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   VGH Baden-Württemberg, 08.07.1993 - 11 S 855/93   

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https://dejure.org/1993,3469
VGH Baden-Württemberg, 08.07.1993 - 11 S 855/93 (https://dejure.org/1993,3469)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.07.1993 - 11 S 855/93 (https://dejure.org/1993,3469)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. Juli 1993 - 11 S 855/93 (https://dejure.org/1993,3469)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Aufenthaltserlaubnis für einen Ausländer nach AuslG 1990 § 23 Abs 1 Nr 3, AuslG 1990 § 17 Abs 1 - familiäre Lebensgemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1994, 605
  • FamRZ 1993, 1440
  • VBlBW 1993, 307 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.1993 - 11 S 714/93

    Aufenthaltserlaubnis wegen außergewöhnlicher Härte für einen nicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.07.1993 - 11 S 855/93
    Hiernach ist Voraussetzung, daß die Ehegatten nicht nur durch das formale Band der Eheschließung miteinander verbunden sind, sondern auch tatsächlich eine eheliche Lebensgemeinschaft führen (s. Beschluß des Senats vom 11.5.1993 - 11 S 714/93 - m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2018 - 11 S 240/17

    Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen - Kinder -; Personensorgerecht;

    Er muss auch nach außen hin erkennbar in ausreichendem Maße einen für eine familiäre Lebensgemeinschaft typischen Kernbestand an Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.11.2001 - 11 S 1700/01 -, juris, Rn. 5, und vom 08.07.1993 - 11 S 855/93 - juris, Rn. 6; Zeitler, HTK-AuslR / § 28 AufenthG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 18.11.2016, Rn. 10 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.2001 - 11 S 1700/01

    Aufenthaltserlaubnis für sorgeberechtigten ausländischen Elternteil

    Der sorgeberechtigte ausländische Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes übt die Personensorge grundsätzlich nur dann nach §§ 23 Abs. 1 Nr. 3, 17 Abs. 1 AuslG für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft aus, wenn er das Sorgerecht (bzw. die ihm korrespondierende Sorgepflicht) auch aktiv wahrnimmt, indem er einen hinreichenden tatsächlichen Erziehungs- und Betreuungsbeitrag für das Kind erbringt (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.07.1993 - 11 S 855/93 -, NVwZ 1994, 605).

    Damit ist ein Widerspruch zur innerstaatlichen Rechtslage weder insofern festzustellen, als danach ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG nur entsteht, wenn die Personensorge gegenüber dem minderjährigen Kind "ausgeübt" wird und (nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 AuslG) dem Zweck der "Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft" dient (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.07.1993 - 11 S 855/93 -, NVwZ 1994, 605 = FamRZ 1993, 1440), noch insofern, als für eine rechtlich schützenswerte eheliche oder familiäre Lebensgemeinschaft gewisse tatsächliche Mindestanforderungen verlangt werden, die im Verhältnis Eltern - Kind nicht schon bei einer durch gelegentliche Besuche gekennzeichneten Begegnungsgemeinschaft erfüllt sind, sondern eine Erziehungsgemeinschaft voraussetzen, die von der nach außen manifestierten Verantwortung für die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes geprägt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 C 19.96 -, BVerwGE 106, 13 = NVwZ 1998, 742 ; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2000 - 13 S 2456/99 -, InfAuslR 2000, 395 ).

    (vgl. Beschluss vom 08.07.1993 - 11 S 855/93 -, NVwZ 1994, 605 = FamRZ 1993, 1440) Danach muss der ausländische Elternteil zusammen mit dem deutschen Elternteil die notwendigen Entscheidungen über die Pflege und Erziehung des Kindes treffen, die entsprechenden Elternfunktionen tatsächlich auch wahrnehmen und regelmäßig bestimmte (nicht unbeträchtliche) Zeiten zusammen mit dem Kind verbringen.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.1998 - 13 S 2792/96

