Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2006 - 11 S 34.05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,22502
OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2006 - 11 S 34.05 (https://dejure.org/2006,22502)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04.04.2006 - 11 S 34.05 (https://dejure.org/2006,22502)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04. April 2006 - 11 S 34.05 (https://dejure.org/2006,22502)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,22502) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erteilung einer zuvor versagten Aufenthaltserlaubnis; Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten vor Ablauf einer zweijährigen Lebensgemeinschaft; Begriff der Unzumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft; Merkmal der Erforderlichkeit ...

  • Judicialis

    AufenthG § 31 Abs. 2 Satz 1; ; AufenthG § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2003 - 18 B 2157/02

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Scheitern der ehelichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2006 - 11 S 34.05
    Gleichwohl werden gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, für sich genommen noch nicht dazu führen, dass das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 18 B 2157/02 -, NvWZ-RR 2003, 527; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 10 ZS 00.3383 -, InfAuslR 2001, 277; Hailbronner, Ausländerrecht, § 31 AufenthG, Rdziff. 19).
  • VGH Bayern, 18.01.2001 - 10 ZS 00.3383
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2006 - 11 S 34.05
    Gleichwohl werden gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, für sich genommen noch nicht dazu führen, dass das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 18 B 2157/02 -, NvWZ-RR 2003, 527; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 10 ZS 00.3383 -, InfAuslR 2001, 277; Hailbronner, Ausländerrecht, § 31 AufenthG, Rdziff. 19).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2003 - 13 S 2798/02

    Trennung wegen Misshandlung - Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2006 - 11 S 34.05
    Sie erweitert den Begriff der besonderen Härte, indem sie - anders als die 1. Alternative - an eine bereits erfolgte, nicht erst drohende und im Übrigen inlandsbezogene Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Ehegatten anknüpft (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Februar 2003 - 13 S 2798/02 -, NvWZ-RR 2003, 782, m.w.N.).
  • OVG Berlin, 19.11.2002 - 8 S 240.02

    nachträgliche zeitliche Beschränkung, eheliche Lebensgemeinschaft,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2006 - 11 S 34.05
    Der Zweck der Vorschrift, es dem Ehegatten zu ersparen, zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts eine unzumutbare eheliche Lebensgemeinschaft fortzusetzen (vgl. BT-Drs. 14/2368, Seite 4), legt es vielmehr nahe, den Begriff der Erforderlichkeit im Falle der 2. Alternative auf die sofortige anstelle der erst später, nämlich nach Ablauf der Mindestbestandszeit des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis zu beziehen (vgl. zur entsprechenden Problematik des § 19 AuslG, OVG Berlin, Beschluss vom 19. November 2002 - 8 S 240.02 -, NvWZ 2003, Beilage Nr. 1 5, Seite 33, sowie bei Juris).
  • VG Berlin, 06.01.2015 - 19 L 322.14

    Aufenthaltsrecht als Ehegatte gemäß § 31 AufenthGjuris: AufenthG 2004

    14/2902 vom 14. März 2000, S. 5 f., zu § 19 AuslG, an dem sich § 31 Abs. 2 AufenthG orientiert; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. November 2011 - OVG 8 ME 120/11 -, Juris Rn 10; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. Oktober 2007 - OVG 3 S 94.07 -, Juris Rn 4, und vom 4. April 2006 - OVG 11 S 34.05 -, Juris Rn 3; Dienelt, in: Renner/ Bergmann/ders., a.a.O., § 31 AufenthG Rn 59).

    Zu den Schutzgütern des § 31 Abs. 2 Satz 2, 1. Hs., 2. Alt. AufenthG zählen dabei vor allem die sexuelle und sonstige Selbstbestimmung, die persönliche Freiheit und Ehre sowie die körperliche Unversehrtheit (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. November 2011, a.a.O., Rn 11; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. April 2006, a.a.O.; Dienelt, a.a.O., § 31 AufenthG Rn. 57).

