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   LAG Hessen, 01.02.2019 - 11 Sa 286/18   

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LAG Hessen, 01.02.2019 - 11 Sa 286/18 (https://dejure.org/2019,16965)
LAG Hessen, Entscheidung vom 01.02.2019 - 11 Sa 286/18 (https://dejure.org/2019,16965)
LAG Hessen, Entscheidung vom 01. Februar 2019 - 11 Sa 286/18 (https://dejure.org/2019,16965)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW

    § 117 Abs. 2 BetrVG, § 20 MTV, § ... 84 Abs. 2 SGB IX, § 20 Abs. 1a MTV, §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG, § 22 Abs. 2 MTV, § 8 Abs. 2, § 64 Abs. 2c ArbGG, § 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519, § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO, 17 Satz 1 TzBfG, 17 Satz 2 TzBfG, § 7 KSchG, § 21 TzBfG, § 17 Satz 1 TzBfG, § 15 Abs. 2 TzBfG, 17 Satz 1, Satz 3 TzBfG, § 167 Abs. 2 SBG, § 167 Abs. 2 Satz 3 SGB IX, § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX, § 305 Abs. 1 Satz 1, § 310 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 BGB, § 308 Nr. 5 BGB, § 308 Nr. 5 b BGB, § 167 Abs. 2 SGB IX, § 313 Abs. 3 ZPO, § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, § 524 Abs. 1 Satz 2 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 130 Nr. 6 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 92 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form einer auflösenden Bedingung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TzBfG § 21 ; TzBfG § 17
    Auflösende Bedingung; Bedingungskontrollklage; Flugdienstuntauglichkeit

  • rechtsportal.de

    KSchG § 7 ; SBG IX § 167 Abs. 2
    Erhöhte Darlegungslast des Arbeitgebers bei fehlendem, betrieblichen Eingliederungsmanagement

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • LAG Hessen, 19.12.2016 - 17 Sa 530/16

    Die Grundsätze zur erweiterten Darlegungslast bei unterbliebenen BEM gelten nicht

    Auszug aus LAG Hessen, 01.02.2019 - 11 Sa 286/18
    c) Die in § 20 Abs. 1a MTV Nr. 2 normierte auflösende Bedingung ist bei einschränkender Auslegung wirksam und führt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn für den dauerhaft flugdienstuntauglichen Arbeitnehmer keine zumutbaren Einsatzmöglichkeiten im Bodendienst vorhanden sind (vgl. BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - Rn. 22; 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - zu1 b der Gründe; 5. Juli 1990 - 2 AZR 542/89 - zu II 1 der Gründe; 14. Mai 1987 - 2 AZR 374/86 - zu B II 3 b aa der Gründe; Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 - juris, Rn. 25; 30. Juni 2014 - 17 Sa 36/14 - juris, Rn. 15; 18. Dezember 2006 - 17 Sa 1137/06 - juris, Rn. 50).

    bb) Unterlässt der Arbeitgeber entgegen der gesetzlichen Vorgabe aus § 167 Abs. 2 SBG IX (bis 31.12.2017: § 84 Abs. 2 SGB IX) ein betriebliches Eingliederungsmanagement, kann das zu einer Erweiterung der dem Arbeitgeber obliegenden Darlegungslast für das Fehlen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit führen (ebenso BAG 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 60 für den Fall der Postbeschäftigungsunfähigkeit und BAG 30. August 2017 - 7 AZR 204/16 - Rn. 39 f. für den Fall des unbefristeten Erwerbsminderungsrentenbezuges als auflösende Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses; für den Fall der Flugdienstuntauglichkeit vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 -, juris, Rn. 28 ff.).

    Dazu muss er umfassend und detailliert vortragen, warum der Arbeitnehmer nicht bei geänderter Tätigkeit auf einem Bodenarbeitsplatz hätte eingesetzt werden können, warum also ein betriebliches Eingliederungsmanagement in keinem Fall zum Erhalt des Arbeitsverhältnisses hätte beitragen können (vgl. BAG 30. August 2017 - 7 AZR 204/16 - Rn. 39 f.; 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 60; Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 -, juris, Rn. 35 f.).

