Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 19.05.2008 - 11 S 942/08   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    (nicht) Berücksichtigungsfähige Zeiten bei der Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

  • Justiz Baden-Württemberg

    Nicht) Berücksichtigungsfähige Zeiten bei der Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    § 26 Abs 4 AufenthG 2004, § 102 Abs 2 AufenthG 2004, § 30 AuslG 1990
    (nicht) Berücksichtigungsfähige Zeiten bei der Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

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  • VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)

    Aufenthaltserlaubnis: Niederlassungserlaubnis; Duldungszeiten

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AufenthG § 26 Abs. 4; AsylVfG § 71 Abs. 1; AufenthG § 102 Abs. 2; VwGO § 166; ZPO § 114
    D (A), Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltsdauer, Asylverfahren, Folgeantrag, Altfälle, Duldung, Übergangsregelung, Zuwanderungsgesetz, Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufenthaltserlaubnis: Niederlassungserlaubnis; Duldungszeiten; Anrechnung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Niederlassungserlaubnis; Duldungszeiten; Anrechnung

Verfahrensgang

  • VG Karlsruhe, 18.03.2008 - 6 K 1223/07
  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.2008 - 11 S 942/08



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Wird zitiert von ... (13)  

  • BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 24.08  

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen;

    Setzt schon die maßgebliche Anspruchsnorm einen ununterbrochenen Titelbesitz voraus, so spricht viel dafür, dass dieser Grundgedanke auch der Übergangsvorschrift für die Anrechnung von Zeiten des Titelbesitzes nach altem Recht zugrunde liegt (vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Mai 2008 - 11 S 942/08 - InfAuslR 2008, 300).
  • VGH Bayern, 23.11.2009 - 19 ZB 09.2706  

    Anrechnung von Duldungszeiten

    a) In der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte ist umstritten, ob die in § 102 Abs. 2 AufenthG angeordnete Anrechnung von Duldungszeiten vor dem 1. Januar 2005 auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG voraussetzt, dass sich an den Duldungszeitraum nahtlos die Erteilung einer ebenfalls anzurechnenden Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz 1990 oder einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes anschließt (so VGH BW, Beschluss vom 19.5.2008 - 11 S 942/08 -, InfAuslR 2008, 300 [301]), oder ob solche Zeiten bereits dann angerechnet werden können, wenn am 1. Januar 2005 die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Kapitel 2 gegeben waren und auch zum Zeitpunkt der tatsächlichen Erteilung noch vorgelegen haben (so OVG NRW, Beschluss vom 4.9.2008 - 18 E 428/08 -, EZAR-NF 24 Nr. 8, S. 2 f.).

    aa) Unstreitig ist insoweit zunächst, dass eine Anrechnung von Zeiten nach dem 1. Januar 2005 von vornherein nicht in Betracht kommt, da § 102 Abs. 2 AufenthG eine solche nicht anordnet (vgl. insoweit übereinstimmend VGH BW, Beschluss vom 19.5.2008 - 11 S 942/08 -, InfAuslR 2008, 300 [301]; OVG NRW, Beschluss vom 4.9.2008 - 18 E 428/08 -, EZAR-NF 24 Nr. 8, S. 2).

    Es entspricht deshalb nicht dem Gesetzeszweck des § 102 Abs. 2 AufenthG, auch Ausländer - wie etwa den Kläger - zu privilegieren, die nicht bereits am 1. Januar 2005, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt - hier aufgrund des IMK-Bleiberechtsbeschlusses vom 17. November 2006 - einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben haben (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.9.2008 - 18 E 428/08 -, EZAR-NF 24 Nr. 8, S. 3; VGH BW, Beschluss vom 19.5.2008 - 11 S 942/08 -, InfAuslR 2008, 300 [301]).

  • VG Darmstadt, 11.12.2008 - 7 E 1457/07  

    Erteilung einer Niederlassungserlaubnis - Anrechnung von Aufenthaltszeiten eines

    Zwar wird in der Rechtsprechung aus der Voraussetzung, dass der Ausländer "seit" sieben Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein muss, unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 102 Abs. 2 AufenthG geschlussfolgert, dass eine Anrechung von Duldungszeiten nur bei einem ununterbrochen Aufenthalt möglich ist (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.05.2008 - 11 S 942/08, InfAuslR 2008, 300; Hess VGH, Beschl. v. 16.07.2007 - 11TP 1155/07- juris - VG Wiesbaden, Urt. v. 19.12.2007 - 4 E 1199/07- juris -).

    20 Soweit in der Rechtssprechung die Auffassung (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.05.2008 - 11 S 942/08, a.a.O; Hess VGH, Beschl. v. 16.07.2007 - 11TP 1155/07, a.a.O. ; VG Wiesbaden, Urt. v. 19.12.2007 - 4 E 1199/07, a.a.O.) vertreten wird, dass unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 102 Abs. 2 AufenthG eine Anrechnung von Duldungszeiten nur bei einem ununterbrochen Aufenthalt möglich ist, ist zu berücksichtigen, dass diese Vorschrift als Übergangvorschrift konzipiert ist und im Hinblick auf die veränderte Regelung entstehende Härten für eine Übergangszeit ausgleichen wollte (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 04.09.2008 - 18 E 428/08 - juris - VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.05.2008 - 11 S 942/08, a.a.O.; VG Wiesbaden, Urt. v. 19.12.2007 - 4 E 1199/07, a.a.O.) .

