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   LAG Köln, 02.11.2007 - 11 Sa 550/07   

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LAG Köln, 02.11.2007 - 11 Sa 550/07 (https://dejure.org/2007,7672)
LAG Köln, Entscheidung vom 02.11.2007 - 11 Sa 550/07 (https://dejure.org/2007,7672)
LAG Köln, Entscheidung vom 02. November 2007 - 11 Sa 550/07 (https://dejure.org/2007,7672)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Urlaubsgeld, Widerruf

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 133, 157 BGB
    Urlaubsgeld, Widerruf

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsgeld i.F.e. ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit in dem betreffenden Kalenderjahr; Folgen eines Zusammentreffens von Freiwilligkeitsklauseln und Widerrufsklauseln; Frage des Wegfalls von bereits zuvor fällig gewordenen Leistungen ...

  • Judicialis

    BGB § 133; ; BGB § 157

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1
    Auslegung einer Vertragsklausel zur Gewährung von Urlaubsgeld - Urlaubsgeld trotz ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit - Zusammentreffen von Freiwilligkeits- und Widerrufsklauseln - kein Wegfall fälliger Leistung durch Ausübung des vertraglichen Widerrufsrechts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 24.10.1990 - 6 AZR 156/89

    Erziehungsurlaub und 13. Monatsgehalt

    Auszug aus LAG Köln, 02.11.2007 - 11 Sa 550/07
    (a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (siehe etwa BAG, Urteil vom 24.10.1990 - 6 AZR 156/89, AP Nr. 135 zu § 611 BGB Gratifikation, zu II. 2. c) der Gründe m.w. Nachw.) ist für die Qualifikation einer Sonderzahlung, um die es sich bei dem vereinbarten Urlaubsgeld handelt, entscheidend, aus welchem Motiv heraus sie gezahlt wird.

    Wird aber - wie hier - die Erfüllung einer bestimmten Wartezeit etwa in der Weise vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer innerhalb des Bezugszeitraums eine bestimmte Zeitdauer dem Betrieb angehört haben muss, kommt dadurch eine Belohnung für in der Vergangenheit erwiesene Betriebstreue regelmäßig zum Ausdruck (BAG, Urteil vom 24.10.1990 - 6 AZR 156/89, AP Nr. 135 zu § 611 BGB Gratifikation, zu II. 2. d) der Gründe m.w. Nachw.).

    (cc) Zu berücksichtigen ist schließlich, dass ein Anreiz und eine vorweggenommene Belohnung für eine künftige Betriebstreue, welche die Annahme einer von der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung unabhängigen Sondervergütung rechtfertigen, in der Zusage meist dadurch sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer am Ende des Bezugszeitraums in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden haben muss oder dass eine Rückzahlungsklausel für den Fall des Ausscheidens bis zu einem bestimmten Stichtag des Folgejahres vereinbart wird (BAG, Urteil vom 24.10.1990 - 6 AZR 156/89, AP Nr. 135 zu § 611 BGB Gratifikation, zu II. 2. d) der Gründe m.w. Nachw.).

    Da der Arbeitgeber die Zwecke, die er mit der Gewährung von freiwilligen Leistungen, um die es sich bei dem streitbefangenen Urlaubsgeld handelt, grundsätzlich frei bestimmen kann (BAG, Urteil vom 24.10.1990 - 6 AZR 156/89, AP Nr. 135 zu § 611 BGB Gratifikation, zu II. 3. der Gründe), bleibt es ihm - nicht anders als den Tarifvertragsparteien - unbenommen, eine als "Urlaubsgeld" bezeichnete Sonderzahlung auch ohne Rücksicht auf den Bestand von Arbeitspflichten oder von Urlaubsansprüchen zu vereinbaren (vgl. BAG, Urteil vom 19.01.1999 - 9 AZR 204/98, AP Nr. 68 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel, zu 3. a) der Gründe m.w. Nachw.).

    Wenn dies dem Willen der Beklagten entsprochen hätte, so hätte es auf der Hand gelegen, in § 10 des Arbeitsvertrags - ebenso wie in dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.10.1990 (- 6 AZR 156/89, AP Nr. 135 zu § 611 BGB) zugrunde lag - ausdrücklich festzulegen, dass das Urlaubsgeld als Gegenleistung für geleistete Arbeit und nicht für sog. Betriebstreue gezahlt wird.

  • BAG, 14.08.1996 - 10 AZR 70/96

    Urlaubsgeld im Erziehungsurlaub

    Auszug aus LAG Köln, 02.11.2007 - 11 Sa 550/07
    Unabhängig davon setze nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.08.1996 (- 10 AZR 70/96), der sich das Arbeitsgericht zu Unrecht nicht angeschlossen habe, die Zahlung von individualvertraglich vereinbartem Urlaubsgeld die tatsächliche Urlaubsnahme voraus.

