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   VGH Baden-Württemberg, 06.02.2008 - 11 S 2439/07   

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VGH Baden-Württemberg, 06.02.2008 - 11 S 2439/07 (https://dejure.org/2008,2140)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06.02.2008 - 11 S 2439/07 (https://dejure.org/2008,2140)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06. Februar 2008 - 11 S 2439/07 (https://dejure.org/2008,2140)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Aufklärungspflicht der Ausländerbehörde bei Hinweisen auf Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch Abschiebung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung i.R.d. Abschiebung eines Asylanten ohne psychologisches Gutachten bei möglicher Suizidgefahr; Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Tatsachenaufklärung unter Mitwirkung des Ausländers bei Geltendmachung einer ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 a Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 2; VwVfG § 24 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 1
    D (A), Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Krankheit, psychische Erkrankung, Suizidgefahr, fachärztliche Stellungnahmen, Attest, Sachaufklärungspflicht, Ausländerbehörde, ärztliche Begleitung, Verhältnismäßigkeit, Abschiebung, ...

  • Judicialis

    AufenthG § 60a Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; ; LVwVfG § 24 Abs. 1; ; VwGO § 123 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweilige Anordnung; Duldung; Abschiebungsverbot, Abschiebungshindernis: Abschiebung; Duldung; Reiseunfähigkeit; Psychische Erkrankung; Suizidgefahr; Aufklärungspflicht; Sicherungsanordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 63 (Ls.)
  • VBlBW 2008, 309
  • DVBl 2008, 734 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2003 - 11 S 2622/02

    Abschiebungshindernis - Reiseunfähigkeit - Suizidgefahr

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.02.2008 - 11 S 2439/07
    Legt der Ausländer ärztliche Atteste oder Gutachten vor, die den Anforderungen an den Nachweis einer Reiseunfähigkeit nicht genügen (vgl. Senatsbeschluss vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 - VBlBW 2003, 482), bleibt die Ausländerbehörde verpflichtet, den Sachverhalt selbst weiter aufzuklären, wenn und soweit sich aus den vorliegenden ärztlichen Äußerungen, dem Vortrag des Ausländers oder aus sonstigen Erkenntnisquellen ausreichende Indizien für eine Reiseunfähigkeit ergeben.

    Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung ist unter anderem gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (§ 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 - VBlBW 2003, 482 und vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 juris, jeweils m. w. N.; s. auch BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206 sowie VG Freiburg, Urteil vom 04.02.2004 - 1 K 1620/01 - juris).

    Legt der Ausländer ärztliche Fachberichte ("Privatgutachten") vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nach der Rechtsprechung des Senats nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose) sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft - als Folge einer Abschiebung - ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegungen jeweils nach den Umständen des Einzelfalls (insbesondere: Komplexität des Krankheitsbildes, Gewichtigkeit und Konsequenzen der Diagnose) richten (vgl. im einzelnen Senatsbeschluss vom 10.07.2003, a. a. O.).

    Ob die ärztlichen Atteste und Berichte darüber hinaus in Bezug auf den Vortrag einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung eine Ermittlungspflicht der Behörde begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 und Beschluss vom 24.05.2006, a. a. O.) oder gar für sich genommen als Entscheidungsgrundlage genügen, was im Hinblick auf die in der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 10.07.2003, a. a. O.) entwickelten Mindestanforderungen bzw. die entsprechenden Voraussetzungen nach Nr. 3.5.2.1.2 Absatz 2 VwV Asyl/Rückführung zweifelhaft erscheint, kann im vorliegenden Eilverfahren offen bleiben.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2007 - 19 B 352/07

    D (A), Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.02.2008 - 11 S 2439/07
    Eine Untersuchung durch einen Arzt am Tag der Abschiebung ist regelmäßig kein taugliches Mittel, um Hinweise auf eine Suizidgefährdung als Folge einer psychischen Erkrankung so abzuklären, dass eine Abschiebung mit dem möglichen Risiko lebensbedrohlicher Folgen verantwortet werden kann (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2007 - 19 B 352/07 - juris).

    Der - auch vom 108. Deutschen Ärztetag begrüßte (http://www. bundesaerztekammer.de/page.asp? his=0.2.20.1827.1832.1932.1955.1956) - Informations- und Kriterienkatalog kann jedoch als sachverständige Konkretisierung dessen berücksichtigt werden, was vor Durchführung einer Abschiebung von Amts wegen zu prüfen und gegebenenfalls als Vorkehrung zum Schutz des von der Abschiebung Betroffenen vorzusehen ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2007 - 19 B 352/07 - juris).

