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   OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2016 - 11 S 23.15   

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OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2016 - 11 S 23.15 (https://dejure.org/2016,10210)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.04.2016 - 11 S 23.15 (https://dejure.org/2016,10210)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. April 2016 - 11 S 23.15 (https://dejure.org/2016,10210)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 35 Abs 1 Nr 4 BauGB, § 245a BauGB, § 18 BImSchG, § 1 Abs 1 S 2 UmwRG, § 2 Abs 1 UmwRG
    Klagebefugnis eines anerkannten Naturschutzverbandes gegen Genehmigungsverlängerungsbescheid

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 35 BauGB, § 245a BauGB, § 18 BImSchG, § 1 UmwRG, § 2 UmwRG, § 80 VwGO, § 80a VwGO
    Beschwerde; Eilantrag der Genehmigungsinhaberin; gewerbliche Tierhaltungsanlage; immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Änderungen; Ablauf der Errichtungsfrist; Verlängerungsantrag; Naturschutzverband; Klage gegen Verlängerung; Verbandsklagebefugnis; Fristverlängerung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Umweltverbände können gegen Verlängerungen von BImSchG-Genehmigungen klagen

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 28.10.2010 - 7 C 2.10

    Freistellungserklärung; Regelungsinhalt der -; Bindungswirkung der -;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2016 - 11 S 23.15
    Der Regelungsinhalt einer Freistellungserklärung beschränkt sich vielmehr auf eine Aussage zur formellen Legalität des Änderungsvorhabens; die ohnehin nur eingeschränkte materiellrechtliche Prüfung im Anzeigeverfahren nimmt an dem Bindungswirkung vermittelnden Regelungsinhalt nicht teil (BVerwG, Urteil v. 7. August 2012 - 7 C 7.11 -, zit. nach juris Rn 13 ff.; Urteil v. 28. Oktober 2010 - 7 C 2.10 -, zit. nach juris Rn 19 ff.).

    Unter Hinweis auf den Sinn und Zweck des § 18 Abs. 1 BImSchG, der verhindern solle, dass von einer Genehmigung zu einem Zeitpunkt (noch oder wieder) Gebrauch gemacht werde, in dem sich die der Genehmigung zugrunde liegenden Verhältnisse möglicherweise wesentlich verändert haben, hat das Bundesverwaltungsgericht (z.B. Urteil v. 28. Oktober 2010 - 7 C 2.10 -, zit. nach juris Rn 14 ff., insbes. Rn 17) angenommen, dass bei der Entscheidung über eine Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG "im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der Zweckgefährdung kursorisch das Fortbestehen der Genehmigungsvoraussetzungen zu überprüfen" ist.

    Denn die Erlöschensregelungen des § 18 Abs. 1 BImSchG dienen gerade dazu, zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft zu verhindern, dass von einer erteilten Genehmigung zu einem Zeitpunkt erstmals oder wieder Gebrauch gemacht wird, in dem sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben können (BVerwG, Urteil v. 28. Oktober 2010 - 7 C 2.10 -, zit. nach juris Rn 11; vgl. auch BT-Drucks. 7/179, S. 37).

    Denn ausgehend von der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 28. Oktober 2010 - 7 C 2.10 -, zit. nach juris Rn 17) wäre zum Ausschluss einer aus der Rechtsänderung folgenden Zweckgefährdung jedenfalls eine kursorische Prüfung des Fortbestehens der Genehmigungsvoraussetzungen anhand des für eine nicht (mehr) privilegierte Anlage geltenden strengeren Maßstabs erforderlich, die der Antragsgegner - von seiner Rechtsauffassung ausgehend konsequent - so weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid durchgeführt hat.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.09.2014 - 11 S 44.14

    Hähnchenmastanlage; immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2016 - 11 S 23.15
    Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin hatte keinen Erfolg (Beschluss des Senats v. 5. September 2014 - OVG 11 S 44.14 -).

    Wie bereits im Beschluss vom 4. Juli 2014 (VG 5 L 292/14) und dem nachfolgenden Beschluss des Oberverwaltungsgericht (OVG 11 S 44.14) ausgeführt, sei die Klage nicht offensichtlich unzulässig.

    Hierauf und auf die Begründung des nachfolgenden Beschlusses des Senats vom 5. September 2014 (OVG 11 S 44.14) werde Bezug genommen.

