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   LAG Hamm, 14.09.2006 - 11 Sa 220/06   

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LAG Hamm, 14.09.2006 - 11 Sa 220/06 (https://dejure.org/2006,9961)
LAG Hamm, Entscheidung vom 14.09.2006 - 11 Sa 220/06 (https://dejure.org/2006,9961)
LAG Hamm, Entscheidung vom 14. September 2006 - 11 Sa 220/06 (https://dejure.org/2006,9961)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Haushaltsrechtlich begründete Befristung, vorübergehend freie Haushaltsmittel

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    TzBfG § 14 I S. 2 Nr. 7, § 7 III Haushaltsgesetz NW 2004/2005
    Haushaltsrechtlich begründete Befristung, vorübergehend freie Haushaltsmittel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befristung eines Arbeitsvertrages bei nur vorübergehend zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; Unwirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages mangels sachlichen Grundes; Anspruch auf Beschäftigung für die Dauer des Freiseins der Hauhaltsmittel; Unzulässigkeit des ...

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Wirksame Befristung bei vorübergehend freien Haushaltsmitteln

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 24.09.1997 - 7 AZR 654/96

    Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtfertigung - Haushaltsmittel

    Auszug aus LAG Hamm, 14.09.2006 - 11 Sa 220/06
    Von dem Erfordernis einer Zuordnung zu einer konkreten vorübergehend freien Planstelle oder einem konkreten Planstellenteil hat das Bundesarbeitsgericht abgesehen, sofern nur sichergestellt war, dass die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus den Mitteln vorübergehend freier Planstellen oder Planstellenteile erfolgte (BAG 24.09.1997 - 7 AZR 654/96 - RzK I 9 a Nr. 121 in einem Fall zu § 7 Abs. 3 HG NW 1994; BAG 27.02.1987 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 112 zu § 7 Abs. 4 HG NW 1983; Gräfl-Arnold, TzBfG, 2005, § 14 TzBfG Rz. 186).

    Sie hat während der Laufdauer ihres befristeten Arbeitsvertrages einen zusätzlichen nicht durch die vorhandenen und einsetzbaren Arbeitskräfte abzudeckenden Arbeitsbedarf erledigt, der nach der Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers nur befriedigt werden sollte, wenn und soweit hierfür durch Sonderurlaub frei gewordene Mittel zur Verfügung standen, der aber bei Erschöpfung auch dieser Mittel ungedeckt bleiben sollte (vgl. BAG 24.09.1997 - 7 AZR 654/96 - RzK I 9 a Nr. 121).

    In diesem Sinne hat auch das Bundesarbeitsgericht in den bereits zitierten Urteilen zur haushaltsrechtlich zulässigen Befristungen im Anwendungsbereich des § 7 HG NW früherer Jahre nicht gefordert, dass eine Zuordnung zu einer konkreten vorübergehend freien Planstelle vorgenommen war (BAG 24.09.1997 - 7 AZR 654/96 - RzK I 9 a Nr. 121 unter I 2 b; BAG 27.02.1987 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 112; Gräfl-Arnold, aaO, § 14 TzBfG Rz. 186 - s. auch oben).

  • LAG Düsseldorf, 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05

    Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen

    Auszug aus LAG Hamm, 14.09.2006 - 11 Sa 220/06
    Der anderslautenden Argumentation des LAG Düsseldorf zugunsten des Erfordernisses einer strikten Kongruenz zwischen dem Zeitraum des Freiseins der Haushaltsmittel und der vereinbarten Vertragslaufzeit schließt sich die Kammer nicht an, weil sie auf eine sachlich nicht zu rechtfertigende systemwidrige Ausnahme vom obigen Grundsatz für den Sonderfall einer Befristung nach §§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG, 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 hinausläuft (LAG Düsseldorf 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05 - n.rkr. Az. BAG 7 AZR 193/06 - kritisch hierzu auch: Hamann iuris PraxisReport ArbR 13/2006 Nr. 4).

    Darüber hinaus wurde die Revision im Hinblick auf die oben genannten Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte Köln und Düsseldorf zugelassen (LAG Köln 11.05.2005 - 7 Sa 1629/04 = BAG 7 AZN 918/05; LAG Düsseldorf 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05 - n.rkr. - Az. BAG 7 AZR 193/06).

