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   LAG Rheinland-Pfalz, 14.04.2005 - 11 Sa 810/04   

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https://dejure.org/2005,5997
LAG Rheinland-Pfalz, 14.04.2005 - 11 Sa 810/04 (https://dejure.org/2005,5997)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14.04.2005 - 11 Sa 810/04 (https://dejure.org/2005,5997)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14. April 2005 - 11 Sa 810/04 (https://dejure.org/2005,5997)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW

    BGB § 626 BGB § ... 626 Abs. 1 ArbGG § 8 Abs. 2 ArbGG § 46 Abs. 2 ArbGG § 64 Abs. 1 ArbGG § 64 Abs. 2 ArbGG § 64 Abs. 6 KSchG § 4 Abs. 1 Satz 1 KSchG § 7 KSchG § 13 Abs. 1 Satz 2 ZPO § 167 ZPO § 253 Abs. 1 ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung

  • Judicialis

    BGB § 626; ; BGB § ... 626 Abs. 1; ; ArbGG § 8 Abs. 2; ; ArbGG § 46 Abs. 2; ; ArbGG § 64 Abs. 1; ; ArbGG § 64 Abs. 2; ; ArbGG § 64 Abs. 6; ; KSchG § 4 Abs. 1 Satz 1; ; KSchG § 7; ; KSchG § 13 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 167; ; ZPO § 253 Abs. 1; ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1
    Zumutbare Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bei weniger schwerwiegenden verhaltensbedingten Pflichtverstößen - Gefährdung der Kundenbeziehung und Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • docplayer.org (Auszüge)

    Kündigung, Sicherheitsvorschriften, Verstoß

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2006, 194
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 10.02.1999 - 2 ABR 31/98

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 14.04.2005 - 11 Sa 810/04
    Überdies ist bei einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Abmahnung dann entbehrlich, wenn es um schwere Pflichtverletzungen geht, deren Rechtswidrigkeit für den Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei denen eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10. Februar 1999 - 2 ABR 31/98 - AP Nr. 42 zu § 15 KSchG 1969).

    Die Pflichtverletzung war im Hinblick auf die dargestellten Umstände des Einzelfalles auch nicht so schwerwiegend, dass deren Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen war (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10. Februar 1999 - 2 ABR 31/98 - AP Nr. 42 zu § 15 KSchG 1969).

  • BAG, 10.01.1984 - 3 AZR 52/82

    Betriebliche Versorgungszusage - Beamtenversorgungsrecht - Flexible Altersgrenze

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 14.04.2005 - 11 Sa 810/04
    Sodann ist zu untersuchen, ob bei Berücksichtigung dieser Umstände und der Interessenabwägung die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist (statt vieler Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17.05.1984, NZA 1985, 92).
  • LAG Köln, 17.03.1993 - 7 Sa 13/93

    Fristlose Kündigung; Verhalten; Arbeitnehmer; Gefährlich; Unterlassen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 14.04.2005 - 11 Sa 810/04
    Die vorsätzliche Missachtung von Sicherheitsvorschriften, die dem Schutz von Leben und Gesundheit von Arbeitskollegen sowie von erheblichen Sachwerten dienen, ist grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (LAG Hamm Urteil vom 17. November 1989 - 12 Sa 787/89 - LAGE § 626 BGB Nr. 48; vgl. auch LAG Köln Urteil vom 17. März 1993 - 7 Sa 13/93 - LAGE § 626 BGB Nr. 71).
  • LAG Hamm, 17.11.1989 - 12 Sa 787/89

    Außerordentliche Kündigung eines Kranführers bei vorsätzlicher

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 14.04.2005 - 11 Sa 810/04
    Die vorsätzliche Missachtung von Sicherheitsvorschriften, die dem Schutz von Leben und Gesundheit von Arbeitskollegen sowie von erheblichen Sachwerten dienen, ist grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (LAG Hamm Urteil vom 17. November 1989 - 12 Sa 787/89 - LAGE § 626 BGB Nr. 48; vgl. auch LAG Köln Urteil vom 17. März 1993 - 7 Sa 13/93 - LAGE § 626 BGB Nr. 71).
  • BGH, 13.07.1972 - III ZR 36/70

    Fristenwesen - Klagefrist - Fristenlauf - Beginn des Fristenlaufs -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 14.04.2005 - 11 Sa 810/04
    Dem klagenden Arbeitnehmer soll so die Verantwortung für derartige Verzögerungen der Zustellung abgenommen werden, auf die er keinen Einfluss hat und die ausschließlich im Geschäftsablauf des zustellenden Gerichts begründet sind (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13.07.1972, DB 1972, 2108).
  • ArbG Düsseldorf, 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21

    Arbeitsvertragskündigung - Vorlage eines gefälschten Impfausweises

    Dies gilt in gesteigertem Maße bei erheblichen Gesundheitsgefahren (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.04.2005 - 11 Sa 810/04, NZA-RR 2006, 194, 196; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 08.10.2008 - 6 Sa 158/08, BeckRS 2009, 50494; MüKoBGB/ Spinner , § 611a Rn. 1001 f., 8. Aufl. 2020; zur vertraglichen Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers aus § 241 Abs. 2 BGB während der Corona-Pandemie siehe Kleinebrink , NZA 2020, 1361 ff.).
  • ArbG Berlin, 26.04.2022 - 58 Ca 12302/21

