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   LAG Düsseldorf, 12.04.2018 - 11 Sa 319/17   

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LAG Düsseldorf, 12.04.2018 - 11 Sa 319/17 (https://dejure.org/2018,8375)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.04.2018 - 11 Sa 319/17 (https://dejure.org/2018,8375)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. April 2018 - 11 Sa 319/17 (https://dejure.org/2018,8375)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines in der Qualitätskontrolle tätigen Chemielaboranten wegen Begehung außerbetrieblicher Straftaten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines in der Qualitätskontrolle tätigen Chemielaboranten wegen Begehung außerbetrieblicher Straftaten

  • LAG Düsseldorf PDF

    § 626 Abs. 1 BGB
    Außerdienstliches Verhalten, Kündigung, Straftat, chemische Betäubungsmittel, Sprengung, Eignung, Zuverlässigkeit, personenbedingte Kündigung, Verdachtskündigung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1
    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines in der Qualitätskontrolle tätigen Chemielaboranten wegen Begehung außerbetrieblicher Straftaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Außerdienstliche Straftat rechtfertigt keine fristlose Kündigung

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Kündigungsrecht: Außerdienstliche Straftat rechtfertigt nicht zwingend fristlose Kündigung

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Außerdienstliche Straftat rechtfertigt fristlose Kündigung nicht

  • IWW (Kurzinformation)

    Straftat außer Dienst: Die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber war nicht zulässig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Außerdienstliche Straftat rechtfertigt keine fristlose Kündigung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Außerdienstliche Straftat rechtfertigt keine fristlose Kündigung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Außerdienstliche Straftat rechtfertigt keine fristlose Kündigung

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Chemielabor im Homeoffice?

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Außerdienstliche Straftat rechtfertigt nicht stets eine fristlose Kündigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Außerdienstliche Straftat

  • esche.de (Kurzinformation)

    Außerdienstliche Straftaten: Fristlose Kündigung trotz Versuchs eines Sprengstoffvergehens unzulässig

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Außerdienstliches Verhalten als fristloser Kündigungsgrund?

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Eine außerdienstliche Straftat rechtfertigt nicht in jedem Fall die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Fristlose Kündigung trotz Straftat unzulässig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (43)

  • BAG, 10.09.2009 - 2 AZR 257/08

    Öffentlicher Dienst: Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.04.2018 - 11 Sa 319/17
    Eine bloß abstrakte Gefahr genügt jedoch nicht, um eine Kündigung zu rechtfertigen (vgl. BAG 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, BAGE 132, 77).

    Dies dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks (BAG 28.10.2010 - 2 AZR 293/09, NZA 2011, 112; 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.; 23.10.2008 - 2 AZR 483/07, AP Nr. 218 zu § 626 BGB; 02.03.2006 - 2 AZR 53/05, AP Nr. 14 zu § 626 BGB Krankheit).

    Der Arbeitnehmer hat seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben billigerwiese verlangt werden kann (BAG 28.10.2010 - 2 AZR 293/09, aaO.; 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.; 26.03.2009 - 2 AZR 953/07, AP Nr. 220 zu § 626 BGB; 02.03.2006 - 2 AZR 53/05, aaO.).

    Er ist auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (BAG 28.10.2010 - 2 AZR 293/09, aaO.; 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.; 23.10.2008 - 2 AZR 483/07, aaO.).

    Die Pflicht zur Rücksichtnahme kann deshalb auch durch außerdienstliches Verhalten verletzt werden (BAG 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.).

    Das ist der Fall, wenn es negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat (BAG 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.; 27.11.2008 - 2 AZR 98/07, AP Nr. 90 zu § 1 KSchG 1969; 23.10.2008 - 2 AZR 483/07, aaO.).

    Dies kann wiederum der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer die Straftat unter Nutzung von Betriebsmitteln oder betrieblichen Einrichtungen begeht (BAG 28.10.2010 - 2 AZR 293/09, aaO.; 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.).

    Fehlt hingegen ein solcher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, scheidet eine Verletzung der vertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers regelmäßig aus (BAG 28.10.2010 - 2 AZR 293/09, aaO.; 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.).

    Fehlt dagegen ein solcher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, liegt eine Verletzung der vertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers regelmäßig nicht vor (BAG 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.).

    (bb)Der Kläger hat auch weder Betäubungsmittel bei der Beklagten verkauft (vgl. insoweit BAG 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.) noch ist sonst ersichtlich, dass er eine Straftat etwa auf dem Betriebsgelände der Beklagten oder mit Eigentum der Beklagten begangen hat.