  • BAG, 14.02.2007 - 7 AZR 193/06

    Befristung - Haushalt

    Auszug aus LAG Hamm, 14.09.2006 - 11 Sa 220/06
    Der anderslautenden Argumentation des LAG Düsseldorf zugunsten des Erfordernisses einer strikten Kongruenz zwischen dem Zeitraum des Freiseins der Haushaltsmittel und der vereinbarten Vertragslaufzeit schließt sich die Kammer nicht an, weil sie auf eine sachlich nicht zu rechtfertigende systemwidrige Ausnahme vom obigen Grundsatz für den Sonderfall einer Befristung nach §§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG, 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 hinausläuft (LAG Düsseldorf 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05 - n.rkr. Az. BAG 7 AZR 193/06 - kritisch hierzu auch: Hamann iuris PraxisReport ArbR 13/2006 Nr. 4).

    Darüber hinaus wurde die Revision im Hinblick auf die oben genannten Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte Köln und Düsseldorf zugelassen (LAG Köln 11.05.2005 - 7 Sa 1629/04 = BAG 7 AZN 918/05; LAG Düsseldorf 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05 - n.rkr. - Az. BAG 7 AZR 193/06).

  • LAG Köln, 11.05.2005 - 7 Sa 1629/04

    Befristung, Justizverwaltung, Vertretung, mittelbare Vertretung, Kausalität,

    Auszug aus LAG Hamm, 14.09.2006 - 11 Sa 220/06
    Der anders lautenden Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln folgt die erkennende Kammer aus vorstehenden Gründen nicht (LAG Köln 11.05.2005 - 7 Sa 1629/04 - Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG unter 7 AZR 918/05; nicht eindeutig zur hier behandelten Problematik: LAG Köln 29.03.2004 - 2 Sa 1320/03 -).

    Darüber hinaus wurde die Revision im Hinblick auf die oben genannten Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte Köln und Düsseldorf zugelassen (LAG Köln 11.05.2005 - 7 Sa 1629/04 = BAG 7 AZN 918/05; LAG Düsseldorf 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05 - n.rkr. - Az. BAG 7 AZR 193/06).

  • BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 376/85

    Rechtswirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses eines Lehrers wegen

    Auszug aus LAG Hamm, 14.09.2006 - 11 Sa 220/06
    Von dem Erfordernis einer Zuordnung zu einer konkreten vorübergehend freien Planstelle oder einem konkreten Planstellenteil hat das Bundesarbeitsgericht abgesehen, sofern nur sichergestellt war, dass die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus den Mitteln vorübergehend freier Planstellen oder Planstellenteile erfolgte (BAG 24.09.1997 - 7 AZR 654/96 - RzK I 9 a Nr. 121 in einem Fall zu § 7 Abs. 3 HG NW 1994; BAG 27.02.1987 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 112 zu § 7 Abs. 4 HG NW 1983; Gräfl-Arnold, TzBfG, 2005, § 14 TzBfG Rz. 186).

    In diesem Sinne hat auch das Bundesarbeitsgericht in den bereits zitierten Urteilen zur haushaltsrechtlich zulässigen Befristungen im Anwendungsbereich des § 7 HG NW früherer Jahre nicht gefordert, dass eine Zuordnung zu einer konkreten vorübergehend freien Planstelle vorgenommen war (BAG 24.09.1997 - 7 AZR 654/96 - RzK I 9 a Nr. 121 unter I 2 b; BAG 27.02.1987 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 112; Gräfl-Arnold, aaO, § 14 TzBfG Rz. 186 - s. auch oben).

  • BAG, 31.07.2002 - 7 AZR 72/01

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus LAG Hamm, 14.09.2006 - 11 Sa 220/06
    Auch missverständliche und aus dem juristischen Sprachgebrauch unzutreffende Formulierungen sind unschädlich, wenn sich ein übereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen lässt (BAG 31.07.2002 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 237).
  • BAG, 22.11.1995 - 7 AZR 252/95

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung

    Auszug aus LAG Hamm, 14.09.2006 - 11 Sa 220/06
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus der vereinbarten Befristungsdauer Rückschlüsse darauf ziehen lassen, dass der Befristungsgrund in Wahrheit nur vorgeschoben ist, etwa wenn die Vertragslaufzeit länger währt als es nach dem vorgebrachten Befristungsgrund nötig erscheint (BAG 21.02.2001 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 226; BAG 22.11.1995 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 178; BAG 26.08.1988 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 124; Dörner, aaO, Rz. 166 - 170; ErfK-Müller-Glöge, 6.Aufl. 2006, § 14 TzBfG Rz.25).
  • BAG, 15.02.2006 - 7 AZR 206/05

