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   OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2006 - 11 S 40.05   

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OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2006 - 11 S 40.05 (https://dejure.org/2006,14176)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.05.2006 - 11 S 40.05 (https://dejure.org/2006,14176)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. Mai 2006 - 11 S 40.05 (https://dejure.org/2006,14176)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis nach Verurteilung zu Freiheitsstrafen wegen verschiedener Betäubungsmitteldelikte; Scheitern einer Abschiebung wegen Flucht des Ausländers nach einem Freigang aus der Haft; Verpflichtung ...

  • Judicialis

    AuslG § 45; ; AuslG § 46 Nr. 2; ; AuslG § 47; ; AuslG § 53 Abs. 4; ; AuslG § 55 Abs. 2; ; EMRK Art. ... 3; ; VwVfG § 48; ; VwVfG § 49; ; VwVfG § 51; ; AufenthG § 11; ; AufenthG § 11 Abs. 1 Satz 4; ; AufenthG § 60 Abs. 1; ; AufenthG § 60 Abs. 2; ; AufenthG § 60 Abs. 3; ; AufenthG § 60 Abs. 4; ; AufenthG § 60 Abs. 5; ; AufenthG § 60 Abs. 6; ; AufenthG § 60 Abs. 7; ; AufenthG § 60a Abs. 2; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6; ; BlnVwVfG § 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.04.2006 - 7 S 13.06

    Rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung wegen des Antrags auf Wiederaufgreifen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2006 - 11 S 40.05
    Davon ausgehend dürfte zwar die Abschiebung eines Ausländers, dessen Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG im Rahmen der sich daraus ergebenden Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung auch das Recht auf Aufenthalt in der Bundesrepublik umfasst und dessen Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen zudem eine Beachtung des Interesses beider Ehepartner daran, ihre durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, gebietet (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973, 1 BvR 23/73 und 1 BvR 155/73, NJW 1974, 227 ff.), im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG rechtlich unmöglich sein, wenn ihm ein gebundener Anspruch auf Aufhebung der rechtskräftig gewordenen, aber rechtswidrigen Ausweisung und der damit verbundenen Abschiebungsandrohung zustünde (i.d.S. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2006 - OVG 7 S 13.06 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).

    Dafür, dass eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung - wie der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts (Beschluss v. 20. April 2006 - 7 S 13.06 -) meint - nur in einem solchen Fall der Ermessensreduzierung auf Null angenommen werden kann, dürfte insbesondere sprechen, dass die Vollziehung der bestandskräftigen Ausweisung nur dann eine Verletzung von Rechten des Antragstellers begründen könnte, wenn die Ausweisungsverfügung nachträglich tatsächlich aufgehoben würde.

    Ergänzend ist festzustellen, dass dem - hierauf gerade nicht abstellenden - Beschwerdevorbringen des Antragstellers im Übrigen auch nicht zu entnehmen ist, dass diesem etwa ein gebundener Anspruch auf Aufhebung der zwar rechtskräftig gewordenen, aber rechtswidrigen und aufzuhebenden Ausweisung und der damit verbundenen Abschiebungsandrohung (i.d.S. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2006 - OVG 7 S 13.06 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen) oder ein Anspruch auf Befristung "auf den jetzigen Zeitpunkt" zustünde.

    Eine Ermessensreduzierung auf Null ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann anzunehmen, wenn die Aufrechterhaltung der Ausweisungsverfügung schlechthin unerträglich wäre, etwa weil eine Berufung der Ausländerbehörde auf die Unanfechtbarkeit dieser Verfügung einen Verstoß gegen Verfassungsrecht, die guten Sitten oder Treu und Glauben darstellen würde (z.B. BVerwG, Urteil v. 30. Januar 1974 - VIII C 20.72 -, BVerwGE 44, 333 ff.; Beschluss vom 16. August 1989 - 7 B 57.89 -, NVwZ-RR 1990, 26 f.; Urteil v. 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 -, NVwZ 1995, 388 f.; Urteil v. 19. Januar 2006 - 3 C 11.05 - Rn 15 des U.A.; dem folgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 20. April 2006 - 7 S 13.06 -).