    Stimmt der Arbeitnehmer trotz ordnungsgemäßer Aufklärung nicht zu, hat das Unterlassen eines bEM keine Auswirkungen auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Bedingungskontrollverfahren (vgl. BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 23; Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 -, juris, Rn. 34).

    Gegen die für den Bereich der Fluguntauglichkeit insoweit maßgebende Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 - wurde Revision eingelegt; das Verfahren ist unter Az. 7 AZR 292/17 noch anhängig.

  • BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 170/10

    Berufungsurteil ohne Tatbestand - Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches

    Auszug aus LAG Hessen, 01.02.2019 - 11 Sa 286/18
    Stimmt der Arbeitnehmer trotz ordnungsgemäßer Aufklärung nicht zu, hat das Unterlassen eines bEM keine Auswirkungen auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Bedingungskontrollverfahren (vgl. BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 23; Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 -, juris, Rn. 34).

    Das Erfordernis eines bEM nach § 84 Abs. 2 SGB IX besteht für alle Arbeitnehmer, nicht nur für Menschen mit Behinderung (BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 19; 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - Rn. 35).

    Dazu hätte sie umfassend und konkret vortragen müssen, warum ein Einsatz der Klägerin auf einem Bodenarbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit keinesfalls hätte erfolgen können (vgl. BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 25; 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - Rn. 36).

    Die Beklagte durfte deshalb nicht von der Entbehrlichkeit eines bEM ausgehen, sondern musste ihrer Initiativlast folgend (vgl. dazu BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 23; 10. Dezember 2009 - 2 AZR 198/09 - Rn. 18) ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach den gesetzlichen Vorgaben des § 84 Abs. 2 SGB IX einleiten und damit zugleich das Interesse der Klägerin an einer Beschäftigung im Bodendienst verlässlich klären.

  • BAG, 30.08.2017 - 7 AZR 204/16

    Auflösende Bedingung - Erwerbsminderungsrente

    Auszug aus LAG Hessen, 01.02.2019 - 11 Sa 286/18
    aa) Bei der Prüfung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Bodendienst gilt grundsätzlich eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast (vgl. dazu BAG 30. August 2017 - 7 AZR 204/16 - Rn. 37 ff.; 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - zu 3 a der Gründe).

    Erst ein solches Vorbringen verpflichtet den Arbeitgeber zu erläutern, aus welchen Gründen eine derartige Weiterbeschäftigung nicht in Betracht kommt (vgl. BAG 30. August 2017 - 7 AZR 204/16 - Rn. 38; 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - zu 3 a der Gründe).

    bb) Unterlässt der Arbeitgeber entgegen der gesetzlichen Vorgabe aus § 167 Abs. 2 SBG IX (bis 31.12.2017: § 84 Abs. 2 SGB IX) ein betriebliches Eingliederungsmanagement, kann das zu einer Erweiterung der dem Arbeitgeber obliegenden Darlegungslast für das Fehlen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit führen (ebenso BAG 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 60 für den Fall der Postbeschäftigungsunfähigkeit und BAG 30. August 2017 - 7 AZR 204/16 - Rn. 39 f. für den Fall des unbefristeten Erwerbsminderungsrentenbezuges als auflösende Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses; für den Fall der Flugdienstuntauglichkeit vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 -, juris, Rn. 28 ff.).

    Dazu muss er umfassend und detailliert vortragen, warum der Arbeitnehmer nicht bei geänderter Tätigkeit auf einem Bodenarbeitsplatz hätte eingesetzt werden können, warum also ein betriebliches Eingliederungsmanagement in keinem Fall zum Erhalt des Arbeitsverhältnisses hätte beitragen können (vgl. BAG 30. August 2017 - 7 AZR 204/16 - Rn. 39 f.; 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 60; Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 -, juris, Rn. 35 f.).