    Aufenthaltsrechtlicher Schutz ehelicher Lebensgemeinschaften - fehlende häusliche

    Die Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft gehört zu der nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Privatsphäre der Ehegatten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.3.1982, BVerwGE 45, 174) und berufliche oder sonstige Gründe, die nicht die ehelichen Bindungen als solche berühren, können auch das Leben in getrennten Wohnungen plausibel erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil v. 23.1.1996 - 13 S 507/95; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.3.1995 - 1 S 3605/94 -, InfAuslR 1995, 315 (316); VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.7.1993 - 11 S 855/93 -, NVwZ 1994, 605; Hailbronner, AuslR, A 1 § 17 Rn. 22; Weichert, NVwZ 1997, 1053 (1054)).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2004 - 11 S 1370/04

    Maßstab für die Aufenthaltsunterbrechung oder Kontinuität des Aufenthalts bei

    Dabei setzt die familiäre Lebensgemeinschaft zwar nicht notwendig eine häusliche Gemeinschaft voraus (vgl. Senatsbeschluss vom 8.7.1993 - 11 S 855/93 - FamRZ 1993, 1440 = NVwZ 1994, 605); besteht aber - wie im Fall des Klägers - eine häusliche Gemeinschaft nicht, kann eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen Vater und Kind regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn deren Beziehung die Qualität und Intensität einer Beistandsgemeinschaft hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, 895; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.1995 - 1 S 568/951 -, VBlBW 1996, 195).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.1995 - 1 S 3605/94

    Keine Aufenthaltserlaubnis für ausländischen Elternteil im Falle einer bloßen

    Der Begriff der "familiären Lebensgemeinschaft" setzt zwar nicht notwendig eine häusliche Gemeinschaft voraus (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.7.1993 - 11 S 855/93 -, FamRZ 1993, 1440, NVwZ 1994, 605).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.1995 - 1 S 568/95

    Erschwerung des Umgangsrechts keine besondere Härte iSd AuslG 1990 § 19 Abs 1 Nr

    Der Begriff der "familiären Lebensgemeinschaft" setzt zwar nicht notwendig eine häusliche Gemeinschaft voraus (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.7.1993 - 11 S 855/93 -, FamRZ 1993, 1440, NVwZ 1994, 605).
  • OVG Hamburg, 28.04.1999 - 4 Bs 92/99

    Rechtsfolgen einer Neuregelung der elterlichen Sorge durch das

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  • VG Karlsruhe, 29.04.2008 - 5 K 2619/06

    Zur Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung - vollziehbare Ausreisepflicht

    Die Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft gehört zu der nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Privatsphäre der Ehegatten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.3.1982, 1 C 20/81 -, BVerwGE 65, 174) und berufliche oder sonstige Gründe, die nicht die ehelichen Bindungen als solche berühren, können auch das Leben in getrennten Wohnungen plausibel erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.1.1996 - 13 S 507/95 - Beschl. v. 21.3.1995 - 1 S 3605/94 -, InfAuslR 1995, 315 und Beschl. v. 8.7.1993 - 1 S 855/93 -, NVwZ 1994, 605; Renner, aaO, § 27 Rn. 21; Weichert, Die ausländerrechtliche Ermittlung von "Scheinehen", NVwZ 1997, 1053.1054).
  • VG Schleswig, 15.12.2022 - 11 B 113/22
    Er muss auch nach außen hin erkennbar in ausreichendem Maße einen für eine familiäre Lebensgemeinschaft typischen Kernbestand an Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernehmen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20.09.2018 - 11 S 240/17 -, Rn. 69 und Beschlüsse vom 30.11.2001 - 11 S 1700/01 -, Rn. 5, und vom 08.07.1993 - 11 S 855/93 -, Rn. 6, jeweils juris; Zeitler, HTK-AuslR / § 28 AufenthG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 03.11.2018, Rn. 10 f.).
  • VG Freiburg, 12.01.1995 - 9 K 2131/94

    Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach Scheidung eines

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