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   VGH Baden-Württemberg, 08.03.1995 - 11 S 2908/94   

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VGH Baden-Württemberg, 08.03.1995 - 11 S 2908/94 (https://dejure.org/1995,2818)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.03.1995 - 11 S 2908/94 (https://dejure.org/1995,2818)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. März 1995 - 11 S 2908/94 (https://dejure.org/1995,2818)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Beschränkung des Rechtsanspruchs des ausländischen Ehegatten eines Deutschen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 45, 198
  • FamRZ 1997, 748 (Ls.)
  • VBlBW 1995, 168 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.1992 - 11 S 1704/92

    Versagung der Aufenthaltserlaubnis: Antragsbefugnis des deutschen Ehegatten im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.1995 - 11 S 2908/94
    Die behördliche Ermessensentscheidung zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis (nach §§ 23 Abs. 3, 17 Abs. 5 AuslG (AuslG 1990)) in den Fällen, in denen ein Ausländer mit seinem deutschen Ehegatten im Bundesgebiet in ehelicher und familiärer Gemeinschaft lebt, hat bei der Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls den gesetzlichen Regelungszusammenhang sowie insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den durch Art. 6 GG gebotenen besonderen Schutz der in der Bundesrepublik Deutschland geführten Ehe zu beachten (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 17.9.1992 - 11 S 1704/92 -).

    Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat den Antrag mit Beschluß vom 11.6.1992 (1 K 410/92) abgelehnt; auf die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluß hat der erkennende Senat mit Beschluß vom 17.9.1992 (11 S 1704/92) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet.

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und auf den weiteren Inhalt der zur Sache gehörenden Gerichtsakten (des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in den Verfahren 1 K 410/92, 1 K 649/93 und 1 K 3146/93 sowie des VGH Bad.-Württ. im Verfahren 11 S 1704/92) und Behördenakten (der Ausländerbehörde und des Regierungspräsidiums Karlsruhe) sowie der zum Verfahren beigezogenen Strafakten des Amtsgerichts Heidelberg (8 Cs 392/85, 8 Cs 506/86, 8 Ds 85/87, 8 Cs 259/87, 8 Cs 556/88 und 8 Cs 108/92 - mit Vollstreckungsakte -) verwiesen.

    Die behördliche Ermessensentscheidung zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis (nach §§ 23 Abs. 3, 17 Abs. 5 AuslG) in den Fällen, in denen ein Ausländer mit seinem deutschen Ehegatten im Bundesgebiet in ehelicher und familiärer Gemeinschaft lebt, hat bei der Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls den gesetzlichen Regelungszusammenhang sowie insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den durch Art. 6 GG gebotenen besonderen Schutz der in der Bundesrepublik Deutschland geführten Ehe zu beachten (s. dazu insbesondere den - im Fall des Klägers ergangenen - Beschluß des Senats vom 17.9.1992 - 11 S 1704/92 - InfAuslR 1993, 55 = VBlBW 1993, 184 = FamRZ 1994, 41 = Jakober/Lehle/Schwab, Aktuelles Ausländerrecht, D 1.1 § 17 Abs. 5 AuslG Nr. 1; vgl. auch Kanein/Renner, Ausländerrecht, Komm., 6. Aufl., § 23 AuslG RdNr. 5).

    Die Beachtung dieser Anforderungen im Hinblick auf die Ausweisungsschutzvorschrift des § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG für Ausländer, die mit deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft leben, hat der Senat in dem Beschluß vom 17.9.1992 (aaO.) als Ermessensrichtschnur bei der Abwägung im Rahmen der Ermessensausübung nach §§ 23 Abs. 3, 17 Abs. 5 AuslG bereits im einzelnen aufgezeigt.

    Auch nach den Erlaßregelungen des Innenministeriums Baden-Württemberg betreffend die Bekämpfung der Ausländerkriminalität (s. dazu die - bereits im Senatsbeschluß vom 17.9.1992, aaO., erwähnten - Schnellbrief-Erlasse vom 11.2.1991 und vom 13.7.1992, Az.: 3-670/370 und 3-664/462) ist bei der Auslegung des Begriffs des "schwerwiegenden Ausweisungsgrundes" im Sinne von § 48 Abs. 1 AuslG zu beachten, daß eine Geldstrafe grundsätzlich keinen Ausweisungsanlaß bietet; selbst eine erstmalige Straftat, die zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten führte, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, genügt grundsätzlich nicht als schwerwiegender Ausweisungsgrund.

