz 1 AsylVfG bindendem Bescheid vom 20.8.2003 abgelehnt worden (zur Bindungswirkung vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.7.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 m.w.N. und Urteil vom 21.6.2004 - 11 S 770/04 -) und dieser Ablehnungsbescheid hat zwischenzeitlich auch Bestandskraft erlangt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.3.2004 - A 12 S 434/04 - ).

    Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom konkreten Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich (oder gar lebensbedrohlich) verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.7.2003 a.a.O; s. auch BVerwG, Urteil vom 21.9.1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206).

    Ferner ist die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose) nachvollziehbar ebenso darzulegen wie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft - als Folge einer Abschiebung - ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegungen jeweils nach den Umständen des Einzelfalls (insbesondere: Komplexität des Krankheitsbildes, Gewichtigkeit und Konsequenzen der Diagnose) richten (vgl. im einzelnen Beschluss vom 10.7.2003 a.a.O.).

  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 8.99

    Abschiebungshindernis; inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis; psychische

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.10.2004 - 11 S 2297/04
    Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom konkreten Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich (oder gar lebensbedrohlich) verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.7.2003 a.a.O; s. auch BVerwG, Urteil vom 21.9.1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2004 - 11 S 770/04

    Erforderlichkeit kumulativen Vorliegens nicht zu vertretenden Abschiebungs- und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.10.2004 - 11 S 2297/04
    Denn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG beim Antragsteller zu 1. ist vom dafür nach § 24 Abs. 2 AsylVfG ausschließlich zuständigen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) zuletzt mit nach § 42 Satz 1 AsylVfG bindendem Bescheid vom 20.8.2003 abgelehnt worden (zur Bindungswirkung vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.7.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 m.w.N. und Urteil vom 21.6.2004 - 11 S 770/04 -) und dieser Ablehnungsbescheid hat zwischenzeitlich auch Bestandskraft erlangt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.3.2004 - A 12 S 434/04 - ).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.2001 - 11 S 389/01

    Duldungsgrund, inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, posttraumatische

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.10.2004 - 11 S 2297/04
    Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.2.1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, 241; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.5.2001 - 11 S 389/01 -, VBlBW 2002, 32 = InfAuslR 2001, 384).
  • BVerfG, 26.02.1998 - 2 BvR 185/98

    Zur Würdigung von Gesundheitsgefahren als tatsächliche Abschiebungshindernisse

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.10.2004 - 11 S 2297/04
    Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.2.1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, 241; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.5.2001 - 11 S 389/01 -, VBlBW 2002, 32 = InfAuslR 2001, 384).
  • BVerfG, 24.03.1995 - 2 BvR 2070/94

    Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Abschiebungsmaßnahmen im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.10.2004 - 11 S 2297/04
    b) Der Senat erwägt, dass andererseits aber auch der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer gehalten sein dürfte, das ihm nach Lage der Dinge Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um den Eintritt der mit seiner - rechtmäßigen - Abschiebung verbundenen Gesundheitsgefahren abzuwenden/zu mindern bzw. eingetretene Gesundheitsstörungen zu beseitigen: Dies könnte, wenn die Gesundheitsverschlechterung maßgeblich auf den mit der Abschiebung verbundenen - psychisch zweifellos belastenden - Zwangsmaßnahmen oder der Angst vor sozialer Ächtung im Zielstaat beruht, etwa dadurch geschehen, dass er es nicht zu dieser Zwangslage kommen lässt, sondern - gegebenenfalls unter dem Einzelfall Rechnung tragenden Bedingungen - freiwillig ausreist (zur Zumutbarkeit der Abwendung zielstaatsbezogener Gefahren durch freiwillige Ausreise vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.3.1995 - 2 BvR 2070/94 -[Juris]).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.2008 - 11 S 2439/07

    Aufklärungspflicht der Ausländerbehörde bei Hinweisen auf Verschlechterung des

    Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung ist unter anderem gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (§ 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 - VBlBW 2003, 482 und vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 juris, jeweils m. w. N.; s. auch BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206 sowie VG Freiburg, Urteil vom 04.02.2004 - 1 K 1620/01 - juris).