    (1)Mit der Befugnis zur personenbedingten Kündigung wird dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Eignung oder Fähigkeit nicht (mehr) besitzt, die geschuldete Arbeitsleistung vertragsgerecht zu erfüllen (BAG 20.06.2013 - 2 AZR 583/12, NZA 2013, 1345; 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.).

    Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls (BAG 10.04.2014 - 2 AZR 684/13, NZA 2014, 1197; 20.06.2013 - 2 AZR 583/12, aaO.; 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.).

    Da außerdienstlich begangene Straftaten eines im öffentlichen Dienst mit hoheitlichen Aufgaben betrauten Arbeitnehmers auch dann zu einem Eignungsmangel führen, wenn es an einem unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis fehlt (BAG 10.04.2014 - 2 AZR 684/13, aaO.; 20.06.2013 - 2 AZR 583/12, aaO.; 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.), ist im Umkehrschluss davon auszugehen, dass es außerhalb des öffentlichen Dienstes eines solchen unmittelbaren Zusammenhangs bedarf.

    Die bloß abstrakte Gefahr genügt jedoch nicht - auch angesichts eines noch so hohen damit einhergehenden denkbaren Risikos -, um auf die fehlende Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Klägers schließen zu können (vgl. BAG 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.).

    Die bloß abstrakt bestehende Gefahr kann ohnehin keine Zweifel an der Eignung des Arbeitnehmers für seine Tätigkeit begründen (vgl. BAG 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.).

    Die bloß abstrakte Gefahr - mag das Risiko, das mit der abstrakten Gefahr einhergeht, noch so hoch sein - genügt nicht, um Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Arbeitnehmers zu begründen (vgl. BAG 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.).

    Daher hat die für das Fehlen eines milderen Mittels darlegungs- und beweisbelastete Arbeitgeberin ua. vorzutragen, dass sich ein etwaiger Mangel in der Eignung und Zuverlässigkeit auch nicht durch Umorganisationen vermeiden lässt (vgl. BAG 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.).

  • BAG, 28.10.2010 - 2 AZR 293/09

    Öffentlicher Dienst - Kündigung aus verhaltensbedingtem Grund - außer-

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.04.2018 - 11 Sa 319/17
    Dies dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks (BAG 28.10.2010 - 2 AZR 293/09, NZA 2011, 112; 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.; 23.10.2008 - 2 AZR 483/07, AP Nr. 218 zu § 626 BGB; 02.03.2006 - 2 AZR 53/05, AP Nr. 14 zu § 626 BGB Krankheit).

    Der Arbeitnehmer hat seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben billigerwiese verlangt werden kann (BAG 28.10.2010 - 2 AZR 293/09, aaO.; 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.; 26.03.2009 - 2 AZR 953/07, AP Nr. 220 zu § 626 BGB; 02.03.2006 - 2 AZR 53/05, aaO.).

    Er ist auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (BAG 28.10.2010 - 2 AZR 293/09, aaO.; 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.; 23.10.2008 - 2 AZR 483/07, aaO.).

    Dies kann wiederum der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer die Straftat unter Nutzung von Betriebsmitteln oder betrieblichen Einrichtungen begeht (BAG 28.10.2010 - 2 AZR 293/09, aaO.; 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.).

    Der notwendige Bezug kann auch dadurch entstehen, dass sich der Arbeitgeber oder andere Arbeitnehmer staatlichen Ermittlungen ausgesetzt sehen oder in der Öffentlichkeit mit der Straftat in Verbdingung gebracht werden (BAG 28.10.2010 - 2 AZR 293/09, aaO.; 27.11.2008 - 2 AZR 98/07, aaO.; 23.10.2008 - 2 AZR 483/07, aaO.).

    Fehlt hingegen ein solcher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, scheidet eine Verletzung der vertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers regelmäßig aus (BAG 28.10.2010 - 2 AZR 293/09, aaO.; 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.).

    Der erforderliche Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis kann zwar auch entstehen, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber mit einer Straftat in Verbindung bringt, etwa durch Äußerungen in einem Strafverfahren, die in der Presse wiedergegeben werden, und mit denen eine Verbindung zwischen der Arbeitsstelle und dem Tatmotiv hergestellt wird (vgl. BAG 28.10.2010 - 2 AZR 293/09, aaO.).

    Er hat deshalb ein berechtigtes und gesteigertes Interessen daran, in keinerlei Zusammenhang mit einer Straftat seiner Bediensteten gebracht zu werden (BAG 28.10.2010 - 2 AZR 293/09, aaO.).