    (a) Das Urlaubsgeld ist zwar typischerweise dazu bestimmt, die mit dem Urlaub regelmäßig verbundenen höheren Aufwendungen des Arbeitnehmers auszugleichen (siehe etwa BAG, Urteil vom 14.08.1996 - 10 AZR 70/96, AP Nr. 19 zu § 15 BErzGG, zu III. der Gründe; BAG, Urteil vom 19.01.1999 - 9 AZR 158/98, AP Nr. 67 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel, zu I. 3. b) der Gründe; BAG, Urteil vom 27.05.2003 - 9 AZR 562/01, EzA § 4 TVG Chemische Industrie Nr. 5, zu I. 2. b) aa) der Gründe m.w. Nachw.), die im Falle der Nichtgewährung des Urlaubs etwa - wie hier - wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers naturgemäß nicht anfallen.

    (c) Mit dieser Entscheidung setzt sich das Berufungsgericht nicht in Widerspruch zu der von der Beklagten in der Berufungsbegründung vom 19.07.2007 zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.08.1996 (- 10 AZR 70/96, AP Nr. 19 zu § 15 BErzGG).

    Abgesehen davon, dass sich im hier vorliegenden Fall die Klägerin zu 1. im Kalenderjahr 2006 nicht im Erziehungsurlaub (bzw. nunmehr Elternzeit) befand, sondern in diesem Jahr aus krankheitsbedingten Gründen keine Arbeitsleistungen für die Beklagte verrichten konnte, führte - wie bereits erwähnt - im Streitfall die Auslegung von "Ziff. 2) zu Nr. 3 und 11 Entgelt und Gratifikation" des - weiteren - Änderungsvertrags vom 09.06.1992 insbesondere im Hinblick auf die von der Beklagten mit der Zahlung des Urlaubsgelds verfolgten Zwecke, die auch nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.08.1996 (- 10 AZR 70/96, AP Nr. 19 zu § 15 BErzGG, zu III. der Gründe) maßgebend zu berücksichtigen sind, im Gegensatz zu der arbeitsvertraglichen Vereinbarung, über die das Bundesarbeitsgericht in der eben genannten Entscheidung zu befinden hatte, zu dem Ergebnis, dass hier der Anspruch der Klägerin zu 1. auf das vertraglich vereinbarte Urlaubsgeld weder von der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung noch von der Urlaubsnahme abhängig ist.

  • BAG, 01.03.2006 - 5 AZR 363/05

    Anrechnung von Tariferhöhungen auf Zulagen - AGB-Kontrolle

    Auszug aus LAG Köln, 02.11.2007 - 11 Sa 550/07
    Das Zusammentreffen von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt lässt die jeweiligen Vertragsklauseln bei der nach § 157 BGB vorzunehmenden Auslegung als unklar erscheinen mit der Folge, dass damit lediglich ein Widerrufsvorbehalt des Arbeitgebers für den streitbefangenen Anspruch des Arbeitnehmers begründet wird (LAG Berlin, Urteil vom 19.08.2005 - 6 Sa 1106/05, NZA-RR 2006, 68 f.; ähnlich BAG, Urteil vom 01.03.2006 - 5 AZR 363/05, AP Nr. 3 zu § 308 BGB, zu II. 3. a) der Gründe, wonach der Arbeitgeber mit einer Regelung einer "freiwilligen, jederzeit widerruflichen Zulage" lediglich ausdrückt, nicht aus anderen Gründen zu der Leistung verpflichtet zu sein).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich das Berufungsgericht auch insoweit anschließt, hat der Arbeitnehmer solange einen Anspruch auf eine vertraglich vereinbarte, mit einem Widerrufsvorbehalt versehene Leistung, bis der Arbeitgeber das vorbehaltene Widerrufsrecht ausübt (vgl. BAG, Urteil vom 01.03.2006 - 5 AZR 363/05, AP Nr. 3 zu § 308 BGB, zu II. 3. a) der Gründe).

  • BAG, 12.01.2000 - 10 AZR 840/98

    Weihnachtsgratifikation unter Freiwilligenvorbehalt im Erziehungsurlaub

    Auszug aus LAG Köln, 02.11.2007 - 11 Sa 550/07
    Ein Anspruch für ein bestimmtes Jahr entsteht erst entweder mit der vorbehaltlosen Zusage, auch in diesem Jahr eine Gratifikation zahlen zu wollen oder mit der tatsächlichen Zahlung der Gratifikation nach Maßgabe des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (BAG, Urteil vom 12.01.2000 - 10 AZR 840/98, AP Nr. 223 zu § 611 BGB Gratifikation, zu II. 1. b) der Gründe m.w. Nachw.).

    Dazu gehört es, dass bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern von der Leistung vollständig ausgenommen werden (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 12.01.2000 - 10 AZR 840/98, AP Nr. 223 zu § 611 BGB Gratifikation, zu II. 1. b) der Gründe).

  • BAG, 15.04.2003 - 9 AZR 548/01

    Urlaubsgeld im Öffentlichen Dienst - Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus LAG Köln, 02.11.2007 - 11 Sa 550/07
    Es handelt sich somit um eine Sonderzahlung, die nicht von der Urlaubsnahme abhängig ist (vgl. BAG, Urteil vom 15.04.2003 - 9 AZR 548/01, AP Nr. 1 zu § 1 TVG Urlaubsgeld, zu 2. d) bb) (2) der Gründe m.w. Nachw.).

    Bei dem in § 10 des Arbeitsvertrags vom 21.06.1991 vereinbarten Urlaubsgeld handelt es sich damit um eine Sonderzahlung, die nicht von der Urlaubsnahme abhängig ist (vgl. BAG, Urteil vom 15.04.2003 - 9 AZR 548/01, AP Nr. 1 zu § 1 TVG Urlaubsgeld, zu 2. d) bb) (2) der Gründe m.w. Nachw.).

  • LAG Berlin, 19.08.2005 - 6 Sa 1106/05

    Widerrufsvorbehalt

    Auszug aus LAG Köln, 02.11.2007 - 11 Sa 550/07
    Das Zusammentreffen von Freiwilligkeits- und Widerrufsklauseln lässt die jeweiligen vertraglichen Bestimmungen unklar erscheinen mit der Folge, dass dadurch lediglich ein Widerrufsvorbehalt des Arbeitgebers für den darauf bezogenen Anspruch des Arbeitnehmers begründet wird (im Anschluss an LAG Berlin, Urteil vom 19.08.2005 - 6 Sa 1106/05, NZA-RR 2006, 68 f.).

    Das Zusammentreffen von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt lässt die jeweiligen Vertragsklauseln bei der nach § 157 BGB vorzunehmenden Auslegung als unklar erscheinen mit der Folge, dass damit lediglich ein Widerrufsvorbehalt des Arbeitgebers für den streitbefangenen Anspruch des Arbeitnehmers begründet wird (LAG Berlin, Urteil vom 19.08.2005 - 6 Sa 1106/05, NZA-RR 2006, 68 f.; ähnlich BAG, Urteil vom 01.03.2006 - 5 AZR 363/05, AP Nr. 3 zu § 308 BGB, zu II. 3. a) der Gründe, wonach der Arbeitgeber mit einer Regelung einer "freiwilligen, jederzeit widerruflichen Zulage" lediglich ausdrückt, nicht aus anderen Gründen zu der Leistung verpflichtet zu sein).

  • BAG, 27.05.2003 - 9 AZR 562/01

    Urlaubsgeld ohne Urlaubsanspruch

    Auszug aus LAG Köln, 02.11.2007 - 11 Sa 550/07
    (a) Das Urlaubsgeld ist zwar typischerweise dazu bestimmt, die mit dem Urlaub regelmäßig verbundenen höheren Aufwendungen des Arbeitnehmers auszugleichen (siehe etwa BAG, Urteil vom 14.08.1996 - 10 AZR 70/96, AP Nr. 19 zu § 15 BErzGG, zu III. der Gründe; BAG, Urteil vom 19.01.1999 - 9 AZR 158/98, AP Nr. 67 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel, zu I. 3. b) der Gründe; BAG, Urteil vom 27.05.2003 - 9 AZR 562/01, EzA § 4 TVG Chemische Industrie Nr. 5, zu I. 2. b) aa) der Gründe m.w. Nachw.), die im Falle der Nichtgewährung des Urlaubs etwa - wie hier - wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers naturgemäß nicht anfallen.

    Aus der bloßen Bezeichnung eines Anspruchs als "Urlaubsgeld" folgt indes noch keine Abhängigkeit des Anspruchs vom Bestand des Urlaubsanspruchs (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 27.05.2003 - 9 AZR 562/01, EzA § 4 TVG Chemische Industrie Nr. 5, zu I. 1. der Gründe m.w. Nachw.).

