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   LG Dortmund, 10.01.2013 - 11 S 54/12   

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https://dejure.org/2013,8805
LG Dortmund, 10.01.2013 - 11 S 54/12 (https://dejure.org/2013,8805)
LG Dortmund, Entscheidung vom 10.01.2013 - 11 S 54/12 (https://dejure.org/2013,8805)
LG Dortmund, Entscheidung vom 10. Januar 2013 - 11 S 54/12 (https://dejure.org/2013,8805)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung bei Buchung eines Ersatzfluges wegen mehr als zehnstündiger Verspätung des Abflugs der ursprünglich gebuchten Maschine; Grundsätze zur Berücksichtigung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 25.03.2010 - Xa ZR 96/09

    Zu Ansprüchen des Fluggastes bei wetterbedingter Annullierung

    Auszug aus LG Dortmund, 10.01.2013 - 11 S 54/12
    Selbst dann, wenn sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch als begründet erweisen würde, wäre er gemäß Artikel 12 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 durch anrechenbare Ausgleichsansprüche zu reduzieren (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.2010, Aktenzeichen Xa ZR 96/09), die vorliegend den geltend gemachten Schadensersatzanspruch übersteigen.

    Denn selbst dann, wenn sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch als begründet erweisen würde, wäre er gemäß Artikel 12 Abs. 1 S. 2 VO EG Nr. 261/2004 durch anrechenbare Ausgleichsansprüche zu reduzieren (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.2010, Aktenzeichen Xa ZR 96/09).

    Denn das Amtsgericht hat die Abweisung der Klage in Bezug auf einen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten damit begründet, dass selbst dann, wenn sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch als begründet erweisen würde, er gemäß Artikel 12 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 durch anrechenbare Ausgleichsansprüche zu reduzieren wäre (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.2010, Aktenzeichen Xa ZR 96/09), was - auf die obigen Ausführungen wird.

  • BGH, 18.02.2010 - Xa ZR 95/06

    BGH spricht Ausgleichansprüche nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 der

    Auszug aus LG Dortmund, 10.01.2013 - 11 S 54/12
    Eine solche Verspätung begründet jedoch dann keinen Ausgleichsanspruch der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von den Luftunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2012, Aktenzeichen C-581/10, C-629/10; EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Aktenzeichen C-402/07, C-432/07; BGH, Urteil vom 18.02.2010, Aktenzeichen Xa ZR 95/06).

    Der BGH ist bereits in seinem Urteil vom 18.02.2010 (Aktenzeichen Xa ZR 95/06) der Auslegung des EuGH in dessen Urteil vom 19.11.2009 gefolgt und hat einen Verstoß gegen das Europa- oder Völkerrecht nicht zu erkennen vermocht.

    Da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, auf die lediglich von der Rechtsprechung - insbesondere wird auf die Urteile des EuGH vom 23.10.2012 (Aktenzeichen C-581/10, C-629/10) und vom 19.11.2009 (Aktenzeichen C-402/07, C-432/07) und des BGH vom 18.02.2010 (Aktenzeichen Xa ZR 95/06) verwiesen - bereits hinlänglich entschiedene Rechtssätze angewandt worden sind, war die Zulassung der Revision weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus LG Dortmund, 10.01.2013 - 11 S 54/12
    Eine solche Verspätung begründet jedoch dann keinen Ausgleichsanspruch der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von den Luftunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2012, Aktenzeichen C-581/10, C-629/10; EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Aktenzeichen C-402/07, C-432/07; BGH, Urteil vom 18.02.2010, Aktenzeichen Xa ZR 95/06).

    Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass die Auslegung der VO (EG) Nr. 261/2004 nach der Entscheidung des EuGH vom 19.11.2009 (Aktenzeichen C-402/07, C-432/07) europarechts- und völkerrechtswidrig - mit Blick auf das Montrealer Übereinkommen - sei.

    Da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, auf die lediglich von der Rechtsprechung - insbesondere wird auf die Urteile des EuGH vom 23.10.2012 (Aktenzeichen C-581/10, C-629/10) und vom 19.11.2009 (Aktenzeichen C-402/07, C-432/07) und des BGH vom 18.02.2010 (Aktenzeichen Xa ZR 95/06) verwiesen - bereits hinlänglich entschiedene Rechtssätze angewandt worden sind, war die Zulassung der Revision weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus LG Dortmund, 10.01.2013 - 11 S 54/12
    Eine solche Verspätung begründet jedoch dann keinen Ausgleichsanspruch der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von den Luftunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2012, Aktenzeichen C-581/10, C-629/10; EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Aktenzeichen C-402/07, C-432/07; BGH, Urteil vom 18.02.2010, Aktenzeichen Xa ZR 95/06).

    Denn der EuGH hat in dem Urteil vom 23.10.2012 (Aktenzeichen C-581/10, C-629/10) ausdrücklich an der oben dargelegten Auslegung der VO (EG) Nr. 261/2004 festgehalten.

    Da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, auf die lediglich von der Rechtsprechung - insbesondere wird auf die Urteile des EuGH vom 23.10.2012 (Aktenzeichen C-581/10, C-629/10) und vom 19.11.2009 (Aktenzeichen C-402/07, C-432/07) und des BGH vom 18.02.2010 (Aktenzeichen Xa ZR 95/06) verwiesen - bereits hinlänglich entschiedene Rechtssätze angewandt worden sind, war die Zulassung der Revision weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

  • EuGH, 13.10.2011 - C-83/10

    Im Fall der Annullierung eines Flugs können die Fluggäste unter bestimmten

    Auszug aus LG Dortmund, 10.01.2013 - 11 S 54/12
    Zutreffend weist die Berufung allerdings darauf hin, dass sich aus der Regelung des Artikels 9 VO (EG) Nr. 261/2004 selbst ein Ausgleichsanspruch bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anbietung einer anderweitigen Beförderung herleiten lässt, wie sich unmissverständlich aus der Entscheidung des EuGH vom 13.10.2011 (NJW 2011, 3776, Rdn. 44) ergibt.

    Ein etwaiger weitergehender Schadensersatzanspruch auf der Grundlage des Artikels 12 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 kann mit Blick auf einen Verstoß gegen Artikel 9 VO EG Nr. 261/2004 nicht geltend gemacht werden (vgl. EuGH NJW 2011, 3776, Rdn. 42, 43).

  • LG Berlin, 15.01.1990 - 52 S 67/89
    Auszug aus LG Dortmund, 10.01.2013 - 11 S 54/12
    Im Übrigen findet die Regelung des § 651 f Abs. 2 BGB (entsprechend) bei einem verspäteten Flug keine Anwendung, weil der zugrundeliegende Vertrag ausschließlich die Beförderung zum Leistungsinhalt hat, mag der Vertrag auch zu dem für den Beförderer nicht erkennbaren Zweck abgeschlossen worden sein, am Zielort ein individuell gestalteten Urlaub zu verbringen (vgl. BGH NJW 1995, 2629; LG Berlin NJW-RR 1990, 636; Münchener Kommentar/Oetker, BGB, § 249 Rdn. 96; Palandt/Sprau, BGB, § 651f Rdn. 1).
  • BGH, 16.04.1975 - V ZB 15/74

    Vertretungsverbot für Geschäfte, die dem Mündel lediglich einen rechtlichen

    Auszug aus LG Dortmund, 10.01.2013 - 11 S 54/12
    Die Beklagte verkennt nämlich, dass der Ausschluss der Vertretung nach den vorgenannten Vorschriften nicht für Rechtsgeschäfte - und auch Ermächtigungen - gilt, die dem Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen (vgl. BGH NJW 1975, 1885).
  • BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 76/07

    Außergewöhnliche Umstände als Befreiungsgrund für die i.R.e. Annullierung

    Auszug aus LG Dortmund, 10.01.2013 - 11 S 54/12
    Hieraus ergibt sich nach dem Urteil des BGH vom 12.11.2009 (Aktenzeichen Xa ZR 76/07, Rdn. 13, 14), dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen könnten, und zwar auch dann nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt habe.
  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus LG Dortmund, 10.01.2013 - 11 S 54/12
    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.12.2008 (Aktenzeichen C-549/07, Rdn. 26, 34) entschieden, dass "ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff "außergewöhnliche Umstände" im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die auf Grund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind".
  • BGH, 30.10.2008 - III ZB 41/08

    Beginn einer Berufungsbegründungsfrist ab Zustellung eines Ursprungsurteils;

    Auszug aus LG Dortmund, 10.01.2013 - 11 S 54/12
    Allerdings ist die unzulässige Hauptberufung der Klägerin als zulässige Anschlussberufung im Sinne des § 524 ZPO umzudeuten (vgl. BGH NJW 2009, 442; BGH NJW 2004, 1502), da nach den Umständen des Falles von einer Anschließung bis zum Ablauf der der Klägerin gesetzten Frist zur Berufungserwiderung (vgl. § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO) auszugehen ist.
  • AG Nürnberg, 23.01.2019 - 19 C 7200/18

    Zur Pflicht einer Fluglinie, über geänderte Flugzeiten zu informieren

    Denn ob die minderjährigen Kinder selbst als Partei eines Rechtsstreits auftreten oder ob der Kläger, der selbst auch eigene Ansprüche aus demselben Sachverhalt geltend macht, als Prozesstandschaftler auftritt, spielt letztlich für die Beklagte keine Rolle (vgl. zum Ganzen auch LG Dortmund, Urteil vom 10.1.2013, Az: 11 S 54/12 Rn 4 ff, zitiert nach Juris).
  • OLG Braunschweig, 16.09.2022 - 3 U 22/21

    Gewillkürte Prozessstandschaft der Eltern für ein minderjähriges Kind

    Nach anderer Ansicht wird die Erteilung einer Ermächtigung, eine Forderung des Kindes in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen, als lediglich rechtlich vorteilhaft für das Kind angesehen (Lettmaier, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, § 1629, Rn. 141; LG Dortmund, Urteil vom 10. Januar 2013 - 11 S 54/12 -, juris, Rn. 10; AG Nürnberg, Endurteil vom 23. Januar 2019 - 19 C 7200/18 -, juris, Rn. 22; ebenso wohl AG Hamburg, Urteil vom 28. Juli 2015 - 35a C 126/15 -, zit. n. Maruhn, in: BeckOK Fluggastrechte-VO, 23. Edition, Stand 1. Juli 2022, Art. 7, Rn. 59).
  • LG Köln, 04.09.2017 - 11 S 183/17
    Aus den vorstehenden Gründen kann die Berufung auch nicht mit dem Hinweis auf das Urteil des LG Dortmund vom 10.01.2013, 11 S 54/12 verfangen.

    Aus den vorstehenden Gründen kann die Berufung auch nicht mit dem Hinweis auf das Urteil des LG Dortmund vom 10.01.2013, 11 S 54/12 verfangen.

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