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   LAG Hamm, 12.06.2017 - 11 Sa 858/16   

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LAG Hamm, 12.06.2017 - 11 Sa 858/16 (https://dejure.org/2017,18893)
LAG Hamm, Entscheidung vom 12.06.2017 - 11 Sa 858/16 (https://dejure.org/2017,18893)
LAG Hamm, Entscheidung vom 12. Juni 2017 - 11 Sa 858/16 (https://dejure.org/2017,18893)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Videoüberwachung durch Arbeitgeber führt zu Beweisverwertungsverbot - Persönlichkeitsrechtsverletzung durch den Verstoß gegen den Datenschutz

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Beweisverwertungsverbot von Videoaufzeichnungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2018, 13
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 20.10.2016 - 2 AZR 395/15

    Außerordentliche Kündigung - verdeckte Überwachung

    Auszug aus LAG Hamm, 12.06.2017 - 11 Sa 858/16
    Ein Beweisverwertungsverbot oder ein Verbot, selbst unstreitigen Sachvortrag zu verwerten, kommt in Betracht, wenn dies aufgrund einer verfassungsrechtlich geschützten Position einer Prozesspartei zwingend geboten ist ( BAG 20.10.2016 - 2 AZR 395/15 - ; BAG 22.09.2016 - 2 AZR 848/15 - ).

    Die Verwertung von personenbezogenen Daten greift in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, das die Befugnis garantiert, selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu befinden ( BAG 20.10.2016 - 2 AZR 395/15 - unter Hinweis auf BVerfG 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05 - ).

    Es muss sich gerade diese Art der Informationsbeschaffung und Beweiserhebung als gerechtfertigt erweisen ( BAG 20.10.2016 - 2 AZR 395/15; BAG 22.09.2016 - 2 AZR 848/15 - ).

    Ein Beweisverwertungsverbot wegen eines ungerechtfertigten Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht umfasst dabei nicht nur das Beweismittel selbst, also in einem Fall wie hier eine In-Augenscheinnahme der Videoaufzeichnungen, sondern auch dessen mittelbare Verwertung wie etwa die Vernehmung eines Zeugen über den Inhalt des Bildmaterials ( BAG 20.10.2016 - 2 AZR 395/15 - unter Hinweis auf BVerfG 31.07.2001 - 1 BvR 304/01 - ).

    Ein solcher Eingriff scheidet aus, wenn die Unzulässigkeit allein aus der (Dritt-)Betroffenheit anderer Beschäftigter resultiert ( BAG 20.10.2016 - 2 AZR 395/15 - ).

    Unschädlich ist es dabei nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, wenn der Arbeitgeber seinen Dokumentationspflichten gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG, die grundsätzlich vor der Datenerhebung zu erfüllen sind, nur unvollständig nachgekommen ist ( BAG 20.10.2016 - 2 AZR 395/15 - ).

    Eine Videobeobachtung des Arbeitnehmers in seinem Arbeitsbereich während der gesamten Dauer seiner Arbeitszeit stellt einen intensiven Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar ( BAG 20.10.2016 - 2 AZR 395/15 - Rn. 30; Eylert, Kündigung nach heimlicher Arbeitnehmerüberwachung, NZA-Beilage 2015, 100, 104 ).

    Vor Durchführung einer Überwachung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG müssen außerdem weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung ausgeschöpft sein ( BAG 20.10.2016 - 2 AZR 395/15 - ).

    Darin unterscheidet sich der hier gegebene Sachverhalt von dem des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 20.10.2016 ( 2 AZR 395/15 ).

    Für eine Videoüberwachung zur Aufdeckung von Straftaten gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG ist ein durch konkrete Tatsachen belegter "einfacher" Verdacht ausreichend, der über vage Anhaltspunkte und bloße Mutmaßungen hinausreichen muss; ein "dringender" Tatverdacht im Sinne eines hohen Grades an Wahrscheinlichkeit für die Begehung von Straftaten ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich ( BAG 20.10.2016 - 2 AZR 395/15 - ).

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 848/15

    Außerordentliche Kündigung - Videoüberwachung

    Auszug aus LAG Hamm, 12.06.2017 - 11 Sa 858/16
    Ein Beweisverwertungsverbot oder ein Verbot, selbst unstreitigen Sachvortrag zu verwerten, kommt in Betracht, wenn dies aufgrund einer verfassungsrechtlich geschützten Position einer Prozesspartei zwingend geboten ist ( BAG 20.10.2016 - 2 AZR 395/15 - ; BAG 22.09.2016 - 2 AZR 848/15 - ).

    Es muss sich gerade diese Art der Informationsbeschaffung und Beweiserhebung als gerechtfertigt erweisen ( BAG 20.10.2016 - 2 AZR 395/15; BAG 22.09.2016 - 2 AZR 848/15 - ).

    Allerdings ordnen die Bestimmungen des BDSG für sich genommen nicht an, dass unter ihrer Missachtung gewonnene Erkenntnisse oder Beweismittel bei der Feststellung des Tatbestands im arbeitsgerichtlichen Verfahren vom Gericht nicht berücksichtigt werden dürften ( BAG 22.09.2016 - 2 AZR 848/15 - Eylert, Kündigung nach heimlicher Arbeitnehmerüberwachung, NZA-Beilage 2015, 100, 105 ).