    Eine Untersuchung durch einen Arzt am Tage der Abschiebung, für die praktisch nur eine beschränkte Zeit zur Verfügung stehen dürfte, ist dagegen im Hinblick auf die erforderliche Intensität der Exploration und eine hinreichende Fundierung regelmäßig kein taugliches Mittel, um Hinweise auf eine Suizidgefährdung als Folge einer psychischen Erkrankung so abzuklären, dass eine Abschiebung mit dem möglichen Risiko lebensbedrohlicher Folgen verantwortet werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2007 - 19 B 352/07 - juris; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 23.10.2007 - 24 CE 07.484 - juris).

  • BVerwG, 24.05.2006 - 1 B 118.05

    Verfahrensrecht, Sachaufklärungspflicht, eigene Sachkunde, Krankheit,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.02.2008 - 11 S 2439/07
    Insoweit gelten für die Aufklärungspflicht der Behörde keine anderen Maßstäbe als für diejenige des Verwaltungsgerichts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. zur Ermittlungspflicht beim Vortrag einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung: BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 8.07 - DVBl. 2008, 132, sowie Beschluss vom 24.05.2006 - 1 B 118.05 - NVwZ 2007, 345).

    Ob die ärztlichen Atteste und Berichte darüber hinaus in Bezug auf den Vortrag einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung eine Ermittlungspflicht der Behörde begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 und Beschluss vom 24.05.2006, a. a. O.) oder gar für sich genommen als Entscheidungsgrundlage genügen, was im Hinblick auf die in der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 10.07.2003, a. a. O.) entwickelten Mindestanforderungen bzw. die entsprechenden Voraussetzungen nach Nr. 3.5.2.1.2 Absatz 2 VwV Asyl/Rückführung zweifelhaft erscheint, kann im vorliegenden Eilverfahren offen bleiben.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2004 - 11 S 2297/04

    Inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen Reiseunfähigkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.02.2008 - 11 S 2439/07
    Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung ist unter anderem gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (§ 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 - VBlBW 2003, 482 und vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 juris, jeweils m. w. N.; s. auch BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206 sowie VG Freiburg, Urteil vom 04.02.2004 - 1 K 1620/01 - juris).

    a) Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche - außerhalb des Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn), wobei der Senat erwogen hat, an das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne gegebenenfalls strengere Maßstäbe anzulegen, wenn der Ausländer nicht alles ihm nach Lage der Dinge Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um den Eintritt der Gesundheitsgefahr abzuwenden oder zu mindern oder eingetretene Gesundheitsstörungen zu beseitigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.07.2003 und 15.10.2004, a. a. O.).

  • VGH Bayern, 23.10.2007 - 24 CE 07.484

    D (A), Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.02.2008 - 11 S 2439/07
    Eine Untersuchung durch einen Arzt am Tage der Abschiebung, für die praktisch nur eine beschränkte Zeit zur Verfügung stehen dürfte, ist dagegen im Hinblick auf die erforderliche Intensität der Exploration und eine hinreichende Fundierung regelmäßig kein taugliches Mittel, um Hinweise auf eine Suizidgefährdung als Folge einer psychischen Erkrankung so abzuklären, dass eine Abschiebung mit dem möglichen Risiko lebensbedrohlicher Folgen verantwortet werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2007 - 19 B 352/07 - juris; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 23.10.2007 - 24 CE 07.484 - juris).
  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.02.2008 - 11 S 2439/07
    Insoweit gelten für die Aufklärungspflicht der Behörde keine anderen Maßstäbe als für diejenige des Verwaltungsgerichts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. zur Ermittlungspflicht beim Vortrag einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung: BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 8.07 - DVBl. 2008, 132, sowie Beschluss vom 24.05.2006 - 1 B 118.05 - NVwZ 2007, 345).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.2001 - 11 S 389/01

    Duldungsgrund, inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, posttraumatische

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.02.2008 - 11 S 2439/07
    Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.02.1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, 241; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.05.2001 - 11 S 389/01 -, VBlBW 2002, 32 = InfAuslR 2001, 384).
  • BVerfG, 26.02.1998 - 2 BvR 185/98