    a) Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche - außerhalb des Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn), wobei der Senat erwogen hat, an das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne gegebenenfalls strengere Maßstäbe anzulegen, wenn der Ausländer nicht alles ihm nach Lage der Dinge Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um den Eintritt der Gesundheitsgefahr abzuwenden oder zu mindern oder eingetretene Gesundheitsstörungen zu beseitigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.07.2003 und 15.10.2004, a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2014 - A 11 S 1778/14

    Systemische Schwachstellen in Bulgarien

    Außerhalb des Systems liegen auch alle Gründe, die nicht in den Verhältnissen des aufnehmenden Mitgliedstaats zu verorten sind, namentlich die Fallgestaltungen von Transport- und Reiseunfähigkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 - juris und vom 06.02.2008 - 11 S 2439/07 - InfAuslR 2008, 213).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2005 - 11 S 2779/04

    Bindungswirkung einer negativen Statusfeststellung des Bundesamtes zu § 53 Abs 6

    Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorganges - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.7.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 und Beschluss vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 - Beschluss vom 21.12.2004 - 1 S 279/04 - ).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.08.2017 - 11 S 1724/17

    Durchführung einer Abschiebung bei hoher Selbstmordgefahr

    27 Eine einen Duldungsgrund begründete Reiseunfähigkeit kann vor dem Hintergrund der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 S. 1 GG folgenden von der Ausländerbehörde zu beachtenden grundrechtlichen Schutzpflichten unter zwei Aspekten gegeben sein (vgl. zu alldem schon VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423; vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -, juris und vom 06.02.2008 - 11 S 2439/07 -, juris; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2007 - 2 S 47.07

    Aussetzung der Abschiebung wegen Reiseunfähigkeit - Mindestanforderungen an die

    Es muss das ernsthafte Risiko bestehen, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solches sich der Gesundheitszustand des Ausländers in körperlicher oder psychischer Hinsicht wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. April 2007 - OVG 2 M 7.07 - VGH Mannheim, Beschluss vom 15. Oktober 2004 - 11 S 2297/04 - veröffentlicht in Juris m.w.N.).

    Wie in der Rechtsprechung (vgl. u.a. VGH Mannheim, Beschluss vom 15. Oktober 2004, a.a.O) zutreffend herausgearbeitet wurde, müssen solche vom Betroffenen selbst vorgelegten Stellungnahmen ("Privatgutachten") nämlich nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände angeben, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt (Befundtatsache).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2006 - 13 S 347/06

    Abschiebekosten bei unrichtiger Sachbehandlung, hier: Risikoschwangerschaft und

    Einer Abschiebung der Klägerin zum 09.06.2004 stand damit von vornherein ein rechtliches Abschiebungshindernis entgegen (zur fehlenden Transportfähigkeit als Abschiebungshindernis siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -, juris und vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -, VBlBW 2003, 482; zur Risikoschwangerschaft als Duldungsgrund siehe VG Hamburg, Beschluss vom 29.10.2002 - 8 VG 3547/02 -, InfAuslR 2003, 62).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2005 - 13 S 2155/04

    Neues Recht des Zuwanderungsgesetzes im Verfahren der Berufungszulassung

    Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1 auf unabsehbare Zeit wegen fehlender Reisefähigkeit im Bundesgebiet verbleiben wird (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1998 - 13 S 3121/96 -, VBlBW 1999, 150), liegen nicht vor; hierfür reicht es nicht aus, dass amtsärztlich festgestellt wurde, die Klägerin zu 1 sei nicht reisefähig (im einzelnen siehe dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.10.2004 -11 S 2297/04 - m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2013 - 12 S 106.13

    Abschiebungsschutz; Eilantrag; Antragsbegehren; Auslegung; Umdeutung; anwaltliche

    Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann eine derartige unmittelbar abschiebungsbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustands der Antragstellerin nicht allein deshalb verneint werden, weil es ihr - ebenso wie ihrem Ehemann - freistehe, freiwillig auszureisen und damit etwaigen mit der Abschiebung einhergehenden psychischen Belastungen entgegenzuwirken (vgl. zu einer im Ergebnis ausdrücklich offen gelassenen "Mitwirkungs- oder Gefahrenminderungspflicht" des ausreisepflichtigen Ausländers: VGH Mannheim, Beschluss vom 15. Oktober 2004 - 11 S 2297/04 - juris Rn. 4 und Rn. 9).
  • VG Oldenburg, 21.05.2008 - 11 A 485/06

