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   OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 97.20   

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OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 97.20 (https://dejure.org/2020,34667)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.11.2020 - 11 S 97.20 (https://dejure.org/2020,34667)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. November 2020 - 11 S 97.20 (https://dejure.org/2020,34667)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 80 Abs 1 S 2 GG, § 12 Abs 1 CoronaVEindV BB, § 28 Abs 1 S 1 IfSG
    Infektionsschutz: Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios durch die Brandenburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 3 GG, Art 12 GG, Art 80 GG, § 16 IfSG, § 28 IfSG, § 31 IfSG, § 32 IfSG, § 47 VwGO, § 9 SARS-Cov-2-EindV
    SARS-CoV2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Untersagung ders Sportbetriebs;Fitnessstudio; Rechtsgrundlage; Gesetzesvorbehalt; Eignung und Erforderlichkeit; Verhältnismäßigkeit; Gleichbehandlungsgrundsatz

  • RA Kotz

    SARS-CoV2-Virus - Untersagung Sportbetrieb - Fitnessstudio - Verhältnismäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung: Untersagung des Betriebs eines Fitnessstudios

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 97.20
    Dies kann es auch nahe legen, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 -, BVerfGE 143, 38-64, Rn. 54 - 57, m.w.N.).

    Wie bereits dargelegt, ermöglicht es Art. 80 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber jedoch auch, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 -, BVerfGE 143, 38-64, Rn. 54 - 57, m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2020 - 11 S 25.20

    Coronabedingtes Vermietungsverbot für Ferienhäuser und Ferienwohnungen in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 97.20
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25/20 -, Rn. 4 - 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 - 3 MR 4/20 -, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).

    Denn - wie vorstehend bereits ausgeführt - ergänzt die generalklauselartige Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die speziellen Instrumentarien der §§ 29 bis 31 IfSG, um einer infektionsschutzrechtlichen Gefährdungslage in jedem Fall adäquat begegnen zu können (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07. April 2020 - 3 MB 13/20 -, Rn. 13, juris, unter Hinweis auf BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20.611 - juris Rn. 10-16), und § 28 IfSG ermöglicht es auch, Maßnahmen gegen (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") zu richten, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25.20 -, juris, Rn 10, und vom 23. März 2020 - OVG 11 S 12/20 -, juris, Rn. 8, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, BVerwGE 142, 205-219, Rn. 26, BT-Drucks 8/2468 S. 27; Bales/Baumann, Infektionsschutzgesetz, 2001, § 28 Rn. 3).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 97.20
    Dies ist gerechtfertigt, weil sich die Fülle der Schutzmaßnahmen, die bei Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht von vornherein übersehen lässt (vgl. Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs. 8/2468, S. 27 zu dem insoweit vergleichbaren § 34 BSeuchG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, BVerwGE 142, 205-219, Rz. 24).

    Denn - wie vorstehend bereits ausgeführt - ergänzt die generalklauselartige Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die speziellen Instrumentarien der §§ 29 bis 31 IfSG, um einer infektionsschutzrechtlichen Gefährdungslage in jedem Fall adäquat begegnen zu können (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07. April 2020 - 3 MB 13/20 -, Rn. 13, juris, unter Hinweis auf BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20.611 - juris Rn. 10-16), und § 28 IfSG ermöglicht es auch, Maßnahmen gegen (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") zu richten, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25.20 -, juris, Rn 10, und vom 23. März 2020 - OVG 11 S 12/20 -, juris, Rn. 8, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, BVerwGE 142, 205-219, Rn. 26, BT-Drucks 8/2468 S. 27; Bales/Baumann, Infektionsschutzgesetz, 2001, § 28 Rn. 3).

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 4/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 97.20
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25/20 -, Rn. 4 - 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 - 3 MR 4/20 -, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).

    Aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG folgt, dass der Begriff der "Schutzmaßnahmen" umfassend ist und der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnet, welches durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2020 - OVG 11 S 51/20 -, juris Rn. 17; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. April 2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 10).

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 97.20
    2.1.4.1 Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede Stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn 8, Beschluss v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn 7; konkret mit Blick auf Fitnessstudios auch BVerfG, Beschluss v. 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 -, juris Rn 13).

    Im Fall der hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie besteht wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum (BVerfG, Beschluss v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn 10).

  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 97.20
    2.1.4.1 Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede Stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn 8, Beschluss v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn 7; konkret mit Blick auf Fitnessstudios auch BVerfG, Beschluss v. 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 -, juris Rn 13).

    Bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerwG, Beschluss v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn 6).

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.10.2020 - 3 MR 47/20

    Schleswig-Holsteinisches Beherbergungsverbot ist außer Vollzug gesetzt

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 97.20
    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. hierzu jüngst OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Oktober 2020 - 3 MR 47/20 -, Rn. 24, juris m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG).
  • VG Schleswig, 10.08.2020 - 11 B 49/20

    Ausländerrecht - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 97.20
    Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Mai 2020 - OVG 11 S 51/20 -, juris Rn. 29 und vom 20. Mai 2020 - OVG 11 B 49/20 und OVG 11 B 52/20 -).
  • BVerfG, 29.04.2020 - 1 BvQ 44/20

    Vorläufige Eröffnung der Möglichkeit, auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen vom

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 97.20
    Für die weitere Ermöglichung von Gottesdiensten ergibt sich dies ohne weiteres bereits daraus, dass Gottesdienste als wesentliche Form der Ausübung der Religionsfreiheit durch Art. 4 GG in besonderer Weise geschützt sind und ein Verbot nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss v. Beschluss vom 29. April 2020, - 1 BvQ 44/20 -, juris).
  • OVG Thüringen, 08.04.2020 - 3 EN 245/20

    Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios im Rahmen der Corona-Panepedemie

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 97.20
    des Streitwertkatalogs 2013 für gewerberechtliche Untersagungsverfahren angenommenen Wert von 15.000 EUR, der im Hinblick auf die hier begrenzte Dauer der Maßnahme zu halbieren ist (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 8. April 2020 - 3 EN 245/20 -, juris Rn. 57).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

  • OVG Bremen, 09.04.2020 - 1 B 97/20

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom

  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20

    Eilantrag gegen Verweigerung einer Ausnahme von dem Versammlungsverbot in der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2020 - 11 S 12.20

    Eilantrag gegen Coronavirus-Verordnung Brandenburg vom 22. März 2020 erfolglos

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2020 - 11 S 87.20

    Corona-Pandemie; Beherbergungsbetrieb in Brandenburg; Verbot der Beherbergung von

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.04.2020 - 3 MB 13/20

    Infektionsschutz - Quarantäneanordnung; Corona-Ansteckungsgefahr bei Personen,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20

    Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr

  • BVerfG, 28.04.2020 - 1 BvR 899/20

    Einstweilige Anordnung betreffend die Untersagung des Betriebs eines

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 CS 20.611

    Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels wegen Corona-Virus (Covid-19)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2020 - 11 S 30.20

    OVG Berlin-Brandenburg billigt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 800

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • OVG Hamburg, 18.11.2020 - 5 Bs 209/20

    Coronabedingte Schließung von Fitnessstudios voraussichtlich rechtmäßig

    An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch angesichts der seit dem Ausbruch der Pandemie verstrichenen Zeit fest (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 9.11.2020, 1 B 342/20, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6.11.2020, OVG 11 S 97/20, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.11.2020, 13 MN 433/20, juris; OVG Koblenz, Beschl. v. 5.11.2020, 6 B 11353/20.OVG; juris; andere Obergerichte halten diese Frage jedenfalls für offen, vgl. OVG Münster, Beschl. v. 6.11.2020, 13 B 1657/20.NE, juris; auch das Bundesverfassungsgericht hat insofern bisher keine Bedenken geäußert, vgl. zuletzt Beschl. v. 11.11.2020, 1 BvR 2530/20, juris Rn. 16; vgl. auch BayVGH, Beschl. v.16.11.2020, Vf. 90-VII-20).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2020 - 11 S 104.20

    SARS-CoV-2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer einstweiligen

    Zudem hätten selbst etwaige Versäumnisse des Antragsgegners nicht zur Folge, dass infektionsrechtliche Schutzmaßnahmen nicht mehr getroffen werden dürften (vgl. Beschluss des Senats v. 6. November 2020 - OVG 11 S 97/20 -, juris Rn. 47, 53; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss v. 6. November 2020 - 13 MN 433/20 -, juris Rn. 50 f.; OVG Sachsen, Beschluss v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 - BeckRS 2020, 30493 Rn. 44).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.11.2020 - 3 R 225/20

    Schließung von Prostitutionsstätten im Rahmen des "Teil-Lockdowns"

    Mit den in der 8. SARS-CoV-2-EindV geregelten Maßnahmen soll indes verhindert werden, dass sich eine bereits aufgetretene Krankheit, um die es bei der COVID-19-Pandemie geht, weiter (exponentiell) ausbreitet (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 6. November 2020 - 13 MN 433/20 - juris Rn. 34 m.w.N.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. November 2020 - OVG 11 S 97/20 - juris Rn. 30 m.w.N.).

    Selbst wenn es der Antragsgegner - wozu die Antragstellerin nichts Substantiiertes vorträgt - versäumt hätte, während der vorangegangenen Monate im Hinblick auf den zu befürchtenden Wiederanstieg der Infektionszahlen im Herbst technische, personelle und infrastrukturelle Vorbereitungen zu treffen, änderte dies nichts daran, dass aktuell die Zahl erkrankter Personen stark ansteigt und im Falle eines (weiteren) exponentiellen Wachstums der Infektionszahlen zwangsläufig mehr Personen behandlungsbedürftig sein werden, die das Gesundheitssystem zu überlasten drohen, was der Antragsgegner mit den Maßnahmen der 8. SARS-CoV-2-EindV zu verhindern versucht (vgl. hierzu auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. November 2020, a. a. O. Rn. 45 f.).

