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   LAG Düsseldorf, 23.01.2003 - 11 Sa 1247/02   

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https://dejure.org/2003,5521
LAG Düsseldorf, 23.01.2003 - 11 Sa 1247/02 (https://dejure.org/2003,5521)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.01.2003 - 11 Sa 1247/02 (https://dejure.org/2003,5521)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Januar 2003 - 11 Sa 1247/02 (https://dejure.org/2003,5521)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG bei Beginn des Beschäftigungsverbots während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses.

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    MuSchG §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1; RVO § 200 Abs. 1, BAT § 50 Abs. 2
    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG bei Beginn des Beschäftigungsverbots während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses.

  • aufrecht.de

    Mutterschaftzuschuss im Sonderurlaub

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bei Sonderurlaub zu Beginn der Schutzfrist; Ruhen eines Arbeitsverhältnisses während der gesamten Dauer des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz; Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach Beendigung des ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG bei Beginn des Beschäftigungsverbots während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • LSG Niedersachsen, 28.08.1996 - L 4 KR 56/96

    Mutterschaftsgeld; Schutzfrist; Arbeitsentgelt; Beginn; Ruhen; Arbeitsverhältnis;

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 23.01.2003 - 11 Sa 1247/02
    Vielmehr genügt es nach dem Wortlaut des § 200 Abs. 1 RVO, dass während der laufenden Schutzfristen nach §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG ein Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht besteht oder weggefallen ist (LSG Niedersachsen 28.08.1996 - L 4 Kr 56/96 - unveröff.; vgl. auch LAG Hamm 10.01.2001 - 9 Sa 269/00 - EEK 3036).

    Denn die Beschäftigungsverbote der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG sollen verhindern, dass die Arbeitstätigkeit in den Schutzfristen fortgesetzt oder, wie beim ruhenden Arbeitsverhältnis, wieder aufgenommen wird (vgl. BAG 11.10.2000 - 5 AZR 240/99 - a. a. O.; LSG Niedersachsen 28.08.1996 - L 4 Kr 56/96 - unveröff.; vgl. auch BAG 20.08.2002 - 9 AZR 353/01 - EzA Art. 6 GG Nr. 5)).

    Denn in einem solchen Fall ist das Erfordernis der Kausalität für die gesamte Zeit, wie in dem vom Bundessozialgericht am 08.03.1995 (-1 RK 10/94 - AP Nr. 12 zu § 14 MuSchG 1968) entschiedenen Streitfall, insgesamt zu verneinen (LSG Niedersachsen 28.08.1996 - L 4 Kr 56/96 - unveröff.; LAG Hamm 10.01.2001 - 9 Sa 269/00 - EEK/3036).

  • LAG Hamm, 10.01.2001 - 9 Sa 269/00

    Anspruch auf Zahlung von Zuschuss zum Mutterschaftsgeld; Ende eines Sonderurlaubs

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 23.01.2003 - 11 Sa 1247/02
    Beginnt das Beschäftigungsverbot des § 3 Abs. 2 MuSchG in einem Zeitraum, in dem das Arbeitsverhältnis ruht (hier: Sonderurlaub nach § 50 Abs. 2 BAT), hat die Arbeitnehmerin ab Beendigung des Ruhenzeitraums Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG i. d. F. dieser Bekanntmachung (vgl. auch LAG Hamm 10.01.2001 - 9 Sa 269/00 - EEK 3036).

    Vielmehr genügt es nach dem Wortlaut des § 200 Abs. 1 RVO, dass während der laufenden Schutzfristen nach §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG ein Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht besteht oder weggefallen ist (LSG Niedersachsen 28.08.1996 - L 4 Kr 56/96 - unveröff.; vgl. auch LAG Hamm 10.01.2001 - 9 Sa 269/00 - EEK 3036).

    Denn in einem solchen Fall ist das Erfordernis der Kausalität für die gesamte Zeit, wie in dem vom Bundessozialgericht am 08.03.1995 (-1 RK 10/94 - AP Nr. 12 zu § 14 MuSchG 1968) entschiedenen Streitfall, insgesamt zu verneinen (LSG Niedersachsen 28.08.1996 - L 4 Kr 56/96 - unveröff.; LAG Hamm 10.01.2001 - 9 Sa 269/00 - EEK/3036).

  • BSG, 08.03.1995 - 1 RK 10/94

    Krankenversicherung - Krankengeld - Mutterschaftsgeld - Sonderurlaub -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 23.01.2003 - 11 Sa 1247/02
    Das gelte auch unter Beachtung des von der Beklagten angeführten Urteils des Bundessozialgerichts vom 08.03.1995 (- 1 RK 10/94 - AP Nr. 12 zu § 14 MuSchG 1968).

    Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei das Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.03.1995 (- 1 RK 10/94 - a. a. O.) sehr wohl einschlägig.

