Rechtsprechung
LAG Düsseldorf, 14.07.2005 - 11 Sa 586/05 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
GG Art. 9 Abs. 3 Satz 1; BGB §§ 133, 157; TVG §§ 3 - 5 Lohnabkommen 2004, § 2 Nr. 2 Satz 1; Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 2004 in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen § 6
- IWW
GG Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BGB § ... 133 BGB § 157 TVG § 2 Nr. 2 Satz 1 TVG § 3 Lohnabkommen 2004 TVG § 4 Lohnabkommen 2004 TVG § 5 Lohnabkommen 2004 Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 2004 in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen § 6
EGG, BGB, TVG, Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 2004 in d
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Zahlung des restlichen Teils eines durch Tariflohnerhöhung erhöhten Entgelts ; Voraussetzungen der Anwendung eines Sanierungstarifvertrages auf ein Arbeitsverhältnis ; Beidseitige Tarifbindung sowohl zum Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens als auch im ...
- LAG Düsseldorf
GG Art. 9 Abs. 3 Satz 1; BGB §§ 133, 157; TVG §§ 3 - 5 Lohnabkommen 2004, § 2 Nr. 2 Satz 1; Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 2004 in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen § 6
... - rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Tarifbindung bei normativer Rückwirkung eines firmenbezogenen Sanierungstarifvertrages - Rückwirkung aufgrund arbeitsvertraglicher Gleichstellungsabrede
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Wuppertal, 03.03.2005 - 8 Ca 5683/04
- LAG Düsseldorf, 14.07.2005 - 11 Sa 586/05
- BAG, 11.10.2006 - 4 AZR 486/05
Papierfundstellen
- NZA-RR 2005, 644
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 06.08.2002 - 1 AZR 247/01
Auslegung eines Sozialplans; rückwirkende Gehaltserhöhung nach Ausscheiden aus …
Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.07.2005 - 11 Sa 586/05
Die normative Rückwirkung eines firmenbezogenen Sanierungstarifvertrages, mit dem (auch bezogen auf ein zum Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Tarifvertrages bereits beendetes Arbeitsverhältnis) für die Vergangenheit eine vorherige, in einem Verbandstarifvertrag vereinbarte Tairflohnerhöhung, beseitigt werden soll, setzt sowohl im Zeitpunkt seines - rückwirkenden - Inkrafttretens als auch im Zeitpunkt des Abschlusses beiderseitige Tarifbindung voraus (anders BAG 06.08.2002 - 1 AZR 247/01 - AP § 112 BetrVG 1972 Nr. 154 für rückwirkende Tariflohnerhöhung).Nur diesen Fall aber hat die von der Beklagten in Bezug genommene Rechtsprechung des BAG (v. 06.08.2002 1 AZR 247/01 - AP § 112 BetrVG 1972 Nr. 154) im Auge, jedenfalls soweit diese Rechtsprechung den Grundsatz aufstellt, im Zweifel sei anzunehmen, dass eine umfassende Rückwirkung vereinbart worden sei.
Diese Zweifelsfallregelung, die das BAG überdies explizit nur für den Fall einer die Arbeitnehmer begünstigenden Regelung (nachträgliche Tariflohnerhöhung) anerkannt hat, kann also im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen (vgl. auch BAG v. 06.08.2002 1 AZR 247/01 - AP BetrVG § 112 1972 Nr. 154 unter C III 2 b).
Diese hat sich gemäß §§ 133, 157 BGB am wirklichen Willen der Vertragsparteien und an Treu und Glauben auszurichten (BAG v. 06.08.2002 1 AZR 247/01 - a.a.O.).
Da mit Ziff. 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages insoweit eine als abschließend zu qualifizierende Regelung vorliegt, kann dahinstehen, ob die Rechtsprechung des BAG (v. 06.08.2002 1 AZR 247/01 - a.a.O.), die rückwirkende Tariflohnerhöhungen im Zweifelsfall auch auf bereits beendete Arbeitsverhältnissen anwendet, überhaupt auf die Konstellation rückwirkender Tariflohnsenkungen anwendbar sein kann.
- BAG, 19.06.1962 - 3 AZR 413/61
Inkrafttreten des Tarifvertrages - Tarifgebundene Arbeitsverhältnisse - …
Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.07.2005 - 11 Sa 586/05
Andernfalls würde die Tarifbindung über die abschließenden Regelungen in § 3 und § 5 TVG hinaus erweitert (BAG v. 13.09.1994, BAG v. 20.06.1958 - 1 AZR 245/57 - AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 2; BAG v. 19..06.1962 - 3 AZR 413/61 - AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 5; BAG 13.09.1994 3 AZR 148/94 AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 11). - BAG, 13.09.1994 - 3 AZR 148/94
Rückwirkender Tarifvertrag nach Betriebsübergang
Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.07.2005 - 11 Sa 586/05
Andernfalls würde die Tarifbindung über die abschließenden Regelungen in § 3 und § 5 TVG hinaus erweitert (BAG v. 13.09.1994, BAG v. 20.06.1958 - 1 AZR 245/57 - AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 2; BAG v. 19..06.1962 - 3 AZR 413/61 - AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 5; BAG 13.09.1994 3 AZR 148/94 AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 11). - BAG, 20.06.1958 - 1 AZR 245/57
Tarifvertrag - Vereinbarung der Rückwirkung - Verbände - Abschluß in eigenem …
Auszug aus LAG Düsseldorf, 14.07.2005 - 11 Sa 586/05
Andernfalls würde die Tarifbindung über die abschließenden Regelungen in § 3 und § 5 TVG hinaus erweitert (BAG v. 13.09.1994, BAG v. 20.06.1958 - 1 AZR 245/57 - AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 2; BAG v. 19..06.1962 - 3 AZR 413/61 - AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 5; BAG 13.09.1994 3 AZR 148/94 AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 11).
- BAG, 11.10.2006 - 4 AZR 486/05
Sanierungs-TV - rückwirkender Eingriff
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2005 - 11 Sa 586/05 - aufgehoben. - LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2005 - 8 Sa 303/05
Betriebliche Sonderzahlung, Sanierungstarifvertrag
Dem steht die in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht angesprochene Entscheidung des LAG Düsseldorf (Urteil vom 14.07.2005 - 11 Sa 586/05 -) nicht entgegen, da sich dieses Urteil zum einen zu einer normativen Rückwirkung eines firmenbezogenen Sanierungstarifvertrages verhält, mit dem für die Vergangenheit eine vorherige in einem Verbandstarifvertrag vereinbarte Tariflohnerhöhung beseitigt werden sollte und zum anderen nicht ausgeschlossen wird, dass eine arbeitsvertraglich vereinbarte sogenannte Gleichstellungabrede im Wege der Auslegung eine Rückwirkung durchaus in Betracht zieht. - LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2005 - 8 Sa 304/05
Rückwirkende Streichung tarifvertraglicher Ansprüche
Dem steht die in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht angesprochene Entscheidung des LAG Düsseldorf ( Urteil vom 14.07.2005 - 11 Sa 586/05 - ) nicht entgegen, da sich dieses Urteil zum einen zu einer normativen Rückwirkung eines firmenbezogenen Sanierungstarifvertrages verhält, mit dem für die Vergangenheit eine vorherige in einem Verbandstarifvertrag vereinbarte Tariflohnerhöhung beseitigt werden sollte und zum anderen nicht ausgeschlossen wird, dass eine arbeitsvertraglich vereinbarte sogenannte Gleichstellungabrede im Wege der Auslegung eine Rückwirkung durchaus in Betracht zieht.