Rechtsprechung
LAG Köln, 13.08.2013 - 11 Sa 1099/12 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
Zurückweisung, Betriebsvereinbarung
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Zurückweisung, Betriebsvereinbarung
- IWW
§§ 174 BGB 102 BetrVG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zurückweisung der Kündigung wegen fehlender Vollmacht; Mehrere Geschäftsführer und Alleinvertretungsbefugnis; Entbehrlichkeit der Betriebsratsanhörung bei zweiter Kündigung
- ra.de
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
§§ 174 BGB; 102 BetrVG
Zurückweisung der Kündigung wegen fehlender Vollmacht - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Rechtsunwirksamkeit zweier Kündigungen wegen Zurückweisung mangels Vollmachtsurkunde und fehlender Anhörung des Betriebsrats
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Viele Geschäftsführer - wer unterschrieb die Kündigung? Wirksamkeit prüfen!
- anwalt.de (Kurzinformation)
Viele Geschäftsführer - wer unterschrieb die Kündigung? Wirksamkeit prüfen!
- anwalt.de (Kurzinformation)
Zurückweisung einer Kündigung bei Gesamtvertretungsmacht
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)
Organschaftliche Gesamtvertretung: Zurückweisung einer Kündigung nach § 174 BGB?
Verfahrensgang
- ArbG Köln, 05.10.2012 - 1 Ca 2556/12
- LAG Köln, 13.08.2013 - 11 Sa 1099/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 10.02.2005 - 2 AZR 584/03
Anwendung von § 174 Satz 1 BGB bei Organhandeln
Auszug aus LAG Köln, 13.08.2013 - 11 Sa 1099/12
In diesem Falle ist § 174 BGB analog anwendbar (BAG, Urt. v. 10.02.2005 - 2 AZR 584/03 - m. w. N.). - BAG, 10.11.2005 - 2 AZR 623/04
Außerordentliche Kündigung - erneute Anhörung des Betriebsrats bei wiederholter …
Auszug aus LAG Köln, 13.08.2013 - 11 Sa 1099/12
Eine erneute Beteiligung des Betriebsrats kann nur dann entbehrlich sein, wenn das frühere Anhörungsverfahren ordnungsgemäß war, der Betriebsrat der Kündigung vorbehaltlos zugestimmt hat - woran es vorliegend mangelt - und eine Wiederholungskündigung in angemessenem zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen und auf denselben Sachverhalt gestützt wird (BAG, Urt. v. 10.11.2005 - 2 AZR 623/04 - m. w. N.).