  • BAG, 11.10.1995 - 7 AZR 119/95

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch auflösende Bedingung

    Auszug aus LAG Hessen, 01.02.2019 - 11 Sa 286/18
    c) Die in § 20 Abs. 1a MTV Nr. 2 normierte auflösende Bedingung ist bei einschränkender Auslegung wirksam und führt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn für den dauerhaft flugdienstuntauglichen Arbeitnehmer keine zumutbaren Einsatzmöglichkeiten im Bodendienst vorhanden sind (vgl. BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - Rn. 22; 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - zu1 b der Gründe; 5. Juli 1990 - 2 AZR 542/89 - zu II 1 der Gründe; 14. Mai 1987 - 2 AZR 374/86 - zu B II 3 b aa der Gründe; Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 - juris, Rn. 25; 30. Juni 2014 - 17 Sa 36/14 - juris, Rn. 15; 18. Dezember 2006 - 17 Sa 1137/06 - juris, Rn. 50).

    aa) Bei der Prüfung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Bodendienst gilt grundsätzlich eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast (vgl. dazu BAG 30. August 2017 - 7 AZR 204/16 - Rn. 37 ff.; 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - zu 3 a der Gründe).

    Erst ein solches Vorbringen verpflichtet den Arbeitgeber zu erläutern, aus welchen Gründen eine derartige Weiterbeschäftigung nicht in Betracht kommt (vgl. BAG 30. August 2017 - 7 AZR 204/16 - Rn. 38; 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - zu 3 a der Gründe).

  • LAG Köln, 28.05.2018 - 2 Sa 704/17

    Pflicht des Arbeitgebers, einem flugdienstuntauglichen Mitglied des fliegenden

    Auszug aus LAG Hessen, 01.02.2019 - 11 Sa 286/18
    Die Beklagte verweist insoweit auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 28. Mai 2018 - 2 Sa 704/17 - und meint, im Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1a MTV Nr. 2 nur dann zur Suche nach einem freien und geeigneten Bodenarbeitsplatz für dauerhaft flugdienstuntaugliche Arbeitnehmer verpflichtet zu sein, wenn diese ihre Zustimmung zum Einsatz im Bodendienst erteilen.

    (bb) Die Unschädlichkeit des fehlenden bEM ergibt sich weiterhin nicht daraus, dass die Klägerin nicht innerhalb der Auslauffrist ihre Zustimmung zur Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses im Bodendienst erteilt hat und die Beklagte deshalb nicht verpflichtet war, die Suche nach einem freien und geeigneten Bodenarbeitsplatz einzuleiten (vgl. dazu LAG Köln 28. Mai 2018 - 2 Sa 704/17 -, juris, Rn. 54 ff.).

    Andererseits beruht die Zulassung der Revision für die Beklagte auf § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG und der Divergenz zur Entscheidung des LAG Köln vom 28. Mai 2018 - 2 Sa 704/17 -, gegen die unter dem Az. 7 AZR 350/18 - Revision eingelegt wurde.

  • BAG, 04.11.2015 - 7 AZR 851/13

    Auflösende Bedingung - Klagefrist - Altersgrenze vor Vollendung des

    Auszug aus LAG Hessen, 01.02.2019 - 11 Sa 286/18
    Dieser ist auch dann angezeigt, wenn Streitgegenstand - wie vorliegend - allein der unterbliebene Eintritt der auflösenden Bedingung und nicht die Unwirksamkeit der vereinbarten auflösenden Bedingung ist (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 AZR 851/13 - Rn. 16; 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 18 ff.).

    Die von § 21 TzBfG vorgegebene entsprechende Anwendung der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG knüpft grundsätzlich an das vereinbarte Ende des auflösend bedingten Arbeitsvertrages an und meint damit den Eintritt der auflösenden Bedingung (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 AZR 851/13 - Rn. 27; 27. Juli 2011 - 402/10 - Rn. 27; 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 18 ff.), hier also den 31. Dezember 2017 als das datumsmäßige Ende der sechsmonatigen Auslauffrist gemäß § 20 Abs. 1a iVm. § 22 Abs. 2 MTV Nr. 2.

    Die Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG beginnt ausnahmsweise mit dem Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG, wenn die auflösende Bedingung vor dem Ende des Zweiwochenzeitraums iSv. § 15 Abs. 2 TzBfG eintritt, §§ 21, 17 Satz 1, Satz 3 TzBfG iVm. § 15 Abs. 2 TzBfG (vgl. dazu BAG 4. November 2015 - 7 AZR 851/13 - Rn. 27; 27. Juli 2011 - 402/10 - Rn. 27; 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 22).

  • BAG, 06.04.2011 - 7 AZR 704/09

    Bedingungseintritt und Klagefrist

    Auszug aus LAG Hessen, 01.02.2019 - 11 Sa 286/18
    Dieser ist auch dann angezeigt, wenn Streitgegenstand - wie vorliegend - allein der unterbliebene Eintritt der auflösenden Bedingung und nicht die Unwirksamkeit der vereinbarten auflösenden Bedingung ist (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 AZR 851/13 - Rn. 16; 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 18 ff.).

    Die von § 21 TzBfG vorgegebene entsprechende Anwendung der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG knüpft grundsätzlich an das vereinbarte Ende des auflösend bedingten Arbeitsvertrages an und meint damit den Eintritt der auflösenden Bedingung (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 AZR 851/13 - Rn. 27; 27. Juli 2011 - 402/10 - Rn. 27; 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 18 ff.), hier also den 31. Dezember 2017 als das datumsmäßige Ende der sechsmonatigen Auslauffrist gemäß § 20 Abs. 1a iVm. § 22 Abs. 2 MTV Nr. 2.

    Die Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG beginnt ausnahmsweise mit dem Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG, wenn die auflösende Bedingung vor dem Ende des Zweiwochenzeitraums iSv. § 15 Abs. 2 TzBfG eintritt, §§ 21, 17 Satz 1, Satz 3 TzBfG iVm. § 15 Abs. 2 TzBfG (vgl. dazu BAG 4. November 2015 - 7 AZR 851/13 - Rn. 27; 27. Juli 2011 - 402/10 - Rn. 27; 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 22).

  • BAG, 27.07.2011 - 7 AZR 402/10

    Postbeschäftigungsunfähigkeit - Bedingungseintritt - Klagefrist - verlängerte

    Auszug aus LAG Hessen, 01.02.2019 - 11 Sa 286/18
    bb) Unterlässt der Arbeitgeber entgegen der gesetzlichen Vorgabe aus § 167 Abs. 2 SBG IX (bis 31.12.2017: § 84 Abs. 2 SGB IX) ein betriebliches Eingliederungsmanagement, kann das zu einer Erweiterung der dem Arbeitgeber obliegenden Darlegungslast für das Fehlen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit führen (ebenso BAG 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 60 für den Fall der Postbeschäftigungsunfähigkeit und BAG 30. August 2017 - 7 AZR 204/16 - Rn. 39 f. für den Fall des unbefristeten Erwerbsminderungsrentenbezuges als auflösende Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses; für den Fall der Flugdienstuntauglichkeit vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 -, juris, Rn. 28 ff.).

    Dazu muss er umfassend und detailliert vortragen, warum der Arbeitnehmer nicht bei geänderter Tätigkeit auf einem Bodenarbeitsplatz hätte eingesetzt werden können, warum also ein betriebliches Eingliederungsmanagement in keinem Fall zum Erhalt des Arbeitsverhältnisses hätte beitragen können (vgl. BAG 30. August 2017 - 7 AZR 204/16 - Rn. 39 f.; 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 60; Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 -, juris, Rn. 35 f.).

  • BAG, 14.05.1987 - 2 AZR 374/86

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Feststellung der Fluguntauglichkeit

    Auszug aus LAG Hessen, 01.02.2019 - 11 Sa 286/18
    c) Die in § 20 Abs. 1a MTV Nr. 2 normierte auflösende Bedingung ist bei einschränkender Auslegung wirksam und führt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn für den dauerhaft flugdienstuntauglichen Arbeitnehmer keine zumutbaren Einsatzmöglichkeiten im Bodendienst vorhanden sind (vgl. BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - Rn. 22; 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - zu1 b der Gründe; 5. Juli 1990 - 2 AZR 542/89 - zu II 1 der Gründe; 14. Mai 1987 - 2 AZR 374/86 - zu B II 3 b aa der Gründe; Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 - juris, Rn. 25; 30. Juni 2014 - 17 Sa 36/14 - juris, Rn. 15; 18. Dezember 2006 - 17 Sa 1137/06 - juris, Rn. 50).

    § 20 Abs. 1a MTV Nr. 2 gilt zwar auch für ordentlich unkündbare Mitarbeiter (vgl. BAG 14. Mai 1987 - 2 AZR 374/86 - zu B II 2 b der Gründe).

  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 198/09

    Anforderungen an betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Hessen, 01.02.2019 - 11 Sa 286/18
    Die Beklagte durfte deshalb nicht von der Entbehrlichkeit eines bEM ausgehen, sondern musste ihrer Initiativlast folgend (vgl. dazu BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 23; 10. Dezember 2009 - 2 AZR 198/09 - Rn. 18) ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach den gesetzlichen Vorgaben des § 84 Abs. 2 SGB IX einleiten und damit zugleich das Interesse der Klägerin an einer Beschäftigung im Bodendienst verlässlich klären.
  • BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 716/06

    Personenbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

  • BGH, 18.03.2015 - XII ZB 424/14

    Beschwerde in familiengerichtlichen Verfahren: Formwahrende Übermittlung der

  • BAG, 18.03.2009 - 10 AZR 281/08

    Weihnachtsgeld - gegenläufige betriebliche Übung

  • BAG, 11.12.2019 - 7 AZR 350/18

    Auflösende Bedingung - Flugdienstuntauglichkeit - Zuschuss zum Krankengeld

  • BAG, 30.09.2010 - 2 AZR 88/09

    Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches Eingliederungsmanagement

  • BGH, 15.07.2008 - X ZB 8/08

    Berufungsbegründung per E-Mail

  • BAG, 24.02.2016 - 7 AZR 253/14

    Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - AGB-Kontrolle -

  • BAG, 11.07.2013 - 2 AZB 6/13

    Versäumung der Berufungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BAG, 17.04.2019 - 7 AZR 292/17

    Auflösende Bedingung - Flugdienstuntauglichkeit - betriebliches

  • BAG, 07.10.2015 - 7 AZR 945/13

    Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - 1. (Solo-) Fagottistin -

  • LAG Hessen, 30.06.2014 - 17 Sa 36/14

    Keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen dauerhafter

  • LAG Hessen, 18.12.2006 - 17 Sa 1137/06
  • BAG, 05.07.1990 - 2 AZR 542/89

    Tarifliche Weiterbeschäftigungspflicht eines fluguntauglich gewordenen Mitglieds

  • BAG, 16.10.2008 - 7 AZR 185/07

    Auflösende Bedingung - Fluguntauglichkeit

  • BAG, 20.05.2020 - 7 AZR 83/19

    Auflösende Bedingung - Flugdienstuntauglichkeit

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 1. Februar 2019 - 11 Sa 286/18 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2018 - 16 Ca 5440/17 - zurückgewiesen hat.
  • LAG Hessen, 21.01.2021 - 11 Sa 924/20

    Anspruch eines flugdienstuntauglichen Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung im

    Die Kammer hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 1. Februar 2019 - 11 Sa 286/18 - zurückgewiesen (Bl. 365 ff. d. A.) und die Revision insoweit zugelassen.

    Wegen des Vortrags der Parteien im Berufungsrechtszug bis zur Zurückverweisung wird auf den Tatbestand des Urteils der Kammer vom 1. Februar 2019 - 11 Sa 286/18 - (Bl. 366 bis 369R. d. A.) verwiesen.

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