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   VGH Baden-Württemberg, 16.06.2003 - 11 S 2537/02   

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https://dejure.org/2003,3823
VGH Baden-Württemberg, 16.06.2003 - 11 S 2537/02 (https://dejure.org/2003,3823)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.06.2003 - 11 S 2537/02 (https://dejure.org/2003,3823)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Juni 2003 - 11 S 2537/02 (https://dejure.org/2003,3823)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Eilrechtsschutz bei Abschiebungsandrohung ohne vollziehbare Ausreisepflicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung; Rechtsschutzinteresse; Voraussetzung der Abschiebungsandrohung ist nur die wirksame Verpflichtung zur Ausreise, nicht die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht; Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ist Voraussetzung ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; AuslG § 28 Abs. 2; AuslG § 42 Abs. 1; AuslG § 42 Abs. 2; AuslG § 49; AuslG § 50 Abs. 1; AuslG § 50 Abs. 4; AuslG § 72
    D (A), Aufenthaltsbewilligung, Verlängerung, Ablehnung, Aufenthaltszweck, Studium, Abschiebungsandrohung, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Ausreisefrist, Ausreisepflicht, Vollziehbarkeit, Rechtsschutzbedürfnis

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1; ; AuslG § 28 Abs. 2; ; AuslG § 42 Abs. 1; ; AuslG § 42 Abs. 2; ; AuslG § 42 Abs. 3; ; AuslG § 49; ; AuslG § 50 Abs. 1; ; AuslG § 50 Abs. 4; ; AuslG § 72

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufschiebende Wirkung, Aufenthaltsbewilligung, Abschiebungsandrohung - Aufenthaltsbewilligung, Ablehnung der Verlängerung, Abschiebungsandrohungm Vorläufiger Rechtsschutz, Rechtsschutzinteresse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2003, 476
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2003 - 11 S 1188/02

    Abschiebungsandrohung - selbständiger VA - Ausreisepflicht - Ausreisefrist

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.06.2003 - 11 S 2537/02
    Das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen einen sofort vollziehbaren aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakt nach § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG und die mit ihm verbundene Abschiebungsandrohung ist ungeachtet dessen gegeben, dass die Abschiebungsandrohung keine vollziehbare Ausreisepflicht voraussetzt (Ergänzung zum Senatsurteil vom 29.04.2003 - 11 S 1188/02 -).

    Denn Voraussetzung für eine derartige Abschiebungsandrohung ist, wie der Senat entschieden hat, nur, dass der Ausländer - kraft Gesetzes oder (wie hier) durch eine aufenthaltsbeendende Verfügung - wirksam zur Ausreise verpflichtet ist (§ 42 Abs. 1 AuslG, hier i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG); hingegen muss die Ausreisepflicht nicht nach § 42 Abs. 2 (hier: Satz 2) AuslG vollziehbar sein (vgl. Urteil vom 29.4.2003 - 11 S 1188/02 -).

  • BVerwG, 02.09.1996 - 1 B 143.96

    Zulassung der Revision wegen abweichender Rechtsprechung im Berufungsurteil -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.06.2003 - 11 S 2537/02
    Zudem eröffnet sie für den Betroffenen den weiteren Vorteil, dass die Ausreisefrist nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht erneut zu laufen beginnt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 2.9.1996 - 1 B 143.96 -, Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 11; Urteil des Senats vom 29.4.2003 a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.2004 - 11 S 1518/03

    Kein Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben oder gegen deutsches

    Zu den Gründen des - zu bejahenden - Rechtsschutzinteresses an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber einer mit der Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung verbundenen Abschiebungsandrohung (Fortführung des Beschlusses vom 16.6.2003 - 11 S 2537/02 -, VBlBW 2003, 476).

    Das Rechtsschutzinteresse folgt jedoch daraus, dass bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht der Antragstellerinnen entfiele, was zwar nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung als solcher, wohl aber zur Unterbrechung der zusammen mit dieser - als selbstständige Teilregelung - festgesetzten Ausreisefrist und darüber hinaus zur Rechtwidrigkeit der späteren Abschiebung schlechthin führen würde (vgl. §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 4 Satz 1 AuslG und dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.4.2003 - 11 S 1188/02, VBlBW 2003, 445 = InfAuslR 2003, 342 sowie Beschluss vom 16.6.2003 - 11 S 2537/02 -, VBlBW 2003, 476).

    Für ihren Antrag gegenüber der Abschiebungsandrohung entsteht den Antragstellerinnen ein rechtlicher Vorteil zunächst insofern, als bei Aussetzung der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit dieser Vollstreckungsmaßnahme (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG; dazu [unter Erörterung der früheren Rechtslage nach § 187 Abs. 3 VwGO a.F.] Kopp/Schenke, VwGO, 13 Aufl. § 80 Rdnr. 70 sowie FN 125) ebenfalls die Ausreisefrist unterbrochen wird (§ 50 Abs. 4 Satz 1 AuslG, dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.6.2003 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.2005 - 11 S 877/05

    Rechtsschutzinteresse an vorläufigem Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendenden

    Auch unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes ist das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen sofort vollziehbaren aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakt und die mit ihm verbundene Abschiebungsandrohung zu bejahen, nachdem die maßgeblichen Regelungen sich gegenüber dem Ausländergesetz inhaltlich nicht geändert haben (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 09.03.2004 - 11 S 1518/03 -, VBlBW 2004, 312 und vom 16.06.2003 - 11 S 2537/02 -, VBlBW 2003, 476 = AuAS 2003, 220).

    Das Rechtsschutzinteresse folgte jedoch daraus, dass bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Ausländers entfiel, was zwar nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung als solcher, wohl aber zur Unterbrechung der zusammen mit dieser - als selbstständige Teilregelung - festgesetzten Ausreisefrist und darüber hinaus zur Rechtswidrigkeit der späteren Abschiebung schlechthin führen würde (vgl. §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 4 Satz 1 AuslG und dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.04.2003 - 11 S 1188/02 -, VBlBW 2003, 445 = InfAuslR 2003, 342 sowie Beschluss vom 16.06.2003 - 11 S 2537/02 -, VBlBW 2003, 476).

    Denn für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung kam es nur darauf an, dass der Ausländer ausreisepflichtig war (§ 42 Abs. 1 AuslG), nicht aber, dass die Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 2 AuslG vollziehbar war (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.04.2003, a.a.O.; Beschluss vom 16.06.2003, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.05.2007 - 11 S 2093/06

    Vorläufiger Rechtsschutz - Erteilung einer Niederlassungserlaubnis -

    Mit der Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung erwächst der Antragstellerin zu 6 im Verhältnis zur Aussetzung des Sofortvollzugs der Ablehnungsentscheidung auch ein zusätzlicher rechtlicher Vorteil (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16.06.2003 - 11 S 2537/02 - VBlBW 2003, 476, vom 09.03.2004 - 11 S 1518/03 - VBlBW 2004, 312 und vom 01.09.2005 - 11 S 877/05 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2008 - 11 S 1136/07

    Vorläufiger Rechtsschutz - Einreise eines Ausländers aufgrund eines

    Dabei kann offen gelassen werden, ob sich die Abschiebungsandrohungen in der Sache - wie allgemein im Vollstreckungsrecht - bereits deshalb als rechtswidrig darstellen, weil die aufschiebende Wirkung gegenüber der Versagungsverfügung angeordnet wurde und damit auch die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfällt (so zu § 50 Abs. 1 AuslG 1990 etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245 = EzAR 041 Nr. 3; Renner, Ausländerrecht Kommentar, 7. Aufl. 1999, § 50 AuslG Rn. 6), oder ob die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zwar das Bestehen einer Ausreisepflicht voraussetzt, nicht aber deren Vollziehbarkeit (so VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.09.2005, a.a.O.; zur alten Rechtslage Urt. v. 29.04.2003 - 11 S 1188/02 -, VBlBW 2003, 445 = InfAuslR 2003, 342; Beschl. v. 16.06.2003 - 11 S 2537/02 -, VBlBW 2003, 476; ebenso Hailbronner, a.a.O., § 59 AufenthG Rn. 13 ff; Funke-Kaiser, a.a.O., § 59 Rn. 25 f).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.09.2003 - 11 S 973/03

    Ausweisungsschutz bei türkischem Straftäter - assoziationsrechtliche Lage

    Auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht gemäß § 42 Abs. 2 AuslG kommt es für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung hingegen nicht an (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2003 - 11 S 1188/02 - Beschluss vom 16.06.2003 - 11 S 2537/02 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.2004 - 11 S 192/04

    Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis bei auf unabsehbare Zeit angelegtem Wechsel

    Auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.4.2003 - 11 S 1188/02 -, VBlBW 2003, 445 = InfAuslR 2003, 341 = EZAR 044 Nr. 20 = AuAS 2003, 204 [LS] und Beschluss vom 16.6.2003 - 11 S 2537/02 -, EZAR 622 Nr. 41).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.10.2007 - 11 S 2231/07

    Zulässige Beschwerde nach Erledigungserklärung des Antragstellers; Streitwert bei

    Denn der Antragsgegner hat die mit der Ausweisung begründete Ausreisepflicht des Antragstellers vollzogen, obwohl das Verwaltungsgericht zuvor mit Beschluss vom 19.10.2006 - 8 K 2575/06 - die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers in Bezug auf seine Ausweisung wiederhergestellt und im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung angeordnet hatte und damit die für eine Abschiebung notwendigen Voraussetzungen der Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht und des Ablaufs der als Teilregelung in der Abschiebungsandrohung enthaltenen Ausreisefrist entfallen waren (vgl. im einzelnen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.09.2005 - 11 S 877/05 -, VBlBW 2006, 111; Beschluss vom 09.03.2004 - 11 S 1518/03 -, VBlBW 2004, 312 und vom 16.06.2003 - 11 S 2537/02 -, VBlBW 2003, 476).
  • VG Sigmaringen, 04.10.2005 - 6 K 1323/05

    Ausweisung wegen falscher Angaben im ausländerrechtlichen Verfahren; Scheinehe

    Bei Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit wird jedoch die Ausreisefrist unterbrochen (§ 50 Abs. 3 AufenthG, dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2004 - 11 S 1518/03 - und Beschluss vom 16.06.2003 - 11 S 2537/02 -, VBlBW 2003, 476 zu einer mit der Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung verbundenen Abschiebungsandrohung).
  • VG Freiburg, 19.11.2008 - 4 K 1608/08

    Begründung des eigenständigen Aufenthaltsrechts und Vorliegen einer besonderen

    Vorläufiger Rechtsschutz ist der Antragstellerin auch hinsichtlich der mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis verbundenen Abschiebungsandrohung zu gewähren; denn aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Versagung gerichteten Widerspruchs entfällt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht der Antragstellerin als gesetzliche Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung (s. § 58 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 AufenthG; vgl. dazu VGH Bad.-Württ., a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 29.04.2008 - 5 K 2619/06 - a.A. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003 - 11 S 2537/02 -, VBlBW 2003, 476).
  • VG Sigmaringen, 13.09.2004 - 6 K 1434/04

    Härtefall im Sinne von § 19 Abs 1 S 2 AuslG 1990; Ausweisung wegen Falschangaben

    Bei Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit wird jedoch die Ausreisefrist unterbrochen (§ 50 Abs. 4 Satz 1 AuslG, dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2004 - 11 S 1518/03 - und Beschluss vom 16.06.2003 - 11 S 2537/02 -, VBlBW 2003, 476 zu einer mit der Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung verbundenen Abschiebungsandrohung).
  • VG Freiburg, 13.01.2004 - 1 K 1131/03

    Ausweisung wegen Drogenhandels

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