  • BVerwG, 07.08.2012 - 7 C 7.11

    Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG; Nachbarschutz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2016 - 11 S 23.15
    Der Regelungsinhalt einer Freistellungserklärung beschränkt sich vielmehr auf eine Aussage zur formellen Legalität des Änderungsvorhabens; die ohnehin nur eingeschränkte materiellrechtliche Prüfung im Anzeigeverfahren nimmt an dem Bindungswirkung vermittelnden Regelungsinhalt nicht teil (BVerwG, Urteil v. 7. August 2012 - 7 C 7.11 -, zit. nach juris Rn 13 ff.; Urteil v. 28. Oktober 2010 - 7 C 2.10 -, zit. nach juris Rn 19 ff.).

    Ein Anlagenbetreiber, der hinsichtlich der Übereinstimmung der Änderung mit dem materiellen Recht auf größere Rechtssicherheit aus ist, muss vielmehr im wohlverstandenen Eigeninteresse von der Option des § 16 Abs. 4 BImSchG Gebrauch machen (vgl. BVerwG, Urteil v. 7. August 2012 - 7 C 7.11 -, zit. nach juris Rn 13, 16).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2014 - 11 S 17.14

    Steganlage zur gewerblichen Nutzung; wasserrechtliche Genehmigung; Drittschutz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2016 - 11 S 23.15
    Da der Gesetzgeber danach allerdings nicht allein das Vorliegen von Mängeln der erstinstanzlichen Entscheidung als solches, sondern vielmehr die fehlende Ergebnisrichtigkeit als maßgeblich angesehen hat, ist dann, wenn die Begründung des Verwaltungsgerichts einen fristgemäß dargelegten Mangel aufweist, nach allgemeinem Maßstab weiter zu prüfen, ob sich der angefochtene Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens aus anderen Gründen als richtig erweist (so z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des 5. Senat v. 3. August 2015 - 5 S 36.14 -, zit. nach juris Rn 11; Beschluss des 9. Senats v. 14. Juli 2015 - 9 S 44.14 -, zit. nach juris Rn 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 14. März 2013 - 8 S 2504/12 -, zit. nach juris Rn 11; in der Sache ebenso: z.B. Beschluss des erkennenden Senats v. 8. Juli 2014 - 11 S 17.14 -, zit. nach juris Rn 8, 11).

    Zwar rügt die Antragstellerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschlüsse v. 1. Oktober 2008 - 1 BvR 2466/08 -, zit. nach juris Rn 18, und v. 1. Oktober 1984 - 1 BvR 231/84 -, GewArch 1985, 16 f., im Anschluss daran auch Beschluss des erkennenden Senats vom 8. Juli 2014 - 11 S 17.14 -, zit. nach juris Rn 23) durchaus zu Recht, dass im Rahmen der Abwägung der betroffenen Interessen in einem mehrpoligen Verfahren gem. § 80a VwGO nicht lediglich auf die gesetzliche Wertung des § 80 Abs. 1 VwGO abgestellt werden darf.

  • BVerfG, 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08

    Keine Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch die Versagung vorläufigen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2016 - 11 S 23.15
    Soweit die Antragstellerin sich für ihre abweichende Auffassung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 2008 (1 BvR 2466/08) berufe, interpretiere sie diese falsch.

    Zwar rügt die Antragstellerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschlüsse v. 1. Oktober 2008 - 1 BvR 2466/08 -, zit. nach juris Rn 18, und v. 1. Oktober 1984 - 1 BvR 231/84 -, GewArch 1985, 16 f., im Anschluss daran auch Beschluss des erkennenden Senats vom 8. Juli 2014 - 11 S 17.14 -, zit. nach juris Rn 23) durchaus zu Recht, dass im Rahmen der Abwägung der betroffenen Interessen in einem mehrpoligen Verfahren gem. § 80a VwGO nicht lediglich auf die gesetzliche Wertung des § 80 Abs. 1 VwGO abgestellt werden darf.

  • EuGH, 15.10.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2016 - 11 S 23.15
    Aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 (C-137/14) ergebe sich diesbezüglich nichts anderes.