    Zur Verfassungsmäßigkeit des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG

    Maßgeblich ist für dieses inlandsbezogene Abschiebungshindernis, ob die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Gesundheitszustand schon unmittelbar durch die (freiwillige) Ausreise und Abschiebung selbst oder die damit verbundenen Handlungen bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Ausländer in den Verantwortungsbereich der Behörden seines Heimatlandes gelangt, wesentlich verschlechtert, d.h. die Maßnahme deutlich über die körperlichen oder psychischen Folgen hinausgeht, die eine Rückkehr für jeden Ausländer zeitigt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. März 2006 - 10 ME 228/05 - Asylmagazin 5/2006, S. 27 ; Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 LA 124/04 - ; OVG Münster, Beschluss vom 1. September 2004 - 18 B 2560/03 - ; Beschluss vom 18. August 2004 - 19 B 1687/04 - ; VGH Mannheim, Beschluss vom 15. Oktober 2004 - 11 S 2297/04 - ; Beschluss vom 10. Juli 2003 - 11 S 1622/02 - InfAuslR 2003, 423 ).
  • VG Karlsruhe, 16.11.2007 - A 8 K 642/06

    Anforderungen an die Feststellung einer psychischen Erkrankung

    All diese Atteste und Bescheinigungen vermögen namentlich in Ermangelung der an ärztliche Gutachten zu stellenden Anforderungen (vgl. zu alledem VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 = VBlBW 2003, 483, und vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -) das Ergebnis des vom Gericht eingeholten Gutachtens nicht in Frage zu stellen.
  • VG Karlsruhe, 27.05.2021 - A 13 K 1128/17

    Irak: Keine beachtlich wahrscheinliche asylrelevante Verfolgung aufgrund

  • VG Oldenburg, 26.11.2008 - 11 A 1233/08

    Altfallregelung (§ 104a AufenthG)

  • VG Karlsruhe, 29.05.2015 - 7 K 2513/15

    Aussetzung der Abschiebung wegen Suizidgefahr

  • VG Gießen, 18.12.2013 - 5 K 2185/12
  • VG Freiburg, 15.10.2021 - A 9 K 3719/18

    Korea: Mögliche Inhaftierung wegen Wehrdienstentzug keine flüchtlingsrechtlich

  • VG Oldenburg, 17.01.2007 - 11 A 2381/05

    Aufenthaltserlaubnis; Ermessen; Passpflicht; Reiseunfähigkeit

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2013 - 12 S 106.13

    Abschiebungsschutz; Eilantrag; Antragsbegehren; Auslegung; Umdeutung; anwaltliche

  • VG Stuttgart, 05.01.2007 - 11 K 2421/06

    Abschiebungsverbot infolge einer erheblicher Gesundheitsgefahr.

  • VG Regensburg, 18.07.2012 - RN 9 S 12.824

    Eigene Entscheidungszuständigkeit der Ausländerbehörde bezüglich

  • VG Chemnitz, 08.02.2006 - A 4 K 588/02
  • VG Freiburg, 13.03.2012 - A 3 K 1143/10
  • VG Regensburg, 27.08.2012 - RN 9 E 12.1243

    Fehlendes Rechtsschutzinteresse bei Untertauchen des Antragstellers

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 10.07.2003 - 11 S 2297/04   

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https://dejure.org/2003,36769
VGH Baden-Württemberg, 10.07.2003 - 11 S 2297/04 (https://dejure.org/2003,36769)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.07.2003 - 11 S 2297/04 (https://dejure.org/2003,36769)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. Juli 2003 - 11 S 2297/04 (https://dejure.org/2003,36769)
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Wird zitiert von ...

  • VG Stuttgart, 08.07.2019 - 11 K 456/19

    Duldungsgrund für einen bereits seit 26 Jahren unauffällig in Deutschland

    Eine einen Duldungsgrund begründende Reiseunfähigkeit kann vor dem Hintergrund der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Satz 1 GG folgenden von der Ausländerbehörde zu beachtenden grundrechtlichen Schutzpflichten unter zwei Aspekten gegeben sein (vgl. zu alldem schon VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 und v. 15.10.2014 - 11 S 2297/04 -, juris und vom 06.02.2008 - 11 S 2439/07 -, juris; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris).
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