    Befristeter Arbeitsvertrag - Personalratsbeteiligung

    Auszug aus LAG Hamm, 14.09.2006 - 11 Sa 220/06
    Nach dem Beweisergebnis ist der Personalrat damit vor Erteilung seiner Zustimmung hinreichend über den Befristungsgrund seiner Art nach und auch über die beabsichtigte Befristungsdauer informiert worden (zu diesen Anforderungen: BAG 15.02.2006 7 AZR 206/05 unter III 1 zu § 72 LPVG NW; BAG 27.09.2000 AP LPVG Brandenburg § 61 Nr. 1; ErfK-Müller-Glöge, 6.Aufl. 2006, § 3 TzBfG Rz.20).
  • BAG, 21.02.2001 - 7 AZR 200/00

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung)

    Auszug aus LAG Hamm, 14.09.2006 - 11 Sa 220/06
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus der vereinbarten Befristungsdauer Rückschlüsse darauf ziehen lassen, dass der Befristungsgrund in Wahrheit nur vorgeschoben ist, etwa wenn die Vertragslaufzeit länger währt als es nach dem vorgebrachten Befristungsgrund nötig erscheint (BAG 21.02.2001 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 226; BAG 22.11.1995 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 178; BAG 26.08.1988 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 124; Dörner, aaO, Rz. 166 - 170; ErfK-Müller-Glöge, 6.Aufl. 2006, § 14 TzBfG Rz.25).
  • BAG, 26.08.1988 - 7 AZR 101/88

    Befristeter Arbeitsvertrag - Dauer der Befristung

    Auszug aus LAG Hamm, 14.09.2006 - 11 Sa 220/06
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus der vereinbarten Befristungsdauer Rückschlüsse darauf ziehen lassen, dass der Befristungsgrund in Wahrheit nur vorgeschoben ist, etwa wenn die Vertragslaufzeit länger währt als es nach dem vorgebrachten Befristungsgrund nötig erscheint (BAG 21.02.2001 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 226; BAG 22.11.1995 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 178; BAG 26.08.1988 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 124; Dörner, aaO, Rz. 166 - 170; ErfK-Müller-Glöge, 6.Aufl. 2006, § 14 TzBfG Rz.25).
  • BAG, 27.06.1990 - 7 AZR 363/89

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses bis zur Stellenbesetzung -

  • LAG Köln, 29.03.2004 - 2 Sa 1320/03

    Zitiergebot, Befristung

  • BAG, 24.10.2001 - 7 AZR 542/00

    Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen

  • BAG, 22.04.2009 - 7 AZR 647/08

    Befristung - Haushalt

  • LAG Düsseldorf, 27.10.2006 - 17 Sa 613/06

    Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen

    Darüber hinausgehend ist eine "finanzielle Kongruenz" zwischen den vorübergehend frei gewordenen Mitteln aus der Planstelle des beurlaubten Beschäftigten und dem Vergütungsaufwand für die Ersatzkraft zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung nicht erforderlich (ebenso LAG Hamm vom 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05 und vom 14.09.2006 - 11 Sa 220/06; a.A. LAG Düsseldorf vom 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05 und LAG Düsseldorf vom 11.08.2006 - 9 Sa 459/06).

    Diese Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind nach dem Wortlaut der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG und dem bereits dargestellten Willen des Gesetzgebers für die Rechtslage nach Inkrafttreten des TzBfG unverändert maßgebend (ebenso LAG Hamm vom 14.09.2006 - 11 Sa 220/06, n.v.; LAG Hamm vom 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05, n.v.; ErfK/Müller-Glöge, 6. Aufl., § 14 TzBfG Rn. 94/95; Rolfs, TzBfG, § 14 Rn. 58).

    Sie hat während der Laufzeit ihres befristeten Arbeitsvertrages einen zusätzlichen, nicht durch die vorhandenen und einsetzbaren Arbeitskräfte abzudeckenden Arbeitsbedarf erledigt, der nach der Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers befriedigt werden sollte, wenn und soweit hierfür beispielsweise durch Elternzeit frei gewordene Mittel zur Verfügung standen, der aber bei Erschöpfung dieser Mittel ungedeckt bleiben sollte (vgl. hierzu BAG vom 24.09.1997 - 7 AZR 654/96, RzK I 9 a Nr. 121; LAG Hamm vom 14.09.2006 - 11 Sa 220/06, n.v.; LAG Hamm vom 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05, n.v.).