    Es spricht einiges dafür, dass die Aufrechterhaltung der Ausweisung jedenfalls dann nicht schlechthin unerträglich ist, wenn die Ausweisung - gemessen an den sich aus der aktuellen Rechtsprechung ergebenden Anforderungen - seinerzeit rechtmäßig hätte verfügt werden können (i.d.S. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 20. April 2006 - 7 S 13.06 - VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 13. Juni 2000 - 13 S 1378/98 -, VBlBW 2001, 23 ff.).

    Da der Antragsteller auf Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Mai 2004 verzichtet hat, ist die Rechtskraft der Ausweisung vom 5. Juni 2002 nicht aufgrund der Entscheidung eines letztinstanzlich zuständigen und damit vorlagepflichtigen Gerichts eingetreten (gegen eine entsprechende Anwendbarkeit der in der Entscheidung des EuGH vom 13. Januar 2004 entwickelten Anforderungen auf derartige Fälle OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 20. April 2006 - 7 S 13.06 - dafür: VG Hamburg, Beschluss v. 16. Februar 2005 - 6 E 421/05 -, InfAuslR 2005, 186 ff.; ebenso - ohne nähere Begründung - wohl auch Hessischer VGH, Beschluss v. 29. Juli 2005 - 12 TG 1987/05 -, AuAS 2005, 254 f.; insoweit unklar VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2004 - 11 S 2771/03 -, zit. nach juris).

  • OVG Niedersachsen, 04.06.2002 - 11 ME 159/02

    Ausnahmefall; Aussetzung der Abschiebung; Ausweisung; Ausweisungsverfügung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2006 - 11 S 40.05
    Das Verwaltungsgericht hat insoweit bereits im Urteil vom 28. Mai 2004 (S. 6 f.) ausgeführt, dass die 2002 durch ein türkisches Gericht erfolgte Verurteilung des Antragstellers zu einer langjährigen Zuchthausstrafe als solche seiner Ausweisung und Abschiebung nicht entgegen steht, da es sich nicht um eine übermäßig harte, ein Abschiebungshindernis gem. § 55 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 4 AuslG und Art. 3 EMRK begründende Strafe handelt (ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss v. 4. Juni 2002 - 11 ME 159/02 -, juris, zu einem tatsächlich ähnlich gelagerten Fall, in dem der dortige Antragsteller vom Staatssicherheitsgericht in Istanbul in Abwesenheit wegen gemeinschaftlichen Ausführens von Heroin aus der Türkei zu 17 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden war).

    So müssen zu Freiheitsstrafen verurteilte Straftäter in der Türkei regelmäßig nur etwa 40 % ihrer Strafe verbüßen (so OVG Niedersachen, Beschluss v. 4. Juni 2002 - 11 ME 159/02, juris; Hess. VGH, Beschluss v. 11. März 1992, EZAR 032 Nr. 3).

    Denn die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen, die für den Fortbestand des Ausweisungszwecks erheblich und deshalb im Rahmen der Entscheidung über eine Befristung gem. § 11 AufenthG zu berücksichtigen sind (wie z.B. eine günstige Sozialprognose oder die Eheschließung mit einem deutschen Partner, vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 11 Rn 12), können einen Widerruf von vornherein nicht begründen, da die Anwendung des § 49 VwVfG insoweit durch die Befristungsregelung des Aufenthaltsgesetzes ausgeschlossen ist (so zu § 8 Abs. 2 AuslG: BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 13.99 -, NVwZ 2000, 688 ff.; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss v. 4. Juni 2002 - 11 ME 159/02 -, zit. nach juris).

