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   VGH Hessen, 05.02.2003 - 11 TG 3397/02   

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https://dejure.org/2003,8841
VGH Hessen, 05.02.2003 - 11 TG 3397/02 (https://dejure.org/2003,8841)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05.02.2003 - 11 TG 3397/02 (https://dejure.org/2003,8841)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05. Februar 2003 - 11 TG 3397/02 (https://dejure.org/2003,8841)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Örtliche Zuständigkeit bei Obdachlosigkeit - gegenwärtiger Aufenthaltsort

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Örtliche Zuständigkeit der Gefahrenabwehrbehörde bei Obdachlosigkeit; Gegenwärtiger Aufenthalt eines Obdachlosen im Amtsbereich einer Behörde; Zuständigkeit einer Behörde bei Bitte um Unterbringung durch Obdachlosen; Eintritt der Obdachlosigkeit als Zuweisungskriterium ...

  • Judicialis

    HSOG § 100 Abs. 1 Satz 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Ein Obdachloser muss dort untergebracht werden, wo er sich gegenwärtig aufhält

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ein Obdachloser muss dort untergebracht werden, wo er sich gegenwärtig aufhält

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 53, 164
  • NVwZ 2003, 1402
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.1996 - 1 S 3042/95

    Unterbringung eines Obdachlosen - zur örtlichen Zuständigkeit

    Auszug aus VGH Hessen, 05.02.2003 - 11 TG 3397/02
    Im Fall der durch Obdachlosigkeit eingetretenen Gefahrenlage ist diejenige Gefahrenabwehrbehörde zum Einschreiten berufen, in deren Bereich sich der Obdachlose aufhält und an die er sich mit der Bitte um Unterbringung wendet (vgl. Beschluss des Senats vom 24. September 1991 - 11 TG 1481/91 -, HessVGRspr 1992, 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 1996, - 1 S 3042/95 -, DVBl 1996, 566, mit weiteren Nachweisen).

    Wo die Obdachlosigkeit eingetreten ist und ob sich der Obdachlose zuvor im Amtsbereich einer anderen Gefahrenabwehrbehörde aufgehalten und dort um Zuweisung einer Unterkunft nachgesucht hatte, ist für die örtliche Zuständigkeit der aktuell um Beseitigung der Notlage angegangenen Gefahrenabwehrbehörde ohne Belang (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 1996, a.a.O.).

  • VG Meiningen, 28.03.1995 - 2 E 197/95
    Auszug aus VGH Hessen, 05.02.2003 - 11 TG 3397/02
    Die von der Antragsgegnerin vertretene gegenteilige Ansicht, die auf das erstmalige Entstehen der Obdachlosigkeit abstellt (so auch VG Meiningen, Beschluss vom 28. März 1995 - 2 E 197/95.Me -, ThürVBl. 1995, 212), hätte zur Folge, dass die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit bei zugereisten Obdachlosen in vielen Fällen mit Ermittlungen über den Voraufenthalt des Betreffenden belastet würde.
  • VGH Hessen, 24.09.1991 - 11 TG 1481/91

    Zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit im Hinblick auf die Unterbringung

    Auszug aus VGH Hessen, 05.02.2003 - 11 TG 3397/02
    Im Fall der durch Obdachlosigkeit eingetretenen Gefahrenlage ist diejenige Gefahrenabwehrbehörde zum Einschreiten berufen, in deren Bereich sich der Obdachlose aufhält und an die er sich mit der Bitte um Unterbringung wendet (vgl. Beschluss des Senats vom 24. September 1991 - 11 TG 1481/91 -, HessVGRspr 1992, 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 1996, - 1 S 3042/95 -, DVBl 1996, 566, mit weiteren Nachweisen).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2019 - 1 S 1698/19

    Pflicht der Ortspolizeibehörde zum Einschreiten bei unfreiwilliger

    Die polizeiliche Aufgabe der Obdachlosenunterbringung ist von der sachlich zuständigen Ortspolizeibehörde (§§ 66 Abs. 2, 62 Abs. 4 PolG) wahrzunehmen, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Obdachlose tatsächlich aufhält und die Unterbringung begehrt (vgl. Senat, Beschl. v. 05.03.1996, a.a.O., und v. 16.01.1996, a.a.O., m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 14.08.2019 - 4 CE 19.1546 - juris, v. 04.04.2017 - 4 CE 17.615 - juris und v. 26.04.1995 - 4 CE 95.1023 - BayVBl. 1995, 729; SächsOVG, Beschl. v. 26.01.2016 - 3 B 358/15 - juris; HessVGH, Beschl. v. 05.02.2003 - 11 TG 3397/02 - NVwZ 2003, 1402 und v. 24.09.1991 - 11 TG 1481/91 - ESVGH 42, 158).

