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   LAG Niedersachsen, 25.05.1998 - 11 Sa 695/98   

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https://dejure.org/1998,17117
LAG Niedersachsen, 25.05.1998 - 11 Sa 695/98 (https://dejure.org/1998,17117)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.05.1998 - 11 Sa 695/98 (https://dejure.org/1998,17117)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. Mai 1998 - 11 Sa 695/98 (https://dejure.org/1998,17117)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Zulässigkeit von einstweiligen Verfügungen zu Zwecken der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit von einstweiligen Verfügungen zu Zwecken der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Köln, 31.03.2005 - 5 Ta 52/05

    einstweilige Verfügung

    Ein solcher liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für den Antragsteller die objektiv begründete Gefahr besteht, dass die Verwirklichung seiner Rechte im Hauptsacheverfahren vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, falls ihm einstweiliger Rechtsschutz versagt würde, wenn ihm also das Zuwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren wegen einer gerade durch die zeitliche Komponente entstehenden zusätzlichen Gefährdung der Verwirklichung seiner Rechte nicht zugemutet werden kann und daher eine einstweilige Regelung im Sinne von § 940 ZPO "nötig" erscheint (LAG Niedersachsen - 11 Sa 695/98; MüKo-ZPO/Heinze, 2.A., § 940 Rn 9f.; Musielak/Huber, ZPO, 4.A., § 940 Rn 4; ErfK/Eisemann, 4.A., § 85 Rn 6).

    Daher bedeutet das Risiko, bis zur gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache Lohn ohne Arbeit zahlen zu müssen, keine zusätzliche Gefährdung der Arbeitgeberinteressen, mithin auch keinen Verfügungsgrund, der eine gerichtliche Eilentscheidung erfordern könnte (LAG Niedersachsen - 11 Sa 695/98).

  • LAG Hamm, 06.09.2001 - 4 Sa 1276/01

    Arbeitentgelt: Vergütungsansprüche der freigestellten Mitarbeiter in der

    Ist dies nicht der Fall, dann kann der Arbeitnehmer seine (Weiter-)Beschäftigung zwar mittels einstweiliger Verfügung erstreiten (LAG Niedersachsen v. 25.05.1998 - 11 Sa 695/98, AiB 1999, 43 (.Dannenberg.); LAG Sachsen v. 14.04.2000 - 3 Sa 298/00, LAGE § 103 BetrVG 1972 Nr. 16 = NZA-RR 2000, 588; LAG Köln v. 20.03.2001 - 6 Ta 46/01, AuR 2001, 237 ), es ist jedoch anerkannt, daß der Arbeitgeber den Urlaub in die Kündigungsfrist legen und den Arbeitnehmer unter Anrechnung der ihm noch zustehenden Urlaubstage von der Arbeit freistellen darf, selbst wenn die Freistellung zugleich auch zur Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsamt geschieht (BAG v. 08.12.1986 - 8 AZR 481/84, KTS 1987, 514 = NZA 1987, 633 = ZIP 1987, 798).
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