  • OVG Thüringen, 12.11.2020 - 3 EN 747/20

    Corona-Krise; Schließung von Gaststätten in Thüringen; Interessenabwägung;

    Jedenfalls legen die publizierten Abwägungsvorgänge nahe, dass hier keine Willkürentscheidung im Raume steht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2020 - OVG 11 S 97/20 - juris).

    tragstellers nahe, noch ist dies ansonsten erkennbar (vgl. hierzu im Übrigen: ThürVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - VerfGH 17/20 - BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 - und vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - jeweils juris; zur aktuellen Rechtsprechung bei vergleichbarer Rechtslage: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2020 - OVG 11 S 97/20 - juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9. November 2020 - 13 MN 472/20 - juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 11 S 110.20

    Corona-Pandemie; SARS-CoV-2-Virus; Teil-Lockdown im November 2020; Antrag auf

    Die angegriffene Vorschrift erweist sich voraussichtlich auch nicht mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG als rechtswidrig (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 06. November 2020 - OVG 11 S 97/20 -, Rn. 54, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2021 - 11 S 41.21

    SARS-Cov-2-Pandemie; Hotelbetrieb; verbundenes Unternehmen; Untersagungs- und

    Im Übrigen hätten aber selbst etwaige Versäumnisse des Antragsgegners, wie die Antragstellerin sie etwa auch mit Blick auf die Beschaffung von Impfstoff sowie von Schnell- und Selbsttests rügt, nicht zur Folge, dass aktuell erforderliche infektionsrechtliche Schutzmaßnahmen nicht mehr getroffen werden dürften (vgl. Beschlüsse des Senats v. 29. März 2021 - OVG 11 S 42/21 -, juris Rn 46, v. 6. November 2020 - OVG 11 S 97/20 -, juris Rn. 47, 53; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss v. 6. November 2020 - 13 MN 433/20 -, juris Rn. 50 f.; OVG Sachsen, Beschluss v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 - BeckRS 2020, 30493 Rn. 44).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2021 - 11 S 42.21

    Beschränkung des Verkaufsbetriebs gem. § 8 Abs. 1, 2 7. SARS-CoV-2-EindV

    Im Übrigen hätten selbst etwaige Versäumnisse des Antragsgegners nicht zur Folge, dass aktuell erforderliche infektionsrechtliche Schutzmaßnahmen nicht mehr getroffen werden dürften (vgl. Beschluss des Senats v. 6. November 2020 - OVG 11 S 97/20 -, juris Rn. 47, 53; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss v. 6. November 2020 - 13 MN 433/20 -, juris Rn. 50 f.; OVG Sachsen, Beschluss v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 - BeckRS 2020, 30493 Rn. 44).
  • OVG Sachsen, 17.11.2020 - 3 B 362/20

    Fitnessstudio

    Die Verhinderung der Ausbreitung bereits aufgetretener Krankheiten, wie bei COVID-19, die auch in Sachsen bereits zu zahlreichen Infizierten und Erkrankten geführt hat, fällt nicht unter § 16 IfSG, sondern, als Maßnahme zur Bekämpfung der aufgetretenen Krankheit, unter § 28 IfSG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6. November 2020 -OVG 11 S 97/20 - juris, Rn. 20 ff.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.11.2020 - 3 R 216/20

    Schließung von Fitnessstudios im Rahmen des "Teil-Lockdowns"

    Mit den in der 8. SARS-CoV-2-EindV geregelten Maßnahmen soll indes verhindert werden, dass sich eine bereits aufgetretene Krankheit, um die es bei der COVID-19-Pandemie geht, weiter (exponentiell) ausbreitet (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 6. November 2020 - 13 MN 433/20 - juris Rn. 34 m.w.N.; OVG BB, Beschluss vom 6. November 2020 - OVG 11 S 97/20 - juris Rn. 30 m.w.N.).
  • VG Mainz, 08.12.2020 - 1 L 948/20

    Corona-Krise; Schließung von Saunen und Thermen sowie ähnlichen Einrichtungen in

    Etwaige Versäumnisse des Antragsgegners in der Vergangenheit stellen die mangels anderweitiger Abhilfemöglichkeiten aktuell anzunehmende Erforderlichkeit der Maßnahme nicht in Frage (vgl. zum Ganzen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2020 - OVG 11 S 97/20 -, juris Rn. 46 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.01.2021 - 11 S 5.21

    Untersagung des Aufenthalts im öffentlichen Raum zur Ausübung von Sport sowie zur

  • VG Hamburg, 19.11.2020 - 11 E 4671/20

    Erfolgloser Antrag der Betreiberin einer Tanzschule auf einstweilige

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