    Es muss diejenige Behörde handeln, in deren Zuständigkeitsbereich die dem polizeirechtlichen Schutz unterstellten Rechtsgüter aktuell gefährdet oder schon verletzt werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.04.2017, a.a.O., und v. 26.04.1995, a.a.O., m.w.N.; HessVGH, Beschl. v. 05.02.2003, a.a.O.) und wo der Gefahr auch in aller Regel am effektivsten begegnet werden kann (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26.01.2016, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 14.08.2019 - 4 CE 19.1546

    Örtliche Zuständigkeit für Obdachlosenunterbringung

    Diese Grundsätze liegen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht nur der von ihm zitierten außerbayerischen Rechtsprechung zum Obdachlosenrecht (VGH BW, B.v. 16.1.1996 - 1 S 3042/95 - NVwZ-RR 1996, 43; HessVGH, B.v. 5.2.2003 - 11 TG 3397/02 - NVwZ 2003, 1402; SächsOVG, B.v. 26.1.2016 - 3 B 358/15 - juris Rn. 5; vgl. auch Ruder, NVwZ 2012, 1283/1285; ders., VBlBW 2017, 1/5), sondern - bei richtigem Verständnis - auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats zugrunde.
  • VG Frankfurt/Main, 06.07.2011 - 8 L 1809/11

    Umsetzungsverfügung bei drohender Obdachlosigkeit

    Für die Beseitigung der Obdachlosigkeit ist nach § 2 Satz 2 HSOG i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 2 HSOG grundsätzlich die Verwaltungsbehörde der Gemeinde, in der sich der Obdachlose aufhält und mit der Bitte um Unterbringung an die Gemeinde wendet, zuständig, soweit nicht die allgemeine Ordnungsbehörde unaufschiebbare Maßnahmen oder solche im Wege des Selbsteintritts (§§ 2 Satz 1, 88 Abs. 2, HSOG) getroffen hat (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 30.04.1991 - 11 TG 567/91 -, NVwZ 1992, 503; Beschluss vom 05.02.2003 - 11 TG 3397/02 -, NVwZ 2003, 1402; VG Hannover, Beschluss vom 18.10.1990 - 10 B 194/90 -, NVwZ-RR 1991, 148).
  • VG Frankfurt/Main, 06.06.2011 - 8 L 1441/11

    Inanspruchnahmeverfügung bei drohender Obdachlosigkeit

    Für die Beseitigung der Obdachlosigkeit ist nach § 2 Satz 2 HSOG i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 2 HSOG grundsätzlich die Verwaltungsbehörde der Gemeinde, in der sich der Obdachlose aufhält und mit der Bitte um Unterbringung an die Gemeinde wendet, zuständig, soweit nicht die allgemeine Ordnungsbehörde unaufschiebbare Maßnahmen oder solche im Wege des Selbsteintritts (§§ 2 Satz 1, 88 Abs. 2, HSOG) getroffen hat (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 30.04.1991 - 11 TG 567/91 -, NVwZ 1992, 503; Beschluss vom 05.02.2003 - 11 TG 3397/02 -, NVwZ 2003, 1402; VG Hannover, Beschluss vom 18.10.1990 - 10 B 194/90 -, NVwZ-RR 1991, 148).
  • VG Würzburg, 16.02.2016 - W 5 E 16.161

    Zumutbarkeit einer Obdachlosenunterkunft

    Unerheblich ist dagegen, wo der Antragsteller gemeldet ist oder war oder wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte (vgl. BayVGH, B. v. 7.1.2002 - 4 ZE 01.3176 - NVwZ-RR 2002, 575; weitergehend HessVGH, B. v. 5.2.2003 - 11 TG 3397/02 - NVwZ 2003, 1402, nach dem die Gemeinde zuständig ist, in deren Amtsbereich sich der Obdachlose gegenwärtig aufhalte und an die er sich mit der Bitte um Unterbringung wende).
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