    Wie der Senat bereits in dem Beschluß vom 17.9.1992 (aaO.) ausgeführt hat, steht in dem hier maßgeblichen aufenthaltsrechtlichen Zusammenhang nicht nur die Ehe als Status, die Möglichkeit zu ihrer Fortführung schlechthin und irgendwo unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG, sondern die von dem deutschen Eheteil in Übereinstimmung mit seinem ausländischen Partner in Deutschland geführte Ehe.

    Im Hinblick auf die im Bundesgebiet bestehende eheliche Lebensgemeinschaft ergibt sich im Fall des Klägers im Vergleich der aufenthaltsrechtlichen Wirkungen einer Versagung der Aufenthaltserlaubnis und einer Ausweisung (s. dazu im einzelnen den Senatsbeschluß vom 17.9.1992, aaO.), daß für den Kläger und seine deutsche Ehefrau die von den Behörden beabsichtigte Versagung der Aufenthaltserlaubnis auf den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft nur scheinbar das mildere Mittel gegenüber einer Ausweisung ist.

    Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis könnte daher bei der im Fall des Klägers gegebenen Sach- und Rechtslage im Ergebnis eine Umgehung der bei einer Ausweisung zu beachtenden Schutzregelungen (hier: des § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG) darstellen (s. auch den Senatsbeschluß vom 17.9.1992, aaO.).

    Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die Verfügung der Ausländerbehörde vom 3.3.1992 durch den Senatsbeschluß vom 17.9.1992 - 11 S 1704/92 - entfiel jedoch diese Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, ohne daß es insoweit auf das Bestehen oder einen - gesetzlich nicht vorgesehenen - Wiedereintritt der Fiktionswirkungen des § 69 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 AuslG ankommt (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 5.5.1992 - 11 S 3162/91 - in Jakober/Lehle/Schab, aaO., D 1.1 § 69 Abs. 2 AuslG Nr. 4 = ESVGH 43, 71 (Ls), und vom 15.11.1994 - 11 S 2677/94 -, s. auch Funke-Kaiser in GK-AuslR, § 69 AuslG, RdNr. 55).

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.1995 - 11 S 2908/94
    Dabei haben die Behörden den Willen und die freie Entscheidung der in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Eheleute zu beachten, die eheliche Lebensgemeinschaft hier fortführen zu wollen (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 18.7.1979, BVerfGE 51, 386, 397).

    Zwar kann der Gesichtspunkt der Generalprävention bei der Ausweisung eines Ausländers wegen Straftaten auch dann rechtlich tragfähig sein, wenn der Ausländer mit einer deutschen Frau verheiratet ist (s. dazu u.a. BVerfG, Beschluß vom 18.7.1979, BVerfGE 51, 386; BVerwG, Beschluß vom 10.1.1995 - BVerwG 1 B 153.94 -).

  • BVerwG, 10.01.1995 - 1 B 153.94

    Ausländerrecht - Ausweisungsschutz - Straftäter - Generalprävention

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.1995 - 11 S 2908/94
    Die Widerspruchsbehörde hat dafür zutreffend die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeführt, mit der für die Auslegung des Begriffs der "schwerwiegenden Gründe" im Rahmen eines besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 Abs. 2 AuslG 1965 angeknüpft wird (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 19.8.1993, InfAuslR 1994, 98 = Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 2, und vom 10.1.1995 - BVerwG 1 B 153.94 -, jeweils unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.1.1989, BVerwGE 81, 155 = NVwZ 1989, 770).

    Zwar kann der Gesichtspunkt der Generalprävention bei der Ausweisung eines Ausländers wegen Straftaten auch dann rechtlich tragfähig sein, wenn der Ausländer mit einer deutschen Frau verheiratet ist (s. dazu u.a. BVerfG, Beschluß vom 18.7.1979, BVerfGE 51, 386; BVerwG, Beschluß vom 10.1.1995 - BVerwG 1 B 153.94 -).

  • BVerwG, 19.08.1993 - 1 B 49.93

    Ausweisungsschutz - Hinweis auf Neuregelung - Grundsatzrevision -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.1995 - 11 S 2908/94
    Die Widerspruchsbehörde hat dafür zutreffend die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeführt, mit der für die Auslegung des Begriffs der "schwerwiegenden Gründe" im Rahmen eines besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 Abs. 2 AuslG 1965 angeknüpft wird (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 19.8.1993, InfAuslR 1994, 98 = Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 2, und vom 10.1.1995 - BVerwG 1 B 153.94 -, jeweils unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.1.1989, BVerwGE 81, 155 = NVwZ 1989, 770).