    Zur Würdigung von Gesundheitsgefahren als tatsächliche Abschiebungshindernisse

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.02.2008 - 11 S 2439/07
    Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.02.1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, 241; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.05.2001 - 11 S 389/01 -, VBlBW 2002, 32 = InfAuslR 2001, 384).
  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 8.99

    Abschiebungshindernis; inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis; psychische

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.02.2008 - 11 S 2439/07
    Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung ist unter anderem gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (§ 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 - VBlBW 2003, 482 und vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 juris, jeweils m. w. N.; s. auch BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206 sowie VG Freiburg, Urteil vom 04.02.2004 - 1 K 1620/01 - juris).
  • VGH Hessen, 05.09.1997 - 7 TG 3133/97

    Fehlende Dringlichkeit für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zwecks

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.02.2008 - 11 S 2439/07
    Für den Anordnungsanspruch einer Sicherungsanordnung genügt dabei die Glaubhaftmachung von Tatsachen, aus denen sich zumindest ergibt, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist (vgl. Hess VGH, Beschluss vom 05.09.1997 - 7 TG 3133/97 - NJW 1997, 2970; Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 4. Auflage, § 123 Rn. 18; Schoch u. a. , VwGO, Stand Februar 2007, § 123 Rn. 70).
  • VG Freiburg, 04.02.2004 - 1 K 1620/01

    Ausländerrechtliche Duldung wegen bestehender Depression

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14

    Die zuständige Behörde hat jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit

    Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 11 S 2439/07 -, InfAuslR 2008, S. 213 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, S. 241).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.06.2011 - 2 M 38/11

    Aussetzung der Abschiebung wegen Suizidgefahr aufgrund einer psychischen

    Für den Anordnungsanspruch einer Sicherungsanordnung genügt die Glaubhaftmachung von Tatsachen, aus denen sich zumindest ergibt, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist; ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, wenn eine vorläufige Sicherung des in der Hauptsache verfolgten materiellen Anspruchs zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes dringlich ist (vgl. VGH BW, Beschl. v. 06.02.2008 - 11 S 2439/07 -, InfAuslR 2008, 213 [214]).

    Sie bleibt nach § 24 VwVfG verpflichtet, den Sachverhalt selbst weiter aufzuklären, wenn und soweit sich aus den ärztlichen Äußerungen, dem Vortrag des Ausländers oder aus sonstigen Erkenntnisquellen ausreichende Indizien für eine Reiseunfähigkeit ergeben (vgl. VGH BW, Beschl. v. 06.02.2008, a.a.O).(Rn.12).

    Hierzu gehört der Zeitraum des Aufsuchens und Abholens in der Wohnung, des Verbringens zum Abschiebeort sowie die Zeit der Abschiebehaft (VGH BW, Beschl. v. 06.02.2008 - 11 S 2439/07 -, InfAuslR 2008, 213 [214]).

    Auch den Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur endgültigen Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats darf die Ausländerbehörde nicht außer Acht lassen (VGH BW, Beschl. v. 06.02.2008, a.a.O.).

    Für den Anordnungsanspruch einer Sicherungsanordnung genügt dabei die Glaubhaftmachung von Tatsachen, aus denen sich zumindest ergibt, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist; ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, wenn eine vorläufige Sicherung des in der Hauptsache verfolgten materiellen Anspruchs zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes dringlich ist (vgl. VGH BW, Beschl. v. 06.02.2008, a.a.O., m. w. Nachw.).

    Ist das der Fall, wird regelmäßig eine amtsärztliche Untersuchung oder die Einholung einer ergänzenden (fach-)ärztlichen Stellungnahme oder eines (fach-)ärztlichen Gutachtens angezeigt sein, da der Ausländerbehörde und auch den Verwaltungsgerichten die erforderliche medizinische Sachkunde zur Beurteilung einer mit der Abschiebung einhergehenden Gesundheitsgefahr und auch der Frage fehlen dürfte, mit welchen Vorkehrungen diese Gefahr ausgeschlossen oder gemindert werden könnte (vgl. zum Ganzen: VGH BW, Beschl. v. 06.02.2008, a.a.O.).

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 939/14

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bzgl. Rückführung in einen sicheren

    Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 11 S 2439/07 -, InfAuslR 2008, S. 213 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, S. 241).
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