    Das Landesarbeitsgericht Hamm ist dem in den bereits zitierten Entscheidungen vom 14.09.2006 (11 Sa 220/06) und vom 19.06.2006 (11 Sa 1206/05) entgegengetreten und hält an der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur haushaltsrechtlichen Befristung fest, wonach eine wegen Vorliegens eines Sachgrundes zulässige Befristung keiner zusätzlichen Rechtfertigung hinsichtlich ihrer Dauer bedarf.

    Diese Prognose ist auch anzustellen, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die durch die Beurlaubung anderer Mitarbeiter frei werden (BAG vom 17.04.2002 - 7 AZR 665/00, BAGE 101, 84 ff.; ebenso LAG Hamm vom 14.09.2006 - 11 Sa 220/06, n.v.; LAG Hamm vom 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05, n.v.; LAG Düsseldorf vom 07.04.2006 - 10 (9) Sa 65/06, n.v.).

  • LAG Düsseldorf, 20.02.2007 - 3 Sa 1180/06

    Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen

    Eine "finanzielle Kongruenz" zwischen dem Zeitraum der vorübergehend freigewordenen Mittel und der Befristungsdauer der Arbeitszeiterhöhung ist zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung grundsätzlich nicht erforderlich (ebenso LAG Hamm v. 14.09.2006 - 11 Sa 220/06; LAG Düsseldorf vom 27.10.2006 - 17 Sa 613/06).

    Diese Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind auch nach dem Wortlaut der Regelung des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG und dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 14/4374 v. 24.10.2000, S. 13, 18 f.) für die Rechtslage nach Inkrafttreten des TzBfG unverändert maßgebend (ebenso LAG Düsseldorf v. 27.10.2006 - 17 Sa 613/06, FA 2007, 57 (LS); LAG Hamm v. 14.09.2006 - 11 Sa 220/06; LAG Hamm v. 19.06.2006 - 11 Sa 1206/06, Erf-Kom/Müller-Glöge, § 14 TzBfG Rz. 94, 95; Rolfs, TzBfG, § 14 Rz. 58; vgl. auch Dörner, NZA 2006, 57, 63).

    Als eine Aushilfskraft in diesem Sinne ist die Klägerin im Umfang ihrer befristeten Arbeitszeitaufstockung tätig geworden: Sie hat während dieser Zeit einen zusätzlichen, nicht durch die vorhandenen und einsetzbaren Arbeitskräfte abzudeckenden Arbeitsbedarf im Büro-, Kassen- und Schreibdienst beim Amtsgericht Neuss erledigt, der nach der Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers nur befriedigt werden sollte, wenn und soweit hierfür nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 HG NW frei gewordene Mittel zur Verfügung standen, der aber bei Erschöpfung dieser Mittel ungedeckt bleiben sollte (vgl. hierzu auch BAG v. 24.09.1997 - 7 AZR 654/96, RzK I 9 a) Nr. 121; LAG Hamm v. 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05; LAG Hamm v. 14.09.2006 - 11 Sa 220/06; LAG Düsseldorf v. 27.10.2006 - 17 Sa 613/06, FA 2007, 57 (LS); vgl. auch LAG Düsseldorf v. 09.08.2006 - 4 Sa 362/06).

    Mit dem Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil v. 14.09.2006 - 11 Sa 220/06 und v. 19.06.2005 - 11 Sa 1206/05) und ihm folgend der 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Urteil v. 27.10.2006 - 17 Sa 613/06, a.a.O.) ist an der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur haushaltsrechtlichen Befristung festzuhalten, wonach eine wegen Vorliegens eines Sachgrundes zulässige Befristung hinsichtlich ihrer Dauer keiner zusätzlichen Rechtfertigung bedarf.

  • LAG Hamm, 15.08.2006 - 5 Sa 2293/05

    Befristung, vorübergehend freie Haushaltsmittel

    Es entstünde ein Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der sich das beklagte L1xx bei der Befristungsvereinbarung erkennbar hat leiten lassen (ebenso LAG Hamm, Urteil vom 14.09.2006 - 11 Sa 220/06 -, unter 3. d) bb) der Gründe; LAG Hamm, Urteil vom 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05 -, unter 3. d) der Gründe).
  • BAG, 20.02.2008 - 7 AZR 972/06

    Befristung - Haushalt

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. September 2006 - 11 Sa 220/06 - aufgehoben.
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