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   LAG Rheinland-Pfalz, 01.04.2004 - 11 Sa 1383/03   

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https://dejure.org/2004,9504
LAG Rheinland-Pfalz, 01.04.2004 - 11 Sa 1383/03 (https://dejure.org/2004,9504)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 01.04.2004 - 11 Sa 1383/03 (https://dejure.org/2004,9504)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 01. April 2004 - 11 Sa 1383/03 (https://dejure.org/2004,9504)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Handhabung von Überstunden eines Angestellten in einem Baubetriebshof; Genehmigung eines Ausgleichs für geleistete Überstunden durch einen Vorgesetzten; Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Anzeige beim Arbeitsgeber zum "Abfeiern" von Überstunden; Gründe für die Fortsetzung ...

  • Judicialis

    ArbGG § 8 Abs. 2; ; ArbGG § ... 64 Abs. 1; ; ArbGG § 64 Abs. 2; ; ArbGG § 64 Abs. 6; ; ArbGG § 66 Abs. 1; ; ZPO § 138 Abs. 1; ; ZPO § 138 Abs. 2; ; ZPO § 516; ; ZPO § 518; ; ZPO § 519; ; BGB § 626; ; BGB § 626 Abs. 1; ; BMTG § 18; ; BMTG § 50; ; KSchG § 1 Abs. 1; ; KSchG § 1 Abs. 2; ; LPersVG § 82

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unwirksame fristlose Kündigung bei langer Betriebszugehörigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wichtiger Grund darf nicht nur subjektiv sein!

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 20.01.1994 - 2 AZR 521/93

    Fristlose Kündigung; Selbstbeurlaubung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.04.2004 - 11 Sa 1383/03
    Ist nach diesen Grundsätzen ein Grund gegeben, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann, so muss dieser Grund weiterhin im Rahmen einer Einzelfallabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Verhältnismäßigkeitsprinzips zum Überwiegen des berechtigten Interesse des Kündigenden an der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (BAG 13.12.1984 - 2 AZR 454/83 - AP BGB § 626 Nr. 81; 20.1.1994 - 521/93 - NZA 1994, 548, 549).

    Ihr kommt aber nicht das Gewicht zu, wie etwa derjenigen eines Arbeitnehmers, der sich über eine ausdrückliche Ablehnung der Freizeitgewährung hinwegsetzt (Vgl. dazu BAG 20.01.1994 - 2 AZR 521/93 - NZA 1994, 548, 550).

  • BAG, 13.12.1984 - 2 AZR 454/83

    Fristlose Kündigung wegen Diebstahls

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.04.2004 - 11 Sa 1383/03
    Ist nach diesen Grundsätzen ein Grund gegeben, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann, so muss dieser Grund weiterhin im Rahmen einer Einzelfallabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Verhältnismäßigkeitsprinzips zum Überwiegen des berechtigten Interesse des Kündigenden an der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (BAG 13.12.1984 - 2 AZR 454/83 - AP BGB § 626 Nr. 81; 20.1.1994 - 521/93 - NZA 1994, 548, 549).

    Diese lange Betriebszugehörigkeit fällt zu Gunsten des Klägers deutlich ins Gewicht (Vgl. BAG 13.12.1984 - 2 AZR 454/83 - AP BGB § 626 Nr. 81).

  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 1019/94

    Kündigung nach dem Einigungsvertrag - mangelnder Bedarf

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.04.2004 - 11 Sa 1383/03
    Die die Kündigung begründenden Umstände sind dem Personalrat so genau und umfassend darzulegen, dass er ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden (BAG 05.10.1995 -2 AZR 1019/94 - NZA 1996, 644, 646).
  • BAG, 17.01.1991 - 2 AZR 375/90

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.04.2004 - 11 Sa 1383/03
    Schließlich hat das Fehlen des Klägers keine besonderen Störungen im Betriebsablauf verursacht, die über den Umstand, dass der Kläger für eineinviertel Stunden seine Arbeitsleistung nicht erbracht hat, hinaus gehen (Vgl. dazu BAG 17.01.1991 - 2 AZR 375/90).
  • LAG Hessen, 07.07.1997 - 16 Sa 2328/96

    Kündigung: außerordentliche Kündigung und vorangegangene Abmahnung -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.04.2004 - 11 Sa 1383/03
    In diesem Sinne gleichartig sind Pflichtverletzungen nicht nur dann, wenn identisches Fehlverhalten vorliegt, sondern bereits dann, wenn die Pflichtverletzungen unter Berücksichtigung der Pflichtenstruktur des jeweiligen Arbeitsverhältnisses unter einem einheitlichen Gesichtspunkt zusammengefasst werden können (Hessisches LAG 07.07.1997 - 16 Sa 2328/96 - NZA 1998, 822, 824).
  • BAG, 13.03.1987 - 7 AZR 601/85

    Ordentliche Kündigung wegen Verspätungen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.04.2004 - 11 Sa 1383/03
    Das Verhalten des Klägers ist nach dem bisher Ausgeführten geeignet, auch einen ruhig und verständig denkenden Arbeitgeber zum Ausspruch einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung zu bestimmen (Vgl. zum Maßstab BAG 13.03.1987 - 7 AZR 601/85 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 18).Insoweit kann auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden, wonach der Kläger nach vorangegangener vergeblicher Abmahnung eine Vertragspflichtverletzung begangen hat, die mit der abgemahnten vergleichbar ist.
  • BAG, 16.01.1992 - 2 AZR 412/91

    Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag oder Kündigung?

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.04.2004 - 11 Sa 1383/03
    Abmahnung und Kündigungsgrund müssen in einem engen Zusammenhang stehen, sie müssen dem selben Bereich zuzuordnen sein, also vergleichbare Pflichtverletzungen betreffen (BAG 16.01.1992 - 2 AZR 412/91 - NZA 1992, 1023, 1024).
  • ArbG Duisburg, 14.09.2009 - 3 Ca 1336/09

    Raucherpausen ohne Ausstempeln rechtfertigen fristlose Kündigung

    Das unbefugte Verlassen des Arbeitsplatzes kann im Einzelfall nach vorangegangener Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen (LAG Rheinland-Pfalz v. 1.4.2004, 11 Sa 1383/03, n. v.).
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