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 583/12

    Ordentliche Kündigung wegen außerdienstlich begangener Straftat

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.04.2018 - 11 Sa 319/17
    (1)Mit der Befugnis zur personenbedingten Kündigung wird dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Eignung oder Fähigkeit nicht (mehr) besitzt, die geschuldete Arbeitsleistung vertragsgerecht zu erfüllen (BAG 20.06.2013 - 2 AZR 583/12, NZA 2013, 1345; 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.).

    Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls (BAG 10.04.2014 - 2 AZR 684/13, NZA 2014, 1197; 20.06.2013 - 2 AZR 583/12, aaO.; 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.).

    Da außerdienstlich begangene Straftaten eines im öffentlichen Dienst mit hoheitlichen Aufgaben betrauten Arbeitnehmers auch dann zu einem Eignungsmangel führen, wenn es an einem unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis fehlt (BAG 10.04.2014 - 2 AZR 684/13, aaO.; 20.06.2013 - 2 AZR 583/12, aaO.; 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.), ist im Umkehrschluss davon auszugehen, dass es außerhalb des öffentlichen Dienstes eines solchen unmittelbaren Zusammenhangs bedarf.

    Er hat sich damit nicht in Widerspruch zu seinen und zu den Aufgaben der Arbeitgeberin gesetzt (vgl. BAG 20.06.2013 - 2 AZR 583/12, aaO.).

    (a)Eine Kündigung ist unverhältnismäßig und damit rechtsunwirksam, wenn die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer zu anderen (ggf. auch schlechteren) Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen, unter denen sich die eingetretene Vertragsstörung nicht mehr, zumindest nicht mehr in erheblicher Weise auswirkt (BAG 20.06.2013 - 2 AZR 583/12, aaO.; 10.06.2010 - 2 AZR 1020/08, NZA 2010, 1234; 10.12.2009 - 2 AZR 198/09, NZA 2010, 639).

    Grundsätzlich ist daher auch beim Fehlen der Eignung für die vertraglich geschuldete Tätigkeit zu prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen in Betracht kommt (BAG 20.06.2013 - 2 AZR 583/12, aaO.; 06.09.2012 - 2 AZR 270/11, NZA 2013, 1087).

    Das gilt auch bei Eignungsmängeln aufgrund außerdienstlicher Straftaten, es sei denn, dem Arbeitnehmer fehlte aufgrund ihrer zwangsläufig die Eignung für sämtliche in Betracht kommende Tätigkeiten (BAG 20.06.2013 - 2 AZR 583/12, aaO.).

  • BAG, 10.04.2014 - 2 AZR 684/13

    Strafbares außerdienstliches Verhalten - Eignungsmangel als in der Person des

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.04.2018 - 11 Sa 319/17
    Zudem können sowohl eine verhaltensbedingte wie auch eine personenbedingte Kündigung vor dem Hintergrund einer außerdienstlichen Straftat gerechtfertigt sein (vgl. BAG 10.04.2014 - 2 AZR 684/13, NZA 2014, 1197; 23.10.2008 - 2 AZR 483/07, NZA-RR 2009, 362).

    Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls (BAG 10.04.2014 - 2 AZR 684/13, NZA 2014, 1197; 20.06.2013 - 2 AZR 583/12, aaO.; 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.).

    Da außerdienstlich begangene Straftaten eines im öffentlichen Dienst mit hoheitlichen Aufgaben betrauten Arbeitnehmers auch dann zu einem Eignungsmangel führen, wenn es an einem unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis fehlt (BAG 10.04.2014 - 2 AZR 684/13, aaO.; 20.06.2013 - 2 AZR 583/12, aaO.; 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.), ist im Umkehrschluss davon auszugehen, dass es außerhalb des öffentlichen Dienstes eines solchen unmittelbaren Zusammenhangs bedarf.

    Dieses Vertrauen kann durch eine außerdienstliche Straftat erschüttert werden, weil diese die Besorgnis begründen kann, der Arbeitnehmer könnte auch im dienstlichen Zusammenhang mit gesetzlichen Vorgaben in Konflikt geraten (vgl. BAG 10.04.2014 - 2 AZR 684/13, aaO.).

    Denkbar ist dies etwa, wenn hierdurch die Gefahr von Interessenkonflikten hervorgerufen würde, weil der Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner beruflichen Pflichten erpressbar würde (vgl. BAG 10.04.2014 - 2 AZR 684/13, aaO.).

  • BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 483/07

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung einer Redakteurin wegen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.04.2018 - 11 Sa 319/17
    Zudem können sowohl eine verhaltensbedingte wie auch eine personenbedingte Kündigung vor dem Hintergrund einer außerdienstlichen Straftat gerechtfertigt sein (vgl. BAG 10.04.2014 - 2 AZR 684/13, NZA 2014, 1197; 23.10.2008 - 2 AZR 483/07, NZA-RR 2009, 362).

    Dies dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks (BAG 28.10.2010 - 2 AZR 293/09, NZA 2011, 112; 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.; 23.10.2008 - 2 AZR 483/07, AP Nr. 218 zu § 626 BGB; 02.03.2006 - 2 AZR 53/05, AP Nr. 14 zu § 626 BGB Krankheit).

    Er ist auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (BAG 28.10.2010 - 2 AZR 293/09, aaO.; 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.; 23.10.2008 - 2 AZR 483/07, aaO.).

    Das ist der Fall, wenn es negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat (BAG 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.; 27.11.2008 - 2 AZR 98/07, AP Nr. 90 zu § 1 KSchG 1969; 23.10.2008 - 2 AZR 483/07, aaO.).

    Der notwendige Bezug kann auch dadurch entstehen, dass sich der Arbeitgeber oder andere Arbeitnehmer staatlichen Ermittlungen ausgesetzt sehen oder in der Öffentlichkeit mit der Straftat in Verbdingung gebracht werden (BAG 28.10.2010 - 2 AZR 293/09, aaO.; 27.11.2008 - 2 AZR 98/07, aaO.; 23.10.2008 - 2 AZR 483/07, aaO.).

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.04.2018 - 11 Sa 319/17
    Es bedarf allein dann keiner Abmahnung, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer eine Abmahnung als nicht erfolgversprechend angesehen werden kann (BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, AP Nr. 229 zu § 626 BGB; 26.11.2009 - 2 AZR 751/08, AP Nr. 61 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; 18.09.2008 - 2 AZR 827/06, aaO.).

    (aa)In der Tat- bzw. der Verdachtskündigung liegen zwei voneinander zu trennende Kündigungsgründe (BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, BAGE 134, 367; 23.06.2009 - 2 AZR 474/07, BAGE 131, 155), die unterschiedlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen unterliegen.

    Zwar dient eine Kündigung ua. dazu, zukünftiges Fehlverhalten zu verhindern und nicht dazu, vergangenes Fehlverhalten zu bestrafen (vgl. BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, BAGE 134, 349), dies rechtfertigt sich jedoch nur daraus, dass wegen einer tatsächlich begangenen Pflichtverletzung oder zumindest des konkreten Verdachts einer tatsächlich begangenen Pflichtverletzung auch ein Anlass hierzu besteht.

  • BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 827/06

    Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeit

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.04.2018 - 11 Sa 319/17
    Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist insbesondere zu berücksichtigen, dass auch bei einer Pflichtverletzung im sog. Vertrauensbereich das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung stets zu prüfen ist (BAG 23.06.2009 - 2 AZR 103/08, AP Nr. 59 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; 18.09.2008 - 2 AZR 827/06, EzA § 626 BGB 2002 Nr. 24).

    Es bedarf allein dann keiner Abmahnung, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer eine Abmahnung als nicht erfolgversprechend angesehen werden kann (BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, AP Nr. 229 zu § 626 BGB; 26.11.2009 - 2 AZR 751/08, AP Nr. 61 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; 18.09.2008 - 2 AZR 827/06, aaO.).

    Zudem bedürfen besonders schwere Verstöße keiner Abmahnung, wenn der Arbeitnehmer von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann und er sich bewusst sein muss, dass er mit seinem Verhalten seinen Arbeitsplatz riskiert (BAG 23.06.2009 - 2 AZR 103/08, aaO.; 18.09.2008 - 2 AZR 827/06, aaO.).

  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 700/11

    Kündigung wegen Verdachts einer Straftat - Darlegungspflichten des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.04.2018 - 11 Sa 319/17
    Eine auf einen solchen Verdacht gestützte Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich der Verdacht auf objektive und konkrete Tatsachen gründet, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (BAG 25.10.2012 - 2 AZR 700/11, BAGE 143, 244).

    Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er in der Sache zutrifft (BAG 12.02.2015 - 6 AZR 845/13, aaO.; 25.10.2012 - 2 AZR 700/11, aaO.; 25.11.2010 - 2 AZR 801/09, NZA-RR 2012, 222).

  • BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 845/13

    Verdachtskündigung - Berufsausbildungsverhältnis

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.04.2018 - 11 Sa 319/17
    (bb)Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bilden (BAG 12.02.2015 - 6 AZR 845/13, NZA 2015, 741; 20.06.2013 - 2 AZR 546/12, BAGE 145, 278).

    Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er in der Sache zutrifft (BAG 12.02.2015 - 6 AZR 845/13, aaO.; 25.10.2012 - 2 AZR 700/11, aaO.; 25.11.2010 - 2 AZR 801/09, NZA-RR 2012, 222).

  • BAG, 19.12.1985 - 2 AZR 190/85

    Weiterbeschäftigungsanspruch nach Verurteilung zur Weiterbeschäftigung und

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.04.2018 - 11 Sa 319/17
    Der Anspruch steht dem Arbeitnehmer erst nach dem Ablauf der Kündigungsfrist bzw. dem durch die Kündigung avisierten Beendigungszeitpunkt zu (BAG (GS) 27.02.1985 - GS 1/84, aaO.; BAG 09.12.1985 - 2 AZR 190/85, BAGE 50, 319).

    b.Grundsätzlich entfällt das Interesse an einer Weiterbeschäftigung während des Rechtsstreits, wenn eine erneute Kündigung ausgesprochen wurde, wobei dies dann nicht gilt, wenn - wie hier - die nachfolgende Kündigung auf denselben Gründen beruht (vgl. BAG 19.12.1985 - 2 AZR 190/85, BAGE 50, 319).

  • BAG, 27.11.2008 - 2 AZR 98/07

    Verdachtskündigung - Beteiligung des Personalrats

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 53/05

    Außerordentliche Kündigung

  • LAG Hamm, 13.02.2007 - 19 Sa 1589/06

    Verhältnis Zwischenzeugnis, Endzeugnis im gekündigten Arbeitsverhältnis

  • BAG, 14.03.2017 - 9 AZR 633/15

    Unzulässige Berufung - Berufungsbegründung

  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 103/08

    Verhaltensbedingte Kündigung

  • BAG, 18.05.2011 - 4 AZR 552/09

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • BAG, 14.03.2017 - 9 AZR 54/16

    Unzulässige Berufung - Berufungsbegründung

  • ArbG Solingen, 02.03.2017 - 3 Ca 1389/16
  • BAG, 20.10.2016 - 6 AZR 471/15

    Kündigung eines LKW-Fahrers wegen Drogenkonsums

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 546/12

    Kündigungsschutzprozess - Verwertungsverbot

  • BAG, 06.09.2012 - 2 AZR 270/11

    Anfechtung - Frage nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren - Offenbarungspflicht

  • LAG Düsseldorf, 02.12.2010 - 11 Sa 649/10

    Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Umorganisation der Arbeitsabläufe;

  • BAG, 10.06.2010 - 5 AZB 3/10

    Rechtsweg - Zusammenhangsklage

  • BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 474/12

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 1020/08

    Personenbedingte Kündigung - Krankheit - freier Arbeitsplatz

  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 474/07

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Tat- bzw. Verdachtskündigung

  • BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 801/09

    Verdachtskündigung - Beteiligung des Personalrats

  • BAG, 26.03.1992 - 2 AZR 519/91

    Abgrenzung zwischen Verdachtskündigung und Tatkündigung

  • LAG Hessen, 28.03.2003 - 12 SaGa 1744/02

    Zwischenzeugnis

  • BAG, 12.08.2008 - 9 AZR 620/07

    Tariflicher Anspruch auf Altersteilzeit - Anwendung der §§ 2, 3, 4, 6 TV

  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 953/07

    Außerordentliche Kündigung - Nebenpflichtverletzung

  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 198/09

    Anforderungen an betriebliches Eingliederungsmanagement

  • BAG, 14.06.2016 - 9 AZR 305/15

    Home-Office - Heimarbeit - Programmierer

  • BAG, 16.05.2012 - 4 AZR 245/10

    Anforderungen an eine Berufungsbegründung

  • BAG, 11.06.2013 - 9 AZR 855/11

    Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels - gesetzlicher Urlaub -

  • BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 751/08

    Abmahnung - Verzicht auf Kündigungsrecht

  • BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 404/13

    Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins - Versorgungszusage wegen der

  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 85/15

    Außerordentliche Kündigung - unerlaubte Herstellung digitaler Kopien am

  • BAG, 19.05.2016 - 3 AZR 131/15

    Betriebliche Altersversorgung - Höhe einer Betriebsrente - Auslegung -

  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 597/16

    Außerordentliche Kündigung - Überwachung durch Detektiv

  • BAG, 17.03.2016 - 2 AZR 110/15

    Kündigungsschutzprozess - Abstufung der Darlegungslast

  • BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 223/08

    Berufung - Anforderung an die Berufungsbegründung

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