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   VGH Baden-Württemberg, 22.01.1992 - 11 S 2504/91   

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https://dejure.org/1992,3342
VGH Baden-Württemberg, 22.01.1992 - 11 S 2504/91 (https://dejure.org/1992,3342)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.01.1992 - 11 S 2504/91 (https://dejure.org/1992,3342)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Januar 1992 - 11 S 2504/91 (https://dejure.org/1992,3342)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Visumsfreie und aufenthaltsgenehmigungsfreie Einreise in das Bundesgebiet für einen Kurzaufenthalt; Aufhebung einer Abschiebungsandrohung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 42, 313 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvL 81/92

    Mangelnde Begründung der Entscheidungserheblichkeit bei einer Richtervorlage

    b) Die Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG läßt sich so verstehen, daß erhebliche konkrete Gefahren für den einzelnen Ausländer im Hinblick auf die bezeichneten Rechtsgüter auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie gleichzeitig für eine Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, oder sogar für die gesamte Bevölkerung eine allgemeine Gefahr darstellen (so schon VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 22. Januar 1992 - 11 S 2504/91 - vgl. auch VG Neustadt, Urteil vom 5. Juli 1991 - 7 K 1789/89 -, NVwZ 1992, S. 296 ff.; im Ergebnis auch VG Stuttgart, Urteil vom 1. Februar 1991 - 5 K 1742/89 -, InfAuslR 1991, S. 214 f.; vgl. auch GK-Ausländerrecht >Treiber<, § 53 AuslG , Rdnr. 246 i.V.m. Rdnrn. 233 f., 19; ähnlich Marx, Abschiebung von De-facto-Flüchtlingen und rechtliche Handlungsgrenzen, ZAR 1991, S. 127 >128: "Nur in den Fällen, in denen eine konkrete individuelle Betroffenheit nicht geltend gemacht werden kann, weil sich die Furcht auf allgemeine Gefahren etwa eines Bürgerkrieges richtet, ist nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zu entscheiden" sowie S. 130: "Im übrigen sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gegeben.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2000 - 11 S 1387/99

    Geltung der Freizügigkeitsregelung für Erwerbsprostitution

    Dies wäre zwar dann der Fall, wenn der Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet ab ihrer ersten Einreise - im Hinblick auf einen auf Dauer angelegten Aufenthalt - einheitlich zu beurteilen wäre (vgl. zur Problematik: BVerwG, Urteil vom 15.7.1980, BVerwGE 60, 284 = NJW 1981, 1168 = DÖV 1981, 429, zur Unterscheidung zwischen einem Daueraufenthalt mit kurzfristigen Unterbrechungen in regelmäßigen Abständen und wiederholten Aufenthalten bis zu drei Monaten nach der - auf die subjektive Aufenthaltsabsicht abstellenden - Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG i.d.F. vom 29.6.1976, BGBl. I S. 1717, wonach sog. Positivstaater u.a. dann keiner Aufenthaltserlaubnis bedurften, wenn sie sich nicht länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wollten; s. auch HambOVG, Beschluss vom 24.11.1995, EZAR 010 Nr. 2, zu - kurz aufeinander folgenden - sog. Kettenaufenthalten von jeweils bis zu drei Monaten Dauer, die mit der Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts in das Bundesgebiet "bei der gebotenen lebensnahen Betrachtung" als Daueraufenthalt anzusehen seien; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 22.1.1992 - 11 S 2504/91(ESVGH 42, 313 - Ls) - und vom 4.4.1995 - 11 S 425/95 (NVwZ-RR 1996, 58 - Ls) -, wonach es sich auch bei kurz aufeinander folgenden Kurzaufenthalten gemäß § 1 Abs. 1 DVAuslG bei der danach ausschließlich nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Beurteilung jeweils um aufenthaltsrechtlich selbständige Aufenthalte handelt).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.2002 - A 6 S 967/01

    Demokratische Republik Kongo: keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit

    Eine Definition der allgemeinen Gefahr nach Satz 2 der Vorschrift im Sinne einer bloßen Möglichkeit des Gefahreneintritts (so noch VGH Bad.-Württbg., Beschl. vom 22.1. 1992 - 11 S 2504/91; Schenk, VBlBW 1995, 457, 460; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.12.1994, NVwZ 1995, 781, 782 f. m.w.N.) macht schon deshalb keinen Sinn, weil bei Fehlen einer konkreten Gefahr der Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ohnehin nicht greift; die Normierung einer Sperrwirkung wäre dann überflüssig.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.09.1993 - A 14 S 482/93

    Keine Verfolgung der Volksgruppe der Albaner im Kosovo allein wegen ihrer

    Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG kann daher unabhängig von einer Entscheidung nach § 54 AuslG im Einzelfall auch dann festgestellt werden, wenn eine konkrete erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, die auch der Bevölkerungsgruppe oder Bevölkerung als solcher droht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß v. 10.12.1992 - 11 S 1396/92 - VBlBW 1993, 190 - Beschluß v. 27.08.1992 - A 12 S 1384/92 - Beschluß v. 22.01.1992 - 11 S 2504/91 - siehe auch Beschluß v. 29.01.1992 - A 13 S 1898/91 - unklar Urteil v. 08.12.1992 - A 13 S 1940/91 - VBlBW 1993, 192, 196).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.1993 - 11 S 881/93

    Nachzug sonstiger Familienangehöriger iSd AuslG 1990 - keine besondere Härte bei

    Ob hinsichtlich Kroatien oder anderer Staaten (etwa Bosnien-Herzegowina) die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfüllt waren -die Berücksichtigung der darin genannten Gefahrensituation ist der Ausländerbehörde nicht deshalb verwehrt, weil möglicherweise die Bevölkerung in Kroatien oder Bosnien-Herzegowina oder die Bevölkerungsgruppe, der die Klägerin angehört, diesen Gefahren allgemein ausgesetzt sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.12.1992 -11 S 1396/92- VBlBW 1993, 190, und Beschl. v. 22.1.1992 -11 S 2504/91- in Jakober/Lehle/Schwab, Aktuelles Ausländerrecht; Urt. v. 2.9.1993 -A 14 S 482/93-; Beschl. v. 27.8.1992 -A 12 S 1384/92-) - oder ob sonstige Duldungsgründe nach den §§ 55 Abs. 2 bis 4 AuslG vorlagen, ist für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht erheblich (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 1 und 2 AuslG; siehe dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.12.1992 -11 S 1396/92- VBlBW 1993, 190 und Beschl. v. 9.11.1992 -1 S 2165/92-; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.2.1993 -16 S 204/93- NVwZ-RR 1993, 443).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.1995 - 13 S 2924/94

    Wirkung eines verspätet gestellten Antrages auf Aufenthaltsgenehmigung - kein

    Dahinstehen kann, ob diese Einreise und ein anschließender Aufenthalt von drei Monaten nach § 3 Abs. 3 AuslG i.V.m. § 1 Abs. 1 DVAuslG ohne Aufenthaltsgenehmigung rechtmäßig waren, oder ob die Antragsteller unerlaubt eingereist sind, weil sie einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigten, so daß sie von vornherein nach § 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig waren (so OVG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 11.5.1994 - 7 B 11196/94 - NVwZ 1995, 99 (nur LS); a.A.: VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 22.1.1992 - 11 S 2504/91 - HessVGH Beschl. v. 30.9.1992 und v. 12.3.1993 EZAR 622 Nr. 17 und 20).
  • VG Düsseldorf, 07.04.1995 - 25 K 11825/93

    Asylrecht: Politische Verfolgung in der Russischen Föderation - Ausländerrecht:

    Auf eine Entscheidung der zuständigen obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG kommt es insoweit nicht an (vgl.: BVerfG, Beschluß vom 21. Dezember 1994 - 2 BvL 81/92 und 2 BvL 82/92 -, Beschlußabdruck S. 7/8 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 22. Januar 1992, - 11 S 2504/91 -).
  • VG Freiburg, 21.10.1992 - A 2 K 10261/92

    Asylanerkennung eines türkischen Kurden mit alevitischem Glauben; Asylerhebliche

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  • VGH Baden-Württemberg, 27.08.1992 - A 12 S 1384/92

    Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer

    Das bedeutet freilich nach Auffassung des Senats nicht, daß das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Einzelfall nicht auch dann der Abschiebung des Ausländers, dem Gefahren ebenso wie anderen aus der Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe seines Heimatstaates drohen, entgegenstehen kann, wenn eine Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG nicht ergangen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 22.1.1992 - 11 S 2504/91 - und Beschluß vom 29.1.1992 - A 13 S 1898/91 - vgl. auch Jakober/Lehle/Schwab, Aktuelles Ausländerrecht, Randnr. 10 zu § 53 AuslG).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.1993 - 11 S 1183/93

    Keine Umdeutung einer ermessensfehlerhaften Ausweisung in eine Versagung einer

    Denn die Berücksichtigung einer Gefahrensituation im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist der Ausländerbehörde nicht deshalb verwehrt, weil möglicherweise die Bevölkerung im ehemaligen Jugoslawien oder die Bevölkerungsgruppe, der der Antragsteller angehört, diesen Gefahren allgemein ausgesetzt sind und diese allgemeine Gefahrenlage daher auch für eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG maßgebend ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.12.1992 -11 S 1396/92- VBlBW 1993, 190, und Beschl. v. 22.1.1992 -11 S 2504/91- in Jakober/Lehle/Schwab, Aktuelles Ausländerrecht unter D 1.1 § 53 Abs. 6 AuslG Nr. 1; Urt. v. 2.9.1993 -A 14 S 482/93-; Beschl. v. 27.8.1992 -A 12 S 1384/92-), zumal wenn diese Anordnung -wie hier- nach ihrem Regelungsgehalt auf den Antragsteller nicht anwendbar ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.04.1995 - 11 S 425/95

    Ausländerrecht: Befreiung von der Aufenthaltsgenehmigungspflicht im Falle

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.1992 - 11 S 1396/92

    Vorliegen eines Abschiebungshindernisses - Vorgehen gegen eine davon unberührt

  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.1995 - 11 S 2986/94

    Fiktion des erlaubten Aufenthalts erlischt nicht wegen Ablaufs der auf den

  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.1992 - 11 S 2626/92

    Ausländerrecht: Vorliegen einer erlaubten Einreise - Befreiung vom Erfordernis

  • VG Karlsruhe, 28.08.1992 - A 8 K 11064/92

    Antrag auf auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage; Interesse an der

  • VG Karlsruhe, 27.10.1997 - 4 K 3371/97

    Abschiebungsschutz hinsichtlich Bosnien-Herzegowina; Rechtliche Unmöglichkeit der

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