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02

    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2006 - 11 S 40.05
    Der Hinweis des Antragstellers auf den - weder vom Antragsgegner noch vom Verwaltungsgericht bestrittenen - Umstand, dass die Ausweisung vom 5. Juni 2002 nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung zur Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger (BVerwG, Urteile vom 3. August 2004, 1 C 30.02 -, InfAuslR 2005, 18 ff., sowie vom 13. September und 6. Oktober 2005 - 1 C 7.04 und 1 C 5.04 -, InfAuslR 2006, 110 ff., 114 ff.) zu Unrecht als Regelausweisung gem. § 47 AuslG und ohne erforderliches Widerspruchsverfahren ergangen ist, vermag eine Reduzierung des Ermessens des Antragsgegners auf eine Aufhebung der rechtskräftig gewordenen Ausweisung schon deshalb nicht zu begründen, weil die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts als solche als notwendige Voraussetzung für die Anwendung des die Rücknahme bei anfänglicher Rechtwidrigkeit des Verwaltungsakts regelnden § 48 VwVfG das mit dieser Regelung eingeräumte Ermessen nicht generell verengen kann.

    Dass diese Prognose den Anforderungen des Art. 14 ARB 1/80, wie sie sich insbesondere aufgrund der Vorgaben durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2004 (1 C 30.02 - NVwZ 2005, 220 ff.) ergeben, nicht genügt, ist auch angesichts der weiteren - lange nach Ablauf der Begründungsfrist vorgetragenen - Einwände des Antragstellers nicht erkennbar.

  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 13.99

    Aufenthaltserlaubnis-EG; Ausreise; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2006 - 11 S 40.05
    Denn die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen, die für den Fortbestand des Ausweisungszwecks erheblich und deshalb im Rahmen der Entscheidung über eine Befristung gem. § 11 AufenthG zu berücksichtigen sind (wie z.B. eine günstige Sozialprognose oder die Eheschließung mit einem deutschen Partner, vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 11 Rn 12), können einen Widerruf von vornherein nicht begründen, da die Anwendung des § 49 VwVfG insoweit durch die Befristungsregelung des Aufenthaltsgesetzes ausgeschlossen ist (so zu § 8 Abs. 2 AuslG: BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 13.99 -, NVwZ 2000, 688 ff.; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss v. 4. Juni 2002 - 11 ME 159/02 -, zit. nach juris).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht (Urteil v. 7. Dezember 1999 - 1 C 13.99 -, NVwZ 2000, 688 ff.) im Fall eines freizügigkeitsberechtigten EU-Ausländers entschieden hat, dass die Beseitigung der Ausweisungswirkungen nach Fortfall der die Einschränkung der Freizügigkeit rechtfertigenden Ausweisungsgründe wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht von der vorherigen Ausreise abhängig gemacht werden kann, ist das Vorliegen entsprechender Voraussetzungen im Fall des Antragstellers jedenfalls nicht dargelegt.

  • BVerwG, 13.09.2005 - 1 C 7.04

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2006 - 11 S 40.05
    Der Hinweis des Antragstellers auf den - weder vom Antragsgegner noch vom Verwaltungsgericht bestrittenen - Umstand, dass die Ausweisung vom 5. Juni 2002 nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung zur Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger (BVerwG, Urteile vom 3. August 2004, 1 C 30.02 -, InfAuslR 2005, 18 ff., sowie vom 13. September und 6. Oktober 2005 - 1 C 7.04 und 1 C 5.04 -, InfAuslR 2006, 110 ff., 114 ff.) zu Unrecht als Regelausweisung gem. § 47 AuslG und ohne erforderliches Widerspruchsverfahren ergangen ist, vermag eine Reduzierung des Ermessens des Antragsgegners auf eine Aufhebung der rechtskräftig gewordenen Ausweisung schon deshalb nicht zu begründen, weil die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts als solche als notwendige Voraussetzung für die Anwendung des die Rücknahme bei anfänglicher Rechtwidrigkeit des Verwaltungsakts regelnden § 48 VwVfG das mit dieser Regelung eingeräumte Ermessen nicht generell verengen kann.