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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2008 - 18 E 428/08  

    Niederlassungserlaubnis Anrechnung Duldungszeiten Asylverfahren

    Ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.5.2008 - 11 S 942/08 -, AuAS 2008, 134, m.w.N.; Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 102 AufenthG / Zu Abs. 2 08/2008.
  • VG Augsburg, 11.02.2009 - Au 6 K 08.1028  

    Aufenthaltsgenehmigung; anrechenbare Aufenthaltsdauer; Unterbrechungen; Zeiten

    Teils wird eine Addition mehrerer Asylverfahren abgelehnt und ein Asylfolgeverfahren nur angerechnet, wenn es eine positive Durchführungsmitteilung des Bundesamtes gab (so Burr, in: GK-AufenthG, § 26, RdNrn. 29 f.; ähnlich VGH Mannheim vom 19.5.2008, Az. 11 S 942/08, juris, RdNr. 5).

    Als spezielle begünstigende Ausnahmevorschrift zu § 26 Abs. 4 S. 3 AufenthG ist diese Regelung entgegen ihres eindeutigen Wortlauts keiner erweiternden Auslegung zugänglich (im Ergebnis wie hier VGH Mannheim vom 19.5.2008, Az. 11 S 942/08, juris, RdNr. 6; OVG Münster vom 4.9.2008, Az. 18 E 428/08, juris, RdNr. 17).

  • VG Hamburg, 28.05.2009 - 10 K 1335/07  

    Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

    Insoweit ist streitig, ob die Anrechnung von Duldungszeiten vor dem 01.01.2005 voraussetzt, dass sich an den Duldungszeitraum nahtlos die Erteilung einer ebenfalls anzurechnenden Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz 1990 oder einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes anschließt (so VGH Mannheim, Beschl. v. 19.05.2008, 11 S 942/08 in Juris) oder ob solche Zeiten bereits dann angerechnet werden können, wenn - wie hier wohl anzunehmen wäre - bereits am 01.01.2005 die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Kapitel 2 gegeben waren und diese bis zur Erteilung vorgelegen haben (so OVG Münster, Beschl. v. 04.09.2008, 18 E 428/08 in Juris).

    Die Anrechnung nach § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG setzt auch nicht voraus, dass die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens unmittelbar d.h. ohne Unterbrechung vorangegangen ist, mit anderen Worten die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss sich nicht zeitlich unmittelbar an das Asylverfahren angeschlossen haben (vgl. VG Darmstadt, Urteile v. 11.12.2008, 7 K 60/08.DA und 7 E 1457/07 in Juris; OVG Münster, Beschl. v. 11.05.2009, a.a.O. m.w.N.; ohne dies weiter zu problematisieren: VGH Mannheim, Beschl. v. 29.05.2007, 11 S 2093/06; Beschl. v. 19.05.2008, 11 S 942/08 in Juris; auch BVerwG, Urt. v. 15.07.1997, 1 C 15/96, Buchholz 402.240 § 35 AuslG 1990 Nr. 2 zur im wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1990; Hailbronner, AuslR, § 26 AufenthG Rn 21; HK-Ausländerrecht/Fränkel, a.a.O. Rn 26).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.10.2008 - 13 S 709/07  

    Niederlassungserlaubnis; Anrechenbarkeit von Zeiten des Besitzes einer

    Schon daraus wird im Umkehrschluss möglicherweise zu folgern sein, dass in allen anderen Fällen eine solche Anrechnung ausscheidet (vgl. für Duldungszeiten: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.5.2008 - 11 S 942/08 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2009 - 18 E 347/09  

    Duldungszeiten Anrechnung Niederlassungserlaubnis

    Forderte man für die Anrechnung von Duldungszeiten vor dem 1. Januar 2005 einen nahtlosen Übergang von Duldung zu Aufenthaltserlaubnis, so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Mai 2008 - 11 S 942/08 -, AuAS 2008, 134, bliebe der Anwendungsbereich der Anrechnungsvorschrift im Hinblick auf Duldungen zudem gering.
  • VG Hamburg, 02.02.2010 - 4 K 1915/09  

    Humanitäre Niederlassungserlaubnis erfordert kein gegenwärtiges

    Dementsprechend müssen Duldungszeiten nach dem 1.1.2005 bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG anzurechnen sein, wenn deren Erteilung beantragt war und - wie hier - die Voraussetzungen hierfür vorlagen (ebenso ausführlich zur gesetzgeberischen Intention OVG Münster, Beschlüsse vom 4.9.2008, 18 E 428/08, und vom 11.5.2009, 18 E 347/09, beide in juris; HmbOVG, Beschluss vom 29.6.2009, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 29.1.2009, 8 K 1318/08, juris; enger insoweit VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.5.2008, 11 S 942/08, das einerseits eine Anrechnung von Duldungszeiten erlaubt, wenn sich nahtlos die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG aus humanitären Gründen anschließt, andererseits aber die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG direkt am 1.1.2005 fordert).
  • VG Darmstadt, 11.12.2008 - 7 K 60/08  

    Niederlassungserlaubnis; Voraufenthaltszeiten; Zeit der Absolvierung eines

    Zwar wird in der Rechtssprechung die Auffassung (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.05.2008 - 11 S 942/08, a.a.O; Hess VGH, Beschl. v. 16.07.2007 - 11TP 1155/07, a.a.O. ; VG Wiesbaden, Urt. v. 19.12.2007 - 4 E 1199/07, a.a.O.) vertreten, dass unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 102 Abs. 2 AufenthG eine Anrechung von Duldungszeiten nur bei einem ununterbrochen Aufenthalt möglich ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2010 - 12 M 81.09  

    Niederlassungserlaubnis; Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung;

  • VG Augsburg, 18.11.2008 - Au 1 K 08.1157  
  • VG Ansbach, 27.08.2009 - AN 5 K 09.00560  

    Die Zeit des Besitzes einer Duldung nach dem 1. Januar 2005 findet bei der

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