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   OLG Frankfurt, 16.04.2015 - 11 SV 8/15   

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https://dejure.org/2015,46881
OLG Frankfurt, 16.04.2015 - 11 SV 8/15 (https://dejure.org/2015,46881)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.04.2015 - 11 SV 8/15 (https://dejure.org/2015,46881)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. April 2015 - 11 SV 8/15 (https://dejure.org/2015,46881)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 32b ZPO
    Zuständigkeitsbestimmung: gemeinschaftlicher ausschließlicher Gerichtsstand nach § 32b ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeitsbestimmung: gemeinschaftlicher ausschließlicher Gerichtsstand nach § 32b ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 32b

  • rechtsportal.de

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
    Voraussetzungen der Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts durch das Oberlandesgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Limburg - 4 O 353/14
  • OLG Frankfurt, 16.04.2015 - 11 SV 8/15
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.07.2013 - X ARZ 320/13

    Gemeinsamer Gerichtsstand bei irreführenden Kapitalmarktinformationen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.04.2015 - 11 SV 8/15
    Anbieter ist derjenige, der für das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen verantwortlich ist und so auch den Anlegern gegenüber auftritt (BGH, Beschluss vom 30.7.2013 - X ARZ 320/13 - Rn. 10 und 12, juris).
  • BGH, 08.12.2015 - X ARZ 573/15

    Zuständigkeitsbestimmung für eine Schadensersatzklage wegen unrichtiger

    Dieses hat entschieden, der nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO erforderliche Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation liege auch dann vor, wenn der Emissionsprospekt erst nach Beitritt zu dem Fonds übergeben werde, ein Berater aber deshalb in Anspruch genommen werde, weil er die Prospektangaben nicht hinreichend überprüft habe (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. April 2015 - 11 SV 8/15).
  • OLG Düsseldorf, 23.09.2015 - 5 Sa 64/15

    Vorlage des Verfahrens zur Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichts an den

    Der Gerichtsstandsbestimmungsantrag ist gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, weil der vorlegende Senat - in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung - von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 16.04.2015 (11 SV 8/15) abzuweichen beabsichtigt und anders als das OLG Frankfurt in einem vergleichbaren Fall die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als gegeben ansieht.

    Von dieser durch den vorlegenden Senat vertretenen Auffassung weicht der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16.04.2015 ( 11 SV 8/15 ) ab.

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