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   OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2011 - 11 S 26.11   

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OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2011 - 11 S 26.11 (https://dejure.org/2011,21528)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.09.2011 - 11 S 26.11 (https://dejure.org/2011,21528)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. September 2011 - 11 S 26.11 (https://dejure.org/2011,21528)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 4 Abs 3 WaffG, § 2 Abs 1 Nr 1 GebG BB, § 3 Abs 1 Nr 1 GebG BB, § 1 Abs 1 InnMinGebV BB 2010, Tarifst 14.8.1 InnMinGebV BB 2010
    Gebührenrecht, Waffenrecht: Gebührenerhebung für die Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit und Eignung eines Jagdscheininhabers; Prüfungsumfang; angeblich identisches Prüfungsprogramm; zusätzliche Registerabfrage für Waffenbehörde

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 4 Abs 3 WaffG, § 2 Abs 1 Nr 1 GebG BB, § 3 Abs 1 Nr 1 GebG BB, § 1 Abs 1 InnMinGebV BB 2010, Tarifst 14.8.1 InnMinGebV BB 2010
    Waffenrecht; Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit und Eignung; Gebührenerhebung; Jagdscheininhaber; Prüfungsumfang; angeblich identisches Prüfungsprogramm; zusätzliche Registerabfrage für Waffenbehörde; Amtshandlung; Gebührenabschlag bei öffentlichem Interesse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Brandenburg, 19.02.2003 - 2 D 24/02

    Normenkontrollverfahren; Gebührenpflichtige Amtshandlung; Interesse des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2011 - 11 S 26.11
    Von diesem Begriffsverständnis einer dem Gebührenschuldner individuell zurechenbaren und deshalb gebührenpflichtigen Amtshandlung geht, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, ersichtlich auch das GebGBbg vom 7. Juli 2009 aus, das in § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebGBbg den Begriff der Amtshandlung, auf den sich § 3 Abs. 1 Nr. 1 GebGBbg bezieht, ebenfalls als besondere öffentlich-rechtliche gebührenbegründende Verwaltungstätigkeit definiert (vgl. zum insoweit identischen GebGBbg 1991: OVG Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2003 - 2 D 24/02.NE -, juris Rz. 28).
  • BVerwG, 22.11.2000 - 6 C 8.99

    Elektromagnetische Verträglichkeit, Senderbetreiber, Beitrag, Gebühr, Steuer,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2011 - 11 S 26.11
    Wenn das Verwaltungsgericht darauf hinweise, auch im Falle eines überwiegenden öffentlichen Interesses sei die Gebührenerhebung zulässig, greife das zu kurz, da das Allgemeininteresse dann jedenfalls durch einen Abschlag auf den umzulegenden Gesamtaufwand zu berücksichtigen sei, wie das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 22. November 2000 zu 6 C 8/99 für die Erhebung von Beiträgen der Betreiber von Funkanlagen entschieden habe.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2018 - 1 S 555/18

    Gebühr für eine waffenrechtliche Regelüberprüfung

    Das Gleiche kann gelten, wenn während des Laufs eines Dreijahrszeitraums aus jagd rechtlichen Gründen eine Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung des Betroffenen vorgenommen wird (offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 - 6 C 27.11 -, a.a.O., sowie NdsOVG, Urt. v. 19.04.2011, a.a.O., und v. 25.01.2007, a.a.O.; tendenziell wie hier OVG Rh.-Pf., Urt. v. 03.12.2013, a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 03.09.2008, a.a.O.; Neumann, jurisPR-BVerwG 2/2013 Anm. 3: "grundsätzlich" [ohne nähere Erläuterung]; Heller/Soschinka, a.a.O., Rn. 1380a; a.A. wohl OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.09.2011 - OVG 11 S 26.11 - juris).

    Den Jagdbehörden stehen bei dieser Prüfung auch in einer Vielzahl von - allerdings nicht in allen - Fällen dieselben Erkenntnisquellen zur Verfügung wie den Waffenbehörden (offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 - 6 C 27.11 -, a.a.O.; im Ergebnis wie hier OVG Rh.-Pf., Urt. v. 03.12.2013, a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 03.09.2008, a.a.O.; tendenziell auch Neumann, jurisPR-BVerwG 2/2013 Anm. 3; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.09.2011, a.a.O., und Lehmann/v. Grotthuss/Soens, Aktuelles Waffenrecht, Stand 138. EL, Dez. 2017, § 4 WaffG Rn. 27, unter Verweis auf …

    Dem steht nicht entgegen, dass die aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister erhobenen personenbezogenen Daten gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 WaffG "nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden" dürfen (so aber wohl OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.09.2011, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2012 - 11 S 27.11

    Waffenrecht; Gebührenerhebung; Aufbewahrungskontrolle; Amtshandlung;

    Soweit der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren geltend macht, die Tarifstelle 14.8.6 der GebOMI biete deshalb keine geeignete Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Gebühr für die Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition nach § 36 Abs. 3 WaffG, weil es sich hierbei um eine Prüfung handele und die Kostenregelung in § 50 Abs. 1 WaffG zwischen Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen unterscheide, so dass § 3 Abs. 1 Nr. 1 GebGBbg mit seiner Ermächtigung nur für "Amtshandlungen" nicht einschlägig sein könne, vermag der Senat dem nicht zu folgen (vgl. Beschluss des Senats vom 15. September 2011 - OVG 11 S 26.11 -, juris Rz. 4).

    Von diesem Begriffsverständnis einer dem Gebührenschuldner individuell zurechenbaren und deshalb gebührenpflichtigen Amtshandlung geht, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, ersichtlich auch das GebGBbg vom 7. Juli 2009 aus, das in § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebGBbg den Begriff der Amtshandlung, auf den sich § 3 Abs. 1 Nr. 1 GebGBbg bezieht, ebenfalls als besondere öffentlich-rechtliche gebührenbegründende Verwaltungstätigkeit definiert (vgl. Beschluss des Senats vom 15. September 2011, a.a.O. und zum insoweit identischen GebGBbg 1991: OVG Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2003 - 2 D 24/02.NE -, juris Rz. 28).

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