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   LAG Rheinland-Pfalz, 29.11.2004 - 11 Ta 126/04   

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https://dejure.org/2004,11339
LAG Rheinland-Pfalz, 29.11.2004 - 11 Ta 126/04 (https://dejure.org/2004,11339)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29.11.2004 - 11 Ta 126/04 (https://dejure.org/2004,11339)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29. November 2004 - 11 Ta 126/04 (https://dejure.org/2004,11339)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens bis zur Erledigung eines gegen den Beklagtem durch Anzeige der Klägerin eingeleiteten Strafverfahrens

  • Judicialis

    UWG §§ 17 ff.; ; BGB § 826; ; ZPO § 149; ; ZPO § 252; ; ZPO § 567 Abs. 1 Ziffer 1; ; ZPO § 569 Abs. 1; ; ZPO § 569 Abs. 2; ; EGZPO § 14 Abs. 2 Satz 1; ; ArbGG § 72 Abs. 2; ; ArbGG § 78 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung des Verfahrens bei Verdacht einer Straftat

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.05.2009 - 6 Ta 67/09

    Aussetzung des Verfahrens wegen Strafverfahren

    Gegen den am 26.02.2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 11.03.2009 eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers wobei insbesondere auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.11.2004 - 11 Ta 126/04 - hingewiesen und die Auffassung vertreten wurde, dass die dortigen tatsächlichen Erwägungen in gleicher Weise im vorliegenden Verfahren Geltung haben müssten.

    Im Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.11.2004 - 11 Ta 126/04 - wurden die den Parteien bekannten Rechtsgrundsätze zur Aussetzung eines Verfahrens nach § 149 ZPO zutreffend dargestellt und insbesondere darauf hingewiesen, dass sich die Ermessenentscheidung nach § 149 ZPO daran zu orientieren hat, dass überflüssige Mehrarbeit in parallel geführten Prozessen und sich widersprechende Entscheidungen zu vermeiden seien, wobei unter Umständen bessere Erkenntnismöglichkeiten im Strafverfahren nutzbar gemacht werden können (Thomas/Putzo/Reichholt ZPO § 149 Rz. 4, § 148 Rz. 2 Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 149 Rz. 1).

    Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 29.11.2004 (a. a. O.), in welchem die sofortige Beschwerde des Klägers gegen einen Aussetzungsbeschluss im Verfahren 2 Ca 3602/03 zurückgewiesen wurde, kann entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht auf das vorliegende Verfahren übertragen werden, da es in den damals ausgesetzten Verfahren um einen Schadenersatzanspruch ging, der u. a. auf Verrat von Betriebsgeheimnissen gestützt war.

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