  • ArbG Köln, 21.11.2006 - 13 Ca 5683/06
    Auszug aus LAG Köln, 02.11.2007 - 11 Sa 550/07
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.11.2006 - 13 Ca 5683/06 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.11.2006 - 13 Ca 5683/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • BAG, 06.05.2003 - 1 AZR 241/02

    Mitgliedschaft einer Handwerksinnung in Arbeitgeberverband

    Auszug aus LAG Köln, 02.11.2007 - 11 Sa 550/07
    Die Entscheidung über die Zinsforderungen folgt aus § 291 Satz 1 und 2 BGB i.V. mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, wobei das Arbeitsgericht den Klägern auch zu Recht Zinsen aus den jeweiligen Bruttobeträgen der Klageforderungen zugesprochen hat (vgl. BAG, Großer Senat, Beschluss vom 07.03.2001 - GS 1/00, AP Nr. 4 zu § 288 BGB; BAG, Urteil vom 06.05.2003 - 1 AZR 241/02, AP Nr. 21 zu § 3 TVG Verbandszugehörigkeit, zu B. V. der Gründe).
  • BAG, 11.10.2006 - 5 AZR 721/05

    Widerruf übertariflicher Leistungen - AGB-Kontrolle

    Auszug aus LAG Köln, 02.11.2007 - 11 Sa 550/07
    dd) Ob und inwieweit der in "Ziff. 2) zu Nr. 3 und 11 Entgelt und Gratifikation" des weiteren Änderungsvertrags vom 09.06.1992 aufgenommene Widerrufsvorbehalt einer AGB-Kontrolle nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (siehe etwa BAG, Urteil vom 11.10.2006 - 5 AZR 721/05, AP Nr. 6 zu § 308 BGB) unterlag und damit - wie sich aus der dann vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung des vor dem 01.01.2002 geschlossenen Arbeitsvertrags ergeben würde - u.U. für den Widerruf wirtschaftliche Gründe hätten vorliegen müssen, die von der Beklagten behauptet und von der Klägerin zu 1. bestritten wurden, bedurfte angesichts der vorangegangenen Ausführungen keiner Entscheidung.
  • BAG, 07.03.2001 - GS 1/00

    Zinsen auf Bruttolohn

  • BAG, 19.01.1999 - 9 AZR 158/98

    Urlaubsgeld bei Arbeitsunfähigkeit und bei Erziehungsurlaub?

  • BAG, 19.01.1999 - 9 AZR 204/98

    Urlaubsgeld - Erziehungsurlaub

  • BAG, 24.10.2006 - 9 AZR 709/05

    Berufungsfrist - Fristversäumung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BAG, 28.10.2004 - 8 AZR 492/03

    Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil

  • BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 34/87

    Verkürzung zu gewährender Ausgleichstage nach längeren krankheitsbedingten

  • BAG, 08.12.2010 - 10 AZR 671/09

    Weihnachtsgeld - betriebliche Übung - Freiwilligkeitsvorbehalt -

    Jedenfalls führt die Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt dazu, dass für einen um Verständnis bemühten Vertragspartner nicht deutlich wird, dass auch bei mehrfachen, ohne weitere Vorbehalte erfolgten Zahlungen des Weihnachtsgeldes ein Rechtsbindungswille für die Zukunft weiterhin ausgeschlossen bleiben soll (so auch LAG Hamm 27. Juli 2005 - 6 Sa 29/05 - zu II 1.2.4 der Gründe, aaO; LAG Köln 2. November 2007 - 11 Sa 550/07 - Rn. 57, juris; Preis Der Arbeitsvertrag 2. Aufl. II V 70 Rn. 113) .
  • LAG Hessen, 26.07.2010 - 7 Sa 1881/09

    Sonderzahlung - betriebliche Übung - Zusammentreffen von Freiwilligkeits- und

    1) Eine Klausel im Formulararbeitsvertrag, wonach zusätzliche Leistungen "freiwillig und jederzeit widerruflich" sind, hindert nicht das Entstehens eines Anspruchs aus betrieblicher Übung, weil sie in sich widersprüchlich ist (im Anschluss an LAG Köln Urteil vom 02.11.2007 - 11 Sa 550/07, LAG Berlin, Urteil vom 19.08.2005 - 6 Sa 1106/05 und LAG Brandenburg, Urteil vom 13.10.2005 - 9 Sa 141/05).

    26 Wie das Arbeitsgericht schließt sich auch die Berufungskammer der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte Berlin ( Urteil vom 19. August 2005 - 6 Sa 1106/05 - NZA-RR 2006, 68-69 ), Brandenburg ( Urteil vom 13. Oktober 2005 - 9 Sa 141/05 - LAGE § 611 BGB 2002 Gratifikation Nr. 4 ) und Köln ( Urteil vom 02. November 2007 - 11 Sa 550/07 - juris ) an, nach der das Zusammentreffen von Freiwilligkeits- und Widerrufsklauseln die jeweiligen vertraglichen Bestimmungen unklar erscheinen lässt mit der Folge, dass sich der Arbeitgeber auf den Freiwilligkeitsvorbehalt nicht berufen kann.

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