Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 14.11.2013 - 11 SV 100/13 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 36 Nr 3 ZPO, § 32b ZPO
Lntertemporaler Anwendungsbereich der Neufassung des § 32 b ZPO;Bedeutung der beratenden Bank im Rahmen der Zweckmäßigkeitserwägung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Wolters Kluwer
Lntertemporaler Anwendungsbereich der Neufassung des § 32 b ZPO;Bedeutung der beratenden Bank im Rahmen der Zweckmäßigkeitserwägung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
- Betriebs-Berater
Intertemporaler Anwendungsbereich der Neufassung des § 32 b ZPO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Klage wegen Ansprüchen auf Grund unzureichender öffentlicher Kapitalmarktinformationen - Gerichtsstand nach Gesetzesänderung; Bedeutung der beratenden Bank bei der Gerichtsstandsbestimmung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Zur Bedeutung der beratenden Bank im Rahmen der Zweckmäßigkeitserwägung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Intertemporaler Anwendungsbereich der Neufassung des § 32 b ZPO
Besprechungen u.ä.
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Auslegung des gemeinschaftlichen Gerichtsstandes nach § 32b ZPO n.F.
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main - 2 O 411/12
- OLG Frankfurt, 14.11.2013 - 11 SV 100/13
Papierfundstellen
- WM 2014, 701
- BB 2014, 66
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Frankfurt, 15.07.2013 - 11 AR 38/13
Zum intertemporalen Anwendungsbereich der Neufassung des § 32b ZPO
Auszug aus OLG Frankfurt, 14.11.2013 - 11 SV 100/13
Zwar hat nach der Rechtsprechung des Senats unter der Geltung des § 32 b ZPO a.F. (zuletzt Beschluss des Senats vom 15.7.2013, Az: 11 AR 38/13 zitiert nach juris) - auf die sich der Klägervertreter vorliegend u.a. beruft - der Gerichtsstand derjenigen Antragsgegner, die wegen Verletzung des Anlagevermittlungs- bzw. Beratungsvertrages in Anspruch genommen werden, regelmäßig zugunsten des Gerichtstandes des Anbieters der Vermögensanlage zurückzutreten, wenn erkennbar eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten von enttäuschten Anlegern gegen die Anlagegesellschaft, gesellschaftsnahe Personen, Vermittler etc. anhängig gemacht wurden oder noch werden, die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht gleich oder ähnlich liegen und die vor dem Hintergrund der geltend gemachten Ansprüche ohne Aufklärung der Verhältnisse der Anlagegesellschaft nicht sachgerecht beurteilt werden können.Der Senat hält es - wie bereits im Rahmen des Beschlusses vom 15.7.2013, Az: 11 AR 38/13) ausgeführt - für sachgerecht, u.a. im Hinblick auf vergleichbare Gesetzesänderungen auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit abzustellen.
- BGH, 09.10.1986 - I ARZ 487/86
Bestimmung des zuständigen Gerichts bei mehreren beklagten Streitgenossen
Auszug aus OLG Frankfurt, 14.11.2013 - 11 SV 100/13
Unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt die Auswahl nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei im Regelfall nur ein solches Gericht bestimmt werden kann, bei dem einer der in Anspruch genommenen Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. BGH NJW 1987, 439). - BGH, 30.10.1997 - VII ZR 299/95
Wert der Beschwer bei Anfechtung eines Teil-Grundurteils
- OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16
Kapitalanleger-Musterverfahren Deka ./. VW/Porsche: Teil-Musterentscheid zu …
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 ZPO erfolgt nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und gemäß der Prozesswirtschaftlichkeit (BGH…, Beschluss vom 23.02.2011 - X ARZ 388/10, juris-Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.11.2013 - 11 SV 100/13, juris-Rn. 14). - OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 35/17
Begriff des Betroffenseins i.S.v. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO; Örtliche Zuständigkeit …
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 ZPO erfolgt nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und gemäß der Prozesswirtschaftlichkeit (BGH…, Beschluss vom 23.02.2011 - X ARZ 388/10, juris-Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.11.2013 - 11 SV 100/13, juris-Rn. 14). - OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 32/17
Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Schadensersatzklagen aufgrund von …
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 ZPO erfolgt nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und gemäß der Prozesswirtschaftlichkeit (BGH…, Beschluss vom 23.02.2011 - X ARZ 388/10, juris-Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.11.2013 - 11 SV 100/13, juris-Rn. 14).
- OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 31/17
Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Schadensersatzklagen aufgrund von …
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 ZPO erfolgt nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und gemäß der Prozesswirtschaftlichkeit (BGH…, Beschluss vom 23.02.2011 - X ARZ 388/10, juris-Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.11.2013 - 11 SV 100/13, juris-Rn. 14). - OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 33/17
Begriff des Betroffenseins i.S. von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 ZPO erfolgt nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und gemäß der Prozesswirtschaftlichkeit (BGH…, Beschluss vom 23.02.2011 - X ARZ 388/10, juris-Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.11.2013 - 11 SV 100/13, juris-Rn. 14). - OLG Hamm, 16.03.2015 - 32 Sa 6/15
Voraussetzungen des ausschließlichen Gerichtsstandes gem. § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO
Auch die vom Antragsteller für seine Rechtsauffassung zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschl. v. 13.11.2013 - 11 SV 100/13 - zitiert nach juris) gibt keinen Anlass zu einer anderweitigen Entscheidung oder zu einer Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof. - OLG Bamberg, 01.02.2018 - 8 Sa 31/17
Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung nach PKH-Antragstellung vor mehreren …
§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet bei allen Arten der passiven Streitgenossenschaft gemäß §§ 59, 60 oder 62 ZPO Anwendung (vgl. BGH NJW 1998, 685; OLG Frankfurt WM 2014, 701;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 36 Rdn. 14 m.w.N.).