    Dabei kann wiederum dahinstehen, ob die Regelung mit Europarecht vereinbar ist oder ob aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den (materiellen) Präklusionsvorschriften der § 2 Abs. 3 UmwRG, § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG, § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG (Urteil v. 15. Oktober 2015 - C-137/14 -) bzw. den dafür maßgeblichen Erwägungen auch die Europarechtswidrigkeit der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG geregelten formellen Zulässigkeitsvoraussetzung eines Verbandklagerechts folgt.

  • BVerwG, 10.10.2012 - 9 A 18.11

    Vereinigung; Klagebefugnis; Umweltverträglichkeitsprüfung; Umweltschutz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2016 - 11 S 23.15
    Bei der sich für die Errichtung nicht privilegierter Bauten im Außenbereich geltenden Regelung handelt es sich danach um eine Rechtsvorschrift, die - was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 10. Oktober 2012 - 9 A 18.11 -, zit. nach juris Rn 12) genügt - jedenfalls "auch" dem Umweltschutz dient.
  • BVerfG, 01.10.1984 - 1 BvR 231/84

    Effektivität des Rechtsschutzes und Sofortvollzug bei Drittanfechtung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2016 - 11 S 23.15
    Zwar rügt die Antragstellerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschlüsse v. 1. Oktober 2008 - 1 BvR 2466/08 -, zit. nach juris Rn 18, und v. 1. Oktober 1984 - 1 BvR 231/84 -, GewArch 1985, 16 f., im Anschluss daran auch Beschluss des erkennenden Senats vom 8. Juli 2014 - 11 S 17.14 -, zit. nach juris Rn 23) durchaus zu Recht, dass im Rahmen der Abwägung der betroffenen Interessen in einem mehrpoligen Verfahren gem. § 80a VwGO nicht lediglich auf die gesetzliche Wertung des § 80 Abs. 1 VwGO abgestellt werden darf.
  • VGH Bayern, 12.08.2010 - 14 ZB 10.1005

    Antrag auf Verlängerung einer Baugenehmigung; maßgebliche Sach- und Rechtslage;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2016 - 11 S 23.15
    Auch für diese sind neue oder geänderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu berücksichtigen, ihre eigentliche Bedeutung liegt in der Verfahrensvereinfachung (so z.B. Decker, in: Simon/Busse/Decker, Bayerische Bauordnung, Kommentar, Loseblatt-Sammlung, Art. 67 Rn 75 f.; vgl. auch BayVGH, Beschluss v. 12. August 2010 - 14 ZB 10.1005 -, zit. nach juris Rn 2).
  • BGH, 22.12.1992 - III ZR 96/91

    Vertrauensschutz bei bestandskräftigen Baugenehmigungen - Nichtverlängerung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2016 - 11 S 23.15
    Dem entsprechend hat der Bundesgerichtshof (Beschluss v. 22. Dezember 1992 - III ZR 96/91 -, zit. nach juris Rn 4, 6, im Kontext einer Amtshaftungsklage) mit Blick auf eine Baugenehmigung auch bereits entschieden, dass der Genehmigungsinhaber nicht darauf habe vertrauen dürfen, dass die Baugenehmigung nach Ablauf ihrer ursprünglichen Gültigkeitsdauer verlängert werde.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2015 - 9 S 44.14

    Anschlussbeitrag; früherer Rennstall; Aktenbeiziehung; Akteneinsicht;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2015 - 5 S 36.14

    "Leavitt Bulldog" Hündin; Kreuzung mit einem 1/6 Anteil eines "American Pitbull

  • VG Weimar, 27.02.2013 - 7 K 224/11

    Immissionsschutz bei Schweinemastbetrieb mit Gülle- und Gaslagerung; Rügebefugnis

  • OVG Thüringen, 17.06.2015 - 1 KO 369/14

    Erlöschen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Nr. 1

  • BVerwG, 24.10.2013 - 7 C 36.11

    Großkraftwerk, steinkohlebefeuertes; Änderungsvorhaben; Genehmigung,

  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.2013 - 8 S 2504/12

    Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren - Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2018 - 2 L 11/16

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine

    Die Verlängerung einer Frist i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch einen Bescheid gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG ist kein zulässiger Gegenstand einer Verbandsklage gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG (vgl. Urt. d. Senats v. 28.11.2013 - 2 L 157/12 -, juris RdNr. 47; VG Halle, Urt. v. 28.08.2012 - 4 A 51/10 -, juris RdNr. 469; ThürOVG, Urt. v. 17.06.2015 - 1 LO 369/14 -, juris Rdnr. 77; a.A. VG Weimar, Urt. v. 27.02.2013 - 7 K 224/11 We, juris RdNr. 378; OVG BBg, Beschl. v. 05.09.2014 - OVG 11 WS 44.14 -, juris RdNr. 19; Beschl. v. 22.04.2016 - OVG 11 S 23.15 -, juris RdNr. 31; Jarass, a.a.O., § 18 RdNr. 20).

