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   LAG Sachsen-Anhalt, 28.03.2000 - 11 Sa 494/99   

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https://dejure.org/2000,16070
LAG Sachsen-Anhalt, 28.03.2000 - 11 Sa 494/99 (https://dejure.org/2000,16070)
LAG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 28.03.2000 - 11 Sa 494/99 (https://dejure.org/2000,16070)
LAG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 28. März 2000 - 11 Sa 494/99 (https://dejure.org/2000,16070)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung; Anwendung der BAT-O; Umdeutung einer Kündigungsfrist; Einhaltung der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage; Gewahrsamsbegründung durch das Gericht; Unterhaltung eines Gerichtsfaches in einem anderen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Zugang einer Klageschrift, Begründung des Gewahrsams des zuständigen Gerichts bei einem in einem offenen Behältnis eines unzuständigen Gerichts abgelegten Schriftstück

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG Baden-Württemberg, 13.05.2005 - 4 Sa 16/05

    Nachträgliche Klagezulassung - erst in der Berufungsinstanz gestellter Antrag

    Nach einer zweiten Ansicht soll das Landesarbeitsgericht über den Antrag auf nachträgliche Klagzulassung eine Erstentscheidung treffen dürfen (HaKo-Gallner, KSchG, 2. Auflage, § 5 Rn. 80), dies jedenfalls dann, wenn der Antrag auf nachträgliche Klagzulassung offensichtlich verfristet ist (LAG Sachsen-Anhalt, 28.03.2000 - 11 Sa 494/99 - zitiert nach Juris).

    Entgegen der vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (Urteil vom 28.03.2000 - 11 Sa 494/99 - zitiert nach JURIS; offengelassen von BAG, 25.10.2000, a.a.O.) vertretenen Auffassung kann auch nichts anderes für den Fall gelten, dass der Antrag auf nachträgliche Klagzulassung offensichtlich verfristet ist.

  • LAG Saarland, 19.08.2004 - 2 Ta 26/04

    Keine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Sechsmonatsfrist zur nachträglichen

    Demgemäß entspricht es auch der in der Rechtsprechung und in der rechtswissenschaftlichen Literatur allgemein vertretenen Auffassung, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung dieser Frist nicht in Betracht kommt und nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 5 Absatz 3 Satz 2 KSchG eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nicht mehr möglich ist (LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. März 2000, 11 Sa 494/99, abrufbar bei juris; LAG Hamm, Beschluss vom 24. März 1988, 8 Ta 35/88, LAGE Nummer 32 zu § 5 KSchG; LAG Frankfurt, Urteil vom 15. Oktober 1971, 5 Sa 173/71, Arbeitsrecht-Blattei, Kündigungsschutz, Entscheidung 131; aus der rechtswissenschaftlichen Literatur beispielsweise: Friedrich, in: KR, 5. Auflage 2004, Randnummer 119 zu § 5 KSchG; Ascheid, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Auflage 2004, Randnummer 24 zu § 5 KSchG; Ascheid, in: Großkommentar zum Kündigungsrecht, 2. Auflage 2004, Randnummer 87 zu § 5 KSchG; Zwanziger, in: Kittner/Däubler /Zwanziger, Kündigungsschutzrecht, 5. Auflage 2001, Randnummern 34 und 35 zu § 5 KSchG; jeweils mit weiteren Nachweisen; ebenso bereits für die Zweiwochenfrist des § 5 Absatz 3 Satz 1 KSchG: LAG Berlin, Beschluss vom 11. Dezember 1964, AP Nummer 11 zu § 4 KSchG 1951).
  • OLG Köln, 17.05.2010 - 9 U 42/10

    Begriff des Raubes in der Hausratversicherung

    Ob der Schriftsatz in dieses Fach eingelegt wurde, womit der Zugang beim Oberlandesgericht nicht bewirkt worden wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 4.1.2010 - 9 U 128/09 - juris) oder in ein von der Justizverwaltung bereit gehaltenes Fach, mit welchem - je nach Beschaffenheit (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 1214; BAG, MDR 1986, 876; LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.3.2000 - 11 Sa 494/99 - juris) - ein Zugang verbunden gewesen sein könnte, ist nicht hinreichend dargelegt.
  • BAG, 25.10.2001 - 2 AZR 340/00

    Verspätete Kündigungsschutzklage und nachträgliche Klagezulassung

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. März 2000 - 11 Sa 494/99 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
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