    Ist danach aber davon auszugehen, dass dieselbe Entscheidung unter Berücksichtigung der heutigen Rechtsprechung seinerzeit auch in rechtmäßiger Weise hätte getroffen werden können, so vermag der Hinweis auf das nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2005 (- 1 C 7.04 -, InfAuslR 2006, 110 ff.) und 6. Oktober 2005 (- 1 C 5.04 -, InfAuslR 114 ff.) bei Ausweisung von dem ARB 1/80 unterfallenden türkischen Staatsangehörigen erforderliche und hinsichtlich der Ausweisung des Antragstellers vom 5. Juni 2002 nicht durchgeführte Widerspruchsverfahren ebenfalls keine absolute Unerträglichkeit des auch bei fehlerfreier Durchführung des Verwaltungsverfahrens möglichen Ergebnisses zu begründen.

  • BVerwG, 06.10.2005 - 1 C 5.04

    Ausweisung; Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2006 - 11 S 40.05
    Der Hinweis des Antragstellers auf den - weder vom Antragsgegner noch vom Verwaltungsgericht bestrittenen - Umstand, dass die Ausweisung vom 5. Juni 2002 nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung zur Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger (BVerwG, Urteile vom 3. August 2004, 1 C 30.02 -, InfAuslR 2005, 18 ff., sowie vom 13. September und 6. Oktober 2005 - 1 C 7.04 und 1 C 5.04 -, InfAuslR 2006, 110 ff., 114 ff.) zu Unrecht als Regelausweisung gem. § 47 AuslG und ohne erforderliches Widerspruchsverfahren ergangen ist, vermag eine Reduzierung des Ermessens des Antragsgegners auf eine Aufhebung der rechtskräftig gewordenen Ausweisung schon deshalb nicht zu begründen, weil die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts als solche als notwendige Voraussetzung für die Anwendung des die Rücknahme bei anfänglicher Rechtwidrigkeit des Verwaltungsakts regelnden § 48 VwVfG das mit dieser Regelung eingeräumte Ermessen nicht generell verengen kann.

    Ist danach aber davon auszugehen, dass dieselbe Entscheidung unter Berücksichtigung der heutigen Rechtsprechung seinerzeit auch in rechtmäßiger Weise hätte getroffen werden können, so vermag der Hinweis auf das nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2005 (- 1 C 7.04 -, InfAuslR 2006, 110 ff.) und 6. Oktober 2005 (- 1 C 5.04 -, InfAuslR 114 ff.) bei Ausweisung von dem ARB 1/80 unterfallenden türkischen Staatsangehörigen erforderliche und hinsichtlich der Ausweisung des Antragstellers vom 5. Juni 2002 nicht durchgeführte Widerspruchsverfahren ebenfalls keine absolute Unerträglichkeit des auch bei fehlerfreier Durchführung des Verwaltungsverfahrens möglichen Ergebnisses zu begründen.

  • BVerwG, 30.01.1974 - VIII C 20.72

    Wehrpflichtigen-Mietzuschuß - § 35 VwVfG, § 51 VwVfG, Zweitbescheid, Anspruch auf

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2006 - 11 S 40.05
    Vielmehr sind im Rahmen des § 48 VwVfG die Prinzipien der materiellen Gerechtigkeit einerseits und der Rechtssicherheit andererseits als grundsätzlich gleich gewichtige Leitpunkte des Ermessens zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil v. 30. Januar 1974 - VIII C 20.72 -, BVerwGE 44, 333 ff.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 48 Rn 96).