    Die Klage ist auch nicht gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG als Klage gegen die Unterlassung einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG zulässig (vgl. VG Halle, Urt. v. 28.08.2012 - 4 A 51/10 -, a.a.O. RdNr. 472; a.A. OVG BBg, Beschl. v. 22.04.2016 - OVG 11 S 23.15 -, a.a.O. RdNr. 31).

  • BVerwG, 19.12.2019 - 7 C 28.18

    Umweltschutzvereinigungen dürfen gegen Verlängerungsentscheidungen im

    Der sich hierin erschöpfende Inhalt entspricht nicht einer unterlassenen Zulassungsentscheidung (a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2016 - 11 S 23.15 - juris Rn. 31; Urteil vom 4. September 2019 - 11 B 24.16 - juris Rn. 30 ff.; Franzius, in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, § 1 UmwRG Rn. 30).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.09.2019 - 11 B 24.16

    Inbetriebnahme der Hähnchenmastanlage bei Groß-Haßlow ohne neues

    Insofern schließe man sich der vom erkennenden Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren OVG 11 S 23.15 mit Beschluss vom 22. April 2016 geäußerten Auffassung an, dass sich die Klagebefugnis des Klägers jedenfalls aus § 1 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 1 UmwRG ergebe.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2021 - 11 S 78.21

    Genehmigung einer Fahrzeugfabrik - Zulassung des vorzeitigen Beginns - Eilantrag

    Darauf, ob der Rechtsverstoß tatsächlich auf die Entscheidung von Einfluss gewesen ist, kommt es an dieser Stelle nicht an (vgl. bereits Beschluss des Senats v. 22.04.2016 - OVG 11 S 23.15 -, juris Rn 37).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2023 - 11 B 1.21

    Errichtung und Betrieb der Hähnchenmastanlage bei Groß Haßlow weiter nicht

    Ihr daraufhin gestellter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb erfolglos (vgl. VG 5 L 1091/14, nachfolgend OVG 11 S 23.15).

    Dem Senat haben neben den Gerichtsakten in diesem Verfahren vorgelegen die vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge (13 Ordner), die vom Landrat des Landkreises T... übersandten Verwaltungsvorgänge (vier Bände) und die Gerichtsakten der Verfahren des Verwaltungsgerichts zu den Aktenzeichen VG 5 K 2754/13, VG 5 K 3858/17 (OVG 11 N 28/22), VG 5 L 292/14 (OVG 11 S 44.14), VG 5 L 1091/14 (OVG 11 S 23.15) und VG 5 L 815/17.

    Die Beigeladene hat die Baumaßnahmen aufgrund der Ordnungsverfügung vom 5. März 2015, mit der ihr der Weiterbau der mit Bescheid vom 19. November 2012 immissionsschutzrechtlich genehmigten Hähnchenmastanlage untersagt wurde, eingestellt, da die ihr mit Bescheid vom 14. April 2014 gewährte Verlängerung der Errichtungs- und Inbetriebnahmefristen wegen der aufschiebenden Wirkung der vom Kläger dagegen eingelegten Rechtsbehelfe nicht vollziehbar war (vgl. Verfahren VG 5 L 292/14, nachfolgend OVG 11 S 44.14) und ihr daraufhin gestellter Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung auch vor den Verwaltungsgerichten (vgl. Verfahren VG 5 L 1091/14, nachfolgend OVG 11 S 23.15) keinen Erfolg gehabt hatte.