    Es ist anerkannt, dass diese Vorschrift auch bei Überwachungen in öffentlich zugänglichen Räumen zur Rechtfertigung von - auch heimlichen - Videoüberwachungen herangezogen werden kann ( BAG 22.09.2016 - 2 AZR 848/15 - ErfK-Franzen, 17. Aufl. 2017, § 6 b BDSG Rn. 2 ).

    Fällt bei einer zulässigen Videoüberwachung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG gegen andere Verdächtige ein sog. Zufallsfund an, indem eine bislang nicht verdächtigte Person mit strafbarem Verhalten auffällt, so kann die Verwertung des Zufallsfundes nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig sein, auch wenn die Videoüberwachung im Hinblick auf die jetzt betroffene Person bislang anlasslos war ( BAG 22.09.2016 - 2 AZR 848/15 - ).

  • ArbG Bocholt, 23.06.2016 - 4 Ca 333/16
    Auszug aus LAG Hamm, 12.06.2017 - 11 Sa 858/16
    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 23.06.2016 - 4 Ca 333/16 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

    Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 23.06.2016 - 4 Ca 333/16 - dahingehend abzuändern, dass die Klägerin auf die Widerklage verurteilt wird, an den Beklagten 9.840,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

    Auszug aus LAG Hamm, 12.06.2017 - 11 Sa 858/16
    Die Verwertung von personenbezogenen Daten greift in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, das die Befugnis garantiert, selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu befinden ( BAG 20.10.2016 - 2 AZR 395/15 - unter Hinweis auf BVerfG 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05 - ).
  • BVerfG, 31.07.2001 - 1 BvR 304/01

    Aus Subsidiaritätsgründen unzulässige Rüge der Verletzung von GG Art 101 Abs 1 S

    Auszug aus LAG Hamm, 12.06.2017 - 11 Sa 858/16
    Ein Beweisverwertungsverbot wegen eines ungerechtfertigten Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht umfasst dabei nicht nur das Beweismittel selbst, also in einem Fall wie hier eine In-Augenscheinnahme der Videoaufzeichnungen, sondern auch dessen mittelbare Verwertung wie etwa die Vernehmung eines Zeugen über den Inhalt des Bildmaterials ( BAG 20.10.2016 - 2 AZR 395/15 - unter Hinweis auf BVerfG 31.07.2001 - 1 BvR 304/01 - ).
  • ArbG Frankfurt/Main, 27.01.2016 - 6 Ca 4195/15

    Darf der Chef illegal gedrehte Videos verwenden?

    Auszug aus LAG Hamm, 12.06.2017 - 11 Sa 858/16
    Auch hier ist von der überwachenden Stelle eine zügige Auswertung und alsbaldige Löschung zu fordern ( ErfK-Franzen, 17. Aufl. 2017, § 32 BDSG Rn. 18: Löschung "innerhalb kürzester Zeit"; ArbG Frankfurt 27.01.2016 - 6 Ca 4195/15 - LAGE § 32 BDSG 2003 Nr. 1 Rn.55 "unverhältnismäßige Datenflut"; NK-GA-Gola/Schulz, 1. Aufl. 2016, § 32 BDSG Rn. 113 für § 32 Abs. 1 BDSG ).
  • BAG, 28.03.2019 - 8 AZR 421/17

    Offene Videoüberwachung - Beweisverwertungsverbot - Zulässigkeit der

    Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. Juni 2017 - 11 Sa 858/16 - im Kostenpunkt vollständig und im Übrigen insoweit aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht die Widerklage des Beklagten wegen des von diesem begehrten Schadensersatzes iHv. 976, 20 Euro wegen angeblicher Pflichtverletzungen der Klägerin am 17. und 19. Dezember 2015 sowie am 8., 13., 23. und 29. Januar 2016 abgewiesen hat.
  • LAG Hamm, 20.12.2017 - 2 Sa 192/17

    Beweisverwertungsverbot für nicht unverzüglich gelöschte Videoaufnahmen zur

    Unschädlich ist es dabei, wenn der Arbeitgeber seinen Dokumentationspflichten gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG, die grundsätzlich vor der Datenerhebung zu erfüllen sind, nur unvollständig nachgekommen ist (so ausdrücklich LAG Hamm, Urt. v. 12.06.2017 - 11 Sa 858/16, (Revision 8 AZR - 421/17), juris, Rdnr. 40, 41 unter Hinweis auf Urt. v. BAG 20.10.2016 - 2 AZR 395/15).

    Aufgrund des besonders schwerwiegenden Eingriffs in das Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die monatelang unterbliebene Löschung der Videoaufzeichnungen besteht daher ein Beweisverwertungsverbot, das sich auch auf die Vernehmung der benannten Zeugin G erstreckt, die die Videoaufzeichnungen ausgewertet hat (so auch LAG Hamm, Urt. v. 12.06.2017 - 11 Sa 858/16, juris, (Revision 8 AZR - 421/17); zust. Klein ArbRAktuell 2017, 548).

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