    Diese Schutzgüter sind nach Auffassung des Gesetzgebers u.a. jedenfalls dann rechtserheblich verletzt, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben hat (vgl. Begründung der Bundesregierung für die Änderung von § 19 AuslG, BT-Drs. 14/2368 vom 14. Dezember 1999, S. 4; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. November 2011, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. Oktober 2007, a.a.O., und vom 4. April 2006, a.a.O.); § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. AufenthG benennt Opfer häuslicher Gewalt denn auch ausdrücklich als einen Anwendungsfall der Vorschrift.

    Ausweislich des weiter formulierten Wortlauts von § 31 Abs. 2 Satz 2, 1. Hs., 2. Alt. AufenthG schließen diese eindeutigen Beispiele das Vorliegen des Härtegrundes in anderen Fällen indes nicht aus (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. November 2011, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. April 2006, a.a.O.).

    Für die Auslegung der Regelung ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass sie keine außergewöhnliche, sondern "nur" eine besondere Härte fordert (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. April 2006, a.a.O.).

    Lediglich gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, können für sich genommen jedoch noch nicht dazu führen, dass das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Juli 2012, a.a.O., Rn 30; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. November 2011, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. April 2006, a.a.O.).

  • VG Berlin, 28.11.2014 - 19 L 277.14

    Nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis zum

    Der in § 31 Abs. 2 Satz 2, 1. Hs., 2. Alt. AufenthG genannte, inlandsbezogene Härtegrund soll vermeiden, dass der ausländische Ehegatte nicht allein wegen der Gefahr der Beendigung seines akzessorischen Aufenthaltsrechts zur Fortsetzung einer nicht tragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen wird (vgl. BT-Drs. 14/2902 vom 14. März 2000, S. 5 f., zu § 19 AuslG, an dem sich § 31 Abs. 2 AufenthG orientiert; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. November 2011 - OVG 8 ME 120/11 -, Juris Rn 10; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. Oktober 2007 - OVG 3 S 94.07 -, Juris Rn 4, und vom 4. April 2006 - OVG 11 S 34.05 -, Juris Rn 3; Dienelt, in: Renner/ Bergmann/ders., a.a.O., § 31 AufenthG Rn 59).

    Zu den Schutzgütern des § 31 Abs. 2 Satz 2, 1. Hs., 2. Alt. AufenthG zählen dabei vor allem die sexuelle und sonstige Selbstbestimmung, die persönliche Freiheit und Ehre sowie die körperliche Unversehrtheit (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. November 2011, a.a.O., Rn 11; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. April 2006, a.a.O.; Dienelt, a.a.O., § 31 AufenthG Rn. 57).

    Diese Schutzgüter sind nach Auffassung des Gesetzgebers u.a. jedenfalls dann rechtserheblich verletzt, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben hat (vgl. Begründung der Bundesregierung für die Änderung von § 19 AuslG, BT-Drs. 14/2368 vom 14. Dezember 1999, S. 4; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. November 2011, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. Oktober 2007, a.a.O., und vom 4. April 2006, a.a.O.); § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. AufenthG benennt Opfer häuslicher Gewalt denn auch ausdrücklich als einen Anwendungsfall der Vorschrift.

    Ausweislich des weiter formulierten Wortlauts von § 31 Abs. 2 Satz 2, 1. Hs., 2. Alt. AufenthG schließen diese eindeutigen Beispiele das Vorliegen des Härtegrundes in anderen Fällen indes nicht aus (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. November 2011, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. April 2006, a.a.O.).

    Für die Auslegung der Regelung ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass sie keine außergewöhnliche, sondern "nur" eine besondere Härte fordert (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. April 2006, a.a.O.).

    Lediglich gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, können für sich genommen jedoch noch nicht dazu führen, dass das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Juli 2012, a.a.O., Rn 30; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. November 2011, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. April 2006, a.a.O.).