    Kündigungsgrund gefälschter Genesenennachweis

    Dies gilt in gesteigertem Maße bei erheblichen Gesundheitsgefahren (vergleiche LAG Rheinland-Pfalz, 14.04.2005 - 11 Sa 810/04, NZA-RR 2006, 194; LAG Schleswig-Holstein, 08.10.2008 - 6 Sa 158/08, BeckRS 2009, 50494; MüKoBGB/Spinner, 8. Auflage, § 611a Rn. 1001 folgend; zur vertraglichen Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers aus § 241 Absatz 2 BGB während der Corona-Pandemie siehe Kleinebrink, NZA 2020, 1361 fortfolgende).Die Vorlage eines gefälschten Genesenennachweises in der Absicht die Nachweispflicht des § 28b Absatz 1 IfSG a.F. zu umgehen stellt die Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar (zur Kündigung aufgrund der Verweigerung der Durchführung angeordneter Corona-Schnelltests siehe ArbG Hamburg, 24.11.2021 - 27 Ca 208/21, BeckRS 2021, 3713; zur Kündigung wegen Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes siehe ArbG Köln, 17.6.2021 - 12 Ca 450/21, BeckRS 16225; ArbG Cottbus, 17.06.2021 - 11 Ca 10390/20, BeckRS 2021, 20355; zur Kündigung wegen Vorlage eines gefälschten Impfnachweises siehe ArbG Düsseldorf, 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21, BeckRS 2022, 5208).
  • ArbG Neumünster, 04.08.2022 - 1 Ca 88b/22

    Fristlose Kündigung wegen vorsätzlicher Vorlage eines ungültigen

    Dies allein steht der Annahme eines wichtigen Grundes aber nicht entgegen, wie die Rechtsprechung bereits mehrfach festgestellt hat (z.B. wiederholter Verstoß gegen ein betriebliches Rauchverbot, LAG Düsseldorf, Urt. v. 17.6.1997 - 16 Sa 346/97, NZA 1998, 945; Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht, BAG, Urt. v. 4.4.1974 - 2 AZR 452/73, juris; Weigerung, Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten, LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.4.2005 - 11 Sa 810/04, NZA-RR 2006, 194).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.09.2007 - 11 Sa 207/07

    Verletzung von Arbeitssicherheitsvorschriften als verhaltensbedingter

    Die vorsätzliche Missachtung von Sicherheitsvorschriften, die dem Schutz von Leben und Gesundheit von Arbeitskollegen sowie von erheblichen Sachwerten dienen, ist sogar grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer trotz Abmahnung Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften nicht einhält (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 14.04.2005 - 11 Sa 810/04 -, NZA-RR 2006, 194 ff.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2023 - 8 Sa 310/22

    Verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Verwendung eines

    Aus der Interessenwahrungspflicht folgt insbesondere die Pflicht des Arbeitnehmers, in den Grenzen seiner Möglichkeiten und der Zumutbarkeit, einen dem Betrieb oder den anderen Arbeitnehmern des Betriebs drohenden Schaden zu verhindern; dies gilt in gesteigertem Maße bei erheblichen Gesundheitsgefahren (LAG Schleswig-Holstein 08.10.2008 - 6 Sa 158/08 - Rn. 54; LAG Rheinland-Pfalz 14.04.2005 - 11 Sa 810/04 - Rn. 79; ArbG Düsseldorf 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21 - Rn. 22; ArbG Köln 23.03.2022 - 18 Ca 6830/21 - Rn. 37; ArbG Hamburg 31.03.2022 - 4 Ca 323/21 - Rn. 25; ArbG Berlin 26.04.2022 - 58 Ca 12302/21 - Rn. 76, juris).
  • ArbG Solingen, 20.08.2020 - 3 Ca 457/20
    Ein wichtiger Grund an sich kann jedoch regelmäßig erst dann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer trotz Abmahnung Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften nicht einhält oder das Gefahrenpotenzial eine Abmahnung im Einzelfall entbehrlich erscheinen lässt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Teilurteil vom 20. September 2007 - 11 Sa 207/07 -, Rn. 26, juris; LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 14. April 2005 - 11 Sa 810/04 -, Rn. 79, juris; ErfK /Müller-Glöge, 20. Aufl. § 626 Rz. 88 m.w.N.).
  • ArbG Bremen-Bremerhaven, 04.11.2021 - 3 Ca 3052/21

    Corona-Pandemie - fristlose Kündigung bei Weigerung Mund-Nasen-Bedeckung zu

    Hält ein Arbeitnehmer trotz Abmahnungen Vorschriften, die dem Schutz anderer Arbeitnehmer dienen nicht ein, kann dies abhängig vom Gefahrenpotential auch die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen (vgl. zu Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften allgemein etwa LAG Rheinland-Pfalz, Urt. V. 14.04.2005 - 11 Sa 810/04 -, Rn 79, LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 14.08.2007 - 5 Sa 150/07 -. Rn 47, beide zit. n. juris).
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