    Für den Eingriff einer Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist erforderlich, daß eine zwingende soziale Notwendigkeit besteht, wobei besonders der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist (s. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 22.2.1993 - BVerwG 1 B 7.93 - und vom 19.8.1993, InfAuslR 1994, 98 = Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 2, jeweils unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18.2.1991, InfAuslR 1991, 149; s. auch BVerwG, Urteil vom 29.7.1993 - BVerwG 1 C 25.93 - BVerwGE 94, 35 = InfAuslR 1994, 2).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.1995 - 11 S 2954/94

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach VwGO § 80 Abs 5 gegenüber

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.1995 - 11 S 2908/94
    Unter diesen Umständen kann hier dahinstehen, ob ein die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rechtfertigendes öffentliches Interesse hier auch im Hinblick auf Art. 6 GG zu bejahen wäre (s. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 15.2.1995 - 11 S 2954/94 -).
  • BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93

    Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Rückschaffungsverbot - Rückbeförderungsverbot

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.1995 - 11 S 2908/94
    Für den Eingriff einer Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist erforderlich, daß eine zwingende soziale Notwendigkeit besteht, wobei besonders der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist (s. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 22.2.1993 - BVerwG 1 B 7.93 - und vom 19.8.1993, InfAuslR 1994, 98 = Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 2, jeweils unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18.2.1991, InfAuslR 1991, 149; s. auch BVerwG, Urteil vom 29.7.1993 - BVerwG 1 C 25.93 - BVerwGE 94, 35 = InfAuslR 1994, 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.1992 - 11 S 3162/91

    Zum vorläufigen Rechtsschutz bei Versagung der Erteilung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.1995 - 11 S 2908/94
    Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die Verfügung der Ausländerbehörde vom 3.3.1992 durch den Senatsbeschluß vom 17.9.1992 - 11 S 1704/92 - entfiel jedoch diese Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, ohne daß es insoweit auf das Bestehen oder einen - gesetzlich nicht vorgesehenen - Wiedereintritt der Fiktionswirkungen des § 69 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 AuslG ankommt (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 5.5.1992 - 11 S 3162/91 - in Jakober/Lehle/Schab, aaO., D 1.1 § 69 Abs. 2 AuslG Nr. 4 = ESVGH 43, 71 (Ls), und vom 15.11.1994 - 11 S 2677/94 -, s. auch Funke-Kaiser in GK-AuslR, § 69 AuslG, RdNr. 55).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.1994 - 11 S 2677/94

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.1995 - 11 S 2908/94
    Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die Verfügung der Ausländerbehörde vom 3.3.1992 durch den Senatsbeschluß vom 17.9.1992 - 11 S 1704/92 - entfiel jedoch diese Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, ohne daß es insoweit auf das Bestehen oder einen - gesetzlich nicht vorgesehenen - Wiedereintritt der Fiktionswirkungen des § 69 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 AuslG ankommt (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 5.5.1992 - 11 S 3162/91 - in Jakober/Lehle/Schab, aaO., D 1.1 § 69 Abs. 2 AuslG Nr. 4 = ESVGH 43, 71 (Ls), und vom 15.11.1994 - 11 S 2677/94 -, s. auch Funke-Kaiser in GK-AuslR, § 69 AuslG, RdNr. 55).
  • BVerwG, 22.02.1993 - 1 B 7.93

    Voraussetzungen des Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.1995 - 11 S 2908/94
    Für den Eingriff einer Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist erforderlich, daß eine zwingende soziale Notwendigkeit besteht, wobei besonders der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist (s. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 22.2.1993 - BVerwG 1 B 7.93 - und vom 19.8.1993, InfAuslR 1994, 98 = Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 2, jeweils unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18.2.1991, InfAuslR 1991, 149; s. auch BVerwG, Urteil vom 29.7.1993 - BVerwG 1 C 25.93 - BVerwGE 94, 35 = InfAuslR 1994, 2).
  • EGMR, 18.02.1991 - 12313/86

    MOUSTAQUIM c. BELGIQUE

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.03.1995 - 11 S 2908/94
    Für den Eingriff einer Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist erforderlich, daß eine zwingende soziale Notwendigkeit besteht, wobei besonders der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist (s. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 22.2.1993 - BVerwG 1 B 7.93 - und vom 19.8.1993, InfAuslR 1994, 98 = Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 2, jeweils unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18.2.1991, InfAuslR 1991, 149; s. auch BVerwG, Urteil vom 29.7.1993 - BVerwG 1 C 25.93 - BVerwGE 94, 35 = InfAuslR 1994, 2).
  • BVerwG, 17.01.1989 - 1 C 46.86

    Asylrecht - Ausweisungstatbestand - Gerichtliche Nachprüfung - Rechtmäßiger

  • BVerwG, 03.05.1973 - I C 33.72

    Anforderungen an das Vorliegen einer Notwehrlage gegenüber dem Liebhaber der

  • LG Frankfurt/Main, 26.05.1988 - 9 T 554/88
  • BVerwG, 04.06.1997 - 1 C 9.95

    Aufenthaltsbewilligung - Übergang zur Aufenthaltserlaubnis - Deutschverheirateter

    Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt (ESVGH 45, 198):.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2003 - 11 S 59/03

    Befristung der Wirkung einer Abschiebung; unerlaubte Wiedereinreise

    Diese Wirkungen traten beim Kläger aufgrund der Abschiebung vom 22.9.1997 ein, da diese Abschiebung nach § 49 AuslG offensichtlich rechtmäßig war, was, anders als bei einer bestandskräftig gewordenen Ausweisung, inzident zu prüfen ist (zu diesem Erfordernis vgl. BVerwG, Urteil vom 16.7.2002 - 1 C 8.02 -, InfAuslR 2003, 50 = NVwZ 2003, 21 - Fall "Mehmet"; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.2.2002 -11 S 2734/01 -, InfAuslR 2002, 289 = FamRZ 2002, 1111 [LS] und Urteil vom 8.3.1995 - 11 S 2908/94 -, ESVGH 45, 198).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.2002 - 11 S 2734/01

    Umfang eines Rechtsmittelverzichts; Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung

    Auf die Frage, ob die damalige Abschiebung rechtswidrig war (vgl. dazu Urt. des Senats vom 8.3.1995 - 11 S 2908/94 -, ESVGH 45, 198), kommt es dann nicht an, wenn man diese Vollstreckungsmaßnahme als Verwaltungsakt qualifiziert (so Urt. des Senats aaO; weitere Nachweise bei GK-AuslR § 49 RdNr. 40 - 42).
  • VGH Hessen, 15.07.2003 - 12 TG 1484/03

    Ausweisung; Ehe mit einer Deutschen ausländischer Abstammung

    Vielmehr ist auch für die Ermessensausübung nach §§ 23 Abs. 3, 17 Abs. 5 AuslG die Schutzwirkung des § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG zu beachten und darf dementsprechend die Verlängerung nur bei einer schwerwiegenden Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der darin zum Ausdruck gelangten besondere Gefährlichkeit auch für die Zukunft versagt werden (siehe OVG Hamburg, 01.07.1999 - 3 Bf 196/98 -, EZAR 021 Nr. 7 = InfAuslR 2000, 69; VGH Baden-Württemberg, 08.03.1995 - 11 S 2908/94 -, ESVGH 45, 198; Renner, a.a.O., § 23 AuslG Rdnr. 10; GK-AuslR, § 23 AuslG Rdnr. 90).
  • VGH Hessen, 27.05.1997 - 13 UZ 1213/97

    Kein Anwaltszwang vor dem OVG/VGH für den Antrag auf Bewilligung von

    Die behördliche Ermessensentscheidung über die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 3, 17 Abs. 5 AuslG hat dann bei der Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles den gesetzlichen Regelungszusammenhang sowie insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen besonderen Schutz der in der Bundesrepublik Deutschland geführten Ehe zu beachten (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 17. September 1992 - 11 S 1704/92 -, InfAuslR 1993, 55; Urteil vom 8. März 1995 - 11 S 2908/94 -, ESVGH 45 S. 198).
  • VG Gera, 20.11.1997 - 4 K 1179/97

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Zumutbarkeit der Rückkehr zur

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  • VG Berlin, 20.10.2011 - 22 K 6.11

    Anforderungen an die Annahme eines schwerwiegenden spezialpräventiven

    Bei der Ermessensausübung ist die Behörde ähnlichen Beschränkungen unterworfen wie bei der Ausweisung (vgl. §§ 55 Abs. 3, 56 AufenthG; OVG Hamburg, Beschluss vom 10. November 1997, a.a.O.; Urteil vom 4. März 1997 - Bf VI 26/96 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. März 1995, ESVGH 45, 198; Beschluss vom 17. September 1992, InfAuslR 1993, 55).
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