    Eine Ermessensreduzierung auf Null ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann anzunehmen, wenn die Aufrechterhaltung der Ausweisungsverfügung schlechthin unerträglich wäre, etwa weil eine Berufung der Ausländerbehörde auf die Unanfechtbarkeit dieser Verfügung einen Verstoß gegen Verfassungsrecht, die guten Sitten oder Treu und Glauben darstellen würde (z.B. BVerwG, Urteil v. 30. Januar 1974 - VIII C 20.72 -, BVerwGE 44, 333 ff.; Beschluss vom 16. August 1989 - 7 B 57.89 -, NVwZ-RR 1990, 26 f.; Urteil v. 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 -, NVwZ 1995, 388 f.; Urteil v. 19. Januar 2006 - 3 C 11.05 - Rn 15 des U.A.; dem folgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 20. April 2006 - 7 S 13.06 -).

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2006 - 11 S 40.05
    Davon ausgehend dürfte zwar die Abschiebung eines Ausländers, dessen Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG im Rahmen der sich daraus ergebenden Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung auch das Recht auf Aufenthalt in der Bundesrepublik umfasst und dessen Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen zudem eine Beachtung des Interesses beider Ehepartner daran, ihre durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, gebietet (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973, 1 BvR 23/73 und 1 BvR 155/73, NJW 1974, 227 ff.), im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG rechtlich unmöglich sein, wenn ihm ein gebundener Anspruch auf Aufhebung der rechtskräftig gewordenen, aber rechtswidrigen Ausweisung und der damit verbundenen Abschiebungsandrohung zustünde (i.d.S. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2006 - OVG 7 S 13.06 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).

    Die Ehe mit einem deutschen Partner schützt einen ausländischen Staatsangehörigen jedoch nicht schlechthin vor einer Abschiebung (BVerfG, Urteil v. 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 -, NJW 1974, 227 ff.; vgl. auch OVG Thüringen, Beschluss v. 25. Mai 2005 - 3 EO 114/05 -, ThürVBl. 2005, 207 ff., m.w.N.).

  • VGH Hessen, 29.07.2005 - 12 TG 1987/05

    Türke; Assoziationsberechtigter; Wiederaufgreifen eines Ausweisungsverfahrens

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2006 - 11 S 40.05
    Denn selbst wenn man annehmen wollte, dass es zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit geboten sein könnte, die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Aufhebung der Ausweisung jedenfalls dann zu verringern, wenn im konkreten Einzelfall besonders schwerwiegende und im Fall einer nachträglichen positiven Bescheidung nicht mehr adäquat zu beseitigende Folgen einer Abschiebung drohen - wie sie sich im Fall des Antragstellers daraus ergeben könnten, dass insbesondere wegen der Verurteilung zu einer 15jährigen, noch nicht verbüßten Zuchthausstrafe durch ein türkisches Gericht eine alsbaldige Rückkehr in die Bundesrepublik und zu seiner deutschen Ehefrau nach erfolgter Abschiebung selbst bei Aufhebung der Ausweisung oder nachträglicher Befristung ihrer Wirkungen unmöglich sein könnte -, könnte von einer sich daraus ergebenden rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit nur dann ausgegangen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Folgen dem Erlass einer Ausweisung aus heutiger Sicht voraussichtlich entgegenstünden (ähnlich wohl Hess.VGH, Beschluss v. 29. Juli 2005 - 12 TG 1987/05 -, AuAS 2005, 254 f.).

    Da der Antragsteller auf Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Mai 2004 verzichtet hat, ist die Rechtskraft der Ausweisung vom 5. Juni 2002 nicht aufgrund der Entscheidung eines letztinstanzlich zuständigen und damit vorlagepflichtigen Gerichts eingetreten (gegen eine entsprechende Anwendbarkeit der in der Entscheidung des EuGH vom 13. Januar 2004 entwickelten Anforderungen auf derartige Fälle OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 20. April 2006 - 7 S 13.06 - dafür: VG Hamburg, Beschluss v. 16. Februar 2005 - 6 E 421/05 -, InfAuslR 2005, 186 ff.; ebenso - ohne nähere Begründung - wohl auch Hessischer VGH, Beschluss v. 29. Juli 2005 - 12 TG 1987/05 -, AuAS 2005, 254 f.; insoweit unklar VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2004 - 11 S 2771/03 -, zit. nach juris).

  • VG Hamburg, 16.02.2005 - 6 E 421/05

    Ausweisung von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern nach § 47 Ausländergesetz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2006 - 11 S 40.05
    Der Antragsteller hat vielmehr - unter Berufung auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Februar 2005 (Az. 6 E 421/05, InfAuslR 2005, 186 ff.) - ausgeführt, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlich sei, da ihm ohne einstweiligen Rechtsschutz für den Fall eine massive Verletzung seiner Grundrechte drohe, dass im Nachhinein seinem Antrag auf "Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf den jetzigen Zeitpunkt" (so wörtlich im Schriftsatz vom 28. September 2006, Seite 2) stattgegeben werden sollte.

    Da der Antragsteller auf Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Mai 2004 verzichtet hat, ist die Rechtskraft der Ausweisung vom 5. Juni 2002 nicht aufgrund der Entscheidung eines letztinstanzlich zuständigen und damit vorlagepflichtigen Gerichts eingetreten (gegen eine entsprechende Anwendbarkeit der in der Entscheidung des EuGH vom 13. Januar 2004 entwickelten Anforderungen auf derartige Fälle OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 20. April 2006 - 7 S 13.06 - dafür: VG Hamburg, Beschluss v. 16. Februar 2005 - 6 E 421/05 -, InfAuslR 2005, 186 ff.; ebenso - ohne nähere Begründung - wohl auch Hessischer VGH, Beschluss v. 29. Juli 2005 - 12 TG 1987/05 -, AuAS 2005, 254 f.; insoweit unklar VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2004 - 11 S 2771/03 -, zit. nach juris).

  • BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 12.92

    Wiederaufgreifen des Verfahrens bei Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils -

  • BVerwG, 05.05.1998 - 1 C 17.97

    Abschiebung, Abschiebung in den Heimatstaat, Ausweisungszwecke, Ausweisung,

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

  • BVerwG, 16.02.1993 - 9 B 241.92

    Rechtsprechungsänderung - Änderung der Rechtslage

  • BVerwG, 16.08.1989 - 7 B 57.89

    Prüfungsbehörde - Abgeschlossenens Prüfungsverfahren - Fehlerhaftigkeit -

  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2000 - 13 S 1378/98

    Rücknahme einer Ausweisung

  • OVG Thüringen, 25.05.2005 - 3 EO 114/05

    Ausländerrecht ; Ausländerrecht; Ausreisehindernis; Abschiebungshindernis;

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2004 - 11 S 2771/03

    Wiederaufnahme bestandskräftig abgeschlossener Ausweisungsverfahren bei

  • BVerwG, 19.01.2006 - 3 C 11.05

    Strafrechtliche Rehabilitierung; Häftlingshilfebescheinigung; Bestandskraft;

  • OVG Hamburg, 24.04.1996 - Bf V 68/95
  • OVG Berlin, 30.09.2003 - 8 B 5.02

    Ausweisung, Sperrwirkung, Befristung der Wirkungen der Ausweisung, Regel- und

  • VG Berlin, 09.03.2009 - 16 A 125.08

    Rechtsschutz gegen die Ausweisung eines straffälligen türkischen

    steht bereits entgegen, dass die angeführte Änderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Ausweisung türkischer Staatsangehöriger mit einem Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei keine Änderung der Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstellt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2006 - OVG 7 S 13.06 -, zitiert nach juris, Rn. 5; sowie Beschluss vom 10. Mai 2006 - OVG 11 S 40.05 -, zitiert nach juris, Rn. 25; offen Hess. VGH, Beschluss vom 29. Juli 2005 - 12 TG 1987/05 -, InfAuslR 2005, 451).

    In Betracht kommt aber eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2006 - 7 S 13.06 -, zitiert nach juris, Rn. 6; sowie Beschluss vom 10. Mai 2006 - OVG 11 S 40.05 -, zitiert nach juris, Rn. 25; Hess. VGH, Beschluss vom 29. Juli 2005 - 12 TG 1987/05 -, InfAuslR 2005, 451; siehe auch VAB, Nr. 53.s.1.4.).

    Eine Ermessensreduzierung auf Null ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann anzunehmen, wenn die Aufrechterhaltung der Ausweisungsverfügung schlechthin unerträglich wäre, etwa weil eine Berufung der Ausländerbehörde auf die Unanfechtbarkeit dieser Verfügung einen Verstoß gegen Verfassungsrecht, die guten Sitten oder Treu und Glauben darstellen würde (zusammenfassend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2006 - OVG 11 S 40.05 -, zitiert nach juris, Rn. 25 m.w.N.).

    Von einer Reduktion des Ermessens ist vorliegend auch nicht deshalb auszugehen, weil die Ausweisung - gemessen an den sich aus der aktuellen Rechtsprechung ergebenden Anforderungen - seinerzeit bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht rechtmäßig hätte verfügt werden können (zu diesem Maßstab OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 20. April 2006 - 7 S 13.06 -, zitiert nach juris, Rn. 9; und vom 10. Mai 2006 - OVG 11 S 40.05 -, zitiert nach juris, Rn. 25 f. m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2007 - 11 S 84.06

    Keine Anspruch, auch nicht im Wege der Ermessensreduzierung, auf Wiederaufgreifen

    Das Vewaltungsgericht hat zutreffend in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1995, NVwZ 1995, 1097 f. m.w.N.; BVerwG, Beschluss v. 16. Februar 1993 - 9 B 241.92 -, NVwZ-RR 1994, 119; vgl. auch Beschluss des Senats vom 10. Mai 2006 - 11 S 40.05 -, in Juris, bestätigt durch LVerfG Berlin, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - VerfGH 98/06, 98 A/06 -) ausgeführt, dass eine Änderung der Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstellt.

    Eine Ermessensreduzierung auf Null ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann anzunehmen, wenn die Aufrechterhaltung der Ausweisungsverfügung schlechthin unerträglich wäre, etwa weil eine Berufung der Ausländerbehörde auf die Unanfechtbarkeit dieser Verfügung einen Verstoß gegen Verfassungsrecht, die guten Sitten oder Treu und Glauben darstellen würde (z.B. BVerwG, Urteil v. 30. Januar 1974 - VIII C 20.72 -, BVerwGE 44, 333 ff.; Beschluss vom 16. August 1989 - 7 B 57.89 -, NVwZ-RR 1990, 26 f.; Urteil v. 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 -, NVwZ 1995, 388 f.; Urteil v. 19. Januar 2006 - 3 C 11.05 - Rn 15 des U.A.; dem folgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 20. April 2006 - 7 S 13.06 - Beschluss des Senats vom 10. Mai 2006 - 11 S 40.05 -).

  • VG Berlin, 17.08.2011 - 16 K 238.09

    Aufenthaltserlaubnis für Palästinenser ungeklärter Staatsangehörigkeit

    Der Kläger und seine spätere Ehefrau konnten und mussten sich daher von vornherein bei ihrer Familien- und Lebensplanung auf eine zumindest vorübergehende Trennung einstellen (vgl. OVG Bln.-Brdbg., Beschluss vom 10. Mai 2006 -OVG 11 S 40.05-, juris Rn. 23).
  • VG Berlin, 06.01.2011 - 16 L 335.10

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung und Frage der des Vorliegens einer

    Zwar kann sich die rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung daraus ergeben, dass einem Antragsteller ein gebundener Anspruch auf Aufhebung seiner rechtskräftig gewordenen, aber rechtswidrigen Ausweisung und der damit verbundenen Abschiebungsandrohung zusteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2006, 11 S 40.05, Rn. 16, m.w.N., zitiert nach Juris).
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