  • VG Würzburg, 17.09.2015 - W 7 K 15.226

    Nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis

    Der in § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG genannte, inlandsbezogene Härtegrund soll vermeiden, dass der ausländische Ehegatte nicht allein wegen der Gefahr der Beendigung seines akzessorischen Aufenthaltsrechts zur Fortsetzung einer nicht tragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen wird (vgl. BT-Drs. 14/2902 vom 14.3.2000, S. 5 f., zu § 19 AuslG, an dem sich § 31 Abs. 2 AufenthG orientiert; NdsOVG, B.v. 29.11.2011 - OVG 8 ME 120/11 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Bbg, B.v. 2.10.2007 - OVG 3 S 94.07 - juris Rn. 4 und 4.4.2006 - OVG 11 S 34.05 - juris Rn. 3; Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerecht, 10. Aufl. 2013, § 31 AufenthG Rn. 55 ff. m. w. N.; Tewocht in BeckOK AuslR, Stand: 1.5.2015, § 31 AufenthG Rn. 21 ff.).

    Zu den Schutzgütern des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG zählen dabei vor allem die sexuelle und sonstige Selbstbestimmung, die persönliche Freiheit und Ehre sowie die körperliche Unversehrtheit (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2011 - OVG 8 ME 120/11 - juris Rn. 11; OVG Berlin-Bbg, B.v. 4.4.2006 - OVG 11 S 34.05 - juris Rn. 3; Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerecht, 10. Aufl. 2013, § 31 AufenthG Rn. 57).

    Ausweislich des weiter formulierten Wortlauts von § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG schließen diese eindeutigen Beispiele das Vorliegen des Härtegrundes in anderen Fällen indes nicht aus (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2011 - OVG 8 ME 120/11 - juris Rn. 11; OVG Berlin-Bbg, B.v. 4.4.2006 - OVG 11 S 34.05 - juris).

    Lediglich gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, können für sich genommen jedoch noch nicht dazu führen, dass das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2015 - 10 ZB 15.124 juris Rn. 6 mw.N.; OVG NW, U.v. 5.7.2012 - OVG 18 A 1936/11 - juris Rn. 30; NdsOVG, B.v. 29.11.2011 - OVG 8 ME 120/11 - juris; OVG Berlin-Bbg, B.v. 4.4.2006 - OVG 11 S 34.05 - juris).

  • OVG Niedersachsen, 04.12.2018 - 13 ME 458/18

    Schutzwürdige Belange; Dreijahresfrist; Ehegatte; weiteres Festhalten;

    Selbst wenn man hier davon ausginge, der Antragstellerin sei die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann noch möglich (gewesen), hätte sie nicht nachgewiesen, dass die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft - im Hinblick auf das Erreichen der Dreijahresfrist des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4.4.2006 - 11 S 34.05 - juris Rn. 3) - wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange unzumutbar gewesen ist.
  • OVG Niedersachsen, 29.11.2011 - 8 ME 120/11

    Notwendigkeit des Fortbestehens der mit dem deutschen Ehepartner bestehenden

    Selbst wenn man hier davon ausginge, dem Antragsteller sei die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau noch möglich, hätte er nicht nachgewiesen, dass die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft - im Hinblick auf das Erreichen der Zweijahresfrist des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4.4.2006 - 11 S 34.05 - juris Rn. 3) - wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange unzumutbar gewesen ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2007 - 3 S 94.07

    Indizwirkung der Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft bei Übergriffen des

    Aus diesem Grunde können gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, für sich genommen noch nicht dazu führen, dass das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. April 2006 - 11 S 34.05 -, juris, Rz 3 m.w.N.).
  • VG Saarlouis, 18.04.2012 - 10 K 788/11

    Nachträgliche Befristung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis; Zumutbarkeit des

    OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.04.2006, OVG 11 S 34.05, zitiert nach Juris.
  • VG Köln, 16.11.2010 - 12 L 1212/10

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei einem nicht zur Familienzusammenführung

    14/2902, Seite 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. April 2006 - OVG 11 S 34.05 -, juris, Rn. 3.
  • VG Berlin, 22.12.2008 - 24 A 292.08

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, nachträgliche Befristung, Ehegattennachzug,

    Unbeschadet dessen werden gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, für sich genommen noch nicht dazu führen, dass das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (vgl. zum Ganzen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. April 2006 - 11 S 34.05 - OVG Münster, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 18 B 2157/02 -, NVwZ-RR 2003, S. 527; VGH München, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 10 ZS 00.3383 -, InfAuslR 2001, S. 277).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht