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VGH Hessen, 03.09.1988 - 11 TG 3549/88 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Hessen
Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 906 BGB, § 1004 BGB
Öffentlich-rechtlicher negatorischer Abwehranspruch der Mieter - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1989, 1107 (Ls.)
- NVwZ 1989, 266
Wird zitiert von ... (4)
- VG Hannover, 14.06.2017 - 7 A 4022/16
Grenzabstand; Grenze; Holzpfahl; Landwirt; Schwengelrecht; Seitenstreifen; Straße
Der Folgenbeseitigungsanspruch und der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch beruhen ebenso wie der auf § 1004 BGB gestützte privatrechtliche Abwehranspruch darauf, dass die Rechtsordnung dem Einzelnen absolute, d. h. gegen jedermann geschützte Rechte einräumt (Hess. VGH, Beschl. v. 03.09.1988 - 11 TG 3549/88 -, juris Rn. 2).Zu solchen Rechten zählen nicht nur alle deliktsrechtlich geschützten Rechtsgüter und das grundrechtlich geschützte Eigentum, sondern auch andere absolute Rechte [Hess. VGH, Beschl. v. 03.09.1988, a.a.O., Rn. 2; VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 04.09.2014 - 4 K 379/14.NW -, juris Rn. 22].
- VG Frankfurt/Oder, 27.02.2015 - 5 K 1240/10
Wasserrecht
Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch beruht ebenso wie der auf § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB gestützte privatrechtliche Abwehranspruch darauf, dass die Rechtsordnung dem Einzelnen absolute, d. h. gegen jedermann geschützte Rechte einräumt (Hess. VGH, Beschluss vom 3. September 1988 - 11 TG 3549/88 -, NVwZ 1989, 266). - VG Neustadt, 04.09.2014 - 4 K 379/14
Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch und öffentlich-rechtlicher …
Der Folgenbeseitigungsanspruch und der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch beruhen ebenso wie der auf § 1004 BGB gestützte privatrechtliche Abwehranspruch darauf, dass die Rechtsordnung dem Einzelnen absolute, d. h. gegen jedermann geschützte Rechte einräumt (Hess. VGH, Beschluss vom 3. September 1988 - 11 TG 3549/88 -, NVwZ 1989, 266). - OVG Hamburg, 18.06.1991 - Bf VI 32/89
Kirchenglocke; Nachtzeit; Mieter; Glockenläuten in der Nachtzeit
Denn wenn der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch auch für die Fälle entwickelt worden ist, in denen sich ein Grundeigentümer gegen Lärmimmissionen durch öffentlich-rechtlich betriebene Anlagen wendet, so erscheint es doch nicht als gerechtfertigt, einem Nachbarn in Fällen der vorliegenden Art einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegen Geräuschimmissionen schon deshalb zu versagen, weil er nicht Eigentümer, sondern (lediglich) Mieter ist, wenn man bedenkt, daß sich ein Mieter nach bürgerlichem Recht gegen Geräuschimmissionen wehren kann (vgl. §§ 858, 862 BGB ) und es in der Regel für den Betroffenen keinen Unterschied macht, ob der Lärm von privater oder von der öffentlichen Hand ausgeht (vgl. im Ergebnis ebenso OVG Berlin, Beschl. v. 16.9.1988, NVwZ-RR 1989 S. 125; ferner VGH Kassel, Beschl. v. 3.9.1988, NVwZ 1989 S. 266 unter Hinweis auf das Recht auf körperliche Unversehrtheit).