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   OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 64.21   

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OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 64.21 (https://dejure.org/2021,14753)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.05.2021 - 11 S 64.21 (https://dejure.org/2021,14753)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. Mai 2021 - 11 S 64.21 (https://dejure.org/2021,14753)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 3 GG, Art 6 GG, § 28 Abs 1 IfSG
    Eilrechtsschutz im Normenkontrollverfahren: Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für Grundschüler; Zutrittsverbot zu Schulen ohne Nachweis eines Testergebnisses über das Nichtvorliegen einer Corona-Infektion

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 2 GG, Art 3 GG, Art 6 GG, § 28 IfSG, § 28a IfSG, § 28b IfSG, § 32 IfSG, § 11 MPG, § 47 Abs 6 VwGO, § 17a CoronaV7EindV BB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (31)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2021 - 11 S 56.21

    Verbot des Zutritts zu Schulen ohne, für die Teilnahme am Präsenzunterricht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 64.21
    Auch § 9 Abs. 1 DSGV dürfte der erforderlichen Datenverarbeitung nicht entgegenstehen, da dieser gem. Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO u.a. dann nicht gilt, wenn die Verarbeitung für Zwecke der Gesundheitsvorsorge - wie hier - erforderlich ist (Beschluss des Senats v. 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn 69; vgl. auch OVG Sachsen, Beschluss v. 9. April 2021 - 3 B 114/21 -, juris Rn 10 ff., 15).

    Der Antrag der Antragsteller auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV kann nach den eingangs dargelegten Maßstäben ebenfalls keinen Erfolg haben (vgl. bereits bisherige Rspr. des Senats, z.B. Beschlüsse des Senats v. 12. April 2021 - OVG 11 S 48/21 -, juris Rn 25, v. 15. April 2021 - OVG 11 S 51/21 -, juris, sowie v. 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, - OVG 11 S 57/21 -, - OVG 11 S 58/21 - und OVG 11 S 59/21 -, bisher n.v.).

    Der Senat geht davon aus (vgl. bereits Beschlüsse des Senats v. 12. April 2021 - OVG 11 S 48/21 -, juris Rn 25, und v. 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, S. 16 EA, demnächst in juris), dass diesen Schülerinnen und Schülern Distanzunterricht angeboten wird.

    Im Übrigen ist aber auch nicht ersichtlich, dass die - ausdrücklich zugelassenen - Selbsttests (zu denen, wie ebenfalls bereits ausgeführt, neben Tests, bei denen die Probenentnahme im vorderen Nasenbereich erfolgt, auch sog. Lollytests oder Spucktests gehören, bei denen Speichel-Proben analysiert werden) mit Beeinträchtigungen verbunden sind, die in ihren Wirkungen gesundheitsgefährdend sind oder körperliche Schmerzen bzw. diesen gleichkommende nichtkörperliche Beeinträchtigungen hervorrufen (ebenso bereits Beschluss des Senats v. 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn 67; vgl. auch OVG Sachsen, Beschlüsse vom 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, juris Rn 67, und v. 9. April 2021 - 3 B 114/21 -, juris Rn 7; OVG Niedersachsen, Beschluss v. 19. April 2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn 62).

  • OVG Sachsen, 09.04.2021 - 3 B 114/21

    Testpflicht; Schüler; körperliche Unversehrtheit; Corona; informationelle

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 64.21
    Auch § 9 Abs. 1 DSGV dürfte der erforderlichen Datenverarbeitung nicht entgegenstehen, da dieser gem. Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO u.a. dann nicht gilt, wenn die Verarbeitung für Zwecke der Gesundheitsvorsorge - wie hier - erforderlich ist (Beschluss des Senats v. 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn 69; vgl. auch OVG Sachsen, Beschluss v. 9. April 2021 - 3 B 114/21 -, juris Rn 10 ff., 15).

    Im Übrigen ist aber auch nicht ersichtlich, dass die - ausdrücklich zugelassenen - Selbsttests (zu denen, wie ebenfalls bereits ausgeführt, neben Tests, bei denen die Probenentnahme im vorderen Nasenbereich erfolgt, auch sog. Lollytests oder Spucktests gehören, bei denen Speichel-Proben analysiert werden) mit Beeinträchtigungen verbunden sind, die in ihren Wirkungen gesundheitsgefährdend sind oder körperliche Schmerzen bzw. diesen gleichkommende nichtkörperliche Beeinträchtigungen hervorrufen (ebenso bereits Beschluss des Senats v. 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn 67; vgl. auch OVG Sachsen, Beschlüsse vom 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, juris Rn 67, und v. 9. April 2021 - 3 B 114/21 -, juris Rn 7; OVG Niedersachsen, Beschluss v. 19. April 2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn 62).

    § 9 Abs. 1 DSGV dürfte dem auch hier nicht entgegenstehen, da die Verarbeitung für Zwecke der Gesundheitsvorsorge erforderlich ist (Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO; vgl. dazu auch OVG Sachsen, Beschluss v. 9. April 2021 - 3 B 114/21 -, juris Rn 10 ff., 15).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.04.2021 - 11 S 48.21

    Pflicht der Schüler zur Beibringung eines negativen Corona-(schnell-)tests

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 64.21
    Der Antrag der Antragsteller auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV kann nach den eingangs dargelegten Maßstäben ebenfalls keinen Erfolg haben (vgl. bereits bisherige Rspr. des Senats, z.B. Beschlüsse des Senats v. 12. April 2021 - OVG 11 S 48/21 -, juris Rn 25, v. 15. April 2021 - OVG 11 S 51/21 -, juris, sowie v. 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, - OVG 11 S 57/21 -, - OVG 11 S 58/21 - und OVG 11 S 59/21 -, bisher n.v.).

    § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV regelt eine solche Auflage, denn er bestimmt die Modalitäten für den Zutritt zu Schulen im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV (st. Rspr. des Senats, z.B. Senatsbeschluss vom 12. April 2021 - OVG 11 S 48/21 -, juris; vgl. auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. März 2021 - 3 B 81/21 -, Rn. 43, juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, Rn. 49, juris).

    Der Senat geht davon aus (vgl. bereits Beschlüsse des Senats v. 12. April 2021 - OVG 11 S 48/21 -, juris Rn 25, und v. 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, S. 16 EA, demnächst in juris), dass diesen Schülerinnen und Schülern Distanzunterricht angeboten wird.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2020 - 11 S 114.20

    Maskenpflicht Schule; Mund-Nasen-Bedeckung; gesundheitliche Beeinträchtigung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 64.21
    (5) Der Verordnungsgeber durfte die beanstandete Verpflichtung der Schüler zum Tragen einer medizinischen Maske bei summarischer Prüfung auch als gemäß § 28 Abs. 1, § 28 Abs. 3 IfSG notwendig ansehen (i.d.S. bereits Beschluss des Senats v. 9. November 2020 - OVG 11 S 114/20 -, juris Rn 32 ff., zur Regelung in § 17 Abs. 1 Nr. 1 SARS-CoV-2-EindV; allgemein zur Pflicht zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung ebenso Beschluss v. 18. November 2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn 61 ff.), und zwar auch, soweit es sich um Schüler der Grundschulklassen 1 bis 4 handelt.

    Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass die hier verfahrensgegenständliche Verpflichtung zum Tragen von medizinischen Masken in Schulen - die einen Baustein in dem geschilderten Gesamtkonzept darstellt - weiterhin geeignet und mangels eines anderen, gleich geeigneten Mittels auch erforderlich ist, zu einer Reduzierung von Infektionen beizutragen, ist auf Grundlage der vom Verordnungsgeber zugrunde gelegten, ausdrücklich auf momentan u.a. in Schulen zu verzeichnende Ausbrüche verweisenden Lageeinschätzung des RKI voraussichtlich nicht zu beanstanden (vgl. zur Eignung und Erforderlichkeit der sog. Maskenpflicht an Schulen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens bereits Beschuss des Senats v. 9. November 2020 - OVG 11 S 114/20 -, juris Rn 37 f.; aktuell ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 29. April 2021 - 1 S 1204/21 -, juris Rn 76 ff., 93 ff.) und wird von den Antragstellern hier auch nicht substantiiert in Abrede gestellt.

    Denn nicht die in § 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV verlangten, zu den medizinischen Masken zählenden OP-Masken (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV), sondern nur die nicht zwingend verlangten FFP2-Masken (bzw. diesen vergleichbare Produkte; vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV) sind sog. "Atemschutzmasken" (vgl. die die verschiedenen Arten von Mund-Nase-Bedeckung bzw. Masken erläuternde Gegenüberstellung des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung "Wo liegt der Unterschied?", https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/ 3788; vgl. auch Beschluss des Senats v. 9. November 2020 - OVG 11 S 114/20 -, juris Rn 50).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2020 - 11 S 104.20

    SARS-CoV-2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer einstweiligen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 64.21
    (2) Die auf diese Rechtsgrundlagen gestützte Regelung in § 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV ist voraussichtlich nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt rechtswidrig (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss v. 11. Februar 2021 - OVG 11 S 11/21 -, juris Rn. 53 ff.; zu der SARS-CoV-2-EindVvom 30. Oktober 2020 bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn. 21 ff.):.

    Dort sind die Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht), die Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum, die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr, die Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen, die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, die Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen, die Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung, ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen, die Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften, die Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für touristische Reisen, die Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten, die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen, die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel, die Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens, die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs sowie die Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können, ausdrücklich als mögliche Maßnahmen beschrieben (vgl. zum Entwurf des § 28a IfSG bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn. 77).

    (5) Der Verordnungsgeber durfte die beanstandete Verpflichtung der Schüler zum Tragen einer medizinischen Maske bei summarischer Prüfung auch als gemäß § 28 Abs. 1, § 28 Abs. 3 IfSG notwendig ansehen (i.d.S. bereits Beschluss des Senats v. 9. November 2020 - OVG 11 S 114/20 -, juris Rn 32 ff., zur Regelung in § 17 Abs. 1 Nr. 1 SARS-CoV-2-EindV; allgemein zur Pflicht zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung ebenso Beschluss v. 18. November 2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn 61 ff.), und zwar auch, soweit es sich um Schüler der Grundschulklassen 1 bis 4 handelt.

  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 64.21
    Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8, Beschluss v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7; konkret mit Blick auf Fitnessstudios auch BVerfG, Beschluss v. 28. April 2020 -1 BvR 899/20 -, juris Rn 13).

    Bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen, kommt dem Gesetzgeber aber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6).

  • OVG Sachsen, 30.03.2021 - 3 B 83/21

    Testpflicht; Unternehmen; körperliche Unversehrtheit; falsch-positiv;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 64.21
    § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV regelt eine solche Auflage, denn er bestimmt die Modalitäten für den Zutritt zu Schulen im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV (st. Rspr. des Senats, z.B. Senatsbeschluss vom 12. April 2021 - OVG 11 S 48/21 -, juris; vgl. auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. März 2021 - 3 B 81/21 -, Rn. 43, juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, Rn. 49, juris).

    Im Übrigen ist aber auch nicht ersichtlich, dass die - ausdrücklich zugelassenen - Selbsttests (zu denen, wie ebenfalls bereits ausgeführt, neben Tests, bei denen die Probenentnahme im vorderen Nasenbereich erfolgt, auch sog. Lollytests oder Spucktests gehören, bei denen Speichel-Proben analysiert werden) mit Beeinträchtigungen verbunden sind, die in ihren Wirkungen gesundheitsgefährdend sind oder körperliche Schmerzen bzw. diesen gleichkommende nichtkörperliche Beeinträchtigungen hervorrufen (ebenso bereits Beschluss des Senats v. 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn 67; vgl. auch OVG Sachsen, Beschlüsse vom 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, juris Rn 67, und v. 9. April 2021 - 3 B 114/21 -, juris Rn 7; OVG Niedersachsen, Beschluss v. 19. April 2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn 62).

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 64.21
    Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8, Beschluss v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7; konkret mit Blick auf Fitnessstudios auch BVerfG, Beschluss v. 28. April 2020 -1 BvR 899/20 -, juris Rn 13).

    Im Fall der hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie besteht wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum (BVerfG, Beschluss v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2021 - 1 S 1204/21

    Corona-Krise; Testpflicht für schulische Veranstaltungen; Baden-Württemberg

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 64.21
    Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass die hier verfahrensgegenständliche Verpflichtung zum Tragen von medizinischen Masken in Schulen - die einen Baustein in dem geschilderten Gesamtkonzept darstellt - weiterhin geeignet und mangels eines anderen, gleich geeigneten Mittels auch erforderlich ist, zu einer Reduzierung von Infektionen beizutragen, ist auf Grundlage der vom Verordnungsgeber zugrunde gelegten, ausdrücklich auf momentan u.a. in Schulen zu verzeichnende Ausbrüche verweisenden Lageeinschätzung des RKI voraussichtlich nicht zu beanstanden (vgl. zur Eignung und Erforderlichkeit der sog. Maskenpflicht an Schulen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens bereits Beschuss des Senats v. 9. November 2020 - OVG 11 S 114/20 -, juris Rn 37 f.; aktuell ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 29. April 2021 - 1 S 1204/21 -, juris Rn 76 ff., 93 ff.) und wird von den Antragstellern hier auch nicht substantiiert in Abrede gestellt.

    Nach dem aktuellen Erkenntnis- und Forschungsstand, der z.B. in der Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie (DGPI), des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte e.V. (BVKJ), der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ), der Gesellschaft für Pädiatrische Pulmologie (GPP) und der Süddeutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (SGKJ) (Verwendung von Masken bei Kindern zur Verhinderung der Infektion mit SARS-CoV-2, Stand 12. November 2021, https://dgpi.de/covid19-masken-stand-10-11-2020/), der S-3-Leitlinie Maßnahmen zur Prävention und Kontrolle der SARS-CoV-2-Übertragung in Schulen (Kurzfassung v. 1. Februar 2021, S. 5 f., https://www.bmbf.de/files/027-076k_Praevention_und_Kontrolle_SARS-CoV-2-Uebertragung_in_Schulen_2021-02.pdf), den Erläuterungen der DGKJ (FAQs: Maske, Kinder und Coronavirus, Stand März 2021, https://www.dgkj.de/fachinformationen-der-kinder-und-jugendmedizin-zum-corona-virus/faqs-maske-kinder-und-coronavirus) und den Ergänzungen zum SARS-CoV-2 - Schutzstandard Schule - der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV, Stand 7. Mai 2021, https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3850) ihren Niederschlag gefunden haben, spricht kaum etwas dafür, dass der Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit durch die Regelungen des § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV berührt sein könnte (ebenso in jüngerer Zeit z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 29. April 2021 - 1 S 1204/21 -, juris Rn 121 ff., OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 9. März 2021 - 13 B 266/21.NE -, juris Rn 53 ff. m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 4. März 2021 - 3 MR 8/21 -, juris Rn 46 ff.).

  • BFH, 15.02.2022 - I B 55/21

    Zuschlag nach § 162 Abs. 4 AO bei Nichtexistenz einer Betriebsstätte

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 64.21
    Davon ausgehend kann auch bei den aufgrund einer Sonderzulassung gem. § 11 Abs. 1 MPG zugelassenen Tests davon ausgegangen werden, dass sie keine Gesundheitsgefahr für die Nutzer begründen (i.d.S. bereits Beschluss des Senats v. 23. April 2021 - OVG 11 B 56/21 -, Rn 68).

    Angesichts der Ausgestaltung der Vorlage eines negativen Testergebnisses als einer den Zutritt zur Schule eröffnenden Obliegenheit scheidet auch ein Eingriff in das Recht der von dieser Regelung Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schon deshalb aus, weil die Vorlage des Testergebnisses bei der Schule freiwillig ist und damit jedenfalls eine Einwilligung vorliegt (vgl. Beschluss des Senats v. 23. April 2021 - OVG 11 B 56/21 -, Rn 69; BayVGH, Beschluss v. 13. April 2021 - 20 NE 21.1032 -, juris Rn 24).

  • BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 781/21

    Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkungen abgelehnt

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.03.2021 - 3 MR 8/21

    Corona-Krise; erweiterte Maskenpflicht für Grundschüler; Schleswig-Holstein;

  • OVG Sachsen, 19.03.2021 - 3 B 81/21

    Zutrittsverbot; Testpflicht; Schulgelände; Corona

  • OVG Niedersachsen, 19.04.2021 - 13 MN 192/21

    Corona; Normenkontrolleilantrag; Schule; Testpflicht

  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20

    Eilantrag gegen Verweigerung einer Ausnahme von dem Versammlungsverbot in der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.04.2021 - 11 S 51.21

    Teilnahme am Präsensunterricht nur nach Vorlage eines Testergebnisses über das

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2021 - 13 B 266/21

    Maskenpflicht an Grundschulen bestätigt

  • VGH Bayern, 13.04.2021 - 20 NE 21.1032

    Nachweis eines negativen Corona-Tests als Voraussetzung der Teilnahme am

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2021 - 11 S 57.21

    Zutrittsverbot an Schulen in Zeiten der Corona-Pandemie

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung

  • VG Schleswig, 10.08.2020 - 11 B 49/20

    Ausländerrecht - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • BVerfG, 28.04.2020 - 1 BvR 899/20

    Einstweilige Anordnung betreffend die Untersagung des Betriebs eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2021 - 11 S 42.21

    Beschränkung des Verkaufsbetriebs gem. § 8 Abs. 1, 2 7. SARS-CoV-2-EindV

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2021 - 11 S 11.21

    Aufenthalts- und Kontaktbeschränkung; Bestimmtheit; Wesentlichkeitsgrundsatz;

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.02.2021 - 11 S 10.21

    Landesweites Alkoholkonsumverbot in Zeiten der Corona-Pandemie

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 4/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2020 - 11 S 25.20

    Coronabedingtes Vermietungsverbot für Ferienhäuser und Ferienwohnungen in

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2021 - 11 S 76.21

    SARS-CoV-2-Pandemie; Verbot des Zutritts zur Schule ohne negatives

    Auch das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin ist durch § 28b Abs. 3 S. 1 IfSG in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl I., Seite 802), das gemäß dessen Art. 4 Abs. 2 mit dem 23. April 2021 in Kraft getreten ist, nicht entfallen (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss v. 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn 23).

    (1) Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschlüsse v. 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn 66 ff., und - OVG 11 S 67/21 -, S. 9 f. EA, demnächst in juris) dürfte § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV in § 32 i.V.m. § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage finden.

    § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV regelt eine solche Auflage, denn er bestimmt die Modalitäten für den Zutritt zu Schulen im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV (st. Rspr. des Senats, z.B. Senatsbeschlüsse vom 12. April 2021 - OVG 11 S 48/21 -, juris, und v. 19. Mai 2021 - 11 S 64/21 -, juris Rn 66 ff., sowie - OVG 11 S 67/21 -, S. 10 EA; vgl. auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. März 2021 - 3 B 81/21 -, Rn. 43, juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, Rn. 49, juris).

    (5) Die sich aus § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 IfSG ergebenden materiellen Voraussetzungen für die Anordnung von Schutzmaßnahmen gem. § 28 Abs. 1 i.V.m. § 28a IfSG im Wege der hier in Rede stehenden Verordnung sind nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung weiterhin erfüllt (vgl. zuletzt z.B. Beschluss des Senats v. 19. Mai 2021, - OVG 11 S 64/21 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).

    (6) Der Verordnungsgeber durfte das beanstandete Zutrittsverbot bei summarischer Prüfung als gemäß § 28 Abs. 1, § 28 Abs. 3 IfSG weiterhin als notwendig ansehen (i.d.S. bereits Beschlüsse des Senats 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen, v. 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, Rn 54 ff., und v. 23. April 2021 - OVG 11 S 57/21 -, juris Rn 39 ff.).

    Denn das Maß, in dem die beanstandete Beschränkung des Zutritts zum Schulgelände auf Personen, die ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen, voraussichtlich zur weiteren Eindämmung des Infektionsgeschehens beitragen kann, steht zu dem Gewicht der daraus folgenden Einschränkung der Rechte der davon betroffenen Personen - insbesondere der betroffenen Schüler und ihrer Eltern sowie der Lehrer - voraussichtlich noch in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Verhältnis (st. Rspr. des Senats, zuletzt z.B. Beschlüsse des Senats v. 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn 77 ff., - OVG 11 S 67/21 -, S. 20 ff. EA, demnächst in juris, und v. 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn 63 ff.).

    (ii) Der Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wird durch die Regelungen des § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV voraussichtlich nicht berührt (vgl. Beschlüsse des Senats v. 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn 83 ff.; und - OVG 11 S 67/21 -, S. 22 EA, demnächst in juris).

    Der Vorschrift ist - wie vorstehend bereits ausgeführt - auch nicht zu entnehmen, dass nicht getesteten und damit vom Präsenzunterricht ausgeschlossenen Schülern Distanzunterricht verweigert würde, so dass sich daraus auch kein faktischer Zwang zur regelmäßigen Durchführung von Tests ergibt (vgl. Beschlüsse des Senats v. 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn 84; und - OVG 11 S 67/21 -, S. 22 EA, demnächst in juris).

    Im Übrigen ist aber auch nicht ersichtlich, dass die - ausdrücklich zugelassenen - Selbsttests (zu denen, wie ebenfalls bereits ausgeführt, neben Tests, bei denen die Probenentnahme im vorderen Nasenbereich erfolgt, auch sog. Lollitests oder Spucktests gehören, bei denen Speichel-Proben analysiert werden) mit Beeinträchtigungen verbunden sind, die in ihren Wirkungen gesundheitsgefährdend sind oder körperliche Schmerzen bzw. diesen gleichkommende nichtkörperliche Beeinträchtigungen hervorrufen (ebenso bereits Beschlüsse des Senats v. 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn 67, und v. 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn 85 f., und - OVG 11 S 67/21 -, S. 22 EA, demnächst in juris; vgl. auch OVG Sachsen, Beschlüsse vom 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, juris Rn 67, und v. 9. April 2021 - 3 B 114/21 -, juris Rn 7; OVG Niedersachsen, Beschluss v. 19. April 2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn 62).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.08.2021 - 11 S 86.21

    COVID-19-Pandemie; Grundschüler; Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske;

    (1) Der Senat geht - wie bereits in vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren (z.B. Beschluss v. 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn 31 ff.) - davon aus, dass die auf § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 und § 28a IfSG gestützte Verordnung auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage beruht und auch am Vorliegen der formellen Voraussetzungen insbes.

    (3) Der Verordnungsgeber durfte die beanstandete Verpflichtung der Schüler zum Tragen einer medizinischen Maske bei summarischer Prüfung auch als gemäß § 28 Abs. 1, § 28 Abs. 3 IfSG notwendig ansehen (i.d.S. bereits Beschlüsse des Senats v. 6. August 2021 - OVG 11 S 86/21 -, juris Rn 35 ff.; v. 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn 44 ff, zur Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für Grundschüler gem. § 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV; v. 9. November 2020 - OVG 11 S 114/20 -, juris Rn 32 ff., zur Regelung für Oberstufenschüler in § 17 Abs. 1 Nr. 1 SARS-CoV-2-EindV; allgemein zur Pflicht zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung ebenso Beschluss v. 18. November 2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn 61 ff.), und zwar auch, soweit sie Erstklässler betrifft.

    An den diesbezüglichen grundsätzlichen Erwägungen (insbes. Beschluss v. 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn 44 ff.) hält der Senat auch weiterhin fest.

    Denn das Maß, in dem die beanstandete, nur in den ersten zwei Wochen nach den Sommerferien auch für Erstklässler geltende Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in der Schule voraussichtlich zur Verhinderung einer erneuten Zunahme des Infektionsgeschehens beitragen kann, steht zu dem Gewicht der daraus folgenden Einschränkung der Rechte der davon betroffenen Schülerinnen und Schüler, auch derjenigen der ersten Klassen, voraussichtlich noch in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Verhältnis (st. Rspr. des Senats, zuletzt z.B. Beschlüsse des Senats v. 6. August 2021 - 11 S 84/21 -, juris Rn 42 ff.; und v. 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris).

    Nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Pflicht zum Tagen einer sogenannten "medizinischen Maske" (vgl. zur Definition § 3 Abs. 2 der 2. SARS-CoV-2-UmgV) für Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 oder jedenfalls für Erstklässler in verfassungswidriger Weise in deren Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG eingreifen könnte (vgl. bereits Beschluss v. 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn 50 ff.).

  • VG Gera, 15.12.2023 - 3 K 542/21

    Corona-Krise; Maskenpflicht für Grundschüler im Unterricht durch

    Am 18. November 2020 und 4. März 2021 war das Fortbestehen erneut festgestellt worden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 - juris, Rn. 42 m.w.N.).

    Indem der Kläger sein Gesicht mit einer Maske verdecken musste, griff die Regelung in die allgemeine Handlungsfreiheit und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ein, das insbesondere das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen über die Darstellung des persönlichen Lebens- und Charakterbildes schützt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 - a.a.O., Rn. 56 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2021 - 11 S 84.21

    COVID-19-Pandemie; Grundschüler; Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske;

    (1) Der Senat geht - wie bereits in vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren (z.B. Beschluss v. 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn 31 ff.) - davon aus, dass die auf § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 und § 28a IfSG gestützte Verordnung auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage beruht und auch am Vorliegen der formellen Voraussetzungen insbes.

    (3) Der Verordnungsgeber durfte die beanstandete Verpflichtung der Schüler zum Tragen einer medizinischen Maske bei summarischer Prüfung auch als gemäß § 28 Abs. 1, § 28 Abs. 3 IfSG notwendig ansehen (i.d.S. bereits Beschlüsse des Senats v. 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn 44 ff, zur Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für Grundschüler gem. § 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV, v. 9. November 2020 - OVG 11 S 114/20 -, juris Rn 32 ff., zur Regelung für Oberstufenschüler in § 17 Abs. 1 Nr. 1 SARS-CoV-2-EindV; allgemein zur Pflicht zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung ebenso Beschluss v. 18. November 2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn 61 ff.), und zwar auch, soweit es sich um Erstklässler handelt.

    An den diesbezüglichen grundsätzlichen Erwägungen (insbes. Beschluss v. 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn 44 ff.) hält der Senat auch weiterhin fest.

    Denn das Maß, in dem die beanstandete, nur in den ersten zwei Wochen nach den Sommerferien auch für Erstklässler geltende Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in der Schule voraussichtlich zur Verhinderung einer erneuten Zunahme des Infektionsgeschehens beitragen kann, steht zu dem Gewicht der daraus folgenden Einschränkung der Rechte der davon betroffenen Schülerinnen und Schüler voraussichtlich noch in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Verhältnis (st. Rspr. des Senats, zuletzt z.B. Beschlüsse des Senats v. 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris).

    Einen Eingriff in das Recht der betroffenen Schüler auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) hat der Antragsteller nicht geltend gemacht und ein solcher liegt nach der Rechtsprechung des Senats voraussichtlich auch nicht vor (vgl. Beschluss v. 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn 54).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 67.21

    SARS-Cov-2-Pandemie; Verbot des Zutritts zur Schule ohne Beibringung eines

    (5) Die sich aus § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 IfSG ergebenden materiellen Voraussetzungen für die Anordnung von Schutzmaßnahmen gem. § 28 Abs. 1 i.V.m. § 28a IfSG im Wege der hier in Rede stehenden Verordnung sind nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung erfüllt (vgl. zuletzt z.B. Beschluss des Senats v. 19. Mai 2021, - OVG 11 S 64/21 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).

    (6) Der Verordnungsgeber durfte das beanstandete Zutrittsverbot bei summarischer Prüfung auch als gemäß § 28 Abs. 1, § 28 Abs. 3 IfSG notwendig ansehen (i.d.S. bereits Beschlüsse des Senats 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen, v. 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, Rn 54 ff., und v. 23. April 2021 - OVG 11 S 57/21 -, juris Rn 39 ff.).

    Denn das Maß, in dem auch die beanstandete Beschränkung des Zutritts zum Schulgelände auf Personen, die ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen, voraussichtlich zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beitragen kann, steht zu dem Gewicht der daraus folgenden Einschränkung der Rechte der davon betroffenen Personen - insbesondere der betroffenen Schüler und ihrer Eltern sowie der Lehrer - voraussichtlich noch in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Verhältnis (st. Rspr. des Senats, zuletzt z.B. Beschlüsse des Senats v. 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen, und v. 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn 63 ff.).

  • OVG Hamburg, 21.06.2021 - 1 Bs 114/21

    Zur Testpflicht in Schulen gemäß Ziffer 1.2 des Muster-Corona-Hygieneplans für

    Zum einen drohte der Rechtsschutz leerzulaufen, wenn den Betroffenen in jedem Verfahren das Fortbestehen der jeweils anderen Regelung des Bundes oder Landes entgegengehalten werden könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.5.2021, 1 BvR 781/21 u.a., juris Rn. 25; zur Testpflicht auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.5.2021, OVG 11 S 64/21, juris Rn. 23; a.A. OVG Magdeburg, Beschl. v. 20.5.2021, 3 R 108/21, juris Rn. 6; VGH München, Beschl. v. 10.5.2021, 20 NE 21.1328, juris Rn. 5 ff.).

    Dabei dürfte die Durchführung der Schnelltests, auch soweit diese einen Abstrich im vorderen Nasenbereich vorsehen, bereits keinen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG darstellen (den Eingriff ebenfalls verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.5.2021, OVG 11 S 64/21, juris Rn. 85 ff.; Beschl. v. 19.5.2021 11 S 67/21, juris Rn. 67 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.4.2021, 13 MN 212/21, juris Rn. 74; offenlassend VGH Mannheim, Beschl. v. 29.4.2021, 1 S 1204/21, juris Rn. 179), unabhängig davon, ob Schülerinnen und Schülern in Hamburger Testzentren nicht auch in ausreichender Anzahl alternative Testverfahren wie Spucktests zur Verfügung stehen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2021 - 11 S 106.21

    Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in den Innenbereichen einer Schule

    (1) Der Senat geht - wie bereits in vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren (z.B. Beschluss v. 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn 31 ff.) - davon aus, dass die auf § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 und § 28a IfSG gestützte Verordnung auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage beruht und auch am Vorliegen der formellen Voraussetzungen insbes.

    (3) Der Verordnungsgeber durfte die beanstandete Verpflichtung der Schüler zum Tragen einer medizinischen Maske bei summarischer Prüfung auch als gemäß § 28 Abs. 1 IfSG notwendig ansehen (i. d. S. bereits Beschlüsse des Senats vom 16. August 2021 - OVG 11 S 86/21 -, juris Rn 25 ff., und v. 6. August 2021 - OVG 11 S 84/21 -, juris Rn. 35 ff., zur Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für Grundschüler gem. § 22 2. SARS-CoV-2-UmgV; vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn 44 ff, zur Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für Grundschüler gem. § 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV; vom 9. November 2020 - OVG 11 S 114/20 -, juris Rn 32 ff., zur Regelung für Oberstufenschüler in § 17 Abs. 1 Nr. 1 SARS-CoV-2-EindV; allgemein zur Pflicht zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung ebenso Beschluss vom 18. November 2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn 61 ff.), und zwar auch, soweit es sich um Erstklässler handelt.

    An den diesbezüglichen grundsätzlichen Erwägungen (insbes. Beschluss v. 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn 44 ff.) hält der Senat auch weiterhin fest.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (ausführlich Beschluss v. 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn 51 ff.), bestehen nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung schon keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Pflicht zum Tagen einer sogenannten "medizinischen Maske" (vgl. zur Definition § 4 Abs. 1 der 2. SARS-CoV-2-EindV, dort insbes. Nr. 2, wonach auch eine sog. OP-Maske den Anforderungen genügt) aus § 24 Abs. 5 der 2. SARS-CoV-2-EindV insgesamt oder jedenfalls für Schülerinnen und Schüler der unteren Jahrgangsstufen in verfassungswidriger Weise in deren Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG eingreifen könnte.

  • OLG Hamm, 16.12.2021 - 4 RBs 387/21

    Maskenpflicht nach der Coronaschutzverordnung 2020

    Denn durch § 28a IfSG werden die bereits in § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG teilweise als Generalklausel ausgestalteten Voraussetzungen für das Ergreifen von besonderen Schutzmaßnahmen auf Tatbestands- und Rechtsfolgenseite in Form von Regelbeispielen präzisiert und dabei unter die zusätzliche Voraussetzung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag gestellt (zu vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2021 - 11 S 64/21 - VGH Mannheim, Beschluss vom 25.02.2021 - 1 S 381/21 - Greve, NVwZ 2020, 1786, 1788; Sangs, NVwZ 2020, 1780, 1784).

    Der hinreichenden Bestimmtheit der vorbezeichneten Ermächtigungsgrundlage steht ebenfalls nicht entgegen, dass in § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG lediglich die grundsätzliche Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung geregelt ist, ohne dass eine Eingrenzung dieser Verpflichtung auf bestimmte, im infektionsschutzrechtlichen Sinne besonders gefährliche Orte oder im Hinblick auf besonders gefährliche Situationen erfolgt ist (zu vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2021 - 11 S 64/21 -).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2021 - 11 S 103.21

    SARS-CoV-2-Pandemie - Pflicht zum Tragen medizinischer Masken für Grundschüler -

    (3) Der Verordnungsgeber durfte die beanstandete Verpflichtung der Schüler zum Tragen einer medizinischen Maske bei summarischer Prüfung auch als gemäß § 28 Abs. 1 IfSG notwendig ansehen (i. d. S. bereits Beschlüsse des Senats vom 6. August 2021 - OVG 11 S 84/21 -, juris Rn. 35 ff., zur Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für Grundschüler gem. § 22 2. SARS-CoV-2-UmgV; vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn 44 ff, zur Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für Grundschüler gem. § 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV; vom 9. November 2020 - OVG 11 S 114/20 -, juris Rn 32 ff., zur Regelung für Oberstufenschüler in § 17 Abs. 1 Nr. 1 SARS-CoV-2-EindV; allgemein zur Pflicht zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung ebenso Beschluss vom 18. November 2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn 61 ff.), und zwar auch, soweit es sich um Erstklässler handelt.

    An den diesbezüglichen grundsätzlichen Erwägungen (insbesondere Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 44 ff., Beschluss vom 6. August 2021 - OVG 11 S 84/21 -, juris Rn. 35 ff.) hält der Senat auch weiterhin fest.

    Das gegenwärtige Infektionsgeschehen (vgl. dazu den letzten wöchentlichen COVID-19-Lagebericht des RKI vom 18. November 2021, abzurufen unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2021-11-18.pdf?--blob=publicationFile) erlaubt es keinesfalls, das in der bisherigen Rechtsprechung des Senats gewonnene Abwägungsergebnis (Beschluss vom 19. Mai 2021, a. a. O., juris Rn 92, Beschluss vom 6. August 2021, a. a. O., juris Rn. 67) aktuell in Frage zu stellen.

  • VGH Bayern, 22.06.2021 - 25 NE 21.1709

    Erfolgloser Eilantrag gegen Masken- und Testpflicht an Schulen

    Nach dem aktuellen Erkenntnis- und Forschungsstand, der z.B. in der Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie (DGPI), des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte e.V. (BVKJ), der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ), der Gesellschaft für Pädiatrische Pulmologie (GPP) und der Süddeutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (SGKJ) (Verwendung von Masken bei Kindern zur Verhinderung der Infektion mit SARS-CoV-2, Stand 12. November 2020, https://dgpi.de/covid19-masken-stand-10-11-2020/), der S-3-Leitlinie Maßnahmen zur Prävention und Kontrolle der SARS-CoV-2-Übertragung in Schulen (Kurzfassung v. 1. Februar 2021, S. 5 f., https://www.bmbf.de/files/027-076k_Praevention_und_Kontrolle_SARS-CoV-2-Uebertragung_in_Schulen_2021-02.pdf), den Erläuterungen der DGKJ (FAQs: Maske, Kinder und Coronavirus, Stand März 2021, https://www.dgkj.de/fachinformationen-der-kinder-und-jugendmedizin-zum-corona-virus/faqs-maske-kinder-und-coronavirus) und den Ergänzungen zum SARS-CoV-2 - Schutzstandard Schule - der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV, Stand 7. Mai 2021, https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3850) ihren Niederschlag gefunden haben, spricht kaum etwas dafür, dass der Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit durch die Regelungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 13. BayIfSMV berührt sein könnte (ebenso in jüngerer Zeit z.B. OVG Berlin-Bbg, B.v. 19.5.2021 - OVG 11 S 64/21 - juris Rn. 51 ff; VGH BW, B.v. 29.4.2021 - 1 S 1204/21 -, juris Rn. 121 ff; OVG NW, B.v. 9.3.2021 - 13 B 266/21.NE - juris Rn. 53 ff m.w.N.; OVG SH, B.v. 4.3.2021 - 3 MR 8/21 - juris Rn. 46 ff).

    Allein die auf einer nicht repräsentativen Erhebung beruhenden, in dem angeführten Register überwiegend von Eltern zusammengetragenen Beobachtungen vermögen die abweichenden Einschätzungen der nicht nur über medizinische, sondern insbesondere auch über eine besondere Sachkunde im Bereich der Gesundheit von Kindern verfügenden Fachverbände nicht zu erschüttern (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 19.5.2021 - a.a.O. Rn. 54).

  • OLG Hamm, 21.06.2022 - 4 RBs 88/22

    Verbot von Partys nach der Coronaschutzverordnung 2021

  • VGH Bayern, 22.06.2021 - 25 NE 21.1621

    Erfolgloser Eilantrag gegen bayerische (Coronaschutz-)Regelung zur Masken- und

  • VG Hamburg, 17.11.2022 - 5 K 4826/21

    Erfolglose Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die zwischenzeitlich entfallene

  • OVG Sachsen, 10.06.2021 - 3 B 213/21

    Corona; Maskenpflicht; Schüler; Begründungspflicht; Sieben-Tage-Inzidenz;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2021 - 11 S 77.21

    Einschätzungsprärogative; Impfquote; Folgenabwägung; Klassenfahrt; Schulfahrt;

  • VG Berlin, 01.03.2022 - 3 L 25.22
  • VG Hamburg, 11.06.2021 - 5 E 2167/21

    Zum Einsatz und zur Durchführung von "kindgerechten" Corona-Schnelltests an einer

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