    Schon nach dem Wortlaut der Regelung kommt eine Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB a.F. nur für "Zulassungsentscheidungen" in Betracht, die vor dem 4. Juli 2012 beantragt wurden, und nicht etwa auch für alle weiteren, einer auf dieser Grundlage einmal erteilten Zulassung etwa nachfolgenden und erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragten Entscheidungen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2016 - OVG 11 S 23.15 - juris, Rn. 47).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2020 - 11 S 20.18

    Beteiligungsrecht eines Umweltverbandes nach UmwRG § 2 Abs 1 S 1 Nr 3a;

    Zu Recht verweisen der Antragsgegner und der Beigeladene auch darauf, dass der Ansatz des Verwaltungsgerichts, bei der Interessenabwägung sei vorliegend auch die grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers in § 80 Abs. 1 VwGO zu berücksichtigen, in mehrpoligen Rechtsverhältnissen nicht gelten könne, da die Rechtsposition des begünstigten Genehmigungsinhabers grundsätzlich nicht weniger schutzwürdig sei als die des anfechtenden Drittbetroffenen (vgl. die diesbezügliche, auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruhende ständige Entscheidungspraxis des erkennenden Senats, so z.B. Beschluss vom 06. Juni 2019 - 11 S 33.19 -, Rn. 26, juris; Beschluss vom 8. September 2015 - OVG 11 S 22.15 -, juris Rz. 48; Beschluss Senatsbeschluss vom 22. April 2016 - OVG 11 S 23.15 -, Rn. 56, juris).

    Wer hier bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, bestimmt sich nach dem materiellen Recht, also der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01. Oktober 2008 - 1 BvR 2466/08 -, Rn. 21, juris; Senatsbeschluss vom 08. September 2015 - OVG 11 S 22.15 -, Rn. 48, juris; Senatsbeschluss vom 22. April 2016 - OVG 11 S 23.15 -, Rn. 56, juris), auf deren Prüfung das Verwaltungsgericht indes von vornherein verzichtet hat.

  • VG Aachen, 01.12.2017 - 6 K 2371/15

    Immissionsschutzrecht; Windenergieanlagen; Wald; Umweltverband; Klagebefugnis;

    vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2016   - OVG 11 S 23.15 -, juris Rn. 35 (für § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 5 BauGB); Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. November 2017     - 22 CS 17.1574 -, juris Rn. 72 (für § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB); vgl. auch VG Leipzig, Beschluss vom 26. April 2017 - 1 L 1117/16 -, juris Rn. 72, VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 8 L 760/16 -, juris Rn. 41, und VG München, Beschluss vom 14. Juni 2016 - M 1 SN 16.1313 -, juris Rn. 37, die die Berufung eines Umweltverbandes auf die planungsrechtliche Unzulässigkeit eines Vorhabens generell für ausgeschlossen halten.
  • VG Cottbus, 29.07.2016 - 3 L 296/16
    Die genannten Vorschriften dienen dem weit zu verstehenden Begriff des Umweltschutzes (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2016 - OVG 11 S 23.15 - sowie die Zusammenstellung von Fellenberg/Schiller , in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 65. EL April 2012, § 2 UmwRG, Rn. 11 ff.; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2011, § 10, Rn. 48).

    § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG widerspricht diesen tragenden Grundsätzen, die der EuGH aufgestellt hat, gleichermaßen (a.A.: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. April 2016 - 8 B 10285/16 -, juris; offen gelassen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2016 - OVG 11 S 23.15 -, Rn. 39, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2016 - 11 S 54.15

    NABU mit Eilantrag gegen eine Schweine- bzw. Ferkelzuchtanlage im

    Denn bauliche Anlagen zur Tierhaltung wie die vorliegende zählen - anders als nach früherer Rechtslage - nicht mehr zu den im Außenbereich privilegierten Vorhaben (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 22. April 2016 - OVG 11 S 23.15 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • VG Magdeburg, 17.02.2017 - 4 A 337/15

    Anforderungen an die Stellung eines Bauantrags im Sinne der Übergangsregelung des

    Mithin kann dem Sinn und Zweck entnommen werden, dass nur in den zeitlich begrenzten Fällen für vor der Gesetzesänderung durch einen Antrag eingeleitete Genehmigungsverfahren der Vertrauensschutz greift (vgl. OVG B-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 22.04.2016 - OVG 11 S 23.15 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2023 - 11 S 10.23

    Rundfunkbeitrag - Vollstreckung - Vollstreckungsbehörde - Vollstreckungshilfe -

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