    Denn in einem solchen Fall ist das Erfordernis der Kausalität für die gesamte Zeit, wie in dem vom Bundessozialgericht am 08.03.1995 (-1 RK 10/94 - AP Nr. 12 zu § 14 MuSchG 1968) entschiedenen Streitfall, insgesamt zu verneinen (LSG Niedersachsen 28.08.1996 - L 4 Kr 56/96 - unveröff.; LAG Hamm 10.01.2001 - 9 Sa 269/00 - EEK/3036).

  • BSG, 17.04.1991 - 3 RK 26/89

    Anspruch auf Mutterschaftsgeld

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 23.01.2003 - 11 Sa 1247/02
    Danach muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Schutzfristen und dem Nichtbestehen oder Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt vorliegen (BSG 17.04.1991 -1/3 RK 26/89 - SozR 3-2200 § 200 RVO Nr. 1).

    Das nach dieser Vorschrift zu gewährende Mutterschaftsgeld ersetzt zusammen mit dem Zuschuss hierzu nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG a. F. das Arbeitsentgelt, das wegen und während der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 MuSchG bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ausfällt und soll damit den Unterhalt der werdenden Mutter für diesen Zeitpunkt sichern (vgl. BSG 17.04.1991 - 1/3 RK 26/89 - a. a. O.; BAG 12.07.1995 -10 AZR 511/94 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 129; BAG 11.10.2000 - 5 AZR 240/99 - EzA § 14 MuSchG Nr. 15).

  • BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 240/99

    Zum privaten Gebrauch überlassenes Firmenfahrzeug und gesetzliche

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 23.01.2003 - 11 Sa 1247/02
    Das nach dieser Vorschrift zu gewährende Mutterschaftsgeld ersetzt zusammen mit dem Zuschuss hierzu nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG a. F. das Arbeitsentgelt, das wegen und während der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 MuSchG bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ausfällt und soll damit den Unterhalt der werdenden Mutter für diesen Zeitpunkt sichern (vgl. BSG 17.04.1991 - 1/3 RK 26/89 - a. a. O.; BAG 12.07.1995 -10 AZR 511/94 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 129; BAG 11.10.2000 - 5 AZR 240/99 - EzA § 14 MuSchG Nr. 15).

    Denn die Beschäftigungsverbote der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG sollen verhindern, dass die Arbeitstätigkeit in den Schutzfristen fortgesetzt oder, wie beim ruhenden Arbeitsverhältnis, wieder aufgenommen wird (vgl. BAG 11.10.2000 - 5 AZR 240/99 - a. a. O.; LSG Niedersachsen 28.08.1996 - L 4 Kr 56/96 - unveröff.; vgl. auch BAG 20.08.2002 - 9 AZR 353/01 - EzA Art. 6 GG Nr. 5)).

  • BAG, 12.03.1997 - 5 AZR 226/96

    Zuschuß zum Mutterschaftsgeld bei Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 23.01.2003 - 11 Sa 1247/02
    Wegen der während des unbezahlten Urlaubs eingetretenen Schwangerschaft der Klägerin war sie aufgrund der am 23.09.2001 bereits laufenden sechswöchigen Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG - maßgebend für den Beginn der vorgeburtlichen Schutzfrist ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Entbindung (BAG 12.03.1997 - 5 AZR 226/96 - EzA § 14 MuSchG Nr. 14) - gehindert, ihre Arbeit aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses am 25.09.2001 wieder aufzunehmen.
  • BAG, 12.07.1995 - 10 AZR 511/94

    Jahressonderzahlung und Mutterschutzfristen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 23.01.2003 - 11 Sa 1247/02
    Das nach dieser Vorschrift zu gewährende Mutterschaftsgeld ersetzt zusammen mit dem Zuschuss hierzu nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG a. F. das Arbeitsentgelt, das wegen und während der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 MuSchG bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ausfällt und soll damit den Unterhalt der werdenden Mutter für diesen Zeitpunkt sichern (vgl. BSG 17.04.1991 - 1/3 RK 26/89 - a. a. O.; BAG 12.07.1995 -10 AZR 511/94 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 129; BAG 11.10.2000 - 5 AZR 240/99 - EzA § 14 MuSchG Nr. 15).
  • BAG, 20.08.2002 - 9 AZR 353/01

    Tarifliches Urlaubsgeld und Mutterschutz

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 23.01.2003 - 11 Sa 1247/02
    Denn die Beschäftigungsverbote der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG sollen verhindern, dass die Arbeitstätigkeit in den Schutzfristen fortgesetzt oder, wie beim ruhenden Arbeitsverhältnis, wieder aufgenommen wird (vgl. BAG 11.10.2000 - 5 AZR 240/99 - a. a. O.; LSG Niedersachsen 28.08.1996 - L 4 Kr 56/96 - unveröff.; vgl. auch BAG 20.08.2002 - 9 AZR 353/01 - EzA Art. 6 GG Nr. 5)).
  • BAG, 25.02.2004 - 5 AZR 160/03

    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - unbezahlter Sonderurlaub

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2003 - 11 Sa 1